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G311 2131804-1•BVwG G311 2131804-1
G311 2131804-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G311 2131804-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 20.07.2016, VSNR:
XXXX Passnummer: XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 29.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie der Befristung hinsichtlich seines am 15.01.2016 ausgestellten Behindertenpasses mit einem Behinderungsgrad von 60 von Hundert ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
Im Sachverständigengutachten vom 12.07.2016, erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung und aktenmäßigen Begutachtung unter Heranziehung weiterer Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt und eine Nachuntersuchung nach drei Jahren angeordnet.
Die leitende Ärztin des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde stellte nach Überprüfung dieses Gutachtens mit Aktenvermerk vom 15.07.2016 fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers entgegen dem Gutachten Dris. XXXX weiterhin 60 von Hundert beträgt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 % beträgt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.07.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit den wechselhaften Symptomen seiner Krankheit aus dem rheumatischen Formenkreis. Er habe akute Mobilitätsprobleme aufgrund von durch Medikamentenwechsel ausgelösten Schmerzen an den Gelenken der unteren Extremitäten. Es handle sich um eine dauerhafte Erkrankung und könne der Beschwerdeführer nicht bei jeder Änderung seiner Beschwerden einen neuen Antrag stellen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 05.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 01.12.2016 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an.
Mit am 06.10.2016 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben zog der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausdrücklich zurück.
Die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde sodann seitens des Bundesverwaltungsgerichts wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26.07.2016 ausdrücklich mit E-Mail vom 06.10.2016 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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