W143 2103851-1•BVwG W143 2103851-1
W143 2103851-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung,<br/>Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W143 2103851-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310711, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 24.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX und XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter XXXX bzw. vom Beschwerdeführer XXXX als Almobmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 24,22 ha XXXX bzw. 94,75 ha XXXX beantragt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104618263, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.748,42 gewährt. Auf Basis von 50,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 50,80 ha (davon Almfläche: 10,59 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 50,20 ha zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 13.11.2012 nahm der Beschwerdeführer als Almobmann eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen betreffend die Alm mit BStNr. XXXX vor und reduzierte das von ihm für das Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterflächenausmaß auf 83,38 ha.
4. Mit Datum vom 27.11.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 ein Almfutterflächenausmaß von 68,56 ha ermittelt und damit eine Flächenabweichung festgestellt wurde.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310711, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nunmehr EUR 4.196,47 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 551,95 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 50,20 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 13.11.2012 - beantragten Fläche im Ausmaß von 49,39 ha (davon Almfläche: 9,18 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 27.11.2012 (Alm XXXX) und der Ergebnisse eines Flächenabgleichs 2007 - 2010 (Heimbetrieb) - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 47,60 ha (davon Almfläche: 7,73 ha) zugrunde gelegt. Da die AMA zwischen beantragter und ermittelter Fläche somit eine Flächenabweichung "von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%" feststellte, kürzte sie gemäß den europarechtlichen Vorgaben den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche und sprach eine (zusätzliche) Flächensanktion in Höhe von EUR 312,62 aus.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2013 eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2013, Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten
Almen,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,
6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid und
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, da Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen keine Berücksichtigung gefunden hätten, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe und Landschaftselemente nicht berücksichtigt bzw. einberechnet worden seien.
An einer allfälligen Falschbeantragung treffe den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) seien gemäß Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Artikel 68 Abs. 1 der VO Nr. 796/2004) nicht anzuwenden. Insbesondere habe man auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen (Vor-Ort-Kontrolle 2007) vertrauen dürfen. Zudem würden Irrtümer der belangten Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei dem Almbewirtschafter zudem nicht erkennbar gewesen und man habe im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen. Weiters treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.
Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Korrekturantrag sei jedoch ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben.
Zudem bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009. Gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen nämlich binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Auch habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass das behördliche festgestellte Flächenausmaß falsch sei.
Hinsichtlich der verhängten Kürzungen und Ausschlüsse sei gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 Verjährung eingetreten.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, man möge ihm die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in entsprechender aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form zur Stellungnahme übermitteln.
Eine der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung ("Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000") des Beschwerdeführers - in dessen Funktion als Almobmann der als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft (BStNr. XXXX) - erklärte dieser zum Inhalt seiner Beschwerde.
7. Mit Datum vom 05.02.2014 langte bei der AMA eine Erklärung der zuständigen Landwirtschaftskammer ein, wonach die Beantragung der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 20.03.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
9. Mit Datum vom 28.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009". Dieser sei erstellt worden, da sich Änderungen der Flächendaten ergeben hätten. Der im Report angeführten Flächentabelle ist zu entnehmen, dass die AMA der Beihilfenberechnung zur EBP 2009 nun ein höheres Ausmaß an beantragter Almfläche zugrunde legt. Das Ausmaß der ermittelten Fläche erhöht sich laut den Angaben in der Flächentabelle damit im gleichen Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht -den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde in zweierlei Hinsicht nicht geschehen:
Zum einen wurde der Beihilfenberechnung im angefochtenen Bescheid eine beantragte Fläche im Ausmaß von 49,39 ha (davon Almfläche: 9,18 ha) zugrunde gelegt und ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 47,60 ha (davon Almfläche: 7,73 ha) ermittelt. Wie sich aus der Nachreichung der belangten Behörde (Report) ergibt, würde diese ihren Berechnungen nun jedoch andere Werte hinsichtlich der beantragten und ermittelten Fläche (49,60 ha bzw. 47,81 ha) zugrunde legen. Aus den neu übermittelten Daten ergibt sich somit, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der der Berechnung zugrunde zu legenden Kennzahlen seitens der belangten Behörde augenscheinlich nicht ausreichend ermittelt wurde. Weder dem Akteninhalt noch den im Rahmen der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, auf Grundlage welcher Daten die AMA die nun verwendeten Kennzahlen der Beihilfenberechnung zugrunde legt.
Zum anderen wurde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 verhängt. Im Hinblick auf diese verhängte Sanktion führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm im vorliegenden Fall kein Verschulden an einer Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX vorzuwerfen sei. Dabei verweist er auf Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Artikel 68 Abs. 1 der VO Nr. 796/2004), wonach Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Antragstellung trifft. Festzuhalten gilt es an dieser Stelle jedoch, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise finden, ob die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers (in seiner Funktion als Almobmann) in Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Auch daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - weil nur ansatzweise - ermittelt wurde.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens den Sachverhalt in Hinblick auf die Frage des Ausmaßes der beantragten und ermittelten Fläche neu zu bewerten und die heranzuziehenden Kennzahlen der Begründung des Bescheides zugrunde zu legen haben (insbesondere durch Darstellung einer Almtabelle). Zudem wird die AMA den Sachverhalt in Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens des Beschwerdeführers (an der Überbeantragung) neu zu bewerten und in diesem Zusammenhang die (seitens des Beschwerdeführers der AMA bereits vor Beschwerdevorlage übermittelte) "Erklärung der LK XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 %" - in der ausgeführt wird, dass die Flächenabweichung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend dem Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei - auf ihre Plausibilität und ihre Eignung, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen, zu prüfen haben. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bekannt sein kann, hinzuweisen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt im vorliegenden Fall eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts, weswegen gegenständlich spruchgemäß zu entscheiden war.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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