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G303 2107908-2•BVwG G303 2107908-2
G303 2107908-2Bundesverwaltungsgericht17.11.2016
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sanktionshöhe
G303 2107908-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 03.06.2009, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der GKK XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen der verspäteten Erstattung von Meldungen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 70,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides unter Angabe des § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG aus, dass die Meldung von Frau XXXX, VSNR. XXXX, (im Folgenden: Frau R.) verspätet übermittelt worden sei.
Hinsichtlich der Bemessung des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass alle gesetzlichen Vorschriften, wie die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse der BF und die Art der Meldeverletzungen gemäß § 113 Abs. 3 ASVG Berücksichtigung gefunden hätten.
2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht der mit 25.06.2009 datierte und am 29.06.2009 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Es wurde zusätzlich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde zur Gänze wegen Unzuständigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit, ergänzungsbedürftigem Sachverhalt sowie Verfahrensmängel bekämpft.
In der nunmehrigen Beschwerde wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Beschäftigungsort der Betretenen iSd § 30 ASVG in XXXX gelegen sei. Die belangte Behörde sei daher für die Vorschreibung des Beitragszuschlages örtlich unzuständig.
Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid sei die BF nicht Dienstgeberin von Frau R., sondern wäre diese auf Basis eines Werkvertrages selbstständig tätig gewesen. Die belangte Behörde habe die Vorfrage, ob ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich vorliege, unrichtig beurteilt. Deshalb sei auch der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und sei daher aufzuheben.
Auch habe die belangte Behörde bei der Berechnung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF außer Acht gelassen. Dem angefochtenen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, nach welchen Gesichtspunkten die belangte Behörde von ihrem Ermessen nach § 113 Abs. 2 ASVG Gebrauch gemacht habe, obwohl sie verpflichtet sei, darzulegen, nach welchen Kriterien sie den (fakultativen) Beitragszuschlag verhängt habe. Dieser Umstand werde auch als Verfahrensmangel gerügt.
Weiters wurden als Verfahrensmängel geltend gemacht, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, da lediglich Umstände zur Beurteilung herangezogen worden seien, die von Seiten des einschreitenden Organs ermittelt worden seien. Es sei auch nicht geprüft worden sei, ob nur eine geringfügige Beschäftigung vorliege.
Die rechtsfreundliche Vertretung beantrage, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; in eventu den Bescheid iSd. § 113 Abs. 2 ASVG abzuändern.
3. Mit Schreiben vom 10.07.2009 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von XXXX die gegenständliche Beschwerde (vormals: Einspruch) samt Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vor. Darin wurde entscheidungsrelevant zusammengefasst vorgebracht, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Merkmale eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eindeutig überwiegen würden. Eine Meldung sei für dieses Dienstverhältnis seitens der BF bislang nicht erfolgt. Weiters sei der BF mit Bescheid vom 03.06.2009, Zl. XXXX, ein weiterer Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG in Höhe von EUR 1.300,-- zur Zahlung vorgeschrieben worden.
4. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2015 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G303 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus ergebene Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die XXXX Gebietskrankenkasse.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur örtlichen Unzuständigkeitseinrede:
Zum Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, wonach die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei, da die BF ihren Sitz in XXXX habe und die Gesellschaft nur von XXXX aus tätig sei, wird folgendes festgehalten:
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ. G302 2005223-1/9E vom 28.06.2016 betreffend die Pflichtversicherung wurde die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde für die Versicherte Frau R. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zur örtlichen Unzuständigkeitseinrede im genannten rechtskräftigen Erkenntnis verwiesen.
Der Beitragszuschlag wird auch vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, gemäß § 113 Abs. 5 ASVG vorgeschrieben.
Andere Umstände, welche eine Änderung der Zuständigkeit zur Folge hätten, konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.
Demzufolge ist die GKK XXXX als Behörde in der gegenständlichen Rechtssache zuständig.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert..." (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG der BF zur Zahlung vorgeschrieben. Eine konkrete gesetzliche Zuordnung, um welche Art des Beitragszuschlages es sich handelt, wurde im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. In der Begründung des Bescheides wurde unter Anführung des § 113 Abs. 1 Z. 2 bis 4 ASVG lediglich ausgeführt, dass für Frau R. seitens der BF die Meldung verspätet übermittelt worden sei.
Daraus lässt sich schließen, dass gegenständlich ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG gemeint ist, nämlich die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung wurde nicht oder verspätet erstattet.
In diesem Fall sieht § 113 Abs. 3 ASVG vor, dass der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten darf, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Tatsachenfeststellungen, aus welchen sich ergibt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von 70,00 EURO kommt. Es wurde lediglich floskelhaft und abstrakt ausgeführt, dass bei der Bemessung des Beitragszuschlages alle gesetzlichen Vorschriften, wie die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes gemäß § 113 Abs. 3 ASVG, Berücksichtigung gefunden hätten.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Vorliegen eines Meldeverstoßes zugrunde, ohne jegliche Feststellungen zu diesem Umstand getroffen zu haben; etwa zur Art dieses Meldeverstoßes. Auch die Höhe der doppelten Beiträge wurde nicht festgestellt. Keine Feststellungen wurden hinsichtlich allfällig anfallender Verzugszinsen getroffen. Keine Angabe erfolgte bezüglich des Mehraufwandes, der durch die Verletzung der Meldepflicht der Verwaltung entstanden ist. Unerörtert blieben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der BF.
Bei Ermessensentscheidungen wie der vorliegenden ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Die behördliche Ermessensübung ist daher bereits auf Tatsachenebene nicht überprüfbar.
Daher bleibt dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Frage, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, verwehrt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die GKK, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Die belangte Behörde würde durch seine Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die GKK XXXX zurückzuverweisen.
Dazu wird angemerkt, dass gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Mangels gegenteiliger Bestimmung im Materiengesetz kommt vorliegender Beschwerde somit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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