BVwG W178 2002347-1

W178 2002347-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W178 2002347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2002347.1.00

Spruch

W178 2002347-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf North und Mag. Thomas Kaindl als Beisitzer über die Berufung/Beschwerde des Herrn Hasan XXXX, VSNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 08.03.2010, GZ. XXXX, betreffend Widerruf, Neuberechnung und Rückforderung zur Unrecht bezogener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass Herr XXXX den Betrag von €

13. 721,15 an die belangte Behörde zu zahlen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.03.2010 hat das AMS Wien Hietzinger Kai den Beschwerdeführer (Bf) verpflichtet, den Betrag von € 13.701,87 an zu Unrecht bezogener Notstandshilfe zurückzuzahlen. Zur Begründung wurde angeführt, dass er im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.03.2007 nach dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur XXXX GmbH gestanden sei. Infolge dessen sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld neu zu berechnen gewesen und sein weiterer Leistungsbezug richtig zu stellen gewesen.

2. Dagegen hat Herr XXXX Berufung, nunmehr Beschwerde erhoben. Er begründet das Rechtsmittel damit, dass er bei der zur XXXX GmbH nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es sei eine Überprüfung im Gange.

3. Mit Bescheid vom 19.04.2010 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Pflichtversicherung aufgrund der Beschäftigung bei der XXXX GmbH unterbrochen.

4. Die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) teilte dem nunmehr zuständigen Gericht im März 2016 mit, dass mit Bescheid vom 25.04.2012 die Pflichtversicherung des Bf für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.03.2007 zur XXXX GmbH rechtskräftig festgestellt worden sei, die Rechtskraftbestätigung auf dem Bescheid ist vom 02.März 2016.

Dieser Bescheid wurde dem Bf und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.

Das AMS nahm mit Schreiben vom 18.08.2016 Stellung (samt Beilage) und gliederte die Rückforderungssumme auf Ersuchen des Gerichts auf.

Der Bf hat nicht geantwortet.

5. Für den 24.10.2016 wurde eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der Bf hat die ordnungsgemäß zugestellte Ladung nicht behoben. Bei der Verhandlung ist keine Partei erschienen, das AMS hat mit Email vom 18.10.2016 mitgeteilt, dass es an der Teilnahme verhindert ist.

6. Das AMS hat mit Schreiben vom 11.11.2016 auf Nachfragen des Gerichts einige offene Fragen zum Rückforderungsbegehren beantwortet, u.a wurde die Rückforderungssumme wie on der Stellungnahme vom 18.08.2016 mit € 13.721,15 beziffert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf hat in den Zeiträumen vom 01.07.2006 bis 20.08.2006, vom 29.08. bis 12.09.2006, vom 27.09.2006 bis 14.02.2007 und vom 24.02.bis 25.02.2007 Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt €

6139,65 bezogen.

Lt. Versicherungsdatenauszug und rechtskräftigem Bescheid der WGKK war er im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.03.2007 bei dem Dienstgeber XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.

Ebenso hat er in den im Bescheid näher genannten Zeiträumen, gelegen zwischen 05.04.2007 bis 27.01.2010, die nicht bestritten wurden, Notstandshilfe bezogen.

Die für die Bemessung der Leistung herangezogene Grundlage betrug €

2. 263, 76.

Aufgrund der nunmehr rückwirkenden Vollversicherung für die Zeiträume vom 01.07.2006 bis 31.03.2007 beträgt die Bemessungsgrundlage € 1.187,88.

Bei der Berechnung der Leistung wurden bis 12.09.2006 4 Familienzuschläge, ab27.09.2006 3 Familienzuschläge mitberücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde, der vom Gericht eingeholten Stellungnahmen des AMS vom 18.08.2016 und 11.11.2016 sowie auf dem Bescheid der WGKK vom 25.04.2012, einschließlich der Rechtskraftbestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Gesetzliche Bestimmungen in der Sache

§ 7 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl.I 82/2008 (ab 01.07.2008) und BGBl. I 102/2005:

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

§ 12 Abs 1 AlVG idF des BGBl. I 77/2004, I 104/2007 ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Nach Abs 3 gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer nach lit a) in einem Dienstverhältnis steht.

Nach § 12. Abs 1 AlVG idF des BGBl. I Nr. 82/2008 ist arbeitslos ist,

1. wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Nach Abs 3 gilt insbesondere nicht arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:, wer in einen Dienstverhältnis steht.

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 bzw. I Nr. 71/2003

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig

§ 25 idgF AlVG, BGBl. I Nr.77/2004 bzw. I 104/2007

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern (dieser Satz gilt ab 01.01.2008, BGBl. I 104/2007).

Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hierdurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 38 idgF BGBl. AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3. 3 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

3.3. 1 Der Bf hat im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.03.2007- wie mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.04.2012 nachträglich festgestellt wurde - bei der XXXX GmbH in einem nach dem ASVG vollversicherten Dienstverhältnis gestanden; gleichzeitig hat er in bestimmten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.

Die Zuerkennung der Notstandshilfe war in diesen Bezugszeiträumen mangels Arbeitslosigkeit nicht begründet. Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Notstandshilfe besteht auch dann, wenn rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wird. Diese Leistung (€ 6139,65) war daher gänzlich zurückzufordern.

Für die restlichen oben genannten Zeiträume war die Leistung neu zu berechnen, wobei nunmehr eine niedrigere Beitragsgrundlage heranzuziehen war. Der Übergenuss war in der Folge zurückzufordern.

Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 24.2.2016 war bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, da der streitgegenständliche Zeitraum nur bis der 27.1.2010 reicht und das Erkenntnis auf den mit 1. September 2010 in Kraft getretenen diesbezüglichen Regelungen zur Notstandshilfe (§ 36 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010) über die Berechnung des Ergänzungsbetrages beruht.

Seitens des AMS wurde mit Stellungnahme vom 18.08.2016 und vom 11.11.2016 eine vom Bescheidspruch abweichende Rückforderungssumme (13.721,15 statt wie im angefochtenen Bescheid € 13.703,87) genannt, die nunmehrige Forderung wurde nachvollziehbar dargestellt.

Es wird mit dieser Entscheidung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde die dort genannte Summe zurückzuzahlen war, diese unabhängig von einer allfälligen in der Zwischenzeit vorgenommenen Aufrechnung im Sinne des § 25 Abs 4 AlVG.

Die im Bescheid angeführten Kursnebengebühren in der Höhe von €

110,16 werden von der belangten Behörde in diesem Verfahren nicht mehr gefordert.

Der Bf hat sich dem Verfahren entzogen, er hat weder die ihm zum Parteiengehör übermittelten Schriftstücke behoben noch ist er zur Verhandlung erschienen. Die Schreiben wurden an die im ZMR eingetragene Adresse zugestellt bzw. Schreiben zum Parteiengehör an die Adresse des im Versicherungsdatenauszug gespeicherten Dienstgebers zur dieser Zeit.

Von einer Vertagung der Verhandlung konnte abgesehen werden, weil auch die belangte an der Verhandlung nicht teilnehmen wollte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der im Spruch genannten Änderung zu bestätigen.

Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Bf ist der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ferngeblieben, ebenso wie die belangte Behörde; eine Neuanberaumung war nicht notwendig, da der Sachverhalt durch die ergänzenden Fragen an die belangte Behörde und die Antworten vom 11.11.2016 hinreichend geklärt werden konnten.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:

Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.