G312 2120767-2•BVwG G312 2120767-2
G312 2120767-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Antragsbegehren, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,<br/>Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig
G312 2120767-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 sowie § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 02.03.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2016, zugestellt am 21.01.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 04.02.2016 beim BFA, RD XXXX, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
4. Mit Erkenntnis XXXX des BVwG vom 17.03.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist mit 22.03.2016 in Rechtskraft erwachsen..
5. Am 05.04.2016 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
6. Mit Bescheid des BFA vom 19.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
7. Mit Email vom 26.04.2016 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF Beschwerde und begründete dies damit, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl ein geänderter Sachverhalt vorliege, und zwar unter Bedachtnahme auf die in der Zwischenzeit absolvierten Deutsch-Kurse, Fortsetzung des Lehrverhältnisses und der konstant gesicherten Wohnversorgung. Daher werde in Stattgebung der Beschwerde die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde erster Instanz beantragt.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2016 vom BFA vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 am 03.05.2016 zugewiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016, Zl. XXXX wurde vom BMI mitgeteilt, dass der BF am 24.05.2016 nach XXXX abgeschoben wurde.
10. Mit Email vom 03.06.2016 teilte die Rechtsanwaltspartnerschaft
XXXX mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF nicht mehr besteht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik XXXX. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zur muslimischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist
XXXX.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat XXXX zuletzt genau verlassen hat. Am 02.03.2015 stellte er in der Erstaufnahmestelle XXXX den Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis XXXX am 17.03.2016 abgewiesen wurde. Den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG brrachte der 05.04.2016 persönlich beim BFA, RD XXXX, ein.
Der BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig und hat keine Kinder. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in XXXX, wo er die Grundschule und ein Gymnasium besucht hat, welches er jedoch ohne Reifeprüfung abgeschlossen hat. Seine Mutter, drei Schwestern und ein Bruder leben in XXXX, sein Vater lebt und arbeitet in XXXX.
Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF hat in Österreich seit 01.10.2015 als Einzelhandelskaufmann in XXXX eine Lehre absolviert, ist Mitglied in einem Kampfsport- und Fitness-Klub in Graz und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat einen UMF-Deutschkurs besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Entscheidung des BVwG vom 17.03.2016 erwuchs mit 22.03.2016 in Rechtskraft.
Den gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG stellte der BF am 05.04.2016, also wenige Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Eine konkrete maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit Entscheidung des BVwG vom 17.03.2016 konnte nicht festgestellt werden.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG im gegenständlichen Verfahren sowie des bereits abgeschlossenen Verfahren XXXX.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht der vorherigen und des gegenwärtigen auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.3. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden, sowie aus der mündlichen Verhandlung im Verfahren
XXXX.
Die Feststellung zum unveränderten Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich Akteninhalt sowie der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde. Der Umstand, dass der BF über Deutschkenntnisse A1 verfügt, eine Lehrausbildung absolviert (aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung) und wohnversorgt ist, wurde bereits im oben genannten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem BVwG festgestellt.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und er gemäß Ziffer 2 Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dann öffentlichen Interessen, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt."
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltsänderungen zur Absolvierung von Deutschkursen, bestehendes Lehrverhältnis und Wohnverhältnis, konnten aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht festgestellt werden, vor allem da dieser Sachverhalt bereits bei der Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.03.2016 vorlag.
Der bloße Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung bei wenigen Monaten auch bei Vorliegen von fallbezogenen geringfügigen neuen Vorbringen (Besuch von Deutschkursen)macht jedenfalls eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art. 8 EMRK nicht erforderlich und ist somit eine Antragszurückweisung korrekt (VwGH vom 13.09.2011, Zl. 2011/22/035; vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065).
Ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt liegt dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK gebietet (VwGH vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0127).
Nach Maßgabe der angeführten ständigen Judiktaur des VwGH und unter Bedachtnahme der erfolgten Feststellungen ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit der letzten Rückkehrentscheidung vorliegt, welche eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte.
Die belangte Behörde hat somit zur Recht den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zudem wurde seitens des BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
3.5. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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