projekte
W182 2139407-1•BVwG W182 2139407-1
W182 2139407-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungsmangel, Familieneinheit,<br/>Familienverfahren, Minderjährige
W182 1411675-4/3E
W182 1416242-2/3E
W182 2139407-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 507667904 - 14814008/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 800946301 - 14814270/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. 1026106707 - 14814415/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), ein Staatsangehöriger der VR China, reiste am 13.12.2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Vater im Juni 2009 bei einem Arbeitsunfall verstorben sei und er beim Versuch, vom Arbeitgeber dafür eine Entschädigung zu erhalten, letztlich im November 2009 von der Polizei verschleppt und misshandelt worden sei. Dabei sei er genötigt worden, etwas zu unterschreiben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine Festnahme durch die Polizei, weil er dieses Schreiben unterzeichnet habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 15.441-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Zugleich wurde dem BF1 in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. C7 411675-2/2010/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen des BF1 als unglaubwürdig erwiesen habe. Das Erkenntnis wurde mit 06.04.2011 rechtskräftig.
Am 03.06.2011 stellte der BF1 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2011, Zl. 11 05.382-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Der BF1 erhob kein Rechtsmittel gegen den Bescheid und erwuchs dieser am 24.08.2011 in Rechtskraft.
Am 03.06.2011 stellte der BF1 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 11 11.618-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. C7 411675-3/2011/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 12.01.2012 rechtskräftig.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), eine Staatsangehörige der VR China, reiste am 11.10.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie im Jahr 2008 wegen der Verteilung von Flugblättern von Falun Gong zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Als sie im September 2010 mit der Auflage aus der Haft entlassen worden sei, sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, habe sie das Herkunftsland verlassen. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie wieder Probleme mit der Polizei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2012, Zl. 10 09.463-BAT, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde der BF2 in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.12.2013, Zl. C3 416.242-1/2010/7E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der BF2 als unglaubwürdig erwiesen habe. Das Erkenntnis wurde mit 17.01.2014 rechtskräftig.
1.3. Die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.
1.4. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) stellten am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den BF wurden am 22.07.2014 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.07.2014 brachten der BF1 und die BF2 vor, die Anträge wegen ihrer Tochter, der BF3, gestellt zu haben, da diese keine Papiere habe. Damit diese eine E-Card erhalte, benötige sie eine gültige Asylkarte. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verneinten für sich selbst ausdrücklich neue Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde der BF1 festgenommen werden, die BF2 würde Probleme mit der chinesischen Polizei bekommen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 28.06.2016 brachte der BF1 vor, dass er Staatsangehöriger der VR China, Han-Chinese und konfessionslos sei. Er sei gesund, ledig und lebe mit seiner Lebensgefährtin, der BF2, und dem gemeinsamen Kind, der BF3, zusammen. Er habe seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Herkunftsland würden sich seine Mutter und ein Onkel aufhalten. Er habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten in China. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verwies er auf sein bisheriges Vorbringen in seinen Vorverfahren, wonach er im Verlauf der Auseinandersetzung um Entschädigungszahlungen wegen des tödlichen Arbeitsunfalles seines Vaters Probleme mit der Polizei bekommen habe und misshandelt worden sei. Ob es aktuelle Fahndungsmaßnahmen in China gegen ihn gebe, wisse der BF1 nicht. Seine Fluchtgründe würden der Wahrheit entsprechen. Er habe keine neuen Gründe. Er habe den Antrag gestellt, damit seine Tochter eine Asylkarte bekomme. Der BF sei für zwei Monate in Schubhaft in XXXX gewesen, danach habe er bei seiner Lebensgefährtin in XXXX und dann gemeinsam an der aktuellen Adresse gewohnt. Außer seiner Lebensgefährtin und seinem Kind habe er keine Verwandte in Österreich. Er arbeite derzeit legal als Koch, seine Arbeitserlaubnis ende am XXXX. Er versuche, eine neue Arbeitsgenehmigung zu erhalten. Seine Lebensgefährtin und Tochter würden von der Grundversorgung leben. Er habe seit Oktober 2011 Deutschkurse besucht und dazu Bestätigungen vorgelegt. Er habe auch österreichische Bekannte, mit denen er sich einmal in der Woche treffe, um gegenseitig die jeweilige Sprache zu erlernen. Der BF sei in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig.
Die B2 brachte vor, dass sie Staatsangehörige der VR China, Han-Chinesin und konfessionslos sei. Sie sei gesund, ledig und lebe mit ihrem Lebensgefährten, dem BF2, und ihrem Kind, der BF3, zusammen. Sie habe seit ihrer ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Herkunftsland würden sich ihr Vater sowie drei Onkel und eine Tante aufhalten. Sie stehe im telefonischen Kontakt mit ihrem Vater. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen im Vorverfahren, in China Probleme mit der Polizei zu bekommen, weil sie damals Flyer für die verbotenen Sekte Falun Gong verteilt und deswegen eine Haftstrafe verbüßt habe. Sie habe keine neuen Gründe. Ihre Tochter würde einen Aufenthaltsstatus benötigen. Bei einer Rückkehr würde ihre Tochter in China nicht akzeptiert werden. Auch könne die BF2 nicht zurückkehren, da ihr Vater den Heimatort verlassen habe müssen, da er eine ortsübliche Steuer nicht begleichen habe können. Die BF2 habe keine Verwandte in Österreich. Sie lebe von der Unterstützung ihres Lebensgefährten, außerdem beziehe sie Grundversorgung. Ihr Lebensgefährte arbeite momentan als Koch, seine Arbeitserlaubnis ende am XXXX, dann werde er die Arbeitserlaubnis weiterverlängern lassen. Die BF habe 2012 oder 2013 um eine Arbeitserlaubnis für etwa 2 Stunden pro Tag angesucht. Sie habe etwa von August 2011 bis Juli 2013 als Reinigungskraft gearbeitet und 150,- € im Monat verdient. Zu Deutschkenntnissen befragt, gab die BF2 an, diesbezüglich Bestätigungen vorgelegt zu haben, ihr letzter Deutschkurs habe im Mai 2016 geendet. Sie versuche aktuell einen vergleichbaren Kurs zu finden. Die BF sei in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig.
Im Protokoll war zudem sowohl hinsichtlich des BF1 als auch der BF2 zur Frage, ob sie Probleme mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätten, ausgeführt: "Ja, wie ich schon im Vorverfahren angegeben habe, weil ich Roma bin und weil mich die Polizei schlägt."
Die BF ersuchten um eine Entscheidung im Familienverfahren.
Von den beschwerdeführenden Parteien wurden Urkunden vorgelegt, wonach sie Deutschkurse für Fortgeschrittene der XXXX u.a. mit sehr gutem Erfolg besucht haben. Weiters wurden für den BF1 befristete Beschäftigungsbewilligungen (Branchenkontingent) des Arbeitsmarktservices für den Zeitraum XXXX sowie XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung als Koch, Lohn-Gehaltsabrechnungen und Haftbestätigungen von Polizeianhaltezentren für den Haftzeitraum XXXX sowie XXXX vorgelegt.
1.5. Mit den nunmehr angefochtenen, oben an erster und zweiter Stelle im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF1 und der BF2 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF1 und der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In den bekämpften Bescheiden wurde u.a. festgestellt, dass die BF im Bundesgebiet im Familienverband (BF1 und BF2 als Eltern mit BF3 als Tochter) zusammenleben und dazu in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vorliege. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des BF1 bereits drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und hinsichtlich der BF2 ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vorliegen würden und die gegenständlichen Folgeanträge sich ausschließlich auf Umstände stützten würden, die bereits in den Vorverfahren als völlig unglaubwürdig gewürdigt worden seien. Es seien nunmehr keinerlei neue Vorbringen zu Protokoll gebracht worden, die protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt würden zeigen, dass der wahre Grund des neuerlichen Asylantrages einerseits in der Verlängerung des Aufenthaltsstatus sowie andererseits, um der mittlerweile geborenen Tochter eine medizinische Versorgung zu sichern, liege. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 vorliegen würden und im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF1 und der BF2 angenommen worden sei, wobei u.a. auch auf geringe Deutschkenntnisse hingewiesen wurde.
Mit den weiters oben an dritter Stelle im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde der BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF3 gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In dem bekämpften Bescheid wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die BF3 sich im Bundesgebiet im Familienverbund mit ihren Eltern (BF1 und BF2) befinde, wobei ihre gesetzliche Vertretung keine eigenen Fluchtgründe für die BF3 geltend gemacht habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vorliege und für die BF3 von ihren gesetzlichen Vertretern keine eigenen asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen sich ableiten ließe, dass die BF3 im Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt sei.
1.6. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerden erhoben und u.a. die Anträge gestellt, die gegenständlichen Bescheide zur Gänze zu beheben und den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen wurde auf zwei beigefügte, handschriftliche, in Chinesisch verfasste Schreiben des BF1 und der BF2 verwiesen. Darin wurde seitens des BF1 im Wesentlichen die Wahrheit seiner Angaben im Asylverfahren beteuert und seine Furcht, in China ins Gefängnis zu kommen bzw. zu sterben, weil er sich einen Reichen zum Feind gemacht habe, geltend gemacht. Weiters wurde auf sein Familienleben sowie seine Integration in Österreich verwiesen. Seitens der BF2 wurde gleichfalls die Wahrheit ihrer Angaben im Asylverfahren beteuert und geltend gemacht, dass sie im Herkunftsland von der Regierung nicht in Ruhe gelassen werden würde. Ihr Vater würde nicht mehr in seiner Heimatstadt, sondern in XXXX leben, und der BF2 nicht helfen können, da er sich mit seinen Einkünften als Portier nur selbst versorgen könne. Weiters wurde auf ihr Familienleben sowie ihre Integration in Österreich verwiesen. Zur BF3 wurde ausgeführt, dass wenn diese nach China komme, sie kein chinesisches Dokument habe und die chinesische Regierung ihr kein Personaldokument ausstellen würde. Sie könne dort nicht in die Schule gehen und wisse die BF2 nicht, was sie dort machen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen im Bundesgebiet geborenen BF3.
Die gegenständlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz wurden alle zusammen im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 am 22.07.2014 gestellt.
Die Anträge des BF1 und der BF2 wurden formal durch Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG, der Antrag der BF3 inhaltlich durch Abweisung nach nach §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 durch die gegenständlich bekämpften Bescheide des Bundesamtes entschieden.
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zur Beschwerdevorlage beigereichten Akten des Bundesamtes zu den Zahlen 507667904 - 14814008/BMI-BFA_OOE_RD (BF1), 800946301 - 14814270/BMI-BFA_OOE_RD (BF2) und 1026106707 - 14814415/BMI-BFA_OOE_RD (BF3).
Das Bundesamt ging in den Feststellungen der bekämpften Bescheide davon aus, dass der BF1 und die BF2 die Eltern der minderjährigen BF3 sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:
§34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9)
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 16 Abs. 2 und 3 BFA-VG idgF lauten:
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.2. Ausgehend von der Vorgängerbestimmung des §10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl I 1997/76 idF BGBl I 2003/101, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. VwGH 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; VwGH 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532; VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338; VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0192).
So wurde dazu etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153 ausgeführt: "Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge als ‚unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen' sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281)."
Das diese Ansicht auf den diesbezüglich unveränderten Wortlaut des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF (und § 16 Abs. 3 BFA-VG idgF als Nachfolgerbestimmung des oben zitierten § 36 Abs. 3 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014) übertragbar ist (vgl. dazu zuletzt auch VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0192), war es dem Bundesamt unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes letztlich verwehrt, angesichts der Sachentscheidung betreffend des Antrages der BF3 die Anträge der Eltern im Familienverfahren wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es wiederum verwehrt, über den Antrag des BF1 und der BF2 selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich die Zurückweisung der Anträge durch die Vorinstanz ist (vgl. VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153). Da bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies nach § 34 AsylG 2005 auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass der BF1 oder die BF2 bisher einen Antrag nach § 56 AsylG 2005 gestellt hätten. Auch dem Inhalt der bekämpften Bescheide sind keine Feststellungen oder Ausführungen zu entnehmen, die auf den diesbezüglichen Spruch nach § 56 AsylG 2005 in irgendeiner Form Bezug nehmen, weshalb hinsichtlich des Spruches von einem offensichtlichen Versehen bzw. Übertragungs-Schreibfehler des Bundesamtes auszugehen war. Gleiches dürfte für die Ausführungen hinsichtlich einer Roma-Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 und der BF2 in den Einvernahmeprotokollen gelten.
Der vom Bundesamt getroffenen Einschätzung über die Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 im bekämpften Bescheid als "gering" liegen keine nachvollziehbaren Ermittlungen zugrunde, umso mehr als diese Diplome über mit sehr gutem Erfolg absolvierte Deutschkurse für Fortgeschrittene vorlegen konnten und dem Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen ist, dass sich das Bundesamt erkennbar einen Eindruck über ihre tatsächlichen Deutschkenntnisse verschafft hätte. Auch hat sich das Bundesamt nicht näher mit dem Vorbringen der BF2, wonach die BF3 in China "nicht akzeptiert" werden würde, auseinandergesetzt bzw. sich diesbezüglich um eine Abklärung bemüht. Bei einer inhaltlichen Erledigung der Anträge der BF werden diese Säumnisse im Rahmen einer Befragung nachzuholen sein.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.2. zitierte Judikatur)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.