BVwG W153 2135105-1

W153 2135105-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2135105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2135105.1.00

Spruch

W153 2135118-1/7E

W153 2135121-1/5E

W153 2135113-1/5E

W153 2135111-1/5E

W153 2135116-1/5E

W153 2135105-1/5E

W153 2135106-1/5E

W153 2135108-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 6.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 7.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 8.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zlen. 1.) 1103226408-160117137, 2.) 1103226201-160117277, 3.) 1103226310-160117153, 4.) 1103229301-160117188, 5.) 1103229410-160117196, 6.) 1103229606-160117226, 7.) 1103229802-160117242 und 8.) 1103229900-160117269, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger und am 24.01.2016 brachten die Ehegatten für sich als auch für ihre Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der mitgereiste volljährige Sohn, XXXX, stellte ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund seiner Volljährigkeit ergeht eine eigene, aber inhaltlich gleichlautende Entscheidung.

Eine EURODAC-Abfrage wurden die Beschwerdeführer in Griechenland am 17.01.2016 sowie am 18.01.2016 erkennungsdienstlich behandelt.

Bei den Erstbefragungen vom 24.01.2016 gaben der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer im Wesentlichen an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie seien über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine ihnen weiters unbekannte Route nach Österreich gekommen. Sie hätten bislang - außer in Österreich - in keinem anderen Land um Asyl angesucht. In Österreich würde sich noch ein Neffe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befinden.

In den Akten der Beschwerdeführer befinden sich Schreiben aus Mazedonien und Slowenien.

Am 13.02.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Konsultationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) mit Slowenien und die slowenischen Behörden gaben mit Schreiben vom 22.02.2016 bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht registriert seien.

Nachdem sich die österreichische Dublin Behörde nochmals mit Eingabe vom 25.03.2016 mit konkreten Fragen an die slowenischen Behörden wandte, informierten diese in einem Schreiben vom 29.03.2016 darüber, dass die Beschwerdeführer am 23.01.2016 von Kroatien kommend nach Slowenien eingereist seien.

Am 07.04.2016 richtete das Bundesamt - unter Darlegung der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute und der von den slowenischen Behörden erhaltenen Informationen - ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 10.06.2016 teilte die österreichischen Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr beginnend mit 09.06.2016 für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren zuständig sei.

Aus einer im Akt aufliegenden Berichterstattung geht hervor, dass es zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in der Unterkunft zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen sei, woraufhin es zunächst zu einer Schubserei zwischen den beiden gekommen und der Erstbeschwerdeführer schließlich mit einem Küchenmesser auf seine Frau losgegangen sei. Der Drittbeschwerdeführer sei dazwischen gegangen und habe den Streit geschlichtet. Seine leichten Schnittverletzungen hätten keiner ärztlichen Versorgung bedurft. Der Erstbeschwerdeführer sei sodann von der Unterkunft weggewiesen und ein Betretungsverbot nach dem SPG ausgesprochen worden. Nach einer stattgefundenen Verhandlung an einem näher bezeichneten Gericht wurde der Erstbeschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der versuchten Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, da sich die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer als geladene Zeugen der Aussage berechtigterweise entschlagen hätten, weshalb kein Schuldbeweis gelungen sei (vgl. AS 75 bis 102 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).

Im Akt des Erstbeschwerdeführers (AS 135) findet sich eine Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Übertragung der Obsorge für den mj. Neffen (des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) auf den Erstbeschwerdeführer. Dieser sei gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Österreich gekommen. Seine Eltern würden sich noch im Herkunftsstaat aufhalten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.07.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden. Sein Zielland sei Deutschland oder Österreich gewesen, aber nicht Kroatien. Er sei dort - mit ungefähr 400 anderen Personen - nur auf der Durchreise gewesen. Sie hätten nur ihre Fingerabdrücke abgeben sollen und hätten dann weiterreisen dürfen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich 1 1/2 Stunden in Kroatien aufgehalten. Er und seine Frau hätten kein Problem mit einer Rückkehr nach Kroatien, aber ihre Kinder. Eines seiner Kinder spiele in Österreich schon bei einem Fußballverein und die anderen würden in die Schule gehen und die deutsche Sprache lernen. Hinsichtlich allfälliger, konkreter Vorfälle in Kroatien befragt, räumte der Erstbeschwerdeführer ein, dass die "Schubserei der Polizei sehr schlimm" gewesen sei. Seine Frau sei einmal hingefallen. Die Beschwerdeführer würden wegen des guten Klimas, der deutschen Sprache und der Bevölkerung in Österreich bleiben wollen. Sofern der Erstbeschwerdeführer hier arbeiten dürfte, würde er auch kein Geld vom Staat nehmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenso wie ihr Gatte am 13.07.2016 niederschriftlich einvernommen, wobei der Drittbeschwerdeführer bei dieser Befragung anwesend war und zum Teil auch an ihn Fragen gestellt wurden. Zusammengefasst geht aus dem Einvernahmeprotokoll hervor, dass die Kinder der Zweitbeschwerdeführerin die gleichen Fluchtgründe wie sie und ihr Mann hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Probleme mit ihrem Rücken, was durch die Vorlage einer Behandlungskarte einer namentlich angeführten Abteilung für Neurologie belegt werden solle (die Karte weist jedoch nicht den Namen der zu behandelnden Person auf; es sind darauf lediglich die Maßnahme einer Physiotherapie und der Einnahme von Mexalen bei Bedarf sowie zwei Termine im Juli verzeichnet; vgl. AS 145 bis 147 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin). Im Übrigen habe eines ihrer Kinder eine Schwindelattacke gehabt, sie seien jedoch noch nicht beim Arzt gewesen. Über Vorhalt der geplanten Außerlandesbringung nach Kroatien räumte die Zweitbeschwerdeführerin ein, dass das Verhalten der kroatischen Polizisten gegenüber Familien und Frauen sehr schlecht gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei "geschubst" worden, sodass sie auf ihren Arm gefallen sei, der eine Zeit lang geschmerzt habe. Darüber hinaus hätten sich ihre Kinder schon an das Leben in Österreich gewöhnt. Sie würden die Sprache in der Schule lernen. Zudem seien drei Kinder im Musikunterricht und eines ihrer Kinder spiele schon sehr gut Trompete. Weder die Zweitbeschwerdeführerin noch ihre Kinder würden nach Kroatien zurückkehren wollen. Sie hätten sich dort 1 1/2 Stunden aufgehalten und ihre Fingerabdrücke nur deshalb abgegeben, weil sie sonst laut den kroatischen Behörden nicht hätten weiterreisen dürfen. Das Ziel ihrer Reise sei Deutschland oder Österreich gewesen.

Sowohl im Rahmen der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers als auch der Zweitbeschwerdeführerin gab die anwesende Rechtsberaterin an, dass die Beschwerdeführer in einer kontrollierten Form nach Österreich gebracht worden seien, was einen Selbsteintritt Österreichs impliziere. Kroatien habe einer Rücküberstellung der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zugestimmt, weshalb die belangte Behörde lediglich aufgrund von Verfristung von einer Zuständigkeit Kroatiens ausgehe. Im Übrigen sei gegenständlich nicht gesichert, dass die Großfamilie eine entsprechende Versorgung und Unterkunft in Kroatien bekommen werde. Eine Rücküberstellung dorthin stelle jedenfalls eine Verletzung der EMRK dar, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.01.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung):

Mit Stand 17.01.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Asmission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag zuvor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.01. die Zahl der seit Beginn der "Migratinskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.01.2016).

Von 01. - 07. Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Wintermpfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 01. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 07.01.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slowonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).

Quellen:

KI vom 04.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung):

Mit Stand 03. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 03.12 selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 03.12.2015).

Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier vom 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 04.12.2015).

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren:

...

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen, einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - auf Grund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA vom 05.03.2015).

Beschwerde:

Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten Antragstellern aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage beantragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA vom 05.03.2015).

Folgeanträge:

Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselbe Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA vom 05.03.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie der Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer:

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem: Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA vom 05.03.2015).

Quellen:

...

Non-Refoulement:

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 02.07.2015, Art. 6).

Quellen:

Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich Asylwerber keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen Asylwerber, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. Asylwerber mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abgängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA vom 05.03.2015).

Quellen:

Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da Asylwerber sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten, außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. Asylwerber mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, auf Grund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA vom 05.03.2015).

Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den Asylwerbern präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monotoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig, bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA vom 05.03.2015; vgl. USDOS 25.06.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen maximal 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. Asylwerber, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 05.03.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psychosoziale Unterstützung und Sprachtraining an (AIDA vom 05.03.2015).

Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche an (USDOS vom 25.06.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft)Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch Asylwerber. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA vom 05.03.2015).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA vom 05.03.2015).

Asylwerber, deren Verfahren nach 1 Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Soweit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtrainings haben Asylwerber nicht. Asylwerber können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA vom 05.03.2015).

Quelle:

Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter Asylwerbern umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das-finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture-Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für Asylwerber und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA vom 05.03.2015).

Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA vom 05.03.2015).

Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten unter anderem medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS vom 25.06.2015).

Quellen:

Aktuelle Situation/"Flüchtlingskrise"

Auf Grund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht, um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psychosoziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 08.10.2015).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP vom 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben u.a. das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für max. 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung; Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger; Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 2.7.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff.).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Begründend wurde in den Bescheiden festgehalten, dass die Beschwerdeführer nicht vorgebracht hätten, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Aus ihren eigenen Angaben sowie den vorliegenden Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass in Kroatien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden. Zudem gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass im Falle von Dublin-Rückkehrern, die beim ersten Aufenthalt in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, nach der Überstellung gemäß der Dublin Verordnung ein normales Asylverfahren eingeleitet werde und sie sodann als Asylwerber auch das Recht auf Unterbringung sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hätten. Nachdem die Verfahren der Beschwerdeführer in gleicher Weise entschieden worden seien und es demnach zu keiner Trennung von ihnen komme, liege kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Generell sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Gegen diese Bescheide wurden am 30.08.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird geltend gemacht, dass die Zuständigkeit Kroatiens gegenständlich ausschließlich mit der Verfristung mangels einer Antwort auf das Aufnahmegesuch Österreichs begründet werde. Dass Kroatien generell auf Aufnahmeersuchen zum Großteil nicht mehr reagiere, ergebe sich aus den aktuellen Erfahrungen der Rechtsberatung mit sämtlichen vergleichbaren Fällen. Damit sei jedoch nicht feststellbar, ob tatsächlich eine erkennungsdienstliche Behandlung in Kroatien erfolgt sei. EURODAC-Treffer würden nicht vorliegen. Davon abgesehen sei die Situation des letzten Jahres im Schengenraum in Hinblick auf die Rechtssicherheit als ausgesprochen problematisch zu beschreiben. So komme es zu zahlreichen Fällen, in denen Fremde trotz vergleichbarer Voraussetzungen unterschiedlich behandelt werden würden. Bisher sei ein Großteil zum Verfahren zugelassen worden, während in Einzelfällen mittlerweile Konsultationsverfahren eingeleitet werden würden. In Fällen wie den vorliegenden, in denen einzig die Aussagen als Indiz herangezogen werden würden, dass die Einreise durch das Nachbarland Kroatien erfolgt sei, werde die Nichtbeantwortung eines Aufnahmegesuchs durch den Mitgliedstaat nicht aus ausreichend zu betrachten sein. Im Übrigen sei die gegenständliche Verfahrensverzögerung unzumutbar. Schließlich hätten sich insbesondere die Kinder inzwischen eingelebt und würden wiederum aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen werden. Die Sicherheits- und Wirtschaftslage in Kroatien sei aus Sicht der Beschwerdeführer sehr schlecht. Die Familie, insbesondere die Kinder, hätten dort keine Zukunftsperspektiven. Aufgrund all der Erwägungen seien die Beschwerdeführer der Meinung, dass die Überstellung nach Kroatien und die dortige Führung eines Asylverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht zulässig und zumutbar sei, weshalb sie Österreich ersuchen würden, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

In handschriftlichen Ausführungen wurde weiters festgehalten, dass die Beschwerdeführer keinen Asylantrag in Kroatien gestellt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dort von der Polizei schlecht behandelt worden. Die Beschwerdeführer würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen; sie seien in Österreich sehr aktiv.

Dem Beschwerdeschriftsatz ist noch eine Bestätigung des Arbeiter-Samariter-Bundes vom 01.03.2016 beigefügt, in der festgehalten wird, dass der Erstbeschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes in einer näher bezeichneten Unterkunft ehrenamtlich mitgewirkt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsbürger, reisten illegal über den Iran, die Türkei nach Griechenland und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich ein und brachten hier am 24.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Das BFA richtete ein Informationsersuchen an Slowenien als auch ein Aufnahmeersuchen nach Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Die slowenischen Behörden gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer dort nicht in Zusammenhang mit der Dublin-VO registriert worden seien. Die Beschwerdeführer seien aber am 23.01.2016 aus Kroatien kommend nach Slowenien eingereist.

Aufgrund von Verfristung trat beginnend mit 09.06.2016 die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat Rückenprobleme und wird behandelt. Eine lebensbedrohliche Krankheit liegt jedoch nicht vor. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.

In Österreich befindet sich ein mitgereister volljähriger Sohn. Aufgrund seiner Volljährigkeit ergeht eine eigene, aber inhaltlich gleichlautende Entscheidung. Weiters ist ein mitgereister minderjähriger Neffe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Asylverfahren in Österreich. Die beiden volljährigen Beschwerdeführer sind für diesen jedoch nicht Obsorge berechtigt. Besondere entscheidungsrelevanten Bindungen oder Abhängigkeiten wurden nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer besteht kein Grund zu der Annahme, dass sie über ein anderes Land als Kroatien (erneut) in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisten. Bei der festgestellten Reiseroute handelt es sich um die damals gebräuchliche Reiseroute. Eine andere Reiseroute wurde nicht behauptet.

Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO ergibt sich schlüssig aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den Informationen der slowenischen Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten (aktuellen) Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) .....

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer letztlich aus Serbien, einem Drittstaat kommend, die Staatsgrenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens, die Beschwerdeführer aufzunehmen, basiert, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes nicht fristgerecht beantwortet haben, auf Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer zuvor in Griechenland eingereist waren, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im Asylwesen, nicht in Betracht. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.

Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 Dublin III-VO vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme der Beschwerdeführer - wenn auch nur stillschweigend - zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Aus der Duldung der Einreise trotz Fehlens von Voraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex (unter anderem ist ein gültiges Visum Voraussetzung) oder der Ankündigung der Gestattung der Einreise in der Vereinbarung zwischen Sicherheitsbehörden vom 18.02.2016 (einschließlich einer etwaigen davor geübten Verwaltungspraxis) ist nicht ableitbar, dass damit ein Selbsteintritt in die Prüfung allfälliger Anträge auf internationalen Schutz verbunden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Einreise der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem es noch keine gemeinsame Erklärung zur Verwaltungspraxis der Staaten entlang der Balkanroute gegeben hat. Aber auch eine bis zum Zeitpunkt der Abfassung des "Joint Statements" am 18.02.2016 geübte Verwaltungspraxis ändert nichts daran, dass die Einreise entgegen den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des Schengener Grenzkodex, Verordnung (EG) Nr. 562/2006, erfolgte (ua. besteht, wie erwähnt, das Erfordernis eines gültigen Visums, über das der Beschwerdeführer nicht verfügt) und dementsprechend unrechtmäßig war. Die entlang der "Balkanroute" von den Sicherheitsbehörden geübte Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, führt grundsätzlich nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige geltenden Visumszwanges. Ebenso wenig kann diese Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden pauschal auf humanitäre Gründe im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex gestützt werden. Die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitäre Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Dass im Fall der Beschwerdeführer konkrete humanitäre Gründe vorliegen würden, auf deren Grundlage die Einreise ungeachtet des Nichtvorliegens der in Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzungen gestattet werden könne, ist nicht ersichtlich. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Darauf, dass Österreich durch die zum damaligen Zeitpunkt gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von einem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hätte, ergeben sich keine Hinweise (vgl. zu all dem jüngst VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160, 0161-8).

Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1

Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung

dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabschnitt 2 der Dublin III-VO geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf eine konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind aktuell genug und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich; dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens, einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und bieten diese Unterbringungszentren Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche.

Auf Grund des zuletzt großen Flüchtlingsstroms von Migranten, welche über Serbien Richtung Kroatien unterwegs waren, wurde ein temporäres Zulassungszentrum zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten errichtet. Dort wird mit Hilfe des Roten Kreuzes und von UNHCR die Hilfe koordiniert. Man kümmert sich insbesondere um Vulnerable und Familien. Die medizinische Versorgung in diesem temporären Zulassungszentrum Opatovac wurde von NGOs zuletzt als zufriedenstellend bezeichnet. Kroatien hat somit auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist. Eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer kann der Aktenlage im Übrigen nicht entnommen werden.

Die Beschwerdeführer haben in Kroatien nach ihren eigenen Angaben nicht um Gewährung internationalen Schutzes angesucht und konnten somit auch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass sie nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus ihrem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, weshalb es auch nicht erforderlich war, eine entsprechende Einzelfallzusicherung Kroatiens einzuholen. Nach den Länderberichten werden Familien gemeinsam untergebracht.

Im Gegensatz zu Italien liegen dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich Kroatien keine Hinweise dafür vor, dass Familien und deren Kinder bei der Rücküberstellung nach Kroatien nicht in einer dem Alter angepassten Unterkunft untergebracht oder die Familien getrennt würden. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für die Beschwerdeführer zu gelten.

Da die Beschwerdeführer im Zuge einer Überstellung nach Kroatien den Behörden nur nach entsprechender Vorankündigung übergeben werden, hegt das erkennende Gericht keine Bedenken an einer adäquaten Übernahme, Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer haben angegeben, dass ihr Reiseziel Österreich oder Deutschland gewesen sei, und sie nunmehr hier bleiben wollen, da sich insbesondere die Kinder gut integriert hätten. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführer, sich ein Land ihrer Wahl für die Führung ihres Asylverfahrens auszusuchen, widerspricht aber eindeutig der Dublin VO und kann jedenfalls nicht dazu führen, die wesentliche Zielsetzung des Dublin-Verfahrens, nämlich die Minimierung von "Asyltourismus", zu untergraben. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer über eine in den Raum gestellte schlechte Behandlung durch die kroatische Polizei (so sei die Zweitbeschwerdeführerin "geschubst" worden, sodass sie auf ihren Arm gefallen sei, der eine Zeit lang geschmerzt habe), sind nicht geeignet, eine entsprechende, Art. 3 EMRK relevante, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft darzutun. Nachdem es keinen Hinweis auf eine Anzeige wegen dieses Vorfalls gibt, und demnach kein nachprüfbarer Beweis vorliegt, handelt es sich hierbei um ein lediglich in den Raum gestelltes, unbelegtes Vorbringen. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben kann jedoch aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner kroatischer Organe nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien Derartiges erneut widerfahren würde, da die Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Wiederholung gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass den Beschwerdeführern (im Lichte der EU-Mitgliedschaft Kroatiens und der dem Rechnung tragenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG) keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK seitens kroatischer Behörden im Fall der Rückkehr mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch aus dem Beschwerdevorbringen kann nicht generell geschlossen werden, dass die kroatische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.

Es handelt sich bei den Beschwerdeführern zum Entscheidungszeitpunkt um ein erwachsenes Ehepaar mit sieben gesunden Kindern (wobei hinsichtlich ihres Sohnes XXXX - wie bereits oben erwähnt - aufgrund seiner Volljährigkeit mit heutigem Tag eine eigene, aber gleichlautende Entscheidung ergeht) und es sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen gesundheitlichen Probleme (Rückenschmerzen) sind jedenfalls nicht von jener Schwere, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Auch wenn aus der vorgelegten Behandlungskarte einer Abteilung für Neurologie kein Name ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen Arzt aufgesucht hat und für sie zumindest zwei Termine vorgesehen waren. Entsprechende Befunde bzw. ärztliche Schreiben mit einer konkreten Diagnose wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht.

Sofern die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 13.07.2016 noch gemeint hat, dass eines ihrer Kinder (diesbezüglich wurde kein konkreter Name genannt) eine Schwindelattacke gehabt habe, ist zu sagen, dass sie eigenen Angaben zufolge keinen Arzt aufgesucht haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, der keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden für das betroffene Kind nach sich gezogen hat. Wäre dies der Fall gewesen oder hätten sich die Schwindelanfälle gehäuft, wäre davon auszugehen, dass die Eltern einen Arzt konsultiert hätten, um den Gesundheitszustand ihres Kindes abzuklären bzw. um weiteren Schwindelattacken vorzubeugen. Über allfällige stationäre Aufenthalte oder dringende Behandlungen wurde nicht berichtet.

Im Übrigen ist in Kroatien die medizinische Versorgung von Asylwerbern ausreichend gewährleistet.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird Kranken eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Zusammengefasst konnten die Beschwerdeführer somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG im Hinblick auf Kroatien - vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen - nicht erschüttert ist.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzung ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.01.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.

Nachdem mit heutigem Tag gegenüber sämtlichen Beschwerdeführern und dem volljährigen Sohn des Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Familienmitglieder erfolgt (vielmehr ist von der geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte im Inland befindliche Familie betroffen), wird nicht in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Familienleben eingegriffen.

Laut eigenen Angaben befindet sich der Neffe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Auch wenn im Akt des Erstbeschwerdeführers eine Anregung zur Übertragung der Obsorge für den minderjährigen in Rede stehenden Neffen auf den Erstbeschwerdeführer aufliegt, gibt es keine weiteren Hinweise darauf, dass es auch tatsächlich zu einer solchen Obsorgeübertragung gekommen ist. Der Neffe wurde lediglich in der Erstbefragung erwähnt. In der Einvernahme vom 13.07.2016 wurde das Vorliegen von weiteren familiären Anknüpfungspunkten von den Beschwerdeführern in Österreich sogar verneint und der genannte Neffe ebenfalls nicht mehr erwähnt. Im Übrigen ist das Verfahren der genannten Person auch nicht beim erkennenden Gericht anhängig.

Auch wenn die Beschwerdeführer einige Integrationsbemühungen aufgezeigt haben, liegen dennoch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Während des nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da deren Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Folglich würde die Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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