BVwG W104 2139601-1

W104 2139601-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,<br/>Sonderunterstützung, Unzuständigkeit BVwG, verspäteter Antrag,<br/>Verspätung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2139601-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2139601.1.00

Spruch

W104 2139601-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.8.2016, AZ XXXX , betreffend die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger der Sektoren Schweinefleisch und Milch für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte per Fax am 4.4.2016 einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Sonderbeihilfe für Erzeuger in den Sektoren Schweinefleisch und Milch für das Antragsjahr 2015, wobei kein Mehrfachantrag-Flächen eingebracht wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschwerde vom 27.9.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, sein Anliegen auf Gewährung der Beihilfe "trotzdem positiv zu beurteilen", da er zum Zeitpunkt der fristgerechten Abgabe beruflich und gesundheitlich unter sehr hohem Druck gestanden sei und so diesen Termin nicht einhalten habe können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte am per Fax am 4.4.2016 einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Sonderbeihilfe für Erzeuger in den Sektoren Schweinefleisch und Milch für das Antragsjahr 2015, wobei kein Mehrfachantrag-Flächen eingebracht wurde. In der Beschwerde macht er geltend, dass er zum Zeitpunkt der fristgerechten Abgabe beruflich und gesundheitlich unter sehr hohem Druck gestanden sei und so diesen Termin nicht einhalten habe können.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

§§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren, BGBl. II Nr. 55/2016, lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung

1. des Art. 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 und

2. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2015 S. 25.

(2) Diese Verordnung regelt die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 für Österreich zur Verfügung stehenden Mittel als befristete Sonderbeihilfe an Erzeuger in den Sektoren Schweinefleisch und Milch. Dabei steht

1. für den Sektor Schweinefleisch ein Betrag in Höhe von 3 000 000 EUR und

2. für den Sektor Milch ein Betrag in Höhe von 4 004 590 EUR

zur Verfügung."

"Antragstellung

§ 4. (1) [...]

(2) Erzeuger der in § 1 Abs. 2 genannten Sektoren, für deren Betrieb (Betriebsnummer) im Jahr 2015 kein Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt wurde, haben die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 bei der AMA bis spätestens 31.03.2016 unter Angabe folgender Daten mittels dem von der AMA aufgelegten Formblatt zu beantragen:

1. Name, Geburtsdatum und Anschrift;

2. Betriebsnummer;

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut.

(3) [...]"

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

[...]"

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2016 ist ein Antrag auf Sonderbeihilfe bis spätestens 31.4.2016 bei der AMA zu stellen. Da die Beantragung erst mit Fax vom 4.4.2016 erfolgte, ist der Antrag verspätet und wurde von der Behörde zu Recht zurückgewiesen.

Gegen die Versäumung einer Frist steht zwar der Rechtsbehelf des Antrages auf Wiedereinsetzung nach § 71 AVG zur Verfügung. Dieser ist gem. § 71 Abs. 3 AVG gleichzeitig mit der Nachholung der versäumten Handlung, im konkreten Fall der Einbringung des Antrages auf Sonderbeihilfe, einzubringen. Da dies nicht erfolgte, konnte die Behörde nur über die Beschwerde entscheiden.

Erst in der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, beruflich und privat überlastet gewesen zu sein, wobei er nicht ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte. Grundsätzlich hat der Wiedereinsetzungswerber sein Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus seinem Inhalt ableiten lässt. Daher ist ein "Nachsichtsansuchen wegen verspäteten Antrages" von der Behörde als Antrag der Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 110, mwN). Das Rechtsmittel, das mit der Bezeichnung "Beschwerde/Anliegen" am 27.9.2016 bei der AMA eingebracht wurde, erweist sich damit als janusköpfig: Es kann als Beschwerde und als Wiedereinsetzungsantrag gedeutet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nur zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Soweit das Anbringen als Wiederaufnahmeantrag deutbar ist, so ist dieser von der Behörde zu entscheiden und die Entscheidung darüber noch offen. Die Behörde wird sich dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob es sich bei der Antragsfrist um nach Abs. 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2016 überhaupt um eine formelle Frist handelt, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung nur möglich ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. ES war ausschließlich eine reinen Rechtsfrage zu beurteilen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision zu diesem Spruchteil ist unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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