W118 2115260-1•BVwG W118 2115260-1
W118 2115260-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Zahlungsansprüche
W118 2115260-1/5E
W118 2115357-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, BNr. XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2015, AZ II/7-EBP/09-126284674, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 und vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/10-126331046, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung
Antragsjahr 2009:
1. Mit Datum vom 30.04.2009 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2009 anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. Im Antragsjahr 2009 wurde die Gesamt-Fläche der Alm mit 53,29 ha angegeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104608085, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 15.848,74 gewährt. Dabei wurden 65,22 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,39 ha, davon 20,18 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 62,39 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 62,39 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 festgestellt worden sei, dass die Flächen des Heimbetriebs in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe nach derzeitigem Kenntnisstand von einer Übererklärung in einzelnen Jahren aus, dies werde in den kommenden Monaten noch genauer geprüft. Sollten sich die Differenzflächen nicht eindeutig als landwirtschaftliche Nutzflächen identifizieren lassen, würde der BF zu einem späteren Zeitpunkt mittels Sachverhaltserhebung um Klärung ersucht. Konkret wurde - bezogen auf die Jahre 2009 und 2010 - auf eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,07 ha auf dem Grdst. Nr. 652/1 sowie auf eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,19 ha auf dem Grdst. Nr. 658/1 hingewiesen, da sich die Beantragung im Antragsjahr 2011 im Verhältnis zu den Antragsjahren 2008 bis 2010 in diesem Ausmaß verringert habe.
4. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mittels INVEKOS-GIS geprüft worden seien. Die AMA müsse nach dieser Überprüfung davon ausgehen, dass es sich bei den Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung der Flächen nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe. Zur Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Allfällige Begründungen seien mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
Das angeführte Schreiben blieb unbeantwortet.
5. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120306983, wurde dem BF im Gefolge des o.a. Flächenabgleichs für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 15.801,54 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 47,20 rückgefordert. Dabei wurden 65,22 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,39 ha, davon 20,18 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 62,39, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 62,20 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,19 ha zugrunde gelegt.
Begründend wird ausgeführt, im Rahmen des Flächenabgleichs der Flächen 2008 bis 2011 sei eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,19 ha festgestellt worden. Dies bedeute eine Abweichung im Ausmaß von höchstens 3 %.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte der BF im Antragsjahr 2010 Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. Im Antragsjahr 2010 wurde die Gesamt-Fläche der Alm mit 53,29 ha angegeben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109035628, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.591,34 gewährt. Dabei wurden 65,22 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 67,10 ha, davon 24,89 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 65,22 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 65,22 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Schreiben der AMA vom 02.07.2012 wurde der BF wie zum Antragsjahr 2009 davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 festgestellt worden sei, dass die Flächen des Heimbetriebs in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
4. Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2012 wurde der BF wie zum Antragsjahr 2009 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Differenzflächen in der Zwischenzeit mittels INVEKOS-GIS geprüft worden seien. Die AMA müsse nach dieser Überprüfung davon ausgehen, dass es sich bei den Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung der Flächen nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche gehandelt habe.
Das angeführte Schreiben blieb unbeantwortet.
Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:
1. Mit Datum vom 10.09.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden keine Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Vorjahre festgestellt.
2. Mit Datum vom 26.01.2015 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Antragsjahre 2009 und 2010 festgestellt. Für das Antragsjahr 2009 wurde eine Fläche im Ausmaß von 47,26 ha, für das Antragsjahr 2010 eine Fläche im Ausmaß von 46,65 ha ermittelt.
Antragsjahr 2009:
1. Mit einem weiteren Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/7-EBP/09-126284674, wurde dem BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 15.235,14 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 566,40 rückgefordert. Dabei wurden 65,22 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 62,39 ha, davon 20,18 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 62,39, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,92 ha und eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,47 ha zugrunde gelegt.
Begründend wird erneut auf den Flächenabgleich hingewiesen. Darüber hinaus seien im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.01.2015 Flächenabweichungen von über 3 % oder 2 ha festgestellt worden. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 wurde allerdings von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz Abstand genommen).
2. Mit Schreiben vom 23.06.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Fläche der angeführten Alm sei vom Grundbesitzer als Antragsteller ordnungsgemäß festgestellt und beantragt worden. Für den BF als Auftreiber seien keine besonderen sichtbaren Umstände vorgelegen, dass die Almfutterfläche nicht korrekt beantragt gewesen sei. In Niederösterreich seien die Almfutterflächen durch Digitalisierungen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde) durchgeführt worden. Ferner sei anzumerken, dass am 26.01.2015 keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Auch der Obmann habe keine Kenntnis von dieser Kontrolle. Es sei verwunderlich, warum u.a. diese Vor-Ort-Kontrolle als Mitbegründung für die Abweichung im Jahr 2009 herangezogen werde.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ II/4-EBP/10-126331046, wurde dem BF im Gefolge des o.a. Flächenabgleichs sowie der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 17.219,68 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 371,66 rückgefordert. Dabei wurden 65,22 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 67,10 ha, davon 24,89 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 65,22, eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 63,81 ha, davon 21,79 ha Almfläche, und eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,41 ha zugrunde gelegt.
Begründend wird ausgeführt, im Rahmen des Flächenabgleichs der Flächen 2008 bis 2011 sei eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,19 ha festgestellt worden. Darüber hinaus seien im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 26.01.2015 Flächenabweichungen im Ausmaß von höchstens 3 % festgestellt worden. Konkret belaufe sich die Differenzfläche auf 1,41 ha.
2. Mit Schreiben vom 23.06.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in seiner Beschwerde zum Antragsjahr 2009.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Datum vom 06.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 07.07.2016 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen des BF.
3. Mit Schreiben vom 26.07.2016 führte die AMA im Wesentlichen aus, zwecks Überprüfung der im Rahmen des Flächenabgleichs zur Alm getätigten Angaben habe eine Kontrolle auch der Vorjahre durchgeführt werden müssen. Dies sei erst mit Datum vom 26.01.2015 erfolgt. Aus technischen Gründen sei jedoch kein Prüfbericht übermittelt worden.
4. Mit Schreiben vom 07.09.2016 räumte das BVwG dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA ein. Darüber hinaus wurde dem BF der Prüfbericht zur angeführten Alm übermittelt.
Ferner wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass im Rahmen des INVEKOS-GIS nachvollzogen habe werden können, dass die beantragten Flächen der betroffenen Alm im Rahmen der Antragstellung im Antragsjahr 2011 von 53,29 ha im Jahr 2010 und im Jahr 2009 auf 47,71 ha verringert worden seien. Dabei seien im Wesentlichen jene Flächen, die im Jahr 2009 und 2010 mit 100 % Futterfläche bewertet worden seien, auf 90 % Futterfläche abgewertet worden.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 sei - soweit ersichtlich - eine exaktere Schlagbildung vorgenommen worden. Manche Flächen seien mit 100 % Futterfläche ermittelt worden, andere - entsprechend der Antragstellung 2011 - mit 90 % Futterfläche. Kleinere Teilflächen seien stärker abgewertet worden.
Da das Luftbild, auf dessen Basis die Antragstellung im Jahr 2011 erfolgt sei, aus dem Jahr 2009 datierte, sei es grundsätzlich nachvollziehbar, dass seitens der AMA angenommen wurde, dass bereits in den Antragsjahren 2009 und 2010 weniger Futterfläche vorgelegen sei als beantragt.
Dessen ungeachtet wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem vorläufig festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und in Abstimmung mit der Bewirtschafterin der strittigen Almflächen unter Bezugnahme auf die Prüffeststellungen im INVEKOS-GIS und unter Vorlage geeigneter Beweismittel konkret darzulegen, welche Flächen aus seiner Warte aus welchen Gründen nicht korrekt ermittelt worden seien. Darüber hinaus wurde der BF ersucht, die Vorgangsweise im Rahmen der Digitalisierung der Flächen durch die Agrarbezirksbehörde exakt darzulegen und gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen anzuführen. Für die Stellungnahme wurde dem BF eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
Das angeführte Schreiben wurde vom BF nachweislich am 13.09.2016 übernommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 30.04.2009 und vom 29.03.2010 stellte der BF Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2009 und 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Darüber hinaus nutzte der BF in beiden Antragsjahren anteilig Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX. In beiden Antragsjahren wurde die Gesamt-Fläche der Alm mit 53,29 ha angegeben.
In Summe beantragte der BF im Antragsjahr 2009 62,39 ha, davon 20,18 ha Almfläche; im Antragsjahr 2010 beantragte der BF in Summe 67,10 ha, davon 24,89 ha Almfläche. Dem BF standen 65,22 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
In beiden Antragsjahren handelte es sich bei 0,19 ha auf dem Heimbetrieb um keine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.
Mit Datum vom 26.01.2015 fand eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Antragsjahre 2009 und 2010 festgestellt. Tatsächlich handelte es sich im Antragsjahr 2009 lediglich bei einer Fläche im Ausmaß von 47,26 ha, im Antragsjahr 2010 lediglich bei einer Fläche im Ausmaß von 46,65 ha um beihilfefähige Fläche. Daraus ergab sich für den BF eine anteilige nicht beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 2,28 ha bzw. 3,10 ha.
In Summe handelte es sich im Antragsjahr 2009 bei 2,47 ha, im Antragsjahr 2010 bei 3,29 ha um nicht beihilfefähige Fläche. (Da im Antragsjahr 2010 die beantragte Fläche höher war als die Zahl der Zahlungsansprüche, wurde davon lediglich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,41 ha schlagend.)
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Abweichungen im Rahmen des Flächenabgleichs auf dem Heimbetrieb wurden vom BF nicht bestritten.
Zur strittigen Alm wurde seitens des BVwG Einsicht in die Internet-Applikation INVEKOS-GIS genommen. Im Rahmen des INVEKOS-GIS konnte nachvollzogen werden, dass die Flächen der Alm im Rahmen der Antragstellung im Antragsjahr 2011 von 53,29 ha im Jahr 2010 und im Jahr 2009 auf 47,71 ha verringert wurden. Dabei wurden im Wesentlichen jene Flächen, die im Jahr 2009 und 2010 mit 100 % Futterfläche bewertet wurden, auf 90 % Futterfläche abgewertet.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 wurde eine exaktere Schlagbildung vorgenommen. Manche Flächen wurden mit 100 % Futterfläche ermittelt, andere - entsprechend der Antragstellung 2011 - mit 90 % Futterflächen. Kleinere Teilflächen wurden stärker abgewertet.
Da das Luftbild, auf dessen Basis die Antragstellung im Jahr 2011 erfolgte, aus dem Jahr 2009 datiert, ist es nachvollziehbar, dass seitens der AMA angenommen wurde, dass bereits in den Antragsjahren 2009 und 2010 weniger Futterfläche vorlag als beantragt.
Von diesem Umstand wurde der BF vom BVwG in Kenntnis gesetzt. Der BF ist den Feststellungen des BVwG nicht entgegengetreten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Antragsjahr 2009:
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
[...]."
Antragsjahr 2010:
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG ergeben, dass die anteilige Almfutterfläche des BF in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 73 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 iVm Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückzufordern.
Soweit der BF in seiner Beschwerde auf ein mangelndes Verschulden an der Fehlbeantragung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verschulden lediglich in Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) eine Rolle spielt. Konkret kann von der Verhängung von Sanktionen gemäß Art. 68 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 73 VO (EG) 1122/2009 Abstand genommen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass ihn an der Fehlbeantragung kein Verschulden trifft. Solche Sanktionen wurden im vorliegenden Fall jedoch seitens der AMA nicht ausgesprochen.
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen vor dem Hintergrund des beschriebenen Sachverhalts nicht vor.
Eine allfällige Verjährung wurde durch die Verfolgungshandlungen der AMA im Rahmen des Flächenabgleichs unterbrochen; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urt. v. 27.06.2013, Rs. C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.