BVwG W221 2135409-1

W221 2135409-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016

Regest

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 2135409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2135409.1.00

Spruch

W221 2135407-1/2E

W221 2135409-1/2E

W221 2135411-1/2E

W221 2135412-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1.) XXXX,

2. ) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, alle StA Syrien, alle vertreten durch RA Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am XXXX erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach XXXX wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin, ihre Nichte, die Zweitbeschwerdeführerin, ihre volljährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, und ihre minderjährige Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Sie wurden am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gaben u. a. an, dass der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Deutschland lebe und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Schweden.

Österreich stellte am XXXX Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und teilte Kroatien mit Schreiben vom 19.04.2016 mit, dass es mangels fristgerechter Antwort zugestimmt habe.

Am 09.05.2016 legten die Beschwerdeführerinnen Befunde vor und wurden am 10.05.2016 niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, W153 2126948-1 ua., zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis betreffend die Viertbeschwerdeführerin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die 17-jährige junge Frau an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und eine psychiatrisch therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene angeraten werde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergäben sich aus der Aktenlage bzw. aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben. Diesbezüglich sei kein Vorbringen erstattet worden, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Gegen diese Erkenntnisse wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Am 10.08.2016 wurden für die Beschwerdeführerinnen Laissez-passer ausgestellt. Mit Schreiben vom 11.08.2016 wurden die Formalitäten der Überstellung mit Kroatien festgelegt und die Flugtickets gebucht. Kroatien wurde darauf hingewiesen, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welches Medikament sie in welcher Dosis einnimmt und dass Psychotherapie empfohlen werde. Am 19.08.2016 wurden die notwendigen Unterlagen an Kroatien übermittelt.

Betreffend die Beschwerdeführerinnen erließ das Bundesamt am XXXX Festnahmeaufträge gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG, gültig ab XXXX, in denen es im Hinblick auf die Viertbeschwerdeführerin den von dieser im Asylverfahren vorgelegten Befund beilegte, auf die posttraumatische Belastungsstörung hinwies, ebenso auf die Medikation. Als Grund für die Erlassung des Festnahmeauftrages wird angeführt, dass gegen die Beschwerdeführerinnen seit 15.06.2016 rechtskräftige Entscheidungen über die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen und die Flugüberstellung nach Kroatien für den 01.09.2016 akkordiert wurde. Mit dem Festnahmeauftrag wurde die Ermächtigung der Organe der Landespolizeidirektion XXXX verbunden, die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen zu betreten und zu durchsuchen. Es wurde angeordnet, den Beschwerdeführerinnen ausreichend Zeit einzuräumen, zu packen, und ersucht, das Freigepäckslimit von 20 kg möglichst einzuhalten und das Gepäck spätestens am XXXX zu wiegen und notwendigenfalls Kontakt mit der Fluglinie aufzunehmen. Die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Wien und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX bis zur Überstellung zum Flughafen Wien Schwechat wurde angeordnet.

Unter einem wurde ein Abschiebeauftrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG betreffend die begleitete Flugüberstellung der Beschwerdeführerinnen erlassen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht reisewillig. Auch im Abschiebeauftrag wurde auf die posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin hingewiesen, ihre Medikation und der Befund beigelegt. Die amtsärztliche Flugtauglichkeitsuntersuchung der Beschwerdeführerinnen wurde angeordnet.

Die Beschwerdeführerinnen wurden am XXXX um XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in ihrem Quartier der Grundversorgung festgenommen. Die Amtshandlung begann laut Anhalteprotokoll um 06:00 Uhr, besondere Vorsicht bei der Festnahme der Viertbeschwerdeführerin wegen posttraumatischer Belastungsstörung wurde vermerkt. Die Verständigung einer Vertrauensperson wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht gewünscht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von der Drittbeschwerdeführerin und der belangten Behörde bereits während der Festnahme verständigt. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Informationsblätter für Festgenommene ausgehändigt. Sie wurden nach Wien überstellt, wo sie von XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurden.

Die Anhaltung endete am XXXX, durch Abschiebung. Die Abschiebung wurde durch acht weibliche Escort-Beamtinnen begleitet, die Volksanwaltschaft erschien nicht zur Abschiebung. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme, die Abzuschiebenden waren während des Transports ruhig.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2016, eingebracht am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX um ca. 06:00 Uhr sowie die darauffolgende Überstellung nach Wien und die Anhaltung bis zum XXXX. Diese Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht zu den Geschäftszahlen W112 2133846-1, W112 2133845-1, W112 2133847-1 und W112 2133843-1 protokolliert.

Die Beschwerde führt aus, dass im Verfahren vor dem Bundesamt die Stellungnahme des LKH XXXX vorgelegt worden sei, welche eine drohende negative Beeinträchtigung des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin und unabsehbare chronische Folgen im Falle einer nicht ausreichenden Behandlung und Überstellung attestiert habe. Diese sei vom Bundesamt in antizipierender Beweiswürdigung stillschweigend übergangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis vom 15.06.2016 ausgeführt, dass keine Zweifel bestünden, dass die Beschwerdeführerinnen unter möglichster Schonung ihrer Person überstellt würden, wofür die zuständige Fremdenpolizei Sorge und Verantwortung tragen werde und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen habe. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen habe. Insbesondere werde kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werde von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung würden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Da sich der Zustand der Viertbeschwerdeführerin nicht stabilisiert habe, werde die Stellungnahme des LKH XXXX übermittelt, die eine Fortführung der Therapie dringend anrate.

Die Überstellung nach Kroatien sei entgegen der vorgeschriebenen Vorgangsweise ohne Vorankündigung am XXXX um XXXX begonnen worden. Obwohl der schlechte Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin bekannt gewesen sei, seien frühmorgens Polizisten ohne ärztliche Begleitung in das Flüchtlingsheim gekommen, hätten die Familie unsanft aufgeweckt und diese veranlasst, ihre Sachen zu packen. Daraufhin seien sie in eine Unterkunft nach Hall überstellt worden. Der Flug nach Zagreb/Kroatien sei am XXXX geplant. Da die Überstellung entgegen der ärztlichen Empfehlung ohne Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen und ohne die Möglichkeit, die Beschwerdeführerinnen auf die bevorstehende Überstellung im Beisein eines dafür ausgebildeten Mediziners vorzubereiten, durchgeführt werde, liege eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK vor, die die Entwicklung der Viertbeschwerdeführerin negativ beeinträchtige und das Kindeswohl schädige. Die Festnahme diene zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Gemäß § 50 FPG sei die Abschiebung unzulässig, weil dadurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Aufgrund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, sei die Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu Teil geworden. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Aufgrund der durch das LKH XXXX festgestellten behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung, welche eigentlich einer Überstellung entgegen gestehen würde, befinde sich die Viertbeschwerdeführerin bei Amtshandlungen in einem besorgniserregenden Zustand. Bereits während der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle vor dem Bundesamt habe der Organwalter keine Rücksicht darauf genommen und die traumatisierte Minderjährige mit ihren Kriegserlebnissen konfrontiert. Die Viertbeschwerdeführerin habe begonnen zu zittern und sich nicht mehr klar ausdrücken können. Die Situation habe sich verschlimmert, als der Organwalter mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, den Antrag zurückzuweisen und die Beschwerdeführerinnen nach Kroatien zu verbringen, wo diese beobachtet hätten, dass Polizisten Asylwerber mit Stöcken geschlagen hätten, um diese voranzutreiben. Der Zustand der Viertbeschwerdeführerin sei sowohl vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen als auch von dem die Einvernahme leitenden Organwalter im Protokoll festgehalten worden. Schon die in Aussicht gestellte Überstellung nach Kroatien habe die minderjährige Viertbeschwerdeführerin in Angst und Panik versetzt. Ohne ärztliche Betreuung und ohne die Möglichkeit, auf die Überstellung vorbereitet zu werden, werde sich diese Angst aus denklogischer Sicht weitaus schlimmer darstellen und ihre Entwicklung, wie von der Fachärztin prognostiziert, auf Dauer schädigen. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich durch Art. 5 EMRK sowie Art. 1 PersFrBVG gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.

In der Beilage wurden zwei ärztliche Stellungnahmen des Landeskrankenhauses Hall In Tirol betreffend die Viertbeschwerdeführerin übermittelt.

In der ersten ärztlichen Stellungnahme vom 03.05.2016 wird aufgrund eines Gesprächs mit der Viertbeschwerdeführerin gemeinsam mit der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin sowie einer Betreuerin bei der Viertbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und zunächst eine halbe, dann eine ganze Tablette Adjuvin täglich verschrieben sowie Psychotherapie bzw. Traumatherapie, für die die Beschwerdeführerin bei XXXX angemeldet werde. Ausgeführt wird, dass sich eine massiv ängstliche, affektlabile, belastete Patientin zeige, die sowohl von den Ereignissen in Syrien, als auch von den Belastungen der Flucht massiv traumatisiert sei. Die Drittbeschwerdeführerin berichte, dass die Patientin erst in letzter Zeit dazu fähig sei, mit ihr über die schweren Vorfälle und die daraus resultierenden Ängste in Syrien zu sprechen. Zusätzlich würden durch Geräusche wie Sirenen und Flugzeuglärm massive Ängste und Panikattacken ausgelöst. Die Patientin verlasse kaum das Zimmer und zeige ausgeprägte Rückzugstendenz. Sie habe Schlafstörungen, leide unter Gedankenkreisen und berichte schwere Alpträume. Die Patientin habe in vielen Zeichnungen die massiven traumatischen Erlebnisse dargestellt. Nachdem die Patientin nun seit vier Monaten an einem Platz der Ruhe ankommen habe können, zeige sie zusehends die Fähigkeit, Ängste zu artikulieren und aufzuarbeiten. Eine erneute örtliche Veränderung wäre für die Patientin eine neuerliche massive Belastung. Die Angst vor einem neuen Land würde dies noch einmal verstärken. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht werde dringend geraten, der Patientin einen Verbleib an diesem Ort der Ruhe und Kontinuität zu ermöglichen und in diesem Rahmen auch die psychiatrisch-therapeutische Intervention sowohl auf medikamentöser als auch auf psychotherapeutischer Ebene fortzuführen.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2016 wird ausgeführt, dass die Viertbeschwerdeführerin im Landeskrankenhaus XXXX in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Bei der Patientin bestehe eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung. Sie zeige sich massiv belastet und sei aufgrund der ständigen Ängste nicht dazu in der Lage, Schritte für eine soziale Integration zu setzen. Sie zeige ausgeprägte Rückzugstendenz, verlasse kaum ihr Zimmer und verbringe die Zeit damit, die schrecklichen Erlebnisse in Zeichnungen festzuhalten. Massive Ängste, die durch zusätzliche Alltagsfaktoren getriggert würden, würden für die Patientin eine kaum lösbare Situation bedeuten. Die Nächte seien von schweren Albträumen und schweißgebadetem Aufwachen geprägt. Zusätzlich sei die Patientin durch die drohende Abschiebung massiv belastet. Wenn sie nun einen Schritt in eine konstruktive Richtung setzten habe können, so sei dieser Erfolg durch einen Abbruch der Therapie massiv bedroht. Konfliktzentrierte und supportive Gespräche mit Hilfe der übersetzenden Schwester könnten in kleinen Schritten eine Entlastung für die Patientin bringen. Im Gegensatz zum Erstkontakt zeige die Patientin deutlich mehr Bereitschaft sich zu öffnen und sich aktiv in die Thematik einzubringen. Für die Patientin sei es von absoluter Wichtigkeit, diese Therapie hier fortzusetzen. Es wäre unmenschlich und grausam, wenn diese für die Patientin bis dato so schweren Schritte einer sanften Annäherung durch eine Ausweisung ad absurdum führen müssten. Ein Neubeginn in einem anderen Land, einer völlig neuen Situation, neuen Ärzten, würde für die Patientin die Aussicht auf eine Besserung ihrer psychischen Gesundheit wieder in eine inakzeptable, von Leiden geprägte Ungewissheit führen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte am 01.09.2016, 02.09.2016 und 04.09.2016 die Akten vor und erstatte am 04.09.2016 eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in Schubhaft genommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 6:10 Uhr in ihrem Quartier der Grundversorgung von Exekutivbeamten der Polizeiinspektion XXXX festgenommen worden. Am selben Tag seien sie ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden, die Übergabe sei um 16:30 Uhr erfolgt. Die Informationsblätter für Festgenommene seien ihnen ausgehändigt worden. Bei der Überstellung von XXXX nach Wien sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen. Im Stande der Festnahme seien die Beschwerdeführerinnen der obligatorischen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden. Aus medizinischer Sicht seien die Beschwerdeführerinnen flugtauglich. Laut Anhalteprotokollen hätten bei den Beschwerdeführerinnen keine Verletzungen festgestellt werden können, die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin sei im Anhalteprotokoll vermerkt. Das Kontaktgespräch vor der Abschiebung sei am XXXX Uhr geführt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund der Anordnung der Außerlandesbringung gemäß der Dublin III-Verordnung bzw. § 46 Abs. 1 FPG am Mittwoch XXXX um XXXX in Begleitung von acht Exekutivbeamtinnen via Wien-Schwechat nach Zagreb überstellt worden.

Zum Beschwerdevorbringen, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei durch die polizeiliche Amtshandlung - Festnahme, Transport und Anhaltung im Polizeianhaltezentrum in Wien - so sehr negativ beeinträchtigt worden, dass das Kindeswohl geschädigt worden sei, werde ausgeführt, dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung dem Bundesamt bekannt gewesen sei und den kroatischen Behörden am 16.08.2016 im Rahmen der Transferankündigung, datiert mit 11.08.2016, mitgeteilt worden sei. Trotz dieses Krankheitsbildes habe keine besondere Vulnerabilität festgestellt werden können, welche einen Eingriff in Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Landespolizeidirektion XXXX seien im Rahmen des Festnahme- und Abschiebeauftrages u.a. auch die ärztliche Stellungnahme vom 03.05.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Alle Festnahme- und Abschiebeunterlagen, auch die medizinischen Unterlagen, seien am 23.08.2016 dem medizinischen Dienst der Landespolizeidirektion Wien übermittelt worden. Weder bei der Festnahme noch beim Transport habe es Probleme bzw. Zwischenfälle gegeben. Den Beschwerdeführerinnen sei bereits längere Zeit bekannt und bewusst gewesen - die rechtskräftige Entscheidung stamme vom 15.06.2016 - dass die Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung bei Kroatien liege. Sie hätten daher jederzeit mit einer behördlichen Überstellung zu rechnen gehabt. Demzufolge hätten sie genug Zeit gehabt, sich auf die Überstellung mental und organisatorisch vorzubereiten. Auch die "freiwillige" Überstellung nach Kroatien wäre eine denkbare Option gewesen. Ein dargebrachter Rückkehrwunsch und die zeitgerechte Anmeldung habe stets Vorrang gegenüber einer behördlichen Zwangsmaßnahme. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sei sowohl zum Zeitpunkt der Festnahme als auch während des Transports ins Polizeianhaltezentrum in Begleitung ihrer engsten Angehörigen gewesen, die durchaus in der Lage gewesen seien, ihr eine entsprechende, der Situation angepasste Sicherheit zu vermitteln. Auch dem rechtsfreundlichen Vertreter sei die bevorstehende Überstellung nach Kroatien bekannt gewesen. Von einer entsprechenden Manuduktion und Vorbereitung seiner Mandanten dürfe man ausgehen. Darüber hinaus seien die mit Festnahmen und Abschiebemaßnahmen betrauten Exekutivbeamten jedenfalls entsprechend geschult und sensibilisiert, um nicht unnötigen Stress bei den Betroffenen herzvorzurufen. Sie unterlägen besonderen Vorgaben für das Einschreiten - dem Vorrang der Sicherheit von Menschen, der Verhältnismäßigkeit, der Rechte der Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen und den Richtlinien für das Einschreiten. Hätte die Amtshandlung eine ärztliche Anwesenheit notwendig gemacht, wären die einschreitenden Organe jedenfalls verpflichtet gewesen, diese herbeizuholen. Eine Festnahme sei eine polizeiliche Amtshandlung, die keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere. Dem Festgenommenen würden durch den Eingriff entsprechende Recht erwachsen, zB das bereits angeführte Informationsrecht. Weiters habe der Festgenommene das Recht, eine Person seines Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt beizuziehen. Von diesem Recht hätten die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.

Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden folgende Stellungnahmen und Gutachten vorgelegt:

Laut polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 31.08.2016 leidet die Viertbeschwerdeführerin an einer Belastungsstörung und ist haftfähig und klinisch vollkommen flugtauglich. Während des Fluges seien keine Medikamente notwendig. Sie befinde sich in gutem Allgemeinzustand, sei aber sehr weinerlich.

Laut Krankenblatt befand sich die Viertbeschwerdeführerin bei der Untersuchung am 31.08.2016 bei bekannter posttraumatischer Belastungsstörung in einem augenscheinlich guten Allgemein- und Ernährungszustand, verneinte Drogen- und Alkoholkonsum, hatte keine Verletzungen, alle Gelenke waren frei beweglich. Sie war subjektiv beschwerdefrei, nahm keine Dauermedikation, gab an, an keinen Allergien zu leiden und war grobklinisch unauffällig. Bei längerer Anhaltung werde Betreuung durch den Verein Dialog für notwendig erachtet.

Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 01.09.2016 sei die Viertbeschwerdeführerin aufgrund der Untersuchung vom selben Tag haftfähig. Sei befinde sich in gutem Allgemeinzustand, sei subjektiv beschwerdefrei. Sie leide an einer chronischen Belastungsstörung und sei aus diesem Grund in psychiatrischer Behandlung.

Laut dem Bericht der Escortleaderin vom 02.09.2016 fand am XXXX das Kontaktgespräch der Escort-Beamtinnen mit der Betreuerin der Beschwerdeführerinnen im Polizeianhaltezentrum in Anwesenheit des Rechtsberaters der Beschwerdeführerinnen statt. Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, warum sie nach Kroatien zurückgebracht würden, sie seien zwar über Kroatien gekommen, hätten dort aber nie Fingerabdrücke abgegeben. Sie hätten sich nicht versteckt und seien nicht untergetaucht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie nicht nach Kroatien wolle. In Österreich sei es ihnen gut gegangen und sie hätten alles erhalten. Sie wisse nicht, ob die Leute in Kroatien auch so freundlich und nett seien, wie hier in Österreich. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gaben an, dass sie nicht nach Kroatien wollten, weil sie in Österreich bereits Freunde gefunden hätten und sich sehr wohlfühlen würden. Auf Wunsch der Erstbeschwerdeführerin wurde ihr Gatte in Syrien und auf Wunsch der Zweitbeschwerdeführerin wurden ihre Eltern von der bevorstehenden Abschiebung telefonisch informiert. Alle Abzuschiebenden seien in einem guten Zustand gewesen und hätten sehr gepflegt gewirkt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin seien während des Kontaktgesprächs zunehmend weinerlicher geworden. Die Flugtauglichkeit der Abzuschiebenden sei ärztlich bestätigt worden. Die Rückkehrvorbereitung sei verständigt worden.

Am XXXX seien alle 15 Gepäckstücke und die Effekten kontrolliert worden, für das Übergepäck habe die belangte Behörde die Gebühren getragen und die Gepäcksbuchung sei durchgeführt worden. Das Kontaktgespräch sei mit der gesamten Familie durchgeführt worden, da die Beschwerdeführerinnen in einer Gemeinschaftszelle untergebracht worden seien. Die Betreuerin der Beschwerdeführerinnen habe als Dolmetscherin fungiert, zudem sprächen alle Beschwerdeführerinnen englisch. Die Viertbeschwerdeführerin sei während des Kontaktgesprächs sehr aufgeweckt gewesen und hätte auch die Telefonate für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt, die während der Telefongespräche zu weinen begonnen hätten. Sie sei sehr ruhig gewesen und habe sich auch am Kontaktgespräch beteiligt. Den Beschwerdeführerinnen sei der genaue Verlauf des Abschiebetages mitgeteilt worden. Auf ihren Wunsch habe man organisiert, dass sie vor der Abschiebung duschen können und sich frisches Gewand aus dem Gepäck holen können; die Ausfolgung weiterer Effekten sei nicht gewünscht worden. Aufgrund der Flugzeit sei das Frühstück im Polizeianhaltezentrum möglich gewesen. Bei der Abholung um 10:00 Uhr sei den Escort-Beamtinnen mitgeteilt worden, dass die Viertbeschwerdeführerin aufgrund der Beschwerde einer neuerlichen Untersuchung durch den Amtsarzt vorgeführt worden sei. Hierbei habe sie angegeben, dass sie nicht wisse, warum sie zum Arzt müsse, weil sie um keine Untersuchung gebeten habe. Sie habe sehr ruhig und gefasst gewirkt, der Arzt habe abermals die Flugtauglichkeit bestätigt. Der Wunsch der Drittbeschwerdeführerin auf Ausfolgung ihres eingepackten Laptops sei abgelehnt worden, da dies aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei. Die Kommunikation mit den Beschwerdeführerinnen sei problemlos gewesen, auch während des Aufenthalts am Terminal seien Gespräche geführt worden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen, wonach durch Sirenen und Flugzeuglärm massive Ängste und Panikattacken bei der Viertbeschwerdeführerin ausgelöst würden, sei besonders Bedacht auf einen schonenden Umgang mit der Viertbeschwerdeführerin genommen worden. Während des Aufenthalts im Terminal seien den Beschwerdeführerinnen Getränke angeboten und das Benützen der Toilette ermöglicht worden. Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin hätten die vom Escort angebotenen Zigaretten geraucht, die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Inhalator benützt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit zwei Fahrzeugen zum Flugzeug gebracht worden. Das Betreten des Flugzeuges sei nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Piloten ohne Probleme erfolgt. Aufgrund der Vorinformation über die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin sei sie im Flugzeug neben ihre Schwester gesetzt worden, um ein vertrautes Umfeld für sie zu schaffen und damit diese sie im Falle von Panikattacken unterstützen könne. Während des gesamten Fluges, auch bei Start und Landung, sei zu keiner Zeit der Eindruck entstanden, dass es bei der Viertbeschwerdeführerin zu Ängsten oder Panikattacken kommen würde. Bereits beim Kontaktgespräch habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerdeführerinnen schon mehrfach geflogen seien und mit dem Ablauf eines Fluges vertraut seien. Die Escort-Beamtinnen seien mit den Beschwerdeführerinnen in Zagreb mit dem Transportbus zum Flughafengebäude gefahren, die Übergabe der Beschwerdeführerinnen sei um XXXX in der Polizeistation (kroatische Grenzpolizei) erfolgt und die persönlichen Effekten seien ihnen vom Escort ausgefolgt worden.

Am 07.09.2016 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX eine Stellungnahme zur Festnahme der Beschwerdeführerinnen. Die Festnahme sei durch zwei Beamtinnen und drei Beamte durchgeführt worden. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft XXXX habe keinen Vertreter zur Festnahme geschickt. Der voravisierte Dolmetscher sei auf Abruf bereit gewesen. Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung sei im Polizeianhaltezentrum XXXX vereinbart worden. Die Einsatzbesprechung habe um 05:30 Uhr stattgefunden, alle Beamten sowie der Kraftfahrer seien in zivil gewesen, es sei auch ein ziviles Fahrzeug verwendet worden. Die einschreitenden Organe seien um 06:00 Uhr vor Ort gewesen, sie hätten die Festnahme ausgesprochen. Es sei anfangs zu kleineren Diskussionen gekommen, die aber bald verstummt seien und die Beschwerdeführerinnen hätten angefangen zu packen. Laut deren Aussagen vor Ort hätten sie noch gehofft, dass es nicht zur Abschiebung komme. Noch vor Ort habe eine einschreitende Beamtin Kontakt zum rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen aufgenommen und den Vertreter an das Bundesamt verwiesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe nur kurz geweint und dann ebenfalls angefangen zu packen. Die ehrenamtliche Betreuerin sei anwesend gewesen und habe Beistand geleistet. Die Beschwerdeführerinnen seien gemeinsam eskortiert worden und immer zusammen gewesen. Die Personendurchsuchungen seien nur von weiblichen Beamten durchgeführt worden. Die Anhalteprotokolle seien erstellt worden, die Beiziehung eines Dolmetschers sei nicht nötig gewesen. Der gesamte Ablauf sei ruhig und beherrscht gewesen. Den Beschwerdeführerinnen sei Wasser angeboten worden. Die Amtshandlung sei ausschließlich in der Kanzlei der Polizeiinspektion erfolgt, eine Verwahrung in einer der Verwahrungsräume sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Nach einer Intervention einer Freundin habe sich diese von der Viertbeschwerdeführerin unter Aufsicht eines Beamten in der Polizeiinspektion von ihr verabschieden können; dies sei ohne Zwischenfälle und Aufsehen erfolgt.

Es habe zu keinem Zeitpunkt Anzeichen oder die Behauptung gegeben, dass eine ärztliche Intervention notwendig oder indiziert gewesen sei. Da nicht das gesamte Gepäck der Beschwerdeführerinnen in einem Fahrzeug transportiert habe werden können, seien zwei Fahrten durchgeführt worden. Um 10:10 Uhr seien die Beschwerdeführerinnen von einer Beamtin und dem Kraftfahrer nach Wien überstellt worden, wo sei noch am selben Tag im Polizeianhaltezentrum XXXX übergeben worden seien.

Ebenfalls am 07.09.2016 legte die Beamtin, welche die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Wien eskortierte, einen Bericht zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Wien vor und führte ebenfalls aus, dass die Einsatzbesprechung um 05:30 Uhr stattgefunden habe und auf Anordnung des Bundesamts alle Beamten in zivil erschienen seien. Die Beschwerdeführerinnen seien um 06:00 Uhr an ihrer Wohnadresse angetroffen worden. Die Beamten hätten die Festnahme ausgesprochen. Nach anfänglichen kleineren Diskussionen hätten die Beschwerdeführerinnen die Taschen und Koffer gepackt. Die Beschwerdeführerinnen seien im Anschluss in die Polizeiinspektion XXXX eskortiert worden, wo die Personendurchsuchung von den weiblichen Beamtinnen durchgeführt worden und Anhalteprotokolle erstellt worden seien. Im Anschluss daran seien sie von der zeichnenden Beamtin und dem Kraftfahrer ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Während der Überstellung habe es keine Zwischenfälle gegeben. Eine Toiletten- und Rauchpause sei eingelegt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien um 16:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum übergeben worden. Auch bei der Übergabe sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 13.09.2016 wurden die Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, die Gründe vorzubringen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme stützt, falls mit der Beschwerde nicht nur die Anhaltung für die Dauer der Überstellung nach Wien angefochten werden sollte, sondern eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Überstellung nach Wien als solche eingebracht werden sollte.

Weiters wurden die Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgefordert, die Gründe vorzubringen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit ihrer Festnahme und Anhaltung stützt, da im Schriftsatz vom 31.08.2016 ausschließlich Gründe vorgebracht werden, auf die sich die Rechtswidrigkeit der Festnahme und Anhaltung der Viertbeschwerdeführerin stützt.

Im Übrigen wurde den Beschwerdeführerinnen Parteiengehör zu den oben angeführten Unterlagen eingeräumt.

Im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erstatteten die Beschwerdeführerinnen am 19.09.2016 eine "Stellungnahme - Modifizierung der Beschwerde", in der sie ausführen, dass die Überstellung selbst als Maßnahme angefochten und die Beschwerde wie folgt modifiziert werde:

Die Beschwerdeführerinnen wiederholen den Schriftsatz vom 31.08.2016 und führen zusätzlich aus, dass die Viertbeschwerdeführerin während der Abschiebung von einem Facharzt für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin für abschiebungs- und flugtauglich erklärt worden seien. Damit würden diese den beiden Stellungnahmen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie widersprechen, die eine psychische Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin diagnostiziert habe. Laut ihrer fachärztlichen Meinung gefährde die Abschiebung eindeutig das Kindeswohl auf Dauer und stelle eine unmenschliche Behandlung für die Viertbeschwerdeführerin dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei hätten sich zur Einschätzung des psychischen Zustandes der Viertbeschwerdeführerin eines Facharztes für Orthopädie und einer Allgemeinmedizinerin bedient, denen aufgrund ihrer Ausbildung die fachliche Qualifikation fehle, derartige Erkrankungen richtig zu diagnostizieren und deren Betreuung und Folgen einzuschätzen und insbesondere die Diagnose und Einschätzung einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zu entkräften. Die Viertbeschwerdeführerin hätte jedenfalls von einem Facharzt für Psychiatrie begutachtet werden müssen. Wäre ein solches Gutachten eingeholt worden, wäre dieses mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis gekommen wie die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Damit habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und die Polizei die in psychiatrischer Behandlung befindliche Viertbeschwerdeführerin einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt. Gemäß § 50 FPG sei eine Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 3 EMRK verletzt werde. Obwohl die fachärztliche psychiatrische Meinung die Abschiebung als eindeutig Art. 3 EMRK verletzend weil unmenschlich festgestellt habe, hätten sich die Behörden Ärzten bedient, die die Schwere einer derartigen Erkrankung aufgrund ihrer Qualifikation als Orthopäde und Allgemeinmediziner keinesfalls richtig befunden hätten können.

Die übrigen Beschwerdeführerinnen erachten sich - wie auch die Viertbeschwerdeführerin - in ihrem Recht verletzt, von einer bevorstehenden Abschiebung informiert zu werden. Außerdem erachten sie sich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit wie auch in ihrem Recht, nicht einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, verletzt. So sei in § 58 FPG vorgesehen, dass bei einer ersten Abschiebung die Betroffenen ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins zu informieren seien. Da weder die Beschwerdeführerinnen noch ihr Vertreter darüber informiert worden seien, seien diese Abschiebungen rechtswidrig. Laut Auskunft der einschreitenden Beamten gegenüber der anwesenden Flüchtlingsbetreuerin werde dies nicht mehr durchgeführt, weil die Betroffenen sonst "abhauen" würden. Diese Praxis verletze die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht des Art. 3 EMRK. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise seinen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Beschwerdeführerinnen seien vom Abschiebetermin nicht in Kenntnis gesetzt worden und seien von dem Beamten frühmorgens geweckt worden, die sie aufgefordert hätten, ihre Sachen zu packen und ihnen zu folgen. Die Beschwerdeführerinnen stammten aus dem syrischen Kriegsgebiet und würden nach wie vor an den Folgen durch die Behandlung durch die Sicherheitskräfte leiden. Ohne Vorwarnung von mehreren Sicherheitskräften aufgesucht und mitgenommen zu werden, löse bei Kriegsopfern mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit Angst, Beklemmung und Unterlegenheit aus und sei ebenfalls mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit dazu geeignet, den moralischen Widerstand zu brechen. So gehe aus den polizeilichen Unterlagen hervor, dass die Beschwerdeführerinnen noch der Meinung gewesen seien, dass eine Abschiebung nicht stattfinden werde, da sie nicht informiert worden seien. Das Grundrecht des Art. 3 EMRK wäre nicht verletzt worden, wären die Beschwerdeführerinnen entsprechend § 58 FPG Tage zuvor von diesem geplanten Termin verständigt worden. Sie hätten selbst die Psychiaterin aufsuchen können und sich von in mehreren Monaten geknüpften sozialen Kontakten verabschieden können. Auch hätten sich gewusst, dass uniformierte bewaffnete Beamten morgens um 06.00 Uhr kommen würden und sie keine Angst haben müssten. Auch wenn die Stellungnahme des Bundesamts vom 31.08.2016 ausführe, dass der Vertreter von der Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden sei, entspreche dies nicht den Tatsachen und jegliche Information an den Vertreter sei von der Behörde unterlassen worden. Das Bundesamt führe in der Stellungnahme zwar richtig aus, dass eine Festnahme keine zeitgerechte Vorwarnung erfordere, weswegen diese nicht durchgeführt worden sei, aber irre im Hinblick darauf, dass eine Überstellung ohne gescheiterten ersten Abschiebeversuch oder Fluchtgefahr der Betroffenen nicht angekündigt werden müsse. Insgesamt verletzte daher die absolut unzulässige Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerinnen ohne ärztliche Betreuung und ohne Vorwarnung diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechtssphäre.

Da die Modifikation der Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde betreffend die Überstellung nach Kroatien) nicht Teil der Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist, wurde die im Hinblick auf die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen am 19.09.2016 erhobene Beschwerde zu den Geschäftszahlen W221 2135411-1, W221 2135407-1, W221 2135409-1 und W221 2135412-1 protokolliert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2016, Zlen. W112 2133846-1/15E, W112 2133845-1/15E, W112 2133847-1/15E und W112 2133843-1/15E, wurden die Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Festnahme und Anhaltung notwendig gewesen sei und keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die volljährige Zweitbeschwerdeführerin ist die Nichte der Erstbeschwerdeführerin. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht fest.

Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Beschwerdeführerinnen stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden vom 13.05.2016 wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerinnen die Anordnung der Außerlandesbringung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide vom 13.05.2016 wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 15.06.2016, W153 2126948-1 ua., den Beschwerdeführerinnen zugestellt am selben Tag, als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung lief bis XXXX.

Die Beschwerdeführerinnen hielten sich von XXXX in ihrem Quartier der Grundversorgung in XXXX und von XXXX in XXXX auf. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet, der Bruder der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin lebt in Deutschland, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in Schweden. Die Beschwerdeführerinnen wollten nicht nach Kroatien ausreisen und kamen der Anordnung der Außerlandesbringung freiwillig nicht nach.

Die siebzehnjährige Viertbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin hat sich seit dem Befund vom 03.05.2016 nicht verändert; sie steht in ambulanter psychiatrischer Behandlung und nimmt täglich eine Tablette Adjuvin ein. Abgesehen von der posttraumatischen Belastungsstörung ist die Viertbeschwerdeführerin gesund. Alle Beschwerdeführerinnen sind haftfähig und flugtauglich.

Die Beschwerdeführerinnen wurden von drei männlichen und zwei weiblichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die über die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin in Kenntnis waren, in zivil am XXXX um XXXX in ihrem Quartier der Grundversorgung geweckt und um 06:10 Uhr aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Nach kleineren Diskussionen begannen die Beschwerdeführerinnen zu packen, auch die Viertbeschwerdeführerin, die anfangs kurz weinte. Die ehrenamtliche Betreuerin der Beschwerdeführerinnen war anwesend und leistete Beistand. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen wurde von einem Exekutivorgan über die Festnahme und bevorstehende Abschiebung verständigt. Die voravisierte Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erschien nicht zur Amtshandlung. Während der Festnahme im Quartier der Grundversorgung kam es zu keinen Vorfällen.

Die Beschwerdeführerinnen wurden gemeinsam auf die Polizeiinspektion XXXX zur Durchführung der Festnahmeformalitäten überstellt; die Personendurchsuchung wurde durch weibliche Exekutivorgane durchgeführt. Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in einer Arrestzelle angehalten, die gesamte Amtshandlung in der Polizeiinspektion XXXX erfolgte in deren Kanzlei. Aufgrund der Englischkenntnisse der Beschwerdeführerinnen wurde der auf Abruf zur Verfügung stehende Dolmetscher nicht beigezogen. Der Viertbeschwerdeführerin wurde es ermöglicht, sich in der Polizeiinspektion von einer Freundin zu verabschieden. Den Beschwerdeführerinnen wurde Wasser zu trinken angeboten. Während der Anhaltung in der Polizeiinspektion XXXX kam es zu keinen Vorfällen.

Um XXXX wurden die vier Beschwerdeführerinnen gemeinsam von der Polizeiinspektion XXXX vom Kraftfahrer abgeholt und mit einer weiblichen Exekutivbeamtin nach Wien ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Auch der Kraftfahrer war in zivil und es wurde ein ziviles Kraftfahrzeug verwendet. Die Fahrt wurde für eine Rauch- und Toilettenpause unterbrochen. Während der Überstellung nach Wien und Übergabe der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am XXXX um XXXX kam es zu keinen Vorfällen.

Die Beschwerdeführerinnen wurden von XXXX, im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.

Am XXXX wurden die Beschwerdeführerinnen amtsärztlich untersucht. Die Flugtauglichkeit und Haftfähigkeit der Beschwerdeführerinnen wurde festgestellt. Der Transport des Übergepäcks der Beschwerdeführerinnen wurde mit der Fluglinie vereinbart, das Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. Weiters fand das Kontaktgespräch mit dem Escort-Team in Anwesenheit der Betreuerin der Beschwerdeführerinnen statt.

Am 01.09.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin vor der Abfahrt zum Flughafen nochmals einer Untersuchung durch den Amtsarzt unterzogen und abermals die Haftfähigkeit der Viertbeschwerdeführerin festgestellt.

Die Beschwerdeführerinnen wurden gemeinsam am XXXX, vom Escort-Team vom Polizeianhaltezentrum XXXX abgeholt und zum Flughafen Wien Schwechat überstellt, wo sie um XXXX ankamen und sich bis XXXX im Terminal des Flughafengebäudes aufhielten. Um XXXX wurden die Beschwerdeführerinnen von acht weiblichen Escort-Beamtinnen vom Terminal abgeholt und in zwei Fahrzeugen zum Flugzeug gebracht. Um XXXX hob das Flugzeug ab. Die Abschiebung wurde durch acht weibliche Escort-Beamtinnen begleitet, die Volksanwaltschaft erschien nicht zur Abschiebung. Die Abschiebung erfolgte ohne Probleme, die Abzuschiebenden waren während des Transports ruhig. Um XXXX wurden die Beschwerdeführerinnen von den Escort-Beamtinnen am Flughafen Zagreb der kroatischen Grenzpolizei übergeben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführerinnen fußen auf den Dokumenten der Beschwerdeführerinnen. Die Angaben zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerinnen im Bereich der Mitgliedstaaten beruhen auf ihren Angaben in der polizeilichen Erstbefragung. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich fußen auf dem GVS-Auszug und dem zentralen Melderegister.

Die Angaben zur Haftfähigkeit und Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf die amtsärztlichen Bescheinigungen.

Die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Befund vom 03.05.2016, der bereits dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren vorlag, als auch dem ebenso der Beschwerde beiliegenden Befund vom 04.07.2016. Dass sich der Zustand der Viertbeschwerdeführerin seit dem Befund vom 03.05.2016 verschlechtert hätte, ist weder dem Befund vom 04.07.2016 zu entnehmen, noch wird dies in der Beschwerde behauptet, in der ausgeführt wird, der Zustand der Viertbeschwerdeführerin habe sich nicht stabilisiert.

Soweit die Stellungnahme vom 19.09.2016 ausführt, die amtsärztlichen Bescheinigungen würden diesen Befunden widersprechen und seien von unqualifizierten Personen erstellt worden, gehen sie ungeachtet dessen, dass dieses Vorbringen unzutreffend ist, bereits aus dem Grund ins Leere, dass sowohl die amtsärztlichen Bescheinigungen vom XXXX, als auch der amtsärztliche Befund vom XXXX gleichlautend mit den der Beschwerde beiliegenden Befunden zum Ergebnis kommen, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.

Ab der Ankunft im Polizeianhaltezentrum XXXX um XXXX nach der Festnahme, stand den Beschwerdeführerinnen die medizinische Betreuung durch den Amtsarzt zur Verfügung. Dass die Beschwerdeführerinnen vor der Überstellung nach Kroatien nicht ärztlich untersucht worden seien, ist aktenwidrig.

Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den vorliegenden Akten, die Angaben zur Ausreiseunwilligkeit fußen auf den unwidersprochenen Aussagen der Beschwerdeführerinnen sowohl im Asylverfahren, als auch im Zuge der Festnahme und Anhaltung.

Die Angaben zur Festnahme am XXXX und Anhaltung bis XXXX sowie der Abschiebung gründen sich auf die wiedergegebenen Stellungnahmen, denen auch im Parteiengehör nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016, W153 2126948-1 ua., gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet. Diese Entscheidung erwuchs am 15.06.2016 durch Zustellung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Außerlandesbringung stützen.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerinnen seit 15.09.2016 eine rechtskräftige Außerlandesbringung bestand und sie ihre Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG dadurch jedenfalls erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).

Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.

Dass den Beschwerdeführerinnen in Kroatien keine Gefahr für Leib oder Leben in einem Maße droht, welche die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen lässt, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis 15.06.2016, W153 2126948-1 ua., festgestellt.

Die Beschwerde führt aus, dass aufgrund der Nichtbeachtung der psychischen Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der Nichtbeachtung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts, das eine dem Gesundheitszustand entsprechende Behandlung in Aussicht stelle, der Viertbeschwerdeführerin eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu Teil geworden sei. Erniedrigend sei eine Behandlung dann, wenn sie beim Opfer Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit auslöse und geeignet sei, das Opfer zu demütigen und möglicherweise einen körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen.

Soweit die Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zum Asylverfahren und den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin verweist, verkennt sie, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesprochen hat, dass die Abschiebungen unzulässig wären, sondern, dass die Abschiebung auch der Viertbeschwerdeführerin zulässig ist, jedoch die Abschiebung unter möglichster Schonung der Viertbeschwerdeführerin erfolgen und bei der Durchführung ihrem Gesundheitszustand Rechnung getragen wird. Dies war auch der Fall:

Die Beschwerdeführerinnen wurden nicht in Schubhaft genommen, sondern vor ihrer Abschiebung angehalten. Die Festnahme erfolgte durch Beamte in Zivil, wobei auch zwei weibliche Exekutivorgane beigezogen wurden. Bei der Festnahme war die Betreuerin der Beschwerdeführerinnen anwesend. Das Gepäckslimit wurde nicht eingehalten, sodass die Beschwerdeführerinnen alle ihre Habseligkeiten mitnehmen konnten. Auch der Kraftfahrer und das verwendete Fahrzeug waren in Zivil. Die Festnahmeformalitäten wurden nicht in einer Arrestzelle, sondern in der Kanzlei der Polizeiinspektion durchgeführt. Dort wurde es der Viertbeschwerdeführerin ermöglicht, sich von einer Freundin zu verabschieden. Bei der Überstellung nach Wien wurde eine Toilette- und Rauchpause gemacht und den Beschwerdeführerinnen wurde zu trinken angeboten. Die einschreitenden Exekutivbeamten und die Beschwerdeführerinnen konnten sich auf Englisch verständigen, widrigenfalls wäre ein Dolmetscher auf Abruf zur Verfügung gestanden. Die Viertbeschwerdeführerin wurde amtsärztlich untersucht und alle waren von ihrer posttraumatischen Belastungsstörung informiert. Das Betreten des Flugzeuges ist nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Piloten ohne Probleme erfolgt. Aufgrund der Vorinformation über die posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin ist sie im Flugzeug neben ihre Schwester gesetzt worden, um ein vertrautes Umfeld für sie zu schaffen und damit diese sie im Falle von Panikattacken unterstützen könne. Während des gesamten Fluges, auch bei Start und Landung, ist zu keiner Zeit der Eindruck entstanden, dass es bei der Viertbeschwerdeführerin zu Ängsten oder Panikattacken kommen würde. Bereits beim Kontaktgespräch hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerdeführerinnen schon mehrfach geflogen und mit dem Ablauf eines Fluges vertraut sind. Die Escort-Beamtinnen sind mit den Beschwerdeführerinnen in Zagreb mit dem Transportbus zum Flughafengebäude gefahren, wo die Übergabe der Beschwerdeführerinnen um 14:45 Uhr in der Polizeistation (kroatische Grenzpolizei) erfolgt ist. Die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen erfolgte sohin unter möglichster Schonung der Person der Beschwerdeführerinnen.

Auch soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass nach der fachärztlichen Meinung eine Abschiebung eindeutig Art. 3 EMRK verletze und unmenschlich sei, ergibt sich daraus keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Beschwerde verkennt, dass es sich bei der Frage, ob staatliches Verhalten eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt, um eine rechtliche Würdigung und keine medizinische Diagnose handelt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Erkenntnis vom 15.06.2016 unter Zugrundelegung der feststehenden posttraumatischen Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin fest, dass kein Vorbringen erstattet worden sei, das geeignet gewesen sei, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Es sei vielmehr der Aktenlage nicht zu entnehmen gewesen, dass sich die Viertbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befunden hätte oder auf Dauer nicht reisefähig gewesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht seien keine Hinweise darauf vorgelegen, dass eine Erkrankung vorgelegen sei, die typsicherweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK falle oder eine Überstellung nach Kroatien unzumutbar erscheinen lasse. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Eine Änderung des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin wurde weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme behauptet. Das Vorbringen, wonach die feststehende posttraumatische Belastungsstörung der Viertbeschwerdeführerin sohin einer Überstellung "eigentlich" entgegenstehe, ist sohin von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 15.06.2016 umfasst.

Die 17-jährige Viertbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie nimmt dagegen 1 Tablette pro Tag ein und ist für Psychotherapie vorgemerkt. Die Vierbeschwerdeführerin wurde am XXXX und am XXXX amtsärztlich untersucht, ihre Haft- und Flugtauglichkeit bestätigt. Die Belastungsstörung und Weinerlichkeit der Viertbeschwerdeführerin wurden dem zugrunde gelegt - die der Beschwerde beigelegte ärztliche Stellungnahme war dem Amtsarzt vorab übermittelt worden - und festgehalten, dass die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer längeren Anhaltung psychiatrisch betreut werden müsse.

Aufgrund des Gesundheitszustandes der Viertbeschwerdeführerin kann daher nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung an sich Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellt (vgl. EGMR, ÖJZ 1998, 354, ÖJZ 2000, 911 zu tödlicher Krankheit; EGMR, ÖJZ 2001, 904, ÖJZ 2003, 309 zu Selbstmord bei nicht ausreichender ärztlicher Pflege).

Darüber hinaus behauptet die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht, von einer bevorstehenden Abschiebung gemäß § 58 Abs. 2 FPG informiert zu werden, verletzt worden seien. Demnach hätten die Beschwerdeführerinnen bei einer ersten Abschiebung ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den festgelegten Abschiebetermin sowie die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebetermins informiert werden müssen.

Dieses Vorbringen verkennt, dass sich die Informationsverpflichtung nach § 58 Abs. 2 FPG ausdrücklich nur auf Rückkehrentscheidungen und Ausweisungen bezieht, nicht aber auf die mit zurückweisenden Entscheidungen im Dublin-Verfahren verbundenen Anordnungen der Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG. In diesen Verfahren gelten nämlich die in den unmittelbar anwendbaren Art. 4 und Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten. In den Dublin-Verfahren sind Informationen betreffend u.a. die Folgen einer weiteren Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, die Folgen eines Umzuges in einen anderen Mitgliedstaat, die Frist für die Durchführung der Überstellung, erforderlichenfalls den Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an sich dich der Betreffende zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt, nämlich bereits bei Stellung des Asylantrages (Art. 4 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) bzw. in der zurückweisenden Entscheidung durch das Bundesamt (Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung) vorgesehen.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Kroatien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Den Beschwerdeführerinnen musste auch klar sein, dass ihre Ausreiseverpflichtung widrigenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln durgesetzt werden kann, sodass ein unzumutbares "Überraschen" in der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehr als zwei Monate nach deren rechtskräftiger Bestätigung nicht festgestellt werden kann.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführerinnen durch ihre Abschiebung nach Kroatien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen durch die von ihnen mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 35 VwGVG lautet:

"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei."

Dem Beschwerdeführer gebührt kein Kostenersatz, weil die belangte Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG die obsiegende Partei ist und er die unterlegene Partei.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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