BVwG W233 2137616-1

W233 2137616-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Abschiebungsschutz, Entziehung, Sicherheitslage, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 2137616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2137616.1.00

Spruch

W233 2137616-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulvertrumgasse 4/2/R01, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2016, Zahl:

488548710/150495185, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet:

"Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.

Gemäß § 9 Abs. 2 2. Unterabsatz AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist."

II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach Durchführung eines Verfahrens mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl: S13 406.283-1/2009/13E gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und der BF am 23.02.2010 nach Griechenland überstellt worden ist.

1.2. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellt der BF am 26.06.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde dem BF nach Abführung eines Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl: W134 1406283-2-/8E gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.05.2015 erteilt.

1.3. Der BF wurde mit Urteil vom 30.06.2014, Zahl: 12 U 96/14 y, rechtskräftig mit 04.07.2014 vom Bezirksgericht Graz-West nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch ("Hehlerei") zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 5,- (gesamt € 400,-) im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

1.4. Am 06.03.2015, wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz, Zahl: 5 Hv 1/15m, rechtskräftig mit 10.03.2015, wegen des Verbrechens gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall und § 28a Abs. 2 Zif. 3 Suchmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 17 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

1.5. Mit Schreiben vom 16.04.2015 beantragte der BF die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2015, Zahl: 488548710-150439587 wurde dem BF sein auf ihn ausgestellter Fremdenpass entzogen. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit Schriftsatz vom 10.07.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht, welches am 16.07.2015 beim BVwG in der Gerichtabteilung W160 einlangte. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 24.03.2016 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung W160 abgenommen und mir Wirkung vom 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W233 neu zugewiesen, wo diese nach wie vor anhängig ist und darüber gesondert entschieden wird.

1.7. Am 10.08.2016 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung durchzuführen und es keine Gründe gebe, die gegen seine Befragung sprechen würden. Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem BF der bisherige Verfahrensgang vorgetragen sowie ihm seine strafrechtliche rechtskräftige Verurteilung vorgehalten. In diesem Zusammenhang wurde ihm insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass die von ihm verübte Straftat, wegen der er vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 06.03.2015, rechtskräftig mit Wirkung vom 10.03.2015, nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28a Abs. 2 Zif. 3 SMG, verurteilt worden ist, den Tatbestand eines Verbrechens erfülle, weshalb ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Zudem wurde der BF von der belangten Behörde darüber informiert, dass geprüft werde, ob in seinem Fall eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan zulässig sei, oder ob er im Bundesgebiet geduldet werden könne. In diesem Zusammenhang gab der BF an, in Österreich bleiben zu wollen, da die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat schlecht sei und er weder in einer anderen Provinz Afghanistans noch in Kabul leben könne. In Afghanistan herrsche Krieg und hätte er im Falle seiner Rückkehr keine Chancen. Seine Familie, also seine Mutter und sein jüngerer Bruder, würde nach wie vor in Afghanistan, in der Provinz Paktia leben, die ihn auch wieder aufnehmen würde. In Österreich würde ein Onkel von ihm in Hartberg wohnen, zu welchem er sporadisch telefonischen Kontakt habe. Allerdings habe er in Graz viele österreichische Freunde. An seinem derzeitigen Aufenthaltsort Wien habe der BF jedoch nur Kontakt zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die mit ihm den Deutschkurs besuchen. Falls er in Österreich bleiben dürfe, möchte er als Automechaniker arbeiten.

1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.09.2016 wurde dem BF der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2014, Zahl W134 1406283-2/8E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Zif. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. In Spruchpunkt IV. wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Schließlich wurde ihm gegenüber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FGP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechen verurteilt worden sei und keine Gründe ersichtlich seien, die seine Abschiebung nach Afghanistan wegen einer Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Da der BF von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, sei davon auszugehen sei, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, weshalb gegen ihn ein für die Dauer auf 10 Jahren befristetes Einreiseverbot auszusprechen gewesen wäre.

1.9. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde, mit der Frage der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt habe und im Besonderen die bereits eingetretene soziale, familiäre und berufliche Integration des BF, der bereits seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich lebe, nicht beachtet habe. Auch sei nicht verständlich, warum das BFA die aktuelle Situation in Afghanistan in keiner Weise untersucht habe. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des aktuellen EASO Berichts zur Sicherheitslage in Afghanistan, bringt der BF in seiner Beschwerde vor, dass eine teilweise dramatische Verschlechterung der Lage, vor allem seit dem Abzug der internationalen Truppen erkennbar sei. Experten gingen davon aus, dass es einen langjährigen Krieg zwischen Taliban und der afghanischen Regierung geben werde, darunter Szenen wie gezielte Anschläge, Geiselnahmen, Folter, Misshandlung, Ermordungen, etc. Ebenso bestehe für die Erlassung eines Einreiseverbots kein dringender Anlass, da die Verurteilung des BF zu einer Haftstrafe ausreichend gewesen sei, um ihm die Schädlichkeit seiner Handlungen vor Augen zu führen. Jedenfalls sei seine Abschiebung aufgrund der akuten Gefahr einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in seinem Herkunftsstaat Afghanistan für unzulässig zu erklären gewesen und hätte ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. Im Übrigen bestätigte der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids:

1. ) § 9 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009):

"(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Hervorhebung durch das BVwG).

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 9 Abs. 2 bis 4 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 mit 01.01.2010 in Kraft getreten. (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 war gegenüber der Stammfassung nicht geändert worden und gilt bis heute in der Stammfassung.)

Mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., führte der Verfassungsgerichtshof zur Verfassungskonformität von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 (Statusrichtlinie - Neufassung) auf die im österreichischen Recht vorgefundene Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen (§ 17 StGB) zurückgreift. Er bewegt sich damit innerhalb der grundlegenden Systematik der Einteilung von Straftaten nach der Schwere ihres Unrechtsgehalts, sodass angesichts dessen der Gesichtspunkt des Gebotes der Angemessenheit einer Sanktion zu den Umständen des Einzelfalles zurücktreten könne. Da die Kategorie des Verbrechens definitionsgemäß mit strengeren Strafdrohungen bewehrt sei, liegt es im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, daran auch zusätzliche nachteilige Rechtsfolgen zu knüpfen.

Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2015/20/0047, aus: "In Anbetracht des unzweifelhaft klaren Wortlautes sowie des nunmehr aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 8. März 2016, G 440/2015-14, unbedenklichen Inhaltes der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist, war eine vom Revisionswerber geforderte Einzelfallprüfung in Richtung Gemeingefährlichkeit nicht erforderlich."

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Verbrechen sind nach § 17 StGB, auf den § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verweist, vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).

Der Beschwerdeführer ist nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall und 28a Abs. 2 Zif. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) vom Landesgericht für Strafsachen Graz rechtskräftig verurteilt worden. Dabei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt mit einer im Falle des § 28 Abs. 2 Zif. 3 SMG gesetzlich angeordneten Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Haft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen iSd. § 17 Abs. 1 StGB.

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher erfüllt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist dem Beschwerdeführer abzuerkennen, was das Bundesamt mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides getan hat. Auf weitere Umstände kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 und der oben zitierten Judikatur nicht an. Verbunden mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Entzug der Aufenthaltsberechtigung, den die belangte Behörde in Spruchpunkt II. ausgesprochen hat.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist in einem Fall wie dem des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - dh. einem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nur aus einem dort genannten Grund und nicht (auch) aus einem der Gründe des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt wird - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Diese Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, hat die belangte Behörde allerdings nicht getroffen.

Für den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005, insbesondere wegen der rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB), sieht § 46a Abs. 1 Zif. 2 FPG 2005 mit Eintritt dieser Voraussetzung die Zuerkennung des Status eines Geduldeten ex lege vor. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Zif. 3 FPG 2005 kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Zif. 2 FPG 2005 nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005 Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.1.2016, § 9, E4, Seite 716 und RV 330 XXIV. GP wo es heißt, dass: "Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bei einer drohenden Verletzung der Rechte nach der EMRK im Sinne des Refoulementverbots selbstverständlich nicht zu einer Abschiebung des Fremden führen soll, ist die Aberkennung nach Abs. 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist. Siehe dazu auch die Änderung des § 10 Abs. 1, wonach eine Aberkennung nach Abs. 2 [gemeint ist hier eine Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005] nicht mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Der Aufenthalt dieser Fremden im Bundesgebiet ist gemäß dem neuen § 46a FPG geduldet, solange eine Abschiebung unzulässig ist. [...]" abgedruckt in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht,

Stand: 15.1.2016, § 9, Seite 712). Ähnlich auch in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht,

Stand: 15.1.2016, § 9, Kommentar 4, Seite 713, wonach im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 davon auszugehen ist, dass die Schutzbedürftigkeit weiter vorliegt, weshalb Art. 3 EMRK die Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland verbietet. Im Übrigen ist darauf abzustellen, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten allein auf Abs. 2 des § 9 AsylG 2005, also auf den Umstand, dass dem BF sein Status als subsidiär Schutzberechtigter wegen mangelnder Schutzwürdigkeit aberkannt worden ist, gestützt hat. Eine allfällige Prüfung der Aberkennung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter mangels Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 AsylG 2005 wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Daran vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes ausgeführt hat, dass die Behörde davon ausgehe, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, er keine persönliche Verfolgung geltend gemacht habe, er weiters über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, dass in aufnehmen könnte und den Verweis auf die der angefochtenen Entscheidung zugrundliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan, nichts zu ändern. Dies vor allem deshalb, da die belangte Behörde ihre Entscheidung zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus des BF allein auf den in § 9 Abs. 2 Zif. 3 AsylG 2005 wiedergegebenen Aberkennungstatbestand der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen der Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB stützt, weshalb schon allein deshalb, die Prüfung von Gründen zur Aberkennung des Schutzstatus mangels Schutzbedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 AsylG) gar nicht zu Anwendung kommen. Aber auch falls man denkunmöglich die Prüfung der Aberkennung des Schutzstatus mangels Schutzwürdigkeit mit jenen der Gründe für die Aberkennung mangels Schutzbedürftigkeit vermengen würde, eine solche gemeinsame Prüfung jedenfalls zum Ergebnis käme, dass unter Zugrundelegung der Länderinformation zu Afghanistan keine Gründe hervorkommen sind, wonach eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK auszuschießen sei.

Somit verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, die ihm sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann (vgl. § 46a Abs. 4 FPG, wo es heißt: "Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.")

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch vorgenommen Ergänzung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

§ 10 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" und lautet idF des FNG-Anpassungsgesetzes:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG und § 73 Abs. 12 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 in der oben wiedergegebenen Fassung mit 01.01.2014 in Kraft getreten.

Die einschlägigen Vorschriften des AsylG 2005 über Aufenthaltstitel lauten:

§ 54 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Arten und Form der Aufenthaltstitel" und lautet idF des FNG:

"(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

§ 55 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 56 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" und lautet idF des FNG:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

§ 57 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" und lautet idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015):

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" und lautet idF des FrÄG 2015:

"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Gemäß § 73 Abs. 14 AsylG 2005 sind § 57 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2015 am 20.07.2015 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 11 AsylG 2005 idF des FNG sind alle übrigen oben wiedergegebenen Vorschriften mit 01.01.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dementsprechend hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall geprüft, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") vorliegen. Mit Blick auf den Text dieser Bestimmung - der oben wiedergegeben ist - hat es dies verneint; der Beschwerdeführer tritt dem in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen.

Die Aufrechterhaltung des Privatlebens ist nicht Ziel des § 57 AsylG 2005, wie ein Blick auf den Text der Bestimmung zeigt. Wann eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen ist, regelt § 57 AsylG 2005, der bereits behandelt worden ist. Die privaten Umstände, die der Beschwerdeführer ins Treffen führt, sind danach jedenfalls nicht zu beachten. Solche Umstände sind nur bei Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK, wie sie in § 55 AsylG 2005 geregelt sind ("Aufenthaltsberechtigung plus" und "Aufenthaltsberechtigung"), zu berücksichtigen (Umstände des Privatlebens in gewisser Weise auch nach § 56 AsylG 2005, der aber schon sachverhaltsbezogen nicht in Frage kommt).

Der Sache nach zielt die Beschwerde somit auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels allerdings von Amts wegen (erst dann) zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung dafür, nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel zu erteilen, ist jedenfalls, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146). Eine Prüfung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG ist aber erst dann durchzuführen, wenn eine Rückkehrentscheidung ins Auge gefasst wird.

Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor:

Nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt (vgl. auch § 52 Abs. 2 FPG). In solchen Fällen - in Fällen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, ebenso in jenen des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 - ist vielmehr auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, also gleichsam ein "bloßer" Refoulementschutz zu gewähren (im Gegensatz zum subsidiären Schutz, mit dem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu verbinden ist: § 8 Abs. 4 AsylG 2005). Der Aufenthalt solcher Fremder im Bundesgebiet ist zu dulden (§ 46a Abs. 1 Z 2 FPG: "Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß [...] §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist"). Ein solcher Aufenthalt ist nicht rechtmäßig (§ 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Ein Aufenthaltstitel - sei es nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005, sei es im Sinne des 7. Hauptstücks des AsylG 2005 (§§ 54 bis 62 AsylG 2005) - soll mit dem Ausspruch des (bloßen) Refoulementschutzes nicht verbunden sein, sondern der Aufenthalt des Fremden bloß geduldet werden. Ein derart geduldeter Aufenthalt soll im Übrigen auch nicht in eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" münden können, weil § 57 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 dies für Duldungen nach der Z 2 des § 46a Abs. 1 FPG ausdrücklich nicht vorsieht (und überdies auch für die Duldungen nach den anderen beiden Ziffern dieser Bestimmung ausschließt, wenn der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist).

Nach dem Willen des Gesetzgebers des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, der damit gleichzeitig Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie umsetzen wollte, sollen Personen, die bestimmte dort bezeichnete Handlungen begangen haben oder die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Aufenthaltsstaats gefährden, von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein. Österreich steht es somit nicht frei, solchen Personen dennoch - entgegen Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie - subsidiären Schutz zu gewähren (Art. 3 Statusrichtlinie). Das bedeutet im Zusammenhang der österreichischen Rechtsordnung, dass ihnen zwar der bloße Refoulementschutz gewährt werden kann bzw. muss, nicht aber die mit dem subsidiären Schutz Hand in Hand gehende befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) erteilt werden darf. Diese Absicht des Gesetzgebers würde unterlaufen, wollte man Fremden, denen der subsidiäre Schutz verweigert werden muss und denen nur ein bloßer Refoulementschutz zugestanden wird, einen vergleichbaren anderen Aufenthaltstitel wie jenen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.

Das Bundesamt hat es daher zu Recht unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen. In einem Fall wie hier, in dem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden für unzulässig erklärt wird, kommt ein solcher Aufenthaltstitel von vornherein nicht in Frage.

Ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 kommt somit nicht in Betracht. Unter diesen Umständen erhebt sich freilich die Frage, ob in einer derartigen Konstellation auch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 (Z 2 oder 3) AsylG 2005 überhaupt in Frage kommen kann, deren Voraussetzungen das Bundesamt im angefochtenen Bescheid geprüft und über die es im Spruch abgesprochen hat.

Die §§ 8 und 10 AsylG 2005 stellen gleichsam ein Prüfschema auf, in welcher Reihenfolge die Asylbehörde zu prüfen hat: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz im Asylpunkt abgewiesen, so ist zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zu gewähren ist (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), ist auch dies nicht der Fall, so ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005). § 10 Abs. 1 AsylG 2005 normiert dafür als weitere Voraussetzung, dass nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und dass kein Fall des § 8 Abs. 3 a oder des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt; darüber hinaus ist eine Rückkehrentscheidung va. dann nicht zulässig, wenn dem § 9 BFA-VG entgegensteht (in einem solchen Fall ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist; vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der Wortsinn des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ("Eine Entscheidung ... ist

mit einer Rückkehrentscheidung ... zu verbinden, wenn der Antrag ...

abgewiesen wird und ... von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §

57 nicht erteilt wird sowie ... kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9

Abs. 2 vorliegt") schließt es nicht aus, auch in Fällen des bloßen Refoulementschutzes einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen, da die Feststellung des bloßen Refoulementschutzes ja voraussetzt, dass der Antrag im Punkt des subsidiären Schutzes abgewiesen wird. Dem entspricht auch der Text des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Wird ein asylrechtlicher Titel (Asyl oder subsidiärer Schutz) aberkannt, so ist ein ähnliches Prüfungsprogramm wie bei der Abweisung im Asylpunkt oder im Punkt des subsidiären Schutzes vorgesehen (§ 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 AsylG 2005). Auch hier schließt der Text des § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und des § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht aus, bei bloßem Refoulementschutz einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen; § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 legt dies sogar nahe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass ein solcher Titel in den Fällen des § 8 Abs. 3a und des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht kommt. Es gibt keinen Grund, einem Fremden, der seinen subsidiären Schutz gleichsam verwirkt hat, zwar einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (also einen Titel nach § 55 AsylG 2005) generell zu verweigern, ihm aber eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies etwa zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder deshalb erforderlich erscheint, weil der Fremde Opfer von Gewalt wurde. Eine solche "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" soll offenbar den ansonsten rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden rechtmäßig machen und nur Fremden erteilt werden, die nicht über einen anderweitigen Aufenthaltstitel verfügen. Es gibt keinen Grund, dies auch dann zu tun, wenn aus anderen Gründen der Aufenthalt des betreffenden Fremden gerade nicht rechtmäßig gemacht, sondern nur geduldet werden soll. (In solchen Fällen stehen diese Gründe ja zuvor bereits einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entgegen.) Es ist nicht zu erkennen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ein höheres Interesse an der Legalisierung des rechtswidrigen Aufenthaltes bestünde als in den Fällen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005). Das Bundesverwaltungsgericht meint daher, dass § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - teleologisch reduziert - sich nur auf Fälle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beziehen darf, in denen (nur) nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 und nicht nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgegangen worden ist. Das Letztere wäre zB dann der Fall, wenn die frühere Bedrohung des Fremden in seinem Herkunftsstaat weggefallen ist; in einem solchen Fall wäre gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorliegen.

Es besteht auch kein Bedarf danach, einem Fremden, der etwa als Zeuge in einem Strafverfahren in Frage kommt und bei dem daher die Voraussetzungen einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen können, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn seine Abschiebung ohnedies nicht zulässig ist. Fremden, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist oder die über einen anderen Aufenthaltstitel verfügen, wird der Abschiebeschutz bereits durch diesen Titel vermittelt; bei Fremden, denen bloß Refoulementschutz zuerkannt worden ist, wird dieser Schutz genügen. Sie sind vor der Abschiebung sicher und können daher ihre Interessen etwa zur Geltendmachung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen verfolgen, sie stehen auch insoweit der Strafjustiz zB als Zeugen zur Verfügung. Auch dass es Fälle geben könnte, in denen der Aufenthalt legalisiert werden müsste, weil dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich wäre, ist nicht zu ersehen.

Auch § 57 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 ist dementsprechend teleologisch auf die Fälle zu reduzieren, in denen den betroffenen Fremden nicht bloßer Refoulementschutz zuerkannt worden ist, sondern in denen sie über keinerlei Aufenthaltstitel oder Abschiebeschutz verfügen.

Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 somit von vornherein nicht in Frage kommt, hätte das Bundesamt dessen Voraussetzungen nicht prüfen müssen und darüber nicht spruchmäßig entscheiden dürfen.

Wie bereits unter der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgeführt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Aberkennung des Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigten nicht mit der Feststellung verbunden, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist, sondern vielmehr in Spruchpunkt III. festgestellt, dass gegen ihn im Sinne von § 10 Abs. 1 Zif. 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 FPG erlassen werde und seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und ihm in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung eingeräumt.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zwar rechtskonform an, dass gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäß § 52 Abs. 2 Zif. 4 FPG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (gemeint ist hier das Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist, unterlässt jedoch die Anführung der zweiten Voraussetzung, nämlich, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Da aber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer seinen Status als subsidiär Schutzberechtigten allein nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen hat, der immer an die Feststellung einer bestehenden Gefahr geknüpft ist, kommt eine dem § 10 Abs. 1 AsylG innewohnende Verpflichtung, eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, nicht zur Anwendung. Dies ergibt sich deutlich aus der vom Bundesamt in der angefochtenen Entscheidung in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids unterlassenen Zitierung, nämlich, dass eine Entscheidung nur dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist, wenn auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Daher waren die Spruchpunkt III. und IV des angefochtenen Bescheides somit ersatzlos aufzuheben.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Da wie oben ausgeführt die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung des Bescherdeführers nach Afghanistan zulässig sei, nicht hätte treffen dürfen, ist auch das in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 1 FGP für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und lediglich Rechtsfragen zu löschen waren.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass die Bedrohung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie durch Dritte in bestimmten Fällen eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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