W209 2138224-1•BVwG W209 2138224-1
W209 2138224-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, Rückforderung
W209 2138224-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.09.2016 betreffend Rückforderung von Notstandshilfe für den Zeitraum von 30.05.2016 bis 24.07.2016 in Höhe von € 851,20 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) vom 15.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer von 30.05.2016 bis 24.07.2016 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und keine Nachsicht erteilt werden habe können.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gelangte die Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weiter zur Auszahlung.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2016 bestätigte die belangte Behörde den Anspruchsverlust. Mangels Vorlageantrages erwuchs die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2016 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der im Zeitraum von 30.05.2016 bis 24.07.2016 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe. Im Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.
5. Mit Schreiben vom 11.10.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er keinen Sanktionsgrund gesetzt habe, arbeitsfähig und arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Eine Rückforderung würde ihn finanziell belasten. Er sei alleinstehend und auf die Notstandshilfe und die bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen. Gleichzeitig beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Am 27.10.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten mit dem Hinweis, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde bestätigte den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2016. Mangels Vorlageantrages erwuchs diese in Rechtskraft.
Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Rückschein, demzufolge diese nach einem erfolglosen Zustellversuch am 17.08.2016 am darauffolgenden Tag beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde.
Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid aus, dass sich die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2016 ergibt.
Der Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Rückforderungsbescheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung seitens des Beschwerdeführers bekämpft wurde. Auch ergeben sich diesbezüglich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung seitens des Beschwerdeführers unbekämpft blieb.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall (zeitraumbezogen) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 106/2015:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Beschwerde gegen die Rückforderung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum empfangenen Notstandshilfe macht geltend, dass kein Sanktionsgrund gesetzt worden sei.
Damit übersieht die Beschwerde jedoch, dass die Beschwerdevorentscheidung über den Anspruchsverlust mangels Erhebung eines Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen ist und daher der Anspruchsverlust für den erkennenden Senat bindend feststeht.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung auch zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, der ohne weitere Voraussetzungen die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn wie im vorliegenden Fall wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen gewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass diese Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund des Abspruches über die Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nach Ansicht des erkennenden Senates nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.