BVwG G311 2119057-1

G311 2119057-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2119057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2119057.1.00

Spruch

G311 2119057-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 26.11.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 ff BBG liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer brachte am 14.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

Im seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.11.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 von Hundert wie folgt eingeschätzt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Postoperativer Schmerzzustand bei Zustand nach Operation einer komplizierten Knöchelfraktur mit chronischem Lymphödemlinks OP am 28.12.2014 und 06.01.2015. Gewählter oberer Rahmensatz aufgrund des ausgeprägten posttraumatischen Schmerzzustandes mit chronischem Lymphödem und Belastungsschmerz.

02.05. 32

40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Mit

Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da ein Grad der Behinderung von 40% vorliege.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, das eingeholte Gutachten beinhalte eindeutige Aussagen, die für eine höhere Einstufung sprechen. Am 03.12.2015 seien Veränderungen eingetreten, das eingebrochene Sprunggelenk mit zunehmender Arthrose müsse behandelt und operiert werden. Dazu wurde ein Behandlungsbericht des Unfallkrankenhauses Klagenfurt vom 10.12.2015 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.08.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.08.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach operierter komplizierter Knöchelfraktur rechts mit chronischem Lymphödem Dezember 2014 und Jänner 2015, Metallentfernung Dezember 2015 und Versteifung des oberen Sprunggelenkes April 2016. Analog unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Zustand nach Versteifungsoperation des oberen Sprunggelenkes rechts im April 2016 nach operierter komplizierter Knöchelfraktur mit Lymphödem vom 28.12.2014 und 06.01.2015. Die Metalle wurden im Dezember 2015 entfernt. Die zuletzt durchgeführte CT-Untersuchung vom 30.06.2016 ergab noch keinen vollständigen Durchbau der Arthrodese. Eine Mobilisierung wird mittels Unterschenkelwalkers und Unterarmstützkrücke durchgeführt.

02.02. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Siehe Begründung 1.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Arthrodese des rechten Sprunggelenkes 4/2016.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Zwischenzeitliche Atrhrodese des rechten Sprunggelenkes.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 01.09.2016 zur Kenntnis gebracht. Die Verfahrensparteien gaben dazu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz im Inland.

Er leidet an folgender behinderungsrelevanter Funktionseinschränkung: Zustand nach komplizierter Knöchelfraktur rechts mit chronischem Lymphödem Dezember 2014 und Jänner 2015, Metallentfernung Dezember 2015 und Versteifung des oberen Sprunggelenkes (Arthodese) April 2016.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (vH).

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht April 2016.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das medizinische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auf die nunmehr zu berücksichtigende Arthodese hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 17.12.2015 hingewiesen und dazu medizinische Unterlagen vorgelegt. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf der persönlichen Untersuchung sowie den vorgelegten aktuellen Befunde basieren, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Wie ausgeführt wurde, wurde der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 20.05.2016 zugrunde gelegt. Dem Antragsbegehren des Beschwerdeführers wurde nachgekommen, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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