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W222 2012614-3•BVwG W222 2012614-3
W222 2012614-3Bundesverwaltungsgericht16.11.2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, Behandlungsmöglichkeiten, faktischer<br/>Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung
W222 2012614-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2016, Zl. XXXXerfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, StA.
Indien, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs.2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe seit etwa dreieinhalb Jahren eine Liebesbeziehung mit seiner Freundin. Sie sei Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikhs, er aber sei Hindu. Ihre Familie sei nicht nur reich, sondern auch politisch einflussreich. Vor etwa zwei Jahren sei seine Freundin von ihrer Mutter erwischt worden, als sie mit ihm telefoniert habe. Danach sei seine Freundin von ihrem Vater geschlagen worden und es sei ihr gesagt worden, dass sie sich trennen müssten. Auch er sei vom Vater der Freundin geschlagen worden, wodurch er auch sichtbare Verletzungen erlitten habe. Danach habe er den Kontakt zu seiner Freundin abgebrochen. Einige Monate danach habe er wieder Kontakt mit ihr aufgenommen und sie hätten sich heimlich getroffen. Vor etwa zwei Monaten habe er seiner Freundin, die auf dem Dachboden ihres Hauses gewesen sei, von der Straße aus zugewunken. Ihr Vater habe das gesehen und habe ihn dann bedroht. Er habe ihm auch gedroht, dass er seiner Familie Probleme machen werde. Er habe Angst bekommen und beschlossen, aus Indien zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Punjab. Er habe im Jahr 2014 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von New Delhi aus begonnen und sei am 15.08.2014 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe vom 15.08.2014 bis zum 01.09.2014 gedauert. Die Reise habe er mit Hilfe eines Schleppers selbst organisiert.
Am 12.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe eine Beziehung gehabt und die anderen seien gegen ihn gewesen. Sie sei Sikh gewesen, er sei Hindu. Sie hätten ihn nicht gewollt. Er wolle hier sicher sein, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Er habe seine Freundin vor drei Jahren in der Schule kennengelernt. Die Beziehung sei auch körperlich gewesen. Sie hätten sich eigentlich hauptsächlich in der Schule getroffen. Die Beziehung sei schon einmal in der Schule aufgekommen und da habe ihn der Vater seiner Freundin verprügelt. Dieser habe ihn zu sich nach Hause gerufen und dann sei er verprügelt worden. Danach hätten sie sich noch ein "bisschen" getroffen und er sei dann bedroht worden. Das letzte Treffen mit dem Mädchen sei zwei Monate vor der Ausreise gewesen, dabei habe sie ihm vom Dach aus zugewunken. Wann das letzte Telefonat gewesen sei, wisse er nicht. Es habe dann auch Drohungen gegeben. Weitere Angaben könne er nicht machen.
Mit Bescheid vom 13.09.2014, Zahl XXXX, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zahl XXXX, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 20.11.2014, GZ. W202 2012614-1/2E, den genannten Bescheid des Bundesamtes und verwies gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Am 11.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt neuerlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes u.a. aus, es habe seinen Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015, Zl. W202 2012614-2/2E wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei.
Am 11.11.2016 stellte dieser einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass er deswegen neuerlich um Asyl ansuche, da seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien, diese sich aber vermehrt hätten. Seine Familie werde weiterhin von der Familie seiner Freundin bedroht. Seiner Familie sei mitgeteilt worden, dass falls er zurückkehre auf der Stelle getötet werde.
Bei der Einvernahme zu dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Mit dem oben im Spruch angeführten, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der faktische Abschiebeschutz des betreffenden Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA, Traiskirchen, am 11.11.2016 beurkundet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und werden der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Dem BF wurde zudem in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.11.2016 ausführlich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der entscheidungswesentliche Sachverhalt blieb dabei unbestritten.
§12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Gegen den BF liegen ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren und führte sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren fort, indem er angab, dass sich seine Fluchtgründe vermehrt hätten ("Meine alten Fluchtgründe sind noch aufrecht, aber sie haben sich vermehrt. Meine Familie wird weiterhin von der Familie meiner Freundin bedroht. Meiner Familie wurde mitgeteilt, dass ich falls ich zurückkehre auf der Stelle getötet werde."). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Ein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt kann daraus nicht entnommen werden.
Auch die Situation in Indien hat sich seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2015 nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
In den bisherigen Entscheidungen hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Asylwerbers bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Zum Vorbringen in der Einvernahme vom 11.11.2016, wonach er seit seinem 6. Lebensjahr an Asthma leide, er aber in Österreich nur einmal bei einem Arzt gewesen sei, ist Folgendes auszuführen:
Der EGMR weist in seiner Judikatur zu Art. 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Engriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hin und bringt damit zum Ausdruck, dass Art. 3 EMRK lediglich einen - dafür aber absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den der EGMR offenkundig nicht erweitert. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend, wie die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR deutlich zum Ausdruck bringt.
Dies wird noch durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. 3. 2008, Zl B 2400/07, untermauert, wonach sich aus den (im Erkenntnis zitierten) Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben; dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts. Solche außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, und ist weiters auf die grundsätzliche medizinische Basisversorgung in Indien hinzuweisen, sodass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er seit seinem 6. Lebensjahr an Asthma leide für diesen nichts zu gewinnen ist.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK jedenfalls gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß am 11.11.2016 durchgeführt.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.11.2016 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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