BVwG W217 2121310-1

W217 2121310-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2121310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2121310.1.00

Spruch

W217 2121310-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Diakonie und Flüchtlingsdienst gemn. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2015 (richtig: 11.01.2016), Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der am 14.01.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST gab der BF an, am XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Buddhist. Er habe die Grundschule vom 6. bis 17. Lebensjahr in XXXX , Iran, besucht. Er sei offiziell am 03.03.2014 vom Islam zum Buddhismus konvertiert, habe sich jedoch für den Buddhismus schon länger interessiert. Eine Konvertierungsbestätigung habe er bei sich. Am 19.05.2014 sei er gemeinsam mit anderen Afghanen, die über seine Konversion Bescheid gewusst hätten, von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben worden. Einer von diesen habe dem BF gedroht, ihn bei den Behörden und Moscheen zu verraten, sollte er ihm kein Geld geben. Aus Angst sei der BF zunächst in den Iran geflüchtet. Dort habe er illegal gelebt, ohne Dokumente und in der Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus Angst um sein Leben sei er erneut nach Europa geflüchtet. Die Konversion vom Islam in eine andere Religion habe in Afghanistan die Todesstrafe zur Folge.

2. Mit Schreiben vom 31.03.2015 wurde dem BFA ein Schreiben der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft, ausgestellt vom XXXX , übermittelt, worin bestätigt wird, dass der BF sich am

XXXX zur buddhistischen Religion bekannt hat und somit im Register der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft als Mitglied geführt wird.

3. In einer Anfragebeantwortung vom 21.04.2015 teilte ACCORD dem BFA zur Frage, ob es eine buddhistische Gemeinschaft in Afghanistan gibt und wie die Lage ihrer Mitglieder ist, mit, dass es nur wenige Informationen zu BuddhistInnen in Afghanistan gebe. Das Congressional Research Service erwähne in einem Bericht vom Dezember 2014, dass es eine kleine Anzahl an BuddhistInnen in Afghanistan gebe. In einer älteren Version des Berichtes vom April 2012 finde sich der Zusatz, dass es sich dabei mehrheitlich um AusländerInnen handle. USDOS schreibe in einem Länderbericht zur Religionsfreiheit vom Juli 2014, dass es buddhistischen AusländerInnen freistehe, ihre Religion in hinduistischen Tempeln auszuüben. Ein im Mai 2012 veröffentlichter Bericht von FIDH/Armanshar Foundation/OPEN ASIA führe an, dass es in Afghanistan eine Reihe von nicht-muslimischen Minderheitengruppen gebe. Dazu gehöre unter anderem eine unbekannte Anzahl an BuddhistInnen.

4. Im Rahmen der Befragung des BF durch die belangte Behörde am 09.12.2015 gab der BF an, seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester würden im Iran, in der Stadt XXXX , illegal leben. Von 3-25 Jahren sei er illegal im Iran gewesen. Dort habe er vom 6. bis zum 17. Lebensjahr zwar die Schule besuchen, jedoch keine Prüfungen ablegen dürfen und auch keinen Anspruch auf ein Zeugnis gehabt. Im Iran habe er als Schneider gearbeitet. Am 03.03.2014 sei er in Norwegen während des Asylverfahrens zum Buddhismus konvertiert. In Norwegen habe es viele Afghanen gegeben, die wussten, dass er zum Buddhismus konvertiert sei. Im Jahr 2014 sei er mit einigen Afghanen nach Afghanistan abgeschoben worden. Zuletzt habe er in Kabul in einem gemieteten Zimmer mit drei Mitbewohnern - XXXX , XXXX und XXXX - gewohnt. Nach einiger Zeit habe er einen der Afghanen, die mit ihm abgeschoben worden seien, in Kabul getroffen. Dieser habe ihm gedroht, er solle ihm Geld geben, ansonsten würde er den Menschen in der Moschee verraten, dass der BF Buddhist geworden sei. Deshalb sei er in den Iran geflohen. Aus Angst, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, habe er den Iran verlassen. Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, weil er wisse, dass auf Konversion zu einer anderen Religion die Todesstrafe stehe. Er habe in Afghanistan keinen Kontakt zu buddhistischen Gruppen gehabt. Jedoch gebe es einen Unterschied zwischen geborenen Buddhisten und Konvertierten. Ein Moslem dürfe sich zu keiner anderen Religion bekennen.

In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht, er arbeite auch ehrenamtlich als Dolmetscher in dem Camp, wo er gerade untergebracht sei, sowie im Pfarrhof von XXXX , und sei Mitglied der Universität XXXX und der Stadtbibliothek.

Er legte u.a. eine Bestätigung der VHS XXXX über den Kursbesuch "Pflichtschulabschluss Vormittagskurs 2", einen Ausweis für Studierende, eine Bestätigung der Norwegischen Buddhistischen Religionsgemeinschaft für ein Religionsbekenntnis der buddhistischen Religion seit 3. März 2014, 2 Kontaktbroschüren der "Theravada Gruppe Salzburg" mit Kontaktdaten, Magazin der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft, eine Salzburg Card der Bank Austria sowie diverse Fotos, vor.

5. Mit Schreiben vom 10.12.2015 übermittelte der BF einen Schriftsatz zur Lage in Afghanistan und zu seiner Konversion.

6. Mit Bescheid vom 11.01.2015 (richtig 11.01.2016), Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.01.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Es handle sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Hazara und der buddhistischen Glaubensrichtung angehöre. Dem vom BF vorgebrachten Sachverhalt sei keine Asylrelevanz zuzubilligen. Laut der Anfrage der Staatendokumentation des BFA über das Internationale Rote Kreuz vom 14.04.2015 sei die Ausübung der buddhistischen Religion in Afghanistan in hinduistischen Tempeln möglich. Seit dem Sturz der Taliban in Afghanistan seien einige Mitglieder religiöser Minderheiten wieder zurückgekehrt, wobei sich viele der Zurückgekehrten in Kabul niedergelassen hätten. Da der BF bereits nach seiner Ausweisung aus Norwegen in Kabul gelebt habe, komme das BFA zur Ansicht, dass dies wieder möglich sei. Aufgrund der Länderfeststellungen und seinen Angaben im Verfahren gehe das BFA davon aus, dass der BF, so wie bereits 2014, in Kabul Fuß fassen und dort sein Leben entsprechend fortsetzen könne. Die Behörde gehe davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Rückkehrfall würde der BF nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Eine Rückkehr in die Heimat Afghanistan laufe auf keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK hinaus. In Österreich besitze er keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerte private Bindungen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK scheide daher bei einer Rückkehr aus. Es bestünden keine gegen die Abschiebung des BF sprechenden Umstände. Für eine Rückkehrentscheidung sei eine Frist zur Ausreise festzulegen.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2016 wurde dem BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

8. Gegen den am 14.01.2016 zugestellten Bescheid der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2016 Beschwerde erhoben. Dieser wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlichen Verfahrensfehlern in allen Spruchpunkten angefochten.

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Sie würden kaum Aussagen zu Menschen mit "nicht-muslimischer" Konfession, im Besonderen zu konvertierten Menschen in Afghanistan beinhalten und sich somit nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF auseinandersetzen. Als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz seien sie unzureichend. Hätte die belangte Behörde weitere Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass konvertierte Muslime, gleich welcher Konfession sie sich zuwenden würden, aus religiösen Gründen in Afghanistan verfolgt würden.

Der BF habe keine Familie in Afghanistan, diese lebe im Iran. Er habe kein soziales Netz in Kabul, da er seit seinem 3. Lebensjahr im Iran aufhältig gewesen sei. Innerstaatliche Fluchtalternativen stünden ihm nicht zu. Dem BF drohe aufgrund seiner Abkehr vom Islam und der Zukehr zum Buddhismus unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch religiöse Fundamentalisten. Im Falle seiner Weigerung zum Islam zurückzukehren, drohe ihm eine Verletzung seines Rechts auf Leben. Im Fall der Abschiebung nach Afghanistan würde auf jeden Falls eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen und mache diese somit unzulässig. Der BF sei seit über einem Jahr in Österreich und stelle weder eine Gefahr für die Allgemeinheit dar noch sei er wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Der BF habe sich gut integriert, spreche gut Deutsch und hole seinen Pflichtschulabschluss nach, um dann arbeiten zu können. Er habe hier Freunde gefunden, vor allem in der buddhistischen Gemeinschaft. Er halte auch Vorträge z.B. an der VS XXXX oder an der Universität XXXX zum Thema Afghanistan.

9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.02.2016 beim BVwG ein.

10. In einer ergänzenden Eingabe vom 14.07.2016 übermittelte der BF seine Taufbestätigung vom 22.05.2016 der Baptistengemeinde XXXX , Unterstützungsschreiben, ein Zertifikat Deutsch Österreich B1 über die sehr gut bestandene Prüfung vom 21.07.2016, das Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschlussprüfung vom 04.10.2016, sowie eine Anmeldebestätigung für das 1. Semester für das Schuljahr 2016/17 an der Handelsakademie für Berufstätige in XXXX vom 12.10.2016.

11. Mit Schreiben vom 26.08.2016 übermittelte der Pastor der Baptistengemeinde XXXX , XXXX MAS, folgendes Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht:

"Mit diesem Brief bestätige ich, dass sich XXXX , zum Christentum bekehrt hat und die Baptistengemeinde regelmäßig besucht. Ich bin überzeugt, dass diese Bekehrung nach einer inneren Auseinandersetzung erfolgt ist.

1. Über meine Person

Nach meinem sechsjährigen Einsatz in einer Hilfsorganisation in Afghanistan leite ich seit Oktober 2009 die Flüchtlings- und Integrationsarbeit XXXX des Hilfsvereins der Baptisten Österreichs, welcher Teil der Diakonie ist. Ich diene auch als Pastor in der Baptistengemeinde XXXX . Ich spreche fließend Farsi/Dari und ich besitze Universitätsabschlüsse in Theologie, Sozialer Wirtschaft und Migrationsmanagement. In meinem Dienst als Pastor habe ich viele Konvertiten aus dem Iran und Afghanistan begleitet.

2. Über die Baptisten

Die Baptistengemeinde XXXX ist Teil des Bundes der Baptisten Österreichs, der als Teil der Freikirchen in Österreich eine gesetzlich anerkannte Kirche ist. Mit den protestantischen Kirchen verbindet uns viel, z.B. Luthers Grundsätze: Allein Christus. Allein der Glaube. Allein die Schrift. Allein die Gnade. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft ist uns sehr wichtig. Mitglied wird, wer auf das einzigartige Angebot Gottes - das allem vorausgeht - eine persönliche, freiwillige Antwort des Glaubens gibt. Deshalb werden bei uns nur diejenigen getauft, die eine persönliche Glaubensbeziehung zu Jesus gefunden haben und ihr Leben mit Gott in Gemeinde und Alltag bewusst leben wollen. Missionierung ist im baptistischen Verständnis auch sehr zentral. Jeder Gläubige wird ermutigt, seinen Glauben mit anderen zu teilen.

Im folgenden finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen.

1. Seit wann hat Herr XXXX Kontakt mit der christlichen Gemeinde?

XXXX besuchte die Gemeinde im Dezember 2015 zum ersten Mal. Als er kam, lehnte er den Islam bereits ab. Allerdings glaubte er noch nicht an Jesus. Er war Buddhist. XXXX ist ein sehr intelligenter Mensch und er ist sehr offen für neue Ideen. Er war der erste Afghane, den ich kennen gelernt habe, der zum Buddhismus konvertiert war. Das drückt seine Offenheit aus. In Dari ist Buddhismus ein Synonym für Götzendienst, was sehr negativ behaftet und natürlich im Islam streng verboten ist.

Er besuchte die Gemeinde, um Gesellschaft mit seinen Landsleuten zu genießen. Er hatte auch intellektuelles Interesse am Christentum und hatte schon vor seinem Kontakt mit der Baptistengemeinde angefangen, die Bibel zu lesen. Durch sein Bibellesen, persönliche Gespräche und Gebetserhörungen ist XXXX im Februar 2016 zum Glauben gekommen. Ich habe seine geistliche Entwicklung verfolgt und fand seine Bekehrung glaubwürdig. Er hatte nicht vorgegeben, bereits Christ zu sein, und ich hatte den Eindruck, dass er es auch nicht angestrebt hat, Christ zu werden. Vielmehr hat er zugehört und seine Fragen diskutiert. Erst nach einer Zeit der Auseinandersetzung und Überlegung hat er eine Entscheidung für Jesus getroffen.

Welche Einführung in den christlichen Glauben hat Herr XXXX erhalten (Dauer, Intensität etc.)?

Zwei Mal in der Woche bieten wir Kurse auf Persisch (Farsi/Dari) für Interessierte und neubekehrte Gläubige an. Die Kurse werden von zwei iranischen und einem afghanischen Christen unterrichtet. Sie beinhalten unter anderem eine systematische Einführung in die christliche Theologie, sowie ins Alte und Neue Testament durch einen iranischen Pastor mit Hilfe von Videos. Ziel von beiden Kursen ist es, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Chance zu geben, ihre geistlichen Fragen beantwortet zu bekommen und eine Informierte Entscheidung für Jesus zu treffen. Diese zwei Glaubenskurse werden wöchentlich gehalten und dauern jeweils 1,5 Stunden für 18 Wochen. Die zwei Kurse haben unterschiedliche Inhalte. XXXX hat an beiden teilgenommen.

Neben einer formellen Einführung ins Christentum ist uns auch der persönlich Kontakt mit jedem Neugläubigen wichtig. XXXX hat sehr guten Kontakt mit unserem afghanischen Lehrer, Herrn XXXX , und er hat sich mehrmals mit mir außerhalb von Kursen getroffen, um Glaubensfragen zu besprechen.

2. Wie oft ist Herr XXXX bei Gottesdiensten anwesend?

Seit Jänner 2016 nahm XXXX regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungen der Gemeinde teil, unter anderem am Sonntagsgottesdienst, der auf Dari übersetzt wird, und am persischsprachigen Gottesdienst am Mittwoch. XXXX ist fast immer bei beiden Gottesdiensten (Deutsch und Persisch) anwesend.

3. Bekennt er sich offen zu seinem christlichen Glauben?

XXXX identifiziert sich selbst als Christ. Seine afghanischen und österreichischen Freunde wissen, dass er sich zum Christentum bekennt und dass er die Gemeinde besucht. Bei seiner Taufe hat er ein öffentliches Zeugnis über seine Bekehrung gegeben. Es waren Christen und nicht Christen, anderem Muslime, anwesend.

4. Ist Herr XXXX auch außerhalb der Gottesdienste für die christliche Gemeinde tätig? Wenn ja, wieviel Zeit widmet er diesen Tätigkeiten?

XXXX übt keinen regelmäßigen Dienst in der Gemeinde aus. Er hat aber bereits freiwillig bei einer Konferenz der Gemeinde als Dolmetscher vom Englischen ins Persische mitgearbeitet. Es hat mich besonders gefreut, dass er uns dort geholfen hat, weil er eingeladen war, zur gleichen Zeit bei der Organisation eines TED-Talks mitzuwirken. Obwohl dies eine tolle Gelegenheit für ihn gewesen wäre, hat er sich dafür entschieden, an unserer Konferenz teilzunehmen. Als klar wurde, dass die geplanten Übersetzer nicht in der Lage waren, den theologischen Wortschatz zu übersetzen, baten die anderen Konferenzteilnehmer XXXX , ob er nicht für sie übersetzen könnte. Trotz seiner Schüchternheit half er aus und sprach vor 18 Personen. Er wird auch weiter in dieser Tätigkeit dienen. Die Konferenz dauerte 8 Stunden pro Tag und zog sich über 4 Tage. Im Moment übersetzt er Unterrichtsmaterial (zirka 30 Seiten) für eine bevorstehende Konferenz.

5. Ist aus dem Engagement von Herrn XXXX für die christliche Gemeinde eine überzeugende Hinwendung zum Christentum erkennbar? Ist er in der Lage, sein Leben nach dem christlichen Glauben zu gestalten?

Ich bin überzeugt, dass XXXX Glaube an Jesus eine echte Bekehrung zeigt. XXXX liest zu Hause seine Bibel und spricht mit anderen über das Christentum. Er fragt nach, wie er die Lehre Jesus in seinem Leben umsetzen kann und versucht, das auch zu tun. Ich glaube, dass XXXX auch in der Zukunft seinen Glauben konsequent verfolgen wird.

Fazit:

Ich bin überzeugt, dass XXXX Christ ist und dass er bei einer Rückkehr in Afghanistan in Gefahr kommen würde. XXXX besucht seit mehreren Monaten regelmäßig die Gemeinde. Er sieht sich selbst als Christ und wurde nach einer Zeit der persönlichen Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben und nach religiöser Unterweisung getauft. Er teilt seinen Glauben mit anderen und hat vor, sein ganzes Leben als Christ zu leben. Die gefährliche Situation in Afghanistan für afghanische Konvertiten ist dem Bundesverwaltungsgericht wohl bekannt. Ich bitte, dass ihm zu Recht Asyl gewährt wird."

12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF und der belangten Behörde im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellungen zu Afghanistan sowie die Stellungnahme des Pastors.

13. Das BFA beantragte mit Schreiben vom 08.09.2016 die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass es jungen, gesunden Männern möglich und zumutbar sei nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu sein. Auch sei davon auszugehen, dass diese auch von ihren im Ausland aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würden. Es müsse von einer Scheinkonversion ausgegangen werden, der buddhistische Glaube sei nicht mit dem christlich Baptistischen vergleichbar. Auch sei dem BFA bekannt, dass es in der baptistischen Kirche zu Massentaufen von Asylwerbern gekommen sei. Wenn nun nicht mehr der buddhistische, sondern der baptistische Glaube des BF als Asylgrund genannt werde, so sei damit erwiesen, dass der buddhistische Glaube und die Flexibilität des BF in Bezug auf die Religionen nur zur Untermauerung seines Asylansuchens in Österreich verwendet wurde und keinesfalls die innere Überzeugung seines Religionsbekenntnisses darstellen würde. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie setze den Vollzug eines ernsthaften, inneren und stabilen Glaubenswechsels voraus, der durch die Vorlage eines Taufscheins allein nicht hinreichend dargelegt werden könne.

14. In der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 vor dem Buundesveraltungsgericht führte der BF in deutscher Sprache aus, in der bisherigen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Er heiße

XXXX , sei afghanischer Staatsbürger und am XXXX in Afghanistan, Ghazni, XXXX , geboren. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Christ, konkret Baptist. Vom 3. bis zum 25. Lebensjahr habe er im Iran gewohnt. Nach dem 25. Lebensjahr sei er über die Türkei und Griechenland nach Norwegen geflohen. Im Mai 2014 habe ihn Norwegen nach Afghanistan zurückgeschickt. Dann habe er in Kabul, XXXX , in einem Mietshaus, das noch nicht fertig gebaut war, in einem Zimmer von rund 20 m2 Größe ca. 2 1/2 Monate gewohnt und sich dort versteckt. Er habe dort mit 3 Mitbewohnern, XXXX , XXXX und XXXX , gewohnt. Diese hätten keine Dokumente im Iran gehabt und seien von der iranischen Polizei wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Gearbeitet habe er nicht in Kabul. Er sei zu dieser Zeit Buddhist gewesen und habe sich versteckt, weil er Angst gehabt habe, dass ihn Moslems verfolgen würden. Er sei gemeinsam mit anderen Afghanen, die gewusst hätten, dass er nun Buddhist sei, aus Norwegen abgeschoben worden. Da er nicht gewusst habe, dass Buddhisten in Hindu-Tempeln beten dürfen, habe er meditiert, wenn er alleine gewesen sei, oder wenn seine Mitbewohner geschlafen hätten. Er sei nicht in die Moschee gegangen, sondern habe behauptet, krank zu sein und deshalb nicht in die Moschee beten gehen zu wollen. Er sei jedoch von XXXX bedroht worden, der mit dem BF in Norwegen gewesen und gewusst habe, dass er Buddhist sei. XXXX habe von ihm Geld verlangt. Am nächsten Tag in der Früh sei er nach Nimroz gebracht worden, von wo aus er mit Schmugglern in den Iran gegangen sei. Dort habe er ca. 4 Monate bei seiner Familie, mit seinen Eltern, zwei Brüdern und seiner Schwester, in XXXX gewohnt. Gearbeitet habe er als Schneider in einer Schneiderei. Seine Eltern seien mit ihm in seinem dritten Lebensjahr in den Iran gezogen und dort geblieben, seine Geschwister seien im Iran geboren. Er habe zwar im Iran die Schule vom 6. bis zum 17. Lebensjahr besucht, habe aber keine Prüfungen absolvieren dürfen und auch keine Zeugnisse erhalten. Berufsausbildung habe er keine, er habe sich die Schneiderei selbst angelernt. Er habe keine Angehörigen in Afghanistan. Seiner Familie im Iran gehe es finanziell nicht besonders, sein Bruder und sein Vater würden als Bauern, manchmal auch als Hilfsarbeiter arbeiten. Seine Familie habe zwar gewusst, dass er nicht so gut mit dem Islam sei: Das habe auch mit seinem Stottern zusammengehangen, da ihn die anderen Schüler beim Koranlesen wegen des Stotterns ausgelacht hätten, auch die Lehrer hätten ihn deshalb geschlagen und behauptet, er sei respektlos gegenüber dem Koran. Seine Familie habe aber nie erfahren, dass er Buddhist gewesen bzw. jetzt Christ sei. Wenn sie ihn fragen würden, würde er seiner Familie sagen, dass er nun Christ sei.

Er sei in Afghanistan niemals festgenommen, aber bedroht worden.

Er habe keine Verwandten in Österreich. Er arbeite freiwillig als Dolmetscher für die Caritas, am Abend besuche er jetzt die Handelsakademie von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Er betreibe Sport und sei Mitglied in einem Fitness-Center.

Er sei Mitglied der Baptistengemeinde und am 22. Mai 2016 getauft worden. Er habe sowohl österreichische als auch afghanische Staatsangehörige als Freunde. Diese wüssten alle, dass er jetzt Christ sei und getauft wurde. Einige seiner afghanischen Freunde würden ihn zwar seit seiner Taufe nicht mehr kontaktieren, andere aber doch noch, auch Freunde, die noch Moslems seien. Bei seiner Taufe seien etwa 20 Personen getauft worden, darunter seien drei Afghanen und sonst fast nur Iraner gewesen. Bei der Taufe seien zwischen 150 und 200 Personen anwesend gewesen, meist muslimische Iraner und Afghanen. Beim anschließenden Fest seien auch Österreicher zugegen gewesen.

Bei seinem Pflichtschulabschluss auf der Volkshochschule in XXXX habe alles begonnen: Dort habe er einige persisch-sprachige Christen kennengelernt. Einer habe ihm eine persisch-sprachige Bibel zum Lesen gegeben. Der BF habe die Bibel selbst gelesen, das Alte Testament sei sehr interessant gewesen, er habe keine Ahnung vom Christentum gehabt. Nach einiger Zeit habe ihn ein persisch-sprachiger Christ in die Baptistengemeinde XXXX mitgenommen. Im Winter 2015 habe er dort den Pastor XXXX kennengelernt. Der BF sei eigentlich nicht interessiert gewesen am christlichen Glauben. Er sei jedoch in die Baptistengemeinde gekommen, weil es dort insbesondere Billard sowie Kaffee und Kuchen gegeben habe und viele persisch-sprachige Personen aus dem Iran und aus Afghanistan, mit denen er sich unterhalten habe können. Dabei habe er XXXX und XXXX , einen Lehrer aus Afghanistan, sowie andere Personen aus dem Iran und aus Afghanistan kennengelernt. Er habe viel mit XXXX über die Religionen diskutiert. XXXX habe immer betont, dass es bei den Christen einen lebendigen Gott gebe, mit dem der BF sprechen könne, Buddha könne dies nicht. Im Buddhismus könne der BF nur eine Statue anbeten. Zunächst habe der BF XXXX im religiösen Sinne nicht verstehen können; er sei damals sowohl in den buddhistischen Tempel als auch in die Baptistengemeinde gegangen. Dann sei er sehr krank geworden und trotz Einnahme von Medikamenten nicht gesund geworden. Täglich habe er Buddha um Genesung ersucht. Eines Abends habe er vor dem Einschlafen in der Bibel gelesen, am nächsten Morgen sei er gesund gewesen. Er habe jedoch angenommen, dass die Medikamente des Hausarztes letztendlich doch Wirkung entfaltet hätten. In XXXX habe er XXXX in der Baptistengemeinde getroffen, der gemeint habe, dass Gott ihn geheilt habe. Daraufhin habe er zu XXXX gesagt, er solle auch zu Gott beten, damit er einen Platz in XXXX bekomme:

Der BF sei nämlich früher in XXXX untergebracht gewesen und habe täglich um 05.30 Uhr aufstehen und 30 Minuten zu Fuß zum Bahnhof XXXX gehen und dann 1 Stunde und 15 Minuten nach XXXX fahren müssen, wo er um 08.00 Uhr in der Volkshochschule XXXX zu sein hatte. Erst um 15.30 Uhr sei er wieder nach Hause gekommen. Trotz seines Bemühens habe er keinen Platz in XXXX finden können.

XXXX habe dann am Mittwoch für den BF gebetet und tatsächlich habe am Donnerstag in der Schule ein Mitschüler berichtet, dass jemand von der Caritas an einen anderen Platz umgezogen sei und der BF dorthin gehen solle. Der BF habe mit der Caritas gesprochen und erwähnt, er könne dolmetschen, schneidern und ein wenig helfen. Schon 3 bis 4 Tage nach dem Gebet XXXX sei er in XXXX untergebracht gewesen.

Der Zeuge, XXXX (in der Folge: Zeuge), Pastor in der Baptistengemeinde XXXX , führte in der mündlichen Verhandlung aus, er kenne den BF seit Dezember 2015. Es gebe ein Zentrum für Flüchtlinge in der Baptistengemeinde in XXXX . Hier seien alle Flüchtlinge willkommen, unabhängig von der Konfession. Dort würden Kaffee und Süßigkeiten, Billard und Gemeinschaft sowie WLAN angeboten. Der BF sei zu einer der Veranstaltungen gekommen. Sie hätten miteinander gesprochen. Der BF habe auch ihm sofort mitgeteilt, dass er Buddhist sei und gefragt, ob er trotzdem mitmachen könne. Der Zeuge habe sich sehr dafür interessiert, dass ein Afghane Buddhist sei. Darüber hätten sie mehrmals gesprochen. Der BF habe bereits eine Bibel besessen, diese auch ziemlich weit gelesen und einige Fragen zur Bibel an ihn gerichtet. Der BF habe immer betont, dass er nicht am Christentum persönlich interessiert sei, sondern die Bibel aus intellektuellen Gründen lese. Der BF sei mehrmals die Woche regelmäßig gekommen. Im Februar 2016 habe er den Zeugen persönlich sprechen wollen. Er habe ihm von seiner Geschichte erzählt und gesagt, dass er sich entschieden habe, Christ zu werden.

Zwei Erlebnisse hätten ihn dazu gebracht, Jesus folgen zu wollen:

Erstens, dass er gesund geworden sei. Zweitens, dass er gebetet habe, eine Wohnung in der Stadt XXXX zu finden und tatsächlich innerhalb von drei Tagen eine Wohnung gefunden habe.

Für den Zeugen sei es jedoch wichtig, dass jemand nicht nur wegen eines Wunders Christ werde, denn irgendwann würde man für etwas beten und dann würde nichts passieren. Wäre er dann nicht mehr interessiert, Jesus zu folgen? Er habe mit dem BF ausführlich darüber gesprochen, dass der BF Buddhist sei und nun Christ werden wolle. Er habe ihm auch dargelegt, dass er das nicht aus asylrechtlicher Sicht machen müsse, er habe vielmehr ein Recht auf Asyl als Buddhist. Der BF habe jedoch betont, dass dies nichts mit dem Asylverfahren zu tun habe. Auch in diesem Gespräch sei dem Zeugen klar geworden, dass der BF wirklich Sehnsucht nach einer Beziehung zu Gott habe und aus echten religiösen Gründen weiter in die biblische Lehre gehen wolle.

Im Buddhismus gebe es nämlich keinen Gott. Der BF sei in diesem Zustand sehr einsam geworden. Generell fühle sich der BF auch sehr einsam unter Menschen. Die Botschaft, dass ihn Jesus liebe und dass er von Gott geschaffen worden sei, sei für ihn fast unglaublich gewesen und habe ihn tief betroffen. Es sei dem BF immer gesagt worden, er sei wertlos und hässlich.

Aufgrund dieses sehr bewegenden Gespräches sei der Zeuge überzeugt, dass der BF aus echter Bekehrung zum Christentum konvertiert sei und nicht allein zur Erlangung von Asyl. Der Zeuge wisse, dass der BF über Jesus erzählen möchte, aber Angst habe.

Der Zeuge ergänzte, dass üblicherweise jemand mindestens sechs Monate in der Baptistengemeinschaft mitgemacht haben müsse, bevor die Taufe stattfinde. Beim BF sei dies auch der Fall gewesen: Obwohl dieser erst drei Monate vor seiner Taufe zum Glauben gefunden habe, habe ihn die Gemeinschaft schon länger persönlich gekannt. Auf dieser Beziehung gründe die Entscheidung, den BF zu taufen.

Die Baptistengemeinde sei eine Gemeinde von überzeugten Christen und erwarte, dass Menschen regelmäßig an diesen Gemeinschaften teilnehmen, dass sie weiter wachsen im Glauben und in der Erkenntnis und dass sie diesen Glauben mit anderen auch teilen. Für die Gemeinschaft wäre es ein Misserfolg, wenn jemand Christ werde, aber nicht danach leben würde.

Der Zeuge führte abschließend nochmals aus, er sei überzeugt, dass der BF aus echter Bekehrung zum Christentum konvertiert ist und nicht allein zur Erlangung von Asyl.

Der RV betonte, dass der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt den muslimischen Glauben abgelehnt hat, nämlich bereits durch die Annahme der buddhistischen Lehre. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er dem muslimischen Glauben nicht weiter folgen wolle. Dies sei auch öffentlich bekannt geworden, weshalb der BF auch bereits in Afghanistan bedroht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist in der Provinz Ghazni geboren und ist im Kreis seiner Familie, die aus Afghanistan stammt und dem muslimischen Glauben anhängt, aufgewachsen. Vom dritten bis 25. Lebensjahr war er illegal im Iran, wo er mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester in der Stadt XXXX gelebt hat. Nach dem 25. Lebensjahr ist er nach Norwegen geflohen. Am 03.03.2014 ist der BF offiziell vom Islam zum Buddhismus konvertiert. Im Mai 2014 wurde der BF von Norwegen nach Afghanistan abgeschoben. Dort lebte er ca. 2 1/2 Monate mit drei weiteren Mitbewohnern in der Stadt Kabul in einem gemieteten Zimmer von rund 20 m². Gearbeitet hatte er nicht in Kabul. Danach ging der schmugglerunterstützt in den Iran, wo er ca. vier Monate bei seiner Familie in XXXX lebte.

Am 12.01.2015 reiste der BF illegal in Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX hat sich der BF zur buddhistischen Religion in Österreich bekannt und ist im Register der Österreichischen Buddhistischen Religionsgemeinschaft als Mitglied geführt.

1.2. Seit Winter 2015 hat der BF Kontakt zur Baptistengemeinde XXXX , wo er den Pastor XXXX und den afghanischen Lehrer XXXX kennen lernte.

Der BF wurde am 22.05.2016 in der Baptistengemeinde XXXX getauft.

Der BF ist in der Baptistengemeinde in XXXX gut integriert und hat sowohl österreichische, als auch afghanische Staatsangehörige als Freunde. Diese wissen, dass er Christ und getauft ist. Er besucht regelmäßig den Gottesdienst und ist in der Lage, den theologischen Wortschatz ins Persische zu übersetzen.

1.3. Der BF hat den Pflichtschulabschluss nachgeholt und besucht die Handelsakademie für Berufstätige in XXXX . Er arbeitet ehrenamtlich als Dolmetsch, ist der deutschen Sprache mächtig und hat sämtliche Fragen während der gesamten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 trotz Beiseins eines Dolmetschers selbst in deutscher Sprache beantwortet.

1.4. Auf Grund der Konversion des BF (letztlich zum christlichen Glauben) ist der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen iSd GFK ausgesetzt. Von staatlichen Einrichtungen in Afghanistan wird dem BF nicht in ausreichendem Maß Schutz gegen diese Verfolgung geboten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird Folgendes festgestellt:

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt.

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Quellen:

Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.2015). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.2015; vgl USDOS 14.10.2015 und AA 16.11.2015). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.2015; vgl. USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.2015).

Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.2015). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.

Quellen:

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, Zugriff 23.10.2015

Sicherheitslage:

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive:

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida:

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk:

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Drogenanbau:

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer:

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).

Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr:

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Sicherheitslage in Kabul:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Bild kann nicht dargestellt werden

(EASO 21.01.2016; vgl. EASO 1.2015)

Distrikt Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 01.01. -

31.08. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Provinz Kabul:

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 01.01. -

31.08. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.01.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.08.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen sind auf einem Niveau, wie es zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird anscheinend von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015 wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war, wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer zeigen vorläufige Daten im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potenzial für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in internen Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016. Glaubwürdig gab der BF in dieser Verhandlung an, XXXX zu heißen. Dieser Name des BF scheint auch in den vorherigen Einvernahmen auf. Die weiteren Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, zur Volkszugehörigkeit und zum ursprünglichen Religionsbekenntnis des BF decken sich auch weitgehend mit den Angaben des BF in den vorhergehenden Einvernahmen. Nachvollziehbar schilderte der BF in der Verhandlung am 14.10.2016 auch seine schulische Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie familiäre Situation, die ebenfalls mit den Angaben in den vorherigen Einvernahmen weitgehend im Einklang stehen.

2.3. Wenn gleich sich der BF dem Islam abgewandt und zunächst vermeinte, seine religiöse Zugehörigkeit im Buddhismus gefunden zu haben, so hat aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 in Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen XXXX und der vorgelegten Taufbestätigung des BF mit dem Taufdatum vom 22.05.2016 die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 den Eindruck gewonnen (vgl VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017-0018; ebenso VfGH 11.6.2014, U460/2013-12), dass die Glaubenskonversion des BF zum christlichen Glauben aus einer inneren Überzeugung des BF und nicht aus asylrelevanten Gründen und somit nur zum Schein erfolgt ist. Der BF hat überzeugende, persönliche Gründe für die Glaubenskonversion in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 vorgebracht. Die innere Überzeugung des BF zum Wechsel zum christlichen Glauben wird auch durch die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen XXXX bestätigt. Der Zeuge bestätigte bereits in seinem Schreiben vom 26.08.2016, dass der BF seit Jänner 2016 regelmäßig an verschiedenen Veranstaltungen der baptistischen Gemeine teilnimmt, so auch am Sonntagsgottesdienst und am persisch-sprachigen Gottesdienst am Mittwoch. Weiters führte der Zeuge darin aus, dass sich der BF als Christ indentifiziert und seine afghanischen und österreichischen Freunde wissen, dass er sich zum Christentum bekennt und die baptistische Gemeinde besucht. Der BF ist auch in der christlichen Gemeinschaft gut integriert. Dafür sprechen auch die Aussagen des Zeugen und des BF.

Die in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 geäußerte Befürchtung, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion vom moslemischen Glauben zum letztlich christlichen Glauben der Verfolgung in Afghanistan ausgeliefert zu sein, stimmt auch mit den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage der Christen und Konvertiten in Afghanistan überein, und sind als glaubhaft zu beurteilen.

Dem BF ist es sohin gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er aus freier und persönlicher Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist und seinen neuen Glauben auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es ist davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maßschutz zu bieten.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF nicht in Abrede gestellt. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierenden Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der BF trat dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2016 nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartigen Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Ein in der Praxis häufiges Beispiel für sog. subjektive Nachfluchtgründe ist die im Zufluchtsstaat erfolgende Konversion zum Christentum insb. bei Asylwerbern aus islamischen Staaten. Auch wenn in einem solchen Fall der Nachweis einer (religiösen) Überzeugung, die bereits im Heimatstaat bestanden hat, nicht erbracht werden kann, drohen dem Antragsteller bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat gegebenenfalls Sanktionen, die von ihrer Intensität und ihrem Grund her an sich asylrelevant sind. Die Rsp des VwGH zum AsylG 1997 stellt in diesen Fällen nicht darauf ab, ob die entsprechende Überzeugung bereits im Heimatland bestanden hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die betreffende Person "nicht bloß zum Schein" konvertiert ist und daher im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat "bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (Putzer, Leitfaden Asylrecht 2 (2011) Rz 38 unter Hinweis auf VwGH 17.9.2008, 2008/23/0675).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der BF als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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