BVwG W111 2130447-1

W111 2130447-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 2130447-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.2130447.1.00

Spruch

W111 2130447-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Dajani, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zl. 1068431207-150506039, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.

Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Sheikhaal und der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören; Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er durch Mitglieder der Al Shabaab aufgefordert worden sei, seine Arbeit für eine Telekommunikationsfirma in XXXX einzustellen. Als er dies nicht getan habe, sei es zu persönlichen und telefonischen Drohungen gegen seine Person gekommen, weshalb er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen.

Am 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 59 bis 73). Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Nach seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, bis zum Jahr 2009 im Telekombereich tätig gewesen zu sein, von 2011 bis 2013 habe er im Hafen von XXXX gearbeitet, anschließend sei er, bis zu dessen Ermordung im November 2014, als Fahrer für einen näher genannten Abgeordneten tätig gewesen. Seine Familie hielte sich nach wie vor in XXXX auf. Hinsichtlich des Grunds seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Folge der gezielten Tötung jenes Abgeordneten, für welchen er als Fahrer tätig gewesen sei, seitens der Al Shabaab auch persönlich mit dem Umbringen bedroht worden zu sein; bereits während seiner Arbeit für die erwähnte Telekomfirma sei es zu wiederholten Drohungen gegen seine Person gekommen. Beweise für sein Fluchtvorbringen könne er nicht vorlegen; auf die Frage, weshalb er die nunmehr vorgebrachten Gründe anlässlich seiner Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hätte, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich wollte es erwähnen, konnte aber nicht." In XXXX fänden nach wie vor durch die Al Shabaab verübte Anschläge statt.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 05.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 101) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Rechtschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Korruption, Militär, Rekrutierungen, Deserteure, allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, Opposition, Todesstrafe, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Frauen/Kinder, Homosexuelle, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab, Bewegungsfreiheit, (Binnen)flüchtlinge, medizinische Versorgung, Rückkehr sowie Grundversorgung/Wirtschaft;

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates als unglaubwürdig erwiesen hätten. Dieses Ergebnis begründe sich insbesondere in den unterschiedlichen Angaben, die der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung, in welcher er sich lediglich auf seine Arbeit für eine Telekomfirma und die damit einhergehenden Drohungen durch Angehörige der Al Shabaab berufen hätte, und in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 23.05.2016, anlässlich derer er eine ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation von Seiten der al Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für einen Abgeordneten ins Treffen geführt hätte, getätigt habe. Zwar stehe außer Zweifel, dass der seitens des Beschwerdeführers geschilderte Anschlag tatsächlich stattgefunden hätte, doch sei es nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Flucht im Zuge seiner Erstbefragung mit Ereignissen hätte begründen sollen, welche bereits im Jahr 2010 stattgefunden hätten, die aktuelleren Ereignisse jedoch völlig unerwähnt lassen habe. Aufgrund der dortigen allgemeinen, in den letzten Jahren verbesserten, Gegebenheiten sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatstadt XXXX, in welcher sich nach wie vor dessen engste Angehörige aufhalten, möglich und zumutbar. Ein Vergleich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergebe ein deutliches Überwiegen seiner nach wie vor im Herkunftsstaat vorhandenen Bindungen.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 18.07.2016 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch angeführten Vertretungsverhältnisses beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsbehörde seien gravierende Verfahrensmängel unterlaufen und dem Beschwerdeführer dadurch jegliche Chance auf Glaubhaftmachung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts genommen worden. So komme der Erstbefragung nur eingeschränkte Beweiskraft zu. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch schwer belastet gewesen, unter mentalem Stress gestanden und habe in dieser Situation eine Fülle verwirrender Detailfragen beantworten müssen; der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund von Anfang bis Ende schildern wollen, sei jedoch nicht zu einer Gesamtschilderung gekommen, zumal ihm durch den Referenten - unter Hinweis, dass ihm später Gelegenheit zu einer vollständigen Schilderung eingeräumt würde - das Wort abgeschnitten worden sei. Dies stehe mit allgemeinen Erfahrungswerten betreffend die polizeiliche Erstbefragung, welche üblicherweise unter großem zeitlichen Stress stattfände, in Einklang und sei auch in § 19 Abs 2 AsylG festgelegt, dass die Erstbefragung in erster Linie der Klärung der Reiseroute, nicht jedoch der Erhebung der näheren Fluchtgründe, diene. Im Übrigen habe die Behörde verfahrensgegenständlich ihre Pflicht zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt, indem sie es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer im Detail zu dessen behaupteter Tätigkeit als Fahrer für den genannten Abgeordneten zu befragen. Dadurch sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verwehrt worden, seinen Fluchtgrund und die damit einhergehende, weiterhin bestehende, Bedrohungslage sachverhaltsmäßig darzustellen und vorzubringen. Aufgrund des sohin nicht bestehenden Neuerungsverbotes werde im Rahmen der Beschwerdeschrift ein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet (vgl dazu im Detail die Seiten 246 ff des Verwaltungsaktes). Die seitens der Behörde beweiswürdigend herangezogenen Argumente der Unvollständigkeit der Fluchtgründe sowie der ausgeübten Berufstätigkeiten würden sich im Ergebnis nicht dazu eignen, die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen. Der Beschwerdeführer könne derart viele Details zur Tätigkeit für den Abgeordneten sowie den Ereignissen, welche zu dessen Ermordung sowie jener seines Leibwächters geführt hätten, berichten, welche nachdrücklich dafür sprächen, dass es sich hierbei um einen authentischen Erlebnisbericht handle. Aus der aktuellen aus dem Länderinformationsblatt ersichtlichen Berichtslage ergebe sich, dass sich Zivilisten, welche mit der Regierung in Verbindung stünden, im speziellen Verfolgungsfokus der Al Shabaab befänden und als solche das Opfer gezielter Attentate werden könnten.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 21.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Behörde begründete die festgestellte Unglaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe im vorliegenden Fall praktisch ausschließlich damit, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung in Bezug auf seinen Fluchtgrund lediglich seine Arbeit für eine Telekommunikationsfirma und damit einhergehende Drohungen durch Mitglieder der al Shabaab im Jahr 2009 ins Treffen geführt und die später - als eigentlich fluchtauslösend - vorgebrachte Furcht vor gezielter Verfolgung durch al Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer für den am XXXX im Zuge eines Attentats getöteten somalischen Abgeordneten XXXX unerwähnt gelassen hätte. Zudem habe er im Zuge seiner Erstbefragung als letzte ausgeübte Tätigkeit seine Arbeit für eine Telekommunikationsfirma zu Protokoll gegeben. Vor diesem Hintergrund werden dem Beschwerdeführer divergierende Angaben bezüglich bzw. eine unglaubwürdige Steigerung seines Ausreisegrundes vorgeworfen. Weitere Ermittlungen bezüglich des anlässlich der Einvernahme vom 23.05.2016 dargelegten Ausreisegrundes erfolgten nicht.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich die Niederschrift im Erstbefragungsprotokoll hinsichtlich des Fluchtgrunds des Beschwerdeführers auf lediglich wenige Zeilen beschränkt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch nicht von seiner, in weiterer Folge als den eigentlichen Grund seiner Flucht ins Treffen geführten, Tätigkeit als Fahrer für einen näher genannten Abgeordneten gesprochen hat, stellen seine späteren Angaben entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine derart gravierende Abänderung seines Vorbringens gegenüber seinen Angaben anlässlich seiner Erstbefragung - welche weitergehende Ermittlungen entbehrlich machen würde - dar, zumal es in der Erstbefragung in erster Linie um die Erhebung der persönlichen Daten und die Ermittlung der Fluchtroute geht, auf die genauen Fluchtgründe jedoch nicht näher einzugehen ist (vgl. § 19 AsylG 2005: "(...) Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. (...)" sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U98/12). Vor diesem Hintergrund entbindet allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer den später als fluchtkausal vorgebrachten Vorfall anlässlich der Erstbefragung noch unerwähnt lassen hat, die Behörde nicht gänzlich von weiteren diesbezüglichen Erhebungen, welche eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben (davon unabhängig) ermöglichen würden. Darüber hinausgehende Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers, welche eine Wertung seiner Angaben als unglaubwürdig stützen würden, werden im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt.

Insofern wären eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer für einen im Zuge eines Attentates durch al Shabaab (dass dieses tatsächlich am vom Beschwerdeführer genannten Tag stattgefunden hat, wird von der Behörde nicht in Abrede gestellt) getöteten somalischen Abgeordneten sowie weitergehende Ermittlungen in diesem Zusammenhang jedenfalls erforderlich gewesen. Um die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beurteilen zu können, bedarf es einerseits einer vertiefenden Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen sowie konkreten Länderfeststellungen vor diesem Hintergrund, insbesondere um eine objektive Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der ins Treffen geführten Gefahr, im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner behaupteten vormaligen Tätigkeit (nach wie vor) einer gezielten Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt zu sein, gewinnen zu können. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 23.05.2016 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner (einzigen) inhaltlichen Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich in kursorischer und wenig detaillierter Weise zu seinem Fluchtgrund befragt worden ist (vgl. Aktenseiten 59 f). So fand insbesondere keinerlei Befragung zu dem als fluchtkausal geschilderten Sachverhalt - dessen Tätigkeit als Fahrer für einen Abgeordneten, seine Erlebnisse am Tag des Attentates sowie die näheren Umstände der anschließend erfolgten Drohungen durch Al Shabaab, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten - statt, welche eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Umstände - unabhängig von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbige im Zuge seiner Erstbefragung noch nicht erwähnt hätte - ermöglichen würde.

In diesem Zusammenhang hätten auch die näheren tatsächlichen Umstände jener polizeilichen Befragung, welche allenfalls eine Erklärung für das Nichterwähnen des später vorgebrachten Sachverhaltes bieten könnten, einer Erhebung durch entsprechende Befragung bedurft. So kann es nämlich keineswegs ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung aufgrund Zeitmangels oder eines Missverständnisses tatsächlich, wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, die chronologische Schilderung der fluchtauslösenden Geschehnisse nicht abschließend möglich gewesen ist. Er selbst gab in diesem Zusammenhang an, den zuletzt vorgebrachten Sachverhalt erwähnen haben zu wollen, es jedoch nicht gekonnt zu haben (vgl Verwaltungsakt, Seite 69). Die Behörde unterließ es jedoch, nach den diesbezüglichen Gründen zu fragen und wurden die näheren Umstände der polizeilichen Erstbefragung seitens der Behörde anlässlich der Einvernahme am 23.05.2016 nicht näher erfragt. Ebensowenig wurde der Umstand hinterfragt, weshalb der Beschwerdeführer seine Ausreise im Jahr 2015 mit Ereignissen begründen hätte sollen, welche sich bereits mehr als sechs Jahre zuvor zugetragen hätten.

Um eine geeignete Basis zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gewinnen zu können, wäre jedenfalls eine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Umständen, auch unter Einbeziehung entsprechender Herkunftslandquellen, erforderlich gewesen.

Zwar geht die Behörde aufgrund einer anlässlich der Einvernahme erfolgten Recherche im Internet davon aus, dass das Attentat gegen den in Frage stehenden Abgeordneten tatsächlich an dem vom Beschwerdeführer genannten Datum stattgefunden hat, doch fanden diese Berichte keinerlei Eingang in die weitere Würdigung des Falles. Weder wurden die darin ersichtlichen Informationen in die getroffenen Feststellungen aufgenommen, noch wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in Relation zu denselben gesetzt. So wäre es für die Behörde ein Leichtes gewesen, den Beschwerdeführer zum konkreten Verlauf des miterlebten Attentats zu befragen und dessen Angaben mit der objektiven Quellenlage zu vergleichen, um derart die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu eruieren. Insofern kann lediglich von ansatzweiser Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde ausgegangen werden. Durch diese Verhaltensweise ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die sie treffenden Ermittlungspflichten offenkundig nicht erfüllt, sondern sie - jedenfalls dem Anschein nach - im Sinne der unter 1.3 angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die Tätigkeit für einen somalischen Abgeordneten und damit einhergehende offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. So wurden fallgegenständlich keinerlei konkrete Ermittlungsschritte zum anlässlich seiner inhaltlichen Einvernahme vom 23.05.2016 als fluchtkausal vorgebrachten Sachverhalt gesetzt, insbesondere durch Befragung des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Umständen sowie Erhebung des objektivierbaren Hintergrunds des Vorgebrachten. Vielmehr wird die Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig alleine auf den Umstand gestützt, dass dieser jenen Sachverhalt anlässlich seiner Erstbefragung (noch) nicht ins Treffen geführt hat, und dabei auch eine vertiefte Befragung zu den möglichen diesbezüglichen Gründen unterlassen. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere der ins Treffen geführten Furcht vor gezielter Verfolgung durch al Shabaab aufgrund seiner Tätigkeit für einen somalischen Abgeordneten, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der al Shabaab und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten, wie auch des subsidiär Schutzberechtigten, wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Auch die erstmalige Befragung zu den seitens des Beschwerdeführers (zuletzt) als fluchtauslösend vorgebrachten Umständen durch die Beschwerdeinstanz stünde mit der Gesetzesintention nicht in Einklang.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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