W243 2139146-1•BVwG W243 2139146-1
W243 2139146-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016
Behebung der Entscheidung, Entscheidungspflicht, Überleitung,<br/>Überstellungsfrist, Verfahrensführung, Zeitablauf, Zuständigkeit
W243 2139146-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. 1103208900-160115711, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nach erfolgter illegaler Einreise am XXXX in Griechenland vor.
2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 23.01.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg im Wesentlichen an, dass er von seinem Heimatland über Pakistan, Iran und Türkei nach Griechenland gelangt sei, von wo aus er seine Reise nach Mazedonien fortgesetzt habe. Schließlich sei er über Serbien, eventuell Kroatien und weiteren ihm unbekannten Ländern nach Österreich gereist.
3. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlasste Untersuchung des Beschwerdeführers zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis: Schmeling 4, GP 31.
4. In der Folge richtete da BFA am 29.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Aufnahmegesuch an Kroatien.
Das BFA verwendete zur Stellung dieses Aufnahmegesuches das in Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehene Formblatt (vgl. Anhang I der Durchführungsverordnung). In der Begründung des Ersuchens führte die Behörde aus, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers über seine Reiseroute Kroatien zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig sei. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet habe, ein unbegleiteter Minderjähriger zu sein, wobei diese Behauptung aufgrund seines Aussehens und des Fehlens von Belegen durch Dokumente nicht glaubhaft gewesen sei. Gemäß dem Ergebnis einer vorläufigen Alterseinschätzung sei der Beschwerdeführer volljährig. Die Behörde sei nur im Besitz der vorläufigen Altersfeststellung und der Antragsteller würde sich zur Feststellung seines tatsächlichen Alters einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen haben. Der Bericht über die medizinische Untersuchung zur Altersfeststellungen des Beschwerdeführers werde nach Verfügbarkeit übermittelt werden.
5. Aus einem vom BFA eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eindeutig sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (Mindestalter XXXXa). Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2016 stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich volljährig gewesen sei.
6. Sodann richtete das BFA am 11.07.2016 eine Nachricht an die kroatischen Behörden, mit der das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellungen übermittelt wurde. Die Behörde verwies darin auf das Aufnahmegesuch vom 29.02.2016 und führte weiters aus, dass das BFA in diesem Aufnahmegesuch angekündigt habe, dass ein Bericht über die medizinische Untersuchung zur Altersfeststellungen des Beschwerdeführers nach Verfügbarkeit übermittelt werde. Es wurde in der Nachricht weiter ausgeführt, dass die Frist für die Beantwortung des Aufnahmegesuches mit dem Zugang dieser Nachricht beginne.
7. Mit Schreiben vom 19.09.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens seit 13.09.2016 eingetreten sei.
8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.10.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei siebzehn Jahre alt. Er legte diverse Befunde und Überweisungen hinsichtlich einer Knieverletzung, die er sich beim Fußballspielen zugezogen habe, vor und führte weiters an, er sei in Kroatien von einem Polizisten geschlagen worden, nachdem er auf die Gleise gespuckt habe. In Kroatien habe er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.10.2016 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt.
10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der unter anderem vorgebracht wird, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO am 29.10.2016 bereits abgelaufen sei, da das BFA am 29.02.2016 ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO gestellt habe und Kroatien durch Verfristung mit 29.04.2016 zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers zuständig geworden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste über Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien und weiteren unbekannten Ländern illegal nach Österreich ein und stellte am 22.01.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Aufgrund des Unterbleibens einer Antwort der kroatischen Behörden auf das österreichische Aufnahmegesuch vom 29.02.2016 ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Wirksamkeit vom 30.04.2016 die Verfristung eingetreten und zunächst Kroatien für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig geworden.
Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis Ablauf des 30.10.2016.
Da keine sonstige Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO stattfand, ist die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers entfallen und die Zuständigkeit zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich als den ersuchenden Mitgliedstaat übergangen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, dessen Richtigkeit die Beschwerde nicht entgegengetreten ist.
Bei der durch das BFA am 29.02.2016 an die kroatischen Behörden gerichteten Erledigung handelt es sich um ein Aufnahmegesuch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Dublin III VO und nicht um eine sonstige Form einer Erledigung in einem Konsultationsverfahren. Dies ergibt sich zunächst schon aus der äußeren Form dieser Erledigung, da das BFA das nach Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO für die Stellung von Aufnahmegesuchen vorgesehene Formblatt verwendet hat. Auch im Inhalt der Erledigung hat die Behörde in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie eine materielle Behandlung durch die kroatischen Behörden nicht bzw. noch nicht erwarte und hat auch nicht dargelegt, dass die im Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch nicht durch diese Erledigung, sondern durch ein später nachzureichendes medizinisches Gutachten zur Altersfeststellungen ausgelöst werden sollte.
Die kroatischen Behörden haben die Beantwortung des Aufnahmegesuches vom 29.02.2016 unterlassen und es ist daher mit 30.04.2016 die Verpflichtung Kroatiens eingetreten, den Beschwerdeführer aufzunehmen. In weiterer Folge ist es zum ungenutzten Ablauf der mit 30.10.2016 endenden Überstellungsfrist gekommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine (Verfahrens-)bestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG bleiben unberührt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
" § 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. -der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. -der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2)-(3) [...]"
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. -dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b)-d) [...]
(2) [...]
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-(5) [...]
Art. 21 Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)-(3) [...]
Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2)-(5) [...]
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art. 29 Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
[...]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)-(4) [...]
Art. 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
3.5. Verfahrensgegenständlich hatte Kroatien innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Frist von zwei Monaten über das österreichische Aufnahmegesuch vom 29.02.2016 zu entscheiden, somit bis zum Ablauf des 29.04.2016. Aufgrund des Verstreichens dieser Frist trat gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Verpflichtung Kroatiens zur Aufnahme des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 30.04.2016 ein und begründete ebendieser Tag den Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Fristverlängerungen aus den in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen haben gegenständlich nicht stattgefunden bzw. wurde ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gewährt.
Die Überstellungsfrist von sechs Monaten endete mit Ablauf des 30.10.2016 und ist daher zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits verstrichen. Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und Österreich ist demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. Dementsprechend war der angefochtene, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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