L511 2120835-1•BVwG L511 2120835-1
L511 2120835-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Beitragsschuld, Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
L511 2120835-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. OBERLERCHER Mag. ORTNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.10.2015, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2015, XXXX zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2015, XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Mit Schreiben vom 18.09.2015, XXXX, zugestellt am 23.09.2015, teilte die SGKK dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden:XXXX] aus den Beiträgen Juli 2013 bis Oktober 2013 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 15.125,32 zuzüglich der Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I, II).
1.1.1. Die SGKK forderte den Beschwerdeführer auf Unterlagen vorzulegen, welche gegen sein Verschulden an der Meldepflichtverletzung sprächen, und stellte detailliert dar in welcher Form die erforderlichen Angaben darzustellen seien.
1.1.2. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte der Aktenlage zu Folge nicht.
1.2. Mit (Haftungs)Bescheid vom 15.10.2015, XXXX zugestellt am 16.10.2015, verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG als ehemaligen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der XXXX, zur Zahlung des Rückstandes von EUR 19.251,01 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 05.02.2015 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 18.751,26 zu entrichten (AZ III, IV).
1.2.1. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 15.10.2015 aus "Beiträgen Rest" der Monate 01/2013 bis 12/2016 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.
1.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 05.07.2012 unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG gewesen sei. Mit Beschluss des LG Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden und nach Abzug der Quote sei der im Rückstandsausweis vom 15.10.2015 ersichtliche Betrag bei der XXXX uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung als vertretungsbefugtes Organ nicht nachgekommen, die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt, welche sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen, bzw. eine Gleichbehandlung der Gläubiger darlegen würde. Die persönliche Haftung sei daher gegeben.
1.3. Mit Schreiben vom 13.11.2015, eingelangt bei der SGKK am 16.11.2015, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ V).
1.3.1. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, der Vorwurf, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX die SGKK gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt, sei unrichtig. Er habe alles ihm zur Verfügung stehende unternommen, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die zentrale Ursache der Insolvenz sei in der mängelbehafteten Arbeitsleistung seiner Leute gelegen. Die SGKK habe den diesbezüglichen Insolvenzakt des LG Salzburg nicht eingeholt und es somit unterlassen, den tatsächlich entscheidungswesentlichen, objektiven Sachverhalt festzustellen. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Gesamtrückstandes in Höhe von EUR 23.471,23 lägen nicht vor.
1.3.2. Beantragt wurde die Aussetzung der Geltendmachung der Forderung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, da die Einforderung des Betrages in Höhe von EUR 19.251,01 für den Beschwerdeführer existenzbedrohend sei.
1.4. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.
1.5. Mit Bescheid vom 29.12.2015, Zahl: XXXX, zugestellt am 30.12.2015, wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.11.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ VI, VII).
1.5.1. Begründend wird im Wesentlichen nur ergänzend zum Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen übermittelt habe, welche eine andere Beurteilung zuließen.
1.6. Mit Schreiben vom 13.01.2016, Postaufgabe vom 13.01.2016, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ VIII).
1.7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ I-VIII]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Das BVwG ersuchte die SGKK um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 3-10), insbesondere um Erläuterung der Differenzen der aushaftenden Beträge in den jeweils im Akt einliegenden Unterlagen.
2.2. Mit Schreiben vom 06.04.2016 ersuchte die SGKK darum, den Bescheid auf Grund des unklaren Sachverhalts im Hinblick auf den Beitragsrückstand aufzuheben und zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen (OZ 5).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer vertritt seit 05.07.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter selbständig die OB KG.
1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 25.02.2014, XXXX wurde der Konkurs über die XXXXeröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 29.12.2014 wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs über dieXXXX aufgehoben.
1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der XXXX variiert in den Rückstandsausweisen gemäß § 64 ASVG vom 18.09.2015, 15.10.2015 und 29.03.2016, insbesondere dahingehend, ob der gesamte Beitrag oder nur ein "Beitrag Rest" aushaftend ist.
1.3. Diese Differenzen und die gegenständlich verfahrensrelevante Frage, ob Dienstnehmerbeiträge aushaftend sind, konnte nicht abschließend geklärt werden.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-VIII])
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Rückstandsausweise vom 18.09.2015 (AZ I), 15.10.2015 (AZ III), 29.03.2016 (OZ 4)
Firmenbuchauszug (OZ 2)
Auszug aus der Insolvenzdatei (OZ 2)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung der SGKK (AZ III, VI)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ V, VIII)
2.2.1. Dass der Beschwerdeführer die XXXX seit 05.07.2012 als unbeschränkt haftender Gesellschafter selbständig vertritt sowie die Konkurseröffnung über die Gesellschaft, deren Auflösung infolge Konkurseröffnung, die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplanes, die Aufhebung des Konkurses und die Fortsetzung der Gesellschaft ergeben sich aus den Eintragungen im dem österreichischen Firmenbuch (OZ 2), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.
2.2.2. Dass die Anzahl und Art der offenen Forderungen in den Rückstandsausweisen variiert, ergibt sich zunächst aus diesen (AZ I, III; OZ 4). Auch nach Aufforderung zur Konkretisierung der Beträge sowie einer telefonischen Nachfrage bei der SGKK konnte weder die Höhe noch die Zusammensetzung der tatsächlich aushaftenden Beträge festgestellt werden. So wurde in den Rückstandsausweisen vom 18.09.2015 und 15.10.2015 zunächst unterschiedliche Beitragsmonate als offene Forderungsbeträge ausgewiesen, diese jedoch immer mit dem Zusatz "Beitrag Rest". In der auf Anfrage übermittelten "Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG" vom 29.03.2016 finden sich die Zusätze "Beitrag" hingegen ohne "Rest", jedoch mit den ziffernmäßig gleichen Beiträgen. Dem übermittelten Schreiben und der telefonischen Nachfrage zu Folge bedeute "Beitrag", dass es sich um den ursprünglichen Gesamtrückstand aus dem Beitragsmonat handelt, während der Zusatz "Beitrag Rest" bedeute, dass eine Zahlung bereits erfolgt sei. Nun finden sich aber zu den Monaten 07/2013 bis 12/2013 in den jeweiligen Rückstandsausweisen ziffernmäßig die jeweils gleichen Beiträge wieder, so dass sich nicht erschließt, warum im Jahr 2015 nur jeweils ein "Beitrag Rest", im Jahr 2016 hingegen wieder der "(Gesamt)Beitrag" aushaften sollte.
2.2.3. Auch deckten sich die Angaben der SGKK in der Anfragebeantwortung vom 29.03.2016 zur erfolgten "Quoten-Zahlung" nicht mit jenen in der Insolvenzdatei angeführten Quoten (OZ 2), weshalb die SGKK in der Folge im Schreiben vom 06.04.2016 darum ersuchte, den Bescheid auf Grund des unklaren Sachverhalts im Hinblick auf den Beitragsrückstand aufzuheben (OZ 5).
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).
3.1.2. DieSGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Gegenständlich konnte - wie auch die SGKK in ihrem Schreiben vom 06.04.2016 festhält - nicht abschließend geklärt werden, welche Beiträge in welcher Höhe tatsächlich aushaften.
3.2.2.1. Im gegenständlichen Zusammenhang ist dies aber schon deshalb wesentlich, weil sich weder aus dem Akt noch aus dem Bescheid ergibt, ob und in welcher Höhe tatsächlich Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vorliegt (vgl. dazu VwGH 22.09.2004, 2001/08/0141).
3.2.2.2. Zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft und nicht Vertreter einer juristischen Personen ist, ist darüber hinaus auch von Relevanz, ob tatsächlich einbehaltene Dienstnehmeranteile aushaften (vgl. dazu insbesondere Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §67 ASVG Rz93 [Stand 1.7.2014, rdb.at]; Derntl in Sonntag, ASVG5, §67 Rz79a), was ebenso nicht geklärt werden konnte.
3.2.2.3. Da gegenständlich - wie auch von der SGKK schriftlich ausgeführt - dem BVwG keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse vorliegen und die Sachverhaltsermittlung auch unter Mitwirkung der SGKK (VwGH 06.04.2016, Ra 2015/08/0071) nicht möglich war (OZ 5), ist das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
Einer zusätzlichen Behebung des zu Grunde liegenden Haftungsbescheides bedarf es der jüngeren VwGH-Judikatur zu Folge nicht, da die Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Konstellation dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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