BVwG W231 2104007-1

W231 2104007-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2104007-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2104007.1.00

Spruch

W231 2104007-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX und Bewirtschafterin der bzw. Auftreiberin auf die Alm BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 966,85 gewährt, wogegen die beschwerdeführende Partei kein Rechtsmittel erhob.

3. 2011 führte die AMA einen Abgleich der Almfutterflächen 2007 bis 2010 auf der BNr. XXXX durch, da die Almfutterflächen im Zeitraum 2007 bis 2010 in verringertem Ausmaß beantragt wurden. Aufgrund vermutlicher Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen räumte die AMA mit Schreiben vom 27.07.2011 die Möglichkeit ein, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Dazu wurde eine Stellungnahme erstattet, wonach am Feldstück 2 über den Überschirmungsfaktor zu viel Fläche abgezogen worden sei. Bei Schlag 1 und 2 wäre eine größere Fläche vorhanden gewesen. Die verringerte Flächenangabe komme auch daher, dass durch den starken Rückgang der Schafhaltung im betroffenen Gebiet auch die Bestossung gefehlt hätte. Um etwaigen Problemen bei einer Vor-Ort-Kontrolle entgegenzuwirken, sei deshalb weniger Fläche beantragt worden.

4. Am 24.07.2012 und 08.08.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2009 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 98,65 ha nur eine Fläche von 51,76 ha ermittelt werden konnte.

4. Mit 23.11.2012 wurde bei der belangten Behörde eine rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX eingebracht (Richtigstellung der Almfutterfläche auf 75,30 ha), die von der Behörde auch berücksichtigt wurde.

5. Mit Schreiben vom 19.12.2012 begehrte die beschwerdeführende Partei die rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX und begründete dies damit, dass die mit MFA 2010 bei Feldstück 1 und 2 der Alm beantragte Fläche auch im Jahr 2009 maßgeblich gewesen sei. Der Antrag wurde von der AMA aber "aufgrund Widerspruch zur SVE 2010" nicht berücksichtigt.

6. Am 24.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2009 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 75,26 ha eine Fläche von 64,96 vorhanden gewesen sei.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX wies die AMA den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 ab und sprach eine Rückforderung iHv EUR 966,85 aus.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

9. Am 20.06.2013 reichte die beschwerdeführende Partei sowohl betreffend die Alm BNr. XXXX als auch die Alm BNr. XXXX eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG ein.

10. Am 23.01.2014 bestätigt die LWK Vorarlberg, dass die Almfutterfläche der Alm BNr. XXXX u.a. im Antragsjahr 2009 im Rahmen der amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurde und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX und Bewirtschafterin der bzw. Auftreiberin auf die Alm BNr. XXXX.

2. Im Bescheid vom 30.12.2009 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 966,85 und ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,89 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 8,67 ha aus. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei keine Berufung.

3. 2011 führte die AMA einen Abgleich der Almflächen 2007 bis 2010 auf der Alm BNr. XXXX durch, da die Almfutterflächen in diesem Zeitraum in verringertem Ausmaß beantragt wurden (2007 und 2008 wurden 108,55 ha beantragt, 2009 98,65 ha und 2010 56,10 ha).

4. Am 24.07.2012 und 08.08.2012 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2009 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 98,65 ha eine Fläche von 51,76 ha vorhanden war. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt. Unter Berücksichtigung der fiktiven anteiligen Almfläche ergibt sich daraus für die beschwerdeführende Partei eine Differenz auf der Alm von 3,19 ha. Die beschwerdeführende Partei konnte hinsichtlich dieser Alm nicht glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft.

5. Der Antrag vom 23.11.2012 auf rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX wurde von der AMA berücksichtigt.

6. Mit Schreiben vom 19.12.2012 beantragte die beschwerdeführende Partei die rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX und begründete dies damit, dass die mit MFA 2010 bei Feldstück 1 und 2 der Alm beantragte Fläche auch im Jahr 2009 maßgeblich gewesen sei. Der Antrag wurde von der AMA nicht berücksichtigt.

7. Am 24.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2009 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 75,26 ha eine Fläche von 64,96 ha vorhanden war, was für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 0,26 ha zur Folge hatte. Das Ergebnis der VOK wird als richtig festgestellt. Die beschwerdeführende Partei konnte hinsichtlich dieser Alm durch Vorlage einer 8i MOG-Erklärung des Auftreibers glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX wies die AMA den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 ab und sprach eine Rückforderung iHv EUR 966,85 aus. Dabei ging sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 8,67 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche nach Vor-Ort-Kontrolle ("VOK und VWK mit Sanktionen" in der Flächentabelle) von 5,22 ha aus. Die Differenzfläche beträgt 3,45 ha, was sich aus der Differenz Alm BNr. XXXX (3,19 ha) und Differenz Alm BNr. XXXX (0,26 ha) zusammensetzt.

Da bei den Vor-Ort-Kontrollen auf den genannten Almen Flächenabweichungen von über 20% festgestellt wurden, konnte keine Beihilfe gewährt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Die Ergebnisse der VOK sowohl auf der Alm BNr. XXXX als auch auf der Alm BNr. XXXX werden als richtig festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hat die beschwerdeführende Partei nicht konkret dargelegt, warum das Ergebnis nicht richtig sein soll:

Hinsichtlich der VOK auf der Alm BNr. XXXX hat die beschwerdeführende Partei keinerlei Vorbringen erstattet und das Ergebnis in keiner Weise in Frage gestellt.

Hinsichtlich der VOK auf der Alm BNr. XXXX hat die beschwerdeführende Partei zwar in der Beschwerdeschrift behauptet, dass sich die Verhältnisse in der Natur nicht geändert hätte, die beantragten Almfutterflächen in den Jahren 2007 bis 2010 unterscheiden sich jedoch - wie auch der Almflächenabgleich 2011 zeigte - deutlich. Während 2007 und 2008 noch 108,55 ha Futterfläche beantragt wurden, waren es 2009 nur noch 98,55 ha und 2010 nur mehr 56,10 ha. Die beschwerdeführende Partei bringt diesbezüglich im Rahmen des Almflächenabgleichs vor, dass 2010 - um etwaigen Problemen bei einer VOK entgegenzuwirken, u.a. wegen fehlender Beweidung (Rückgang der Schafhaltung) - es bewusst zu einer größeren Flächenverminderung gekommen sei. Es sei bei zwei Schlägen tatsächlich mehr Futterfläche vorhanden gewesen als 2010 beantragt. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Antrag auf rückwirkende Korrektur betreffend das beantragte Ausmaß der Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX damit begründet ist, dass die mit MFA 2010 bei Feldstück 1 und 2 der Alm beantragte Fläche auch im Jahr 2009 maßgeblich gewesen sei. Aus dem Rechtsmittel und der beigefügten "Vorgangsweise Almfutterflächenfeststellung" geht hingegen hervor, dass von 2007 bis 2009 "ein weiteres Weidegebiet" zur Bewirtschaftung übernommen worden sei, das nur bis 2009 mitgenutzt worden sei (wovon im Rahmen des Almflächenabgleichs keine Rede war, und welches ("ein weiteres Weidegebiet") weder in der Beschwerde noch in der "Vorgangsweise Almfutterflächenfeststellung" näher bezeichnet oder dessen konkretes Ausmaß näher dargestellt wird).

Insgesamt ist aus diesen widersprüchlichen Angaben ein substantiiertes Vorbringen, warum das Ergebnis der VOK auf der Alm BNr. XXXX falsch sein soll, nicht zu erblicken. Eben so wenig darin, dass das Prüforgan unterlassen hätte, das gesamte Waldgebiet abzugehen.

Nach der ständigen Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes trägt die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Vom Verschulden hinsichtlich der falschen Beantragung auf der Alm BNr. XXXX ist auszugehen, da die beschwerdeführende Partei nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Beantragung nicht habe erkennen können:

Sie ist nicht nur Auftreiberin, sondern auch Bewirtschafterin der betreffenden Alm, somit ist von einem großen Detailwissen um Belegenheit und Beschaffenheit der Almflächen auszugehen. Das musterartige Vorbringen, die Almfutterflächen seien stetes nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden, reicht nicht aus, um mangelndes Verschulden zu belegen. Insgesamt ist das aus Sicht des erkennenden Gerichts widersprüchliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund der deutlichen Abweichung der beantragten Futterflächen nicht geeignet, das Verschulden der Partei an der falschen Beantragung zu belegen. Sie hat auch keinen Sachverständigen zur Ermittlung der Futterfläche beigezogen.

Die vorgelegte "8i-MOG-Erklärung" hinsichtlich der Alm BNr. XXXX ist irrelevant, da die beschwerdeführende Partei nicht nur Auftreiberin, sondern auch Bewirtschafterin der Alm ist.

Die beschwerdeführende Partei konnte durch Vorlage einer 8i-MOG-Erklärung glaubwürdig darlegen, dass sie an der falschen Beantragung auf der Alm BNr. XXXX (auf der sie nur Auftreiber, nicht auch Bewirtschafter ist, und die Differenz auf der Alm beträgt für die beschwerdeführende Partei lediglich 0,26 ha) kein Verschulden trifft. Sie hat sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) und (3) [...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 8,67 ha eine ermittelte Fläche nach Vor-Ort-Kontrollen auf den betroffenen Almen im Ausmaß von 5,22 ha zugrunde gelegt.

In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass das behördlich festgestellte Futterflächenausmaß nicht nachvollziehbar sei, es hätte auf der Alm BNr. XXXX bereits 2002 eine VOK stattgefunden, deren Ergebnis zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Prüforgan habe unterlassen, das gesamte Weidegebiet zu begehen.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen (im Jahr 2002) zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe.

Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im konkreten Fall führt dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg: Wie in der "Vorgangsweise Almfutterflächenfeststellung" dargelegt, wurde das Ergebnis der VOK 2002 nur bis in das Antragsjahr 2006 übernommen, ab 2007 (bis 2009) wäre ein neues Weidegebiet zur Bewirtschaftung übernommen worden, weshalb sich die beantragte Fläche erhöht hätte. In der Sachverhaltsdarstellung zum Almflächenabgleich hingegen wird die deutlich höhere Beantragung in den Antragsjahren 2007, 2008 und auch 2009 (gegenüber 2010) damit begründet, dass tatsächlich mehr Futterfläche vorhanden gewesen sei bzw. dass mit dem starken Rückgang in der Schafhaltung auch die Bestossung fehlte. Der Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur wird damit begründet, dass das Ausmaß im MFA 2010 auch für 2009 maßgeblich sei. Dadurch, dass im Beihilfeantrag für das Antragsjahr 2009 jedenfalls ein anderes Futterflächenausmaß beantragt wurde als im Jahr nach der VOK 2002, und der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass im Vertrauen auf diese VOK im Jahr 2002 dieselben Grundstücke und dieselbe Futterfläche beantragt wurden, kann kein Irrtum der Behörde festgestellt werden, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte und der ursächlich für die fehlerhafte Beantragung gewesen wäre.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es nach der ständigen Judikatur des VwGH schließlich an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde nicht belegt.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger, Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, konnte die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Alm BNr. XXXX nicht glaubwürdig darlegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft. Zwar konnte für die Alm BNr. XXXX mangelndes Verschulden nachgewiesen werden, die auf der Alm BNr. XXXX festgestellte Differenz (0,26 ha) fällt angesichts der großen Differenz auf der Alm BNr. XXXX allerdings nicht ins Gewicht: Da auf der Alm BNr. XXXX eine Differenz von 3,19 ha festgestellt wurden, bedeutet dies bereits für sich genommen einen Abweichungsprozentsatz von über 20% bei einer beantragten Fläche von 13,56 ha (Almfutterfläche 8,67 ha) und einer ermittelten Fläche von 10,11 ha (Almfutterfläche 5,22 ha), sodass gemäß Art. 51 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 insgesamt keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren war.

Nicht zu beanstanden ist die Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Korrektur der Beihilfeanträge betreffend die Alm BNr. XXXX durch die belangte Behörde. Gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 ist die Rücknahme von Beihilfeanträgen dann nicht mehr möglich, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Da die teilweise Rücknahme der Beihilfeanträge in Form der Reduzierung der beantragten Almfutterfläche im Dezember 2012, sohin nach der im August 2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, bei der Flächenabweichungen festgestellt werden, stattgefunden hat, war sie schon aus diesem Grund nicht mehr anzuerkennen.

Die beschwerdeführenden Partei bringt schließlich Verjährung vor:

Gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssten, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Beginn der Verjährungsfrist könne nur jenes Datum sein, an dem die Zahlung an den Förderungsempfänger tatsächlich erfolgt sei. Dies müsse auch für Sanktionen gelten. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits zu 70% am 28.10.2009 erfolgt. Der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen worden seien, sei erst nach dem 15.11.2013 zugestellt worden. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen. Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der beschwerdeführenden Partei vor, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.

Zum Einwand der Verjährung ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle am im August 2012, somit vor Ablauf von vier Jahren nach Gewährung der EBP 2009 statt. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden und ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06. 2013, C-93/12, Agrokonsulting).

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.