L511 2017516-1•BVwG L511 2017516-1
L511 2017516-1Bundesverwaltungsgericht16.11.2016
Beitragsschuld, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haft,<br/>Nachweismangel
L511 2017516-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. KETTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.12.2014, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]
1.1. Mit Schreiben vom 19.11.2014, Zahl XXXX , zugestellt am 21.11.2014, teilte die SGKK der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem Beitragskonto der Firma XXXX [im Folgenden: XXXX ] aus den Beiträgen November 2012 bis Mai 2013 ein Rückstand in der Höhe von [idHv] EUR 73.453,33 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom selben Tag beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I, II).
1.1.1. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der ersten 20 %-Quote, der zukünftigen Bezahlung der restlichen 10 %-Quote sowie der 35 % Insolvenzentgelt durch den Insolvenzentgelt-Fonds verbleibe ein Rückstand in Höhe von EUR 31.018,46, der bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert nachzuweisen, dass ohne ihr Verschulden nicht ausreichend Mittel zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorhanden gewesen seien oder andere Gründe sie gehindert hätten, die Beitragspflicht zu erfüllen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin zu beweisen, dass sie Forderungen der SGKK gegenüber anderen Gläubigern in gleichem Maße befriedigt habe.
1.2. Mit (Haftungs)Bescheid vom 05.12.2014, Zahl: XXXX , zugestellt am 10.12.2014, verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG als ehemalige Geschäftsführerin der XXXX , zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 31.018,46 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Zusätzlich sei der Beschwerdeführer verpflichtet, ab 19.12.2014 bis zur Einzahlung Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88% p.a. von EUR 31.018,46 zu entrichten (AZ III, IV; OZ 2).
1.2.1. Auf dem Beitragskonto der XXXX scheine ein Gesamtrückstand in Höhe von EUR 103.366,04 auf. Davon werde eine Summe von EUR 31.018,46 im Wege der Ausfallshaftung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Summe setze sich laut beigelegtem Rückstandsausweis vom 05.12.2014 aus "Beiträgen Rest" der Monate 11/2012 bis 05/2013 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren zusammen.
1.2.2. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 05.04.2004 alleinige Geschäftsführerin der XXXX gewesen sei. Die im Rückstandsausweis dargestellten Beträge seien bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Sie sei als Geschäftsführerin der GmbH ihrer Verpflichtung, die Beiträge jeweils bei Fälligkeit zu bezahlen und die Gläubiger gleich zu behandeln nicht nachgekommen und habe trotz Aufforderung vom 17.11.2014 auch keinerlei Unterlagen zum Gegenbeweis erbracht, weshalb die persönliche Haftung auszusprechen gewesen sei.
2.1. Mit Schreiben vom 22.12.2014, eingelangt bei der SGKK am 23.12.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ V).
2.1.1. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die SGKK zu Unrecht von der Uneinbringlichkeit des noch offen aushaftenden Rückstandssaldos durch die Primärschuldnerin ausgegangen sei, da die XXXX nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2013 monatliche Zahlungen an die SGKK geleistet habe und auch die restliche Rückstandsforderung iHv EUR 31.018,46 leisten werde. Ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar und könne diese demnach auch nicht zur Ausfallshaftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden.
3. Beschwerdevorentscheidung und Vorlage
3.1. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.
3.2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.01.2015 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ
I-VI]).
3.2.1. Ergänzend wies die SGKK darauf hin, dass laut dem Insolvenzgesetz der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeiten befreit wird. Zahlt der Schuldner die im Sanierungsplan festgesetzte Quote seiner Schulden, so seien diese als vollständig getilgt anzusehen. Die XXXX habe sich hinsichtlich der im Bescheid geltend gemachten Forderungen entschuldet und sei dieser Betrag somit bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Da die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen sei und auch mit der Beschwerde keine weiteren Unterlagen zur Prüfung der Ungleichbehandlung übermittelt worden seien, stelle die SGKK die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK zu bestätigen
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
4.1. Das BVwG ersuchte die SGKK um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2-4).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die XXXX wurde am 22.04.2005 als österreichische Zweigniederlassung der in Deutschland registrierten XXXX in das österreichische Firmenbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin vertrat ab Eintragung bis 03.07.2015 als alleinige Geschäftsführerin die österreichische Zweigniederlassung der XXXX selbständig.
1.1.1. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 11.06.2013, XXXX , wurde das Sanierungsverfahren über die XXXX eröffnet und mit Beschluss vom 01.10.2013 aufgehoben und der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt.
1.2. Die Summe der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen am Beitragskonto XXXX der XXXX setzt sich laut Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 05.12.2014 wie folgt zusammen:
Beiträge(Rest) für 11/2012-05/2013
EUR 72.024,04
Verzugszinsen (§59 Abs. 1 ASVG) bis 11.06.2013
EUR 1.247,74
Nebengebühren
EUR 261,36
Summe
EUR 73.533,14
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ I-VI])
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Rückstandsausweis vom 05.12.2014 (AZ III)
Bescheid der SGKK (AZ III)
Beschwerde der Beschwerdeführerin (AZ V)
Firmenbuchauszug der XXXX (OZ 5)
2.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Gründung und Auflösung der österreichischen Zweigniederlassung der XXXX sowie zu den Vertretungsverhältnissen ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch sowie den dort hinterlegten Urkunden (OZ 5), an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht.
2.2.2. Die Rechtskraft des Sanierungsplans und Erfüllung der ersten Quote ergeben sich aus den Eintragungen im Firmenbuch sowie den Ausführungen der belangten Behörde und stehen im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift.
2.2.3. Die Höhe des Haftungsbetrages ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 05.12.2014 und wird von der Beschwerdeführerin der Höhe nach auch nicht bestritten (AZ III, V).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Auf Antrag einer Partei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen (§ 414 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG)).
4.1.2. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen
§67 (10) ASVG: Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
§58 (5) ASVG: Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
4.2.1. Zur Heranziehung zur Haftung:
4.2.1.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung und entspricht den §§ 9 und 80 BAO. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 17.10.1996 96/08/0099). Als haftungsbegründend kommt daher (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Zahlungspflicht sowie die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmer.
4.2.1.2. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführerin der XXXX , und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs. 10 ASVG.
4.2.1.3. Im Firmenbuch wurde die Rechtskraft eines Sanierungsplans zur XXXX bestätigt, womit die XXXX gemäß § 156 IO von der Verbindlichkeit befreit wurde, ihren Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Es liegt somit im Ausmaß des Forderungsanteils für den Restschuldbefreiung eintritt Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin vor. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass die XXXX nach wie vor tätig sei und auch Zahlungen an die SGKK leisten, ändert dies an der Uneinbringlichkeit der Forderung nichts, da die XXXX auf Grund des rechtskräftigen Sanierungsplanes nicht zu diesen Zahlungen verpflichtet ist, und diese daher auch jederzeit einstellen kann.
4.2.1.4. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin als Vertreterin der Primärschuldnerin XXXX zur Haftung für deren Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
4.2.2. Zum Ausmaß der Haftung:
4.2.2.1. Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 uHa 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra2015/08/0040 mwN; 30.09.1997, 95/08/0152; sowie zu § 80 BAO VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127). Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haften Vertreter jedoch ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (VwGH 27.11.2014 2012/08/0216 mwN). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden. (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0284; 17.10.1996, 96/08/0099).
4.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin - trotz entsprechender Aufforderung der SGKK - im gesamten Verfahren weder Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht noch diesbezüglich einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt.
4.2.2.3. Die SGKK hat daher zu Recht eine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Teil geltend gemacht (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 uHa die ständige Rechtsprechung des VwGH, insbesondere: VwGH 29.06.1999, 99/08/0075 und 12.04.1994, 93/08/0232), weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
III. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 67 Abs. 10 eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.