W111 2130151-1•BVwG W111 2130151-1
W111 2130151-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
W111 2130151-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Eritrea, vertreten durch den XXXX / XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 06.06.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag erstbefragt wurde, das Verfahren wurde folglich am 13.07.2015 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 wurde das im Spruch bezeichnete Vertretungsverhältnis bekanntgegeben und um baldige Einvernahme des Beschwerdeführers ersucht.
Mit Schreiben vom 01.05.2016, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.05.2016, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei den Antrag, gemäß § 16 Abs 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, wurde die Revision der (näher bezeichneten) revisionswerbenden Parteien gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, W151 2117713-1/11E ua., als unbegründet abgewiesen. Darin wurde ua. ausgeführt, dass "dem Verwaltungsgericht ... nicht entgegen getreten werden [kann], wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
3. Mit Schreiben vom 13.07.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.
4. Mit Verfügung vom 19.09.2016, GZ. W111 2130151/2Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer neben dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, die Asylstatistik des BM.I von 2015 sowie die Asylstatistik des BM.I von Jänner bis August 2016 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen Frist.
5. Mit Eingabe vom 06.10.2016 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine Stellungnahme, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass sich die Argumentation des BFA regelmäßig in abstrakter Weise auf hohes Arbeitsaufkommen durch die Flüchtlingswelle berufe. Auffällig sei, dass seitens der Behörde in vielen Fällen nicht einmal die Bereitschaft zu einer Auskunft bestehe, vielmehr werde dem Asylwerber der bloße Umstand, nachgefragt zu haben, oftmals übel genommen, wozu auf einen Auszug aus einem näher angeführten Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen werde. Eine Verzögerung im Verfahren sei jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese innerhalb der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hätte. Soweit ersichtlich, habe die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt und die fehlende Entscheidung nicht durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründet. Seit Juni 2015 sei nicht bloß eine Zeitspanne von sechs Monaten überschritten worden, sondern auch die allenfalls einzuräumende Bearbeitungsdauer von 15 Monaten. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der gegenständliche Fall als besonders kompliziert und arbeitsintensiv darstelle, zumal zum Herkunftsstaat Eritrea eine einheitliche Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.07.2015 zum Asylverfahren zugelassen.
Der Beschwerdeführer brachte am 01.05.2016 eine Säumnisbeschwerde ein. Der oben genannte Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht, in dem wiederum um 60,1 % mehr Anträge als im Jahr 2013 gestellt wurden - zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen.
Festzustellen ist, dass die monatlichen Antragszahlen im Jahr 2014 zwischen 1.500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200 schwankten. Im Juni 2015, dem Monat der Asylantragstellung des Beschwerdeführers, stellten 7.696 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen. Daraus ergibt sich, dass die im Laufe des Jahres 2015 erreichten Antragszahlen bereits ab dem zweiten Halbjahr 2014 kontinuierlich angestiegen sind.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 500 neue Mitarbeiter). Zudem wurden laufend intensive Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen gesetzt.
Der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern stellt ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis dar, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat).
Die Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und der Nichterledigung des Antrags auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen stützen sich auf die vom BFA auf seiner Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen und auf die unter Punkt II.1. auszugweise zitierten Gesetzesmaterialien zu der in BGBl. I Nr. 24/2016 kundgemachten Änderung des AsylG 2005 (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f).
Einleitend ist klarzustellen, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft.
Festzuhalten ist, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wurde im jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, ua. ausgeführt, dass das BFA nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert sei. Die Bundesministerin für Inneres habe in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien; von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318 % gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden. In einer weiteren Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.07.2016, Ro 2016/18/0004) fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen zu treten ist, wenn es davon ausgeht, dass die außergewöhnliche Belastung des BFA, die allein zu der Verzögerung in der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz geführt hat und ein überwiegendes Verschulden der Behörde ausschließt, bereits ab September 2014 vorgelegen ist.
Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das BFA mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 traten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):
"...
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb er die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde (BFA) - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide.
Für den Verwaltungsgerichtshof sei es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse.
Nach dem Gesagten könne "dem Verwaltungsgericht ... nicht entgegen
getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter Punkt II.1. dargelegt.
Bei der schrittweise erfolgten Aufstockung des im BFA für die Bearbeitung von Asylanträgen eingesetzten Personals darf auch nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des BFA ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das BFA nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat).
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Diese - aus Anlass von "spätestens ab dem Jahr 2015" beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren angestellten - Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, zumal der Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 04.12.2014 mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichem Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen zusammenfällt (vgl. VwGH 29.7.2016, Ro 2016/18/0004, wonach dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen zu treten ist, wenn es davon ausgeht, dass die außergewöhnliche Belastung des BFA, die allein zu der Verzögerung in der Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz geführt hat und ein überwiegendes Verschulden der Behörde ausschließt, bereits ab September 2014 vorgelegen ist.).
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im vorliegenden Fall traf das BFA - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 01.05.2016 - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 06.06.2015 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.
Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das BFA - wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde - angesichts des Zeitpunkts der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz und der damals bereits entstandenen außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens; diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Die Säumnisbeschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).
Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, sowie vom 29.7.2016, Ro 2016/18/0004, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
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