BVwG G307 2137742-1

G307 2137742-1Bundesverwaltungsgericht17.11.2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Aufwandersatz, Kostentragung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, persönlicher<br/>Eindruck, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2137742-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2137742.1.00

Spruch

G307 2137742-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2016, Zahl XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um 15:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit 17.10.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid.

Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus-Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Des Weiteren wurde beantragt, dem BF die etwaigen Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Aufwandersatz iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG vom 24.10.2016 zur Aktenvorlage wurde vom BFA, RD Kärnten, noch am selben Tag der zugrunde liegende Verwaltungsakt elektronisch übermittelt. Gleichzeitig teilte das BFA mit, dass sich der BF derzeit im XXXX in Schubhaft befinde.

Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass die zum Zeitpunkt der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF, dessen Tante als Zeugin, dessen RV und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt.

Der BF ist volljährig, ledig, kinderlos und im Bundesgebiet ohne Beschäftigung. Er verfügt derzeit in Österreich weder über Einkommen noch Vermögen.

Der BF reiste mit seinem Bruder XXXX, seiner Schwägerin XXXX und deren gemeinsamen, minderjährigen Kind, XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle auf dem Landweg und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Er verließ seinen Heimatstaat im November 2015 und reiste - zuerst per Flugzeug - in den Iran, sodann auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und einem ihm nicht bekannten EU-Staat nach Österreich.

Er stellte unter dem Namen XXXX, geb. XXXX am XXXX einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Sein richtiger Name lautet XXXX, geb. am XXXX. Das ursprüngliche Reiseziel des BF war Deutschland.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 13.06.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs mit 23.07.2016 in Rechtskraft.

Der BF befand sich vom XXXX bis zum XXXX wegen des Verdachtes des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des LG XXXX (im Folgenden: LG XXXX) vom XXXX, Zahl XXXX freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft XXXX Nichtigkeitsbeschwerde erhob, weshalb dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Der BF stellte am XXXX2016 über den XXXX einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in seinen Heimatstaat. Der BF wurde über die mit XXXX angesetzte Abschiebung am XXXX in Kenntnis gesetzt.

Der BF zog den Antrag auf freiwillige Rückkehr spätestens am XXXX2016 zurück.

Am XXXX2016 erließ das BFA gegenüber dem BF einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den XXXX2016.

Der Bruder des BF wohnt derzeit mit seiner Kernfamilie in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX. Im Zuge der zur Schubhaft führenden Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, in Hungerstreik treten zu wollen, sollte er nicht bei seinem Bruder und dessen Familie sein können.

In Österreich wohnt noch die Tante des BF, XXXX, mit ihrem Mann und deren 5 Kindern. Bei dieser hielt sich der BF ein Mal für etwa 1 bis 2 Tage auf. Diese bot dem BF zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich an, bei ihr wohnen zu können. Auch der BF wandte sich bis dato nicht an seine Tante, um sie nach einer Unterkunftsmöglichkeit in ihrer Wohnung zu bitten.

Der BF befindet sich seit XXXX, 15:30 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXXvollzogen.

Es liegen keine Hinweise einer maßgeblichen Integration des BF in Österreich vor. Der BF bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist gesund.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels verhältnismäßig gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Im Zuge des Verfahrens stieß die Polizei auf einen auf den Namen des BF ausgestellten Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dem entsprechend lautet die Identität des BF richtig, wie im oben im Spruch angeführt.

Der Reiseweg, die Durchführung des Asylverfahrens samt rechtskräftigem Abschluss, die Verwandtschaftsverhältnisse im In- und Heimatland, der - noch nicht rechtskräftige - Abschluss des gegen den BF geführten Strafverfahrens, der Abschiebeauftrag und dessen Kenntnisnahme durch den BF sowie die Rücknahme des Antrages auf freiwillige Ausreise, die Anhaltung in Schubhaft und die Unterkunftnahme der Familie des Bruders des BF sind dem Akteninhalt zu entnehmen, insbesondere der darin enthaltenen Bestätigung des XXXX über die - ursprünglich gewollte - freiwillige Rückkehr des BF, dem Schubhaftbescheid, der Einvernahme des BF vor dem BFA zu seinem Asylverfahren, der polizeilichen Erstbefragung, der an das BFA von Seiten des XXXX am XXXX2016 gerichteten email über die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Rückkehr und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der BF verfügt seinen eigenen Ausführungen zufolge auch über keine Deutschkenntnisse und wurde dahingehend auch keine Bescheinigung beigebracht. Abgesehen von seiner Tante nannte der BF in der mündlichen Verhandlung und auch sonst keine ihm nahe stehenden, im Bundesgebiet wohnhaften Personen.

Der BF hat selbst im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht, gesund zu sein.

Der BF hob ihn der mündlichen Verhandlung hervor, sein ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen.

Die Tante des BF sagte in der Verhandlung aus, dem BF niemals angeboten zu haben, bei ihr Unterkunft nehmen zu können und sei der BF ihr gegenüber diesbezüglich auch nie herangetreten. Diesen Widerspruch konnte der BF nicht aufklären und widerspräche es der Lebenserfahrung, dass angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen BF und Tante, sie ihm dies angeboten hätte, einen solchen Umstand in der Verhandlung trotz der Verpflichtung, wahrheitsgemäß auszusagen, aber verneint. Der einmalige Besuch bei der Tante für ein bis zwei Tage konnte der BF wegen der diesbezüglich weitgehenden Übereinstimmung seiner mit ihrer Aussage glaubhaft dargelegt werden.

Die Beschäftigungslosigkeit folgt dem Inhalt des aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs. Zeitpunkt und Verhängung der Schubhaft folgen dem Akteninhalt. Seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit hat der BF in der mündlichen Verhandlung auf Befragen hin selbst bestätigt.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in Einvernahme vor dem BFA hinterlassenen persönlichen Eindrucks hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen: Wie vom Vertreter der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hervorgehoben, trat der BF zu Beginn des Asylverfahrens nicht nur unter falschem Namen sondern auch mit einem anderen Geburtsdatum auf. Erst im Rahmen einer Durchsuchung der vom BF bewohnten Räumlichkeiten durch Organe der Polizeiinspektion XXXX konnte der Reisepass des BF sichergestellt werden, aus dem dessen wahre Identität hervorging. Dies, obwohl der BF in seiner polizeilichen Erstbefragung ausführte, seinen Reisepass in Mazedonien verloren zu haben. Ferner ist der BF weder sozial oder beruflich noch sonst irgendwie im Bundesgebiet verwurzelt und verfügt hier weder über Einkommen noch Vermögen. Aus diesen Gründen erschien auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht tunlich.

Wenn der BF - wie in der Verhandlung vorgebracht - vermeint, es sei ihm von der Polizei angeraten worden, erst nach seiner Überstellung in die Justizanstalt XXXX eine Rechtsberatung zu konsumieren und er deshalb kein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid erhoben hat, ist hervorzuheben, dass sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache gehalten und in der Form eindeutig sind. Darin ist auch zu ersehen, dass dem BF eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist offen stand und hätte sich der BF - selbst bei Wahrunterstellung seiner Behauptung - von seiner allfälligen Absicht, dagegen Beschwerde zu erheben, nicht beirren lassen dürfen. Abgesehen davon stand ihm mit Bescheidzustellung die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung - noch bei laufender Rechtsmittelfrist - offen, von welcher er weitere Informationen hätte erlangen können. Schließlich wurde auch kein Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnahmeantrag gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid in Bezug auf die oben angeführte, angeblich falsche Information seitens der Polizisten (gemein wohl Justizorgane) erhoben.

Auch kann im Hinblick sowohl auf die Antragstellung auf freiwillige Rückkehr als auch in Bezug auf dessen Zurückziehung kein derartiger Einfluss von außen erkannt werden, welcher einen Anhaltspunkt dafür bietet, der BF sei hiezu genötigt worden.

Die Ankündigung des BF in den Hungerstreik zu treten, sollte er nicht bei seinem Bruder und seiner Familie sein können, ist der Einvernahme vor dem BFA am XXXX zu entnehmen. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dieser Aussage nun eine andere Bedeutung in der Form beimisst, dass er dies lediglich aus Verzweiflung gesagt habe, so ist dieser Umstand bloß als nachträgliche Beschwichtigung seiner vormaligen Aussage zu deuten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2

B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid aufgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

In der Beschwerde wurde eingewandt, der BF habe einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt und würde ihn seine Tante bis zu seiner Ausreise bei sich aufnehmen. Zu dieser bestünde eine starke familiäre Bindung, weshalb nicht von einer Fluchtgefahr ausgegangen werden könne. Ferner spräche auch die Unterkunftnahme des Bruders des BF gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr. Selbst bei Nichtbestehen dieser Umstände wäre die Anwendung eines gelinderen Mittels angezeigt gewesen, indem sich der BF bei seiner Tante und der nächstgelegenen Polizeistation in regelmäßigen Abständen hätte melden können. Ferner entbehre die im Schubhaftbescheid getätigte Feststellung der Behörde, der BF stelle wegen des fehlenden Wohnsitzes eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen er sich dem gegenständlichen Verfahren entziehen werde, der Grundlage.

Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, gehen alle diese Argumente der RV des BF ins Leere. So hat die Tante des BF in der mündlichen Verhandlung dezidiert ausgeführt, dem BF keine Unterkunftnahme angeboten zu haben und er auch nicht darum gebeten habe. Damit schied und scheidet eine solche aus. Dem entsprechend kann auch nicht von einer starken familiären Bindung zu dieser gesprochen werden. Da die periodische Meldeverpflichtung auf persönliches Erscheinen abstellt, ist nicht nachvollziehbar, wie der BF diesem Gebot in Bezug auf seine mittlerweile in XXXX wohnhaft Tante hätte nachkommen sollen, war er zuletzt ja in Kärnten untergebracht. Weshalb der Umstand, dass der Bruder des BF in Österreich wohnhaft ist, die Fluchtgefahr reduzieren soll, bleibt angesichts der getrennten Wohnsitze zwischen dem BF und dem Bruder im Dunklen.

Ferner hat sich die Sachlage durch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise insofern geändert, als der BF damit den aktuellen Unwillen der Rückreise in seinen Heimatstaat kundgetan hat. Es besteht seit 21.10.2016 auch ein Abschiebeauftrag, über den der BF in Kenntnis ist. Des Weiteren hat der BF aus Anlass der Schubhafteinvernahme in Aussicht gestellt, in Hungerstreik zu treten, sollte er nicht bei seinem Bruder verbleiben können. Damit hat sich für die belangte Behörde jedoch ein gewichtiger Anhaltspunkt ergeben, der BF werde die Verfahrensführung derart erschweren. Die Beschwerde verkennt auch, dass sich das Bundesamt im Hinblick auf die Begründung der Schubhaftverhängung nicht ausschließlich auf die fehlende Meldeadresse und die mangelnden finanziellen Mittel gestützt hat, sondern auch seine ursprünglich falsche Identität und den noch nicht rechtskräftigen Freispruch gestützt hat. Im Zuge der Verhandlung hat der BF im Übrigen kundgetan, sein ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, was den Grad seiner Vertrauenswürdigkeit weiter herabsetzt.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bis dato gesetzten Verhaltens die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.

Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Tante und der Familie seines Bruders, welche sich allerdings im Asylverfahren befindet, über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde und benutzte er zu Beginn des Asylverfahrens - bis zum Beweis des Gegenteils durch die belangten Behörde - eine falsche Identität.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leidet, zumal in deren gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass diese willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, es sei auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen gewesen, der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF könnte sich der zu sichernden Abschiebung entziehen und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Dem Bescheid der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass für den XXXX2016 ein Abschiebeauftrag nach Afghanistan bestand. Dem ist der BF nicht entgegengetreten.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal nunmehr eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich war und diese Tatsache dem BF auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, ließ eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wurde der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt außerhalb seines Herkunftsstaates nicht mehr fortsetzen kann.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat offenbar zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich war.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstünden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Da der BF im gegenständlichen Fall gänzlich unterlegene Partei ist, kam für diesen ein Aufwandersatz nicht in Betracht.

3.5. Zum Antrag auf Ersatz der etwaigen Dolmetschkosten

Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Das VwGVG sieht eine derartige Regelegung in Verfahren wie dem gegenständlichen nicht vor. Der BF wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht zur Tragung von Dolmetschkosten aufgefordert, sondern wurde der Dolmetsch für die mündliche Verhandlung von Amts wegen bestellt. Demgemäß trifft den BF keine Kostentragungspflicht, war auf den diesbezüglichen Antrag nicht weiter einzugehen und stünde ein solcher auf keiner gesetzlichen Grundlage.

3.6. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Dem dreifach im Rechtsmittel gestellten Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, lässt nicht erkennen, worauf sich dieser bezieht, weshalb sich dessen Behandlung erübrigt.

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