BVwG W146 2112652-1

W146 2112652-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016

Regest

Austritt, Disziplinarverfahren, öffentlich-rechtliches<br/>Dienstverhältnis, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W146 2112652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2112652.1.00

Spruch

W146 2112652-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom 10.03.2015, XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 118 Abs. 2 BDG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, (DK) hatte mit Disziplinarerkenntnis vom 10.03.2015 den Beschwerdeführer, einem Justizwachebeamten, vom Vorwurf, er habe die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG verletzt, indem er es unterlassen habe, entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht des den zur medizinischen Behandlung in das XXXX-Spital ausgeführten Insassen XXXX, zu ergreifen, freigesprochen.

Gegen dieses Erkenntnis brachte der Disziplinaranwalt des Bundesministeriums für Justiz fristgerecht Beschwerde ein.

Diese wurde von der Disziplinarkommission am 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 gab der rechtsfreundliche Vertreter im Verfahren XXXX, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats August 2016 den Austritt aus dem Justizwachdienst, sohin den Austritt aus seinem Beamtendienstverhältnis, erklärt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 23.08.2016, zugestellt am selben Tag, gegenüber seinem Dienstgeber den Austritt aus dem Justizwachdienst und damit aus dem öffentlichen Dienst mit 31.08.2016.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da der Beschwerdeführer im Disziplinarverfahren rechtlich vertreten ist, besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswirkungen der Austrittserklärung nicht erläutert worden wären. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.

Demgemäß war die gegenständliche Einstellung als Beschluss zu fassen.

Zu A)

Die hinsichtlich des gegenständlichen Disziplinarverfahrens anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten:

§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) ...

§ 118. (1) ...

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Aufgrund der Austrittserklärung des Beschwerdeführers wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gemäß § 21 BDG beendet.

Gemäß § 118 Abs. 2 BDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Da der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vertreten und auch sonst keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Verzichtserklärung für das BVwG erkennbar waren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegt keine Rechtsfrage vor.

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