BVwG I412 2004573-1

I412 2004573-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

Devolutionsantrag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Waisenrente, Wiederaufnahmsantrag, Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I412 2004573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I412.2004573.1.00

Spruch

I412 2004573-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele Achleitner als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Dornbirn, vertreten durch IfS-Sachwalterschaft, Poststraße 2/4, 6850 Dornbirn, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Hirschgraben 14, 6800 Feldkirch vom 21.02.2013 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, 6850 Dornbirn, vom 18.01.2013, VLA1-4035 120537/302 beschlossen

A)

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.

  2. Der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Vorlage des Antrages an die Berufungsbehörde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.01.2013 den Antrag des Beschwerdeführers XXXX, vertreten durch die IfS-Sachwalterschaft, vom 13.11.2012 auf Waisenpension zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.03.2011 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung hätten sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.02.2013 Einspruch an den Landeshauptmann, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Zurückweisung des Antrags auf Waisenpension nicht zu recht erfolgte, da unrichtig sei, dass sich seit dem Bescheid vom 08.03.2011 weder die Sach- noch die Rechtlage geändert habe.

Nach Anführung der Bestimmung des § 69 AVG wird ausgeführt, dass nach Bescheiderlassung vom 08.03.2011 der Sachverständige Dr. XXXX am 09.03.2012 ein Gutachten erstattet habe, in welchem er anführe, dass beim Antragsteller eine Erwerbsunfähigkeit bereits seit dem 01.12.1989 vorliege und an diesen Einschätzungen die vielen, sehr kurzfristigen Arbeitsverhältnisse nichts ändern würden.

Am 29.10.2012 habe Dr. XXXX einen weiteren fachärztlichen Befund erstattet, wonach beim Antragsteller eine erhebliche Einschränkung bzw. Unfähigkeit vorliege, sich selbst dauerhaft den Unterhalt zu verschaffen. Diese Problematik habe bereits im Jahr 1989 vorgelegen und sich im weiteren Leben des Antragsstellers bestätigt.

Durch den Befund des Sachverständigen Dr. XXXX vom 29.10.2012 würden neue Befundergebnisse und neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen vorliegen. Es liege sohin ein neuer Sachverhalt vor, der eine Wiederaufnahme bzw. eine neuerliche Antragstellung rechtfertige.

Der Bescheid der PVA leide zudem an einem erheblichen Verfahrensmangel, der ebenfalls zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Die "Begründung" erschöpfe sich darin, dass über den Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und dass sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten. Diese Ausführungen würden die Voraussetzungen der im § 60 AVG verankerten Begründungspflicht nicht erfüllen. Die PVA hätte konkret darlegen und begründen müssen, aus welchen Gründen und Überlegungen sie der Ansicht sei, dass sich trotz des vorliegenden Antrages, mit welchem neue Befundergebnisse durch Vorlage des Befundes vom 29.10.2012 vorgelegt worden seien, keine Änderung in der Sach- und Rechtslage ergeben hätten.

In ihrer Stellungnahme zur Einspruchsvorlage vom 19.03.2013 bringt die Pensionsversicherungsanstalt zusammengefasst vor, dass bereits im Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension im Jahr 2010 der Einspruchswerber eingehend vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX, untersucht worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens sei dem Einspruchswerber auch eine befristete Invaliditätspension gewährt worden. Im Verfahren auf Gewährung einer Waisenpension sei der Einspruchswerber nicht neuerlich untersucht worden, sondern seien die im Invaliditätspensionsverfahren eingeholten Gutachten und vorliegenden Befunde von

Dr. XXXX vom 29.04.2010, Dr. XXXX vom 24.03.2009 und

Dr. XXXX vom 16.06.2005 der Entscheidung zugrundegelegt worden.

Insbesondere das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ergebe eindeutig, dass Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG (seit 01.06.2012 Z 3 FreiwG) nicht vorliege.

Aus diesem Grund sei mit Bescheid vom 08.03.2011 der Antrag auf Gewährung einer Waisenpension nach dem Verstorbenen XXXX abgelehnt worden.

Dagegen habe der Einspruchswerber kein Rechtsmittel ergriffen. Der neuerliche Antrag vom 30.05.2012 sei in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. XXXX vom 09.03.2012 mit Bescheid vom 24.07.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden, wogegen wiederum kein Rechtsmittel ergriffen worden sei.

Am 13.11.2012 habe die Sachwalterin des Einspruchswerbers neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Waisenpension gestellt, der mit Bescheid vom 18.01.2013 zurückgewiesen worden sei.

Die im Zuge der erstmaligen Antragstellung auf Gewährung einer Waisenpension herangezogenen Gutachten hätten klar ergeben, dass Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht gegeben sei.

Der Einspruchswerber habe im Zeitraum vom 15.07.1991 bis 04.06.2009 verschiedene Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet. Seit dem 01.07.2010 beziehe der Einspruchswerber nun eine Invaliditätspension.

Im Schriftsatz vom 19.06.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich aus dem Schreiben der PVA selbst ergäbe, das sich die Sachlage zwischenzeitlich geändert habe, da aus dem Gutachten von Dr. XXXX vom 29.10.2012 hervorgehe, das beim Antragssteller eine erhebliche Einschränkung bzw. Unfähigkeit vorliege, sich selbst dauerhaft Unterhalt zu verschaffen. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen habe diese Problematik bereits im Jahre 1999 vorgelegen. Aufgrund dieses Gutachtens würden neue Tatsachen und Beweisergebnisse vorliegen, sodass der Antrag vom 14.02.2013 berechtigt sei.

In ihrer Äußerung vom 13.09.2013 ergänzt die PVA, dass der Einspruchswerber seit 01.04.2010 eine bis 30.11.2014 befristete Invaliditätspension beziehe, die aufgrund der massiven kognitiven Defizite, der leichten zerebralen Irritierbarkeit, massiver Rückzugstendenzen und fehlender sozialer Kontakte gewährt worden sei. Zudem sei im Gutachten ausgeführt worden, dass der Pensionsbezieher nicht mit dieser Behinderung in das erste Dienstverhältnis eingetreten sei und bestätige dies auch das Gutachten Dr. XXXX vom 24.03.2009 und das Gutachten Dr. XXXX vom 16.06.2005.

Sollte bereits im Jahr 1999 eine Unfähigkeit vorgelegen haben, sich selbst dauerhaft Unterhalt zu verschaffen, so müsse angeführt werden, dass der Einspruchswerber mit 16.07.1993 das 18. Lebensjahr vollendet habe. Für die Weitergewährung der Waisenpension habe daher eine Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1999 keine Auswirkungen.

Sollte jedoch entsprechend dem Befund von Prof. XXXX aus dem Jahr 1989 bereits Erwerbsunfähigkeit vorgelegen haben, so wäre der Einspruchswerber bereits erwerbsunfähig in das erste Dienstverhältnis eingetreten. Dies wiederum habe zur Folge, dass der Einspruchswerber die Behinderung ins Erwerbsleben eingebracht habe und eine Invalidität gemäß § 255 Abs. 7 ASVG zu beurteilen wäre. Voraussetzung für eine Invaliditätspension gemäß § 255 Abs. 7 ASVG sei die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch 120 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Diese geforderten 120 Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit seien beim Einspruchswerber nicht vorliegend. Folglich müsste das Invaliditätspensionsverfahren ebenfalls überprüft werden, jedenfalls aber würde die Invaliditätspension, welche bis 30.11.2014 befristet sei, nicht weitergewährt werden.

Am 03.10.2016 wurde der Akt der Abteilung I412 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 16.07.1975 geboren.

Mit Bescheid vom 08.03.2011, Zl. VLA1-4035 120537/3 01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen XXXX abgelehnt mit der Begründung, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 25.05.2012 wurde von der Sachwalterin des Beschwerdeführers erneut ein Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension, rückwirkend ab Jänner 2011 gestellt.

Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde, da im Gutachten von Dr. XXXX festgestellt worden sei, dass die Behinderung und Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahre 1989 (vor dem 18. Lebensjahr) bestanden hätte.

In dem Gutachten von Dr. XXXX (Untersuchungsdatum 09.03.2012, erstellt am 15.03.2012), welches bei der belangten Behörde am 30.05.2012 vorgelegt wurde, wird ausgeführt, dass aufgrund eines Originalbefundes von Dr. XXXX vom 16.12.1989 auf hirnorganische Schädigung, Reifeentwicklungsrückstand von 2 1/2 Jahren eine rückwirkende Anerkennung und Einschätzung ab 01.12.1989 angegeben wurde. Der Gutachter kommt auf Grund dieses Befundes zum Schluss, dass eine Erwerbsunfähigkeit bereits seit dieser Zeit bestehe und die vielen sehr kurzfristigen Arbeitsverhältnisse diese Einschätzung nur unterstreichen könnten.

In einer Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 04.07.2012 von Dr. XXXX wird ausgeführt, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes Erwerbsunfähigkeit erst 2010 eingetreten ist. Darin wird ausgeführt, dass Herr XXXX zwar einen Sachwalter habe, der die finanziellen Angelegenheiten regle, Arbeitsfähigkeit habe jedoch damals nicht vorgelegen und es sei im Laufe der Jahre zu einem Herabsinken der psychischen Belastbarkeit infolge der vorbestehenden Intelligenzminderung gekommen, eine Invalidisierung sei erst 2010 erfolgt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2012, Zl. VLA1 /4035 120537/3 01, wurde der Antrag vom 25.05.2012 zurückgewiesen, mit der Begründung, dass über diesen Antrag bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.03.2011 entschieden wurde und sich weder in der Sachlage noch in der Rechtslage Änderungen ergeben haben. Dieser Bescheid ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 08.11.2012 wurde von der Sachwalterin des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, "die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension neuerlich zu überprüfen und aufgrund der vorgelegten weiteren Befunde eine Waisenpension zu gewähren (rückwirkend ab Jänner 2011)."

In diesem neuerlichen Antrag wurde begründend ausgeführt, dass bereits zum Zeitpunkt des zweiten Antrages vom 25.05.2012 durch die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ein neues Beweismittel vorgelegen habe, welche bestätige, dass die Behinderung als auch die Erwerbsunfähigkeit bereits im Jahr 1989 eingetreten sei. Die Begründung, wonach keine Änderung der Sachlage eingetreten sei, sei unrichtig. Aus den vorgelegten Gutachten von Dr. XXXX vom 09.03.2012, vom 29.10.2012, aus dem Gutachten von Dr. XXXX vom 16.12.1989, aus dem Jahreszeugnis der Landesberufsschule des Schuljahres 1991/92 und aus den medizinischen Unterlagen des Militärkommandos Vorarlberg vom 12.03.1993 gehe hervor, dass eine Intelligenzminderung sowie eine psychische Beeinträchtigung und damit auch eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 18. Lebensjahr vorgelegen habe.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.01.2013, Zl. VLA1/4035 120537/302, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, gestützt auf § 357 ASVG und § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, da sich weder an der Rechtslage noch in der Sachlage Änderungen ergeben haben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen am 21.02.2013 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eingelangten Einspruch an den Landeshauptmann von Vorarlberg.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung binnen vier Wochen bzw. in eventu auf Vorlage dieses Antrages an die Berufungsbehörde.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt und ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A1):

Die PVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit allein die Frage, ob die PVA zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne danach eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage)

verhindern soll.

Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162 u.a.).

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 80 zu § 68 AVG, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, vom 16. Jänner 1990, Slg. Nr. 13.097/A, und vom 20. September 2000, Zl. 95/08/0261). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 2001/08/0057 vom 4.10.2001 mit Verweis auf VwGH 30. Jänner 1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. Februar 1991, 90/09/0162 u.v.a.).

Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Auch wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat, berührt das die Identität der Sache nicht (vgl. Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 25 zu § 68 sowie VwGH 91/06/0113, 2001/11/0317, 2005/03/0065).

In seiner Entscheidung vom 24.09.1992, Zl. 91/06/0113 führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt einen Sachverhalt nicht, der sich NACH Erlassung des Bescheides geändert hat (vgl. z.B. die bei Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, zu Nr. 4 sowie 19ff zu § 68 AVG zitierten Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer jedoch als "Änderung des Sachverhaltes" lediglich Umstände geltend, die bereits VOR Erlassung des Bescheides vom 9. Mai 1989 vorlagen und - nach Ansicht des Beschwerdeführers - dort unrichtig beurteilt wurden. Selbst wenn Umstände, die die Unrichtigkeit dieses Bescheides dartun, erst nach Erlassung hervorgekommen wären, würde dies keine Änderung des Sachverhaltes darstellen, die einer Beurteilung als res judicata entgegenstünde, sondern lediglich unter den sonstigen Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund bilden."

Weder die nach Erlassung des Bescheides erstellten Gutachten von Dr. XXXX vom 09.03.2012 bzw. vom 29.10.2012, noch ein allenfalls "neu hervorgekommenes" Gutachten von Dr. Wurst vom 16.12.1989 bewirkt eine Änderung des Sachverhaltes.

Es ist weiters zu prüfen, ob eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 252 lautet:

(1) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. die Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

4. die Stiefkinder;

5. die Enkel.

Die in Z 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Z 5 genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

(2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 betreiben;

2. als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(3) Die Kindeseigenschaft nach Abs. 2 Z 3, die wegen Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit weggefallen ist, lebt mit Beendigung dieser Erwerbstätigkeit wieder auf, wenn Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens weiterhin vorliegt.

Absatz 3 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 56/2014 neu eingefügt. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung ist diese Gesetzesänderung allerdings nicht wesentlich.

Sache des vorliegenden Verfahrens ist, wie bereits ausgeführt, die Frage, ob die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 18.01.2013, also vor Inkrafttreten der Novelle, den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

"Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat ( vgl. VwGH 93/08/0207).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem sie den Antrag vom 08.11.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist an der Rechtslage, die die belangte Behörde für ihre ursprüngliche Entscheidung herangezogen hat, keine Änderung eingetreten, die für die Entscheidung im vorliegenden Fall wesentlich wäre (Einfügung einer Ziffer in § 252 Abs. 2 mit FreiwG).

Eine neue Sach- oder Rechtslage, die einen neuerlichen Antrag rechtfertigen würde, liegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der bekämpfte Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei rechtswidrig, als sich die "Begründung" darin erschöpfe, dass über den Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und dass sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein Fehlen einer Begründung nichts am Zustandekommen eines Bescheides hindert und eine unrichtige oder unvollständige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch eindeutig ist, nicht rechtswidrig machen kann.

Die belangte Behörde hätte allerdings zu prüfen gehabt, ob der Antrag des Beschwerdeführers "die Voraussetzungen für die Gewährung der Waisenpension neuerlich zu überprüfen und aufgrund der vorgelegten weiteren Befunde eine Waisenpension zu gewähren" als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu betrachten wäre.

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Wiederaufnahmeantrag muss das mit Bescheid abgeschlossene Verfahren bezeichnen, welches wieder aufgenommen werden soll. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welchen in Rechtskraft erwachsenen Bescheid sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezieht (vgl. VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).

Auch hat aus dem Antrag hervorzugehen, dass er die Wiederaufnahme eines bestimmten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Wird ein Antrag auf "Neuaufnahme" eines früheren, rechtskräftig erledigten Antrags gestellt, ist durch die Behörde zu klären, ob es sich um einen neuerlichen Antrag in derselben Sache oder um einen Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 Abs. 1 AVG handelt (sh. Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 54 zu § 69 AVG).

Ferner muss der Antrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, das heißt der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten (vgl. VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Weist der in Schriftform einzubringende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Formgebrechen oder materielle Mängel auf, darf er nicht sofort zurückgewiesen werden. Er ist von der Behörde, die über die Wiederaufnahme entscheidet (...) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 57 zu § 69 AVG).

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit b AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076).

Die Bestimmung des mit "Erkenntnisse" titulierten § 28 VwGVG lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. -der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. -die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (vgl. E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 und VwGH vom 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist, wie bereits eingehend ausgeführt, die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob es sich bei dem Antrag des Beschwerdeführers um einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder einen neuerlichen Antrag gehandelt hat.

Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rsp des VwGH gemäß §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 13).

Wenn das Bundesverwaltungsgericht für eine Entscheidung in der Sache selbst diesen Ermittlungsschritt vornehmen würde, wäre es ihm dennoch verwehrt, bejahendenfalls über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden, da dies nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Es ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht zu prüfen, ob ein allenfalls vorliegender Wiederaufnahmeantrag nach den in § 69 AVG normierten Voraussetzungen zulässig wäre oder tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht - also die Klärung der Frage, welchen Antrag der Beschwerdeführer tatsächlich gestellt hat, ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.

Aus diesem Grund war nach Ansicht der erkennenden Richterin auch aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A2)

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurde vom vertretenen Beschwerdeführer ein auf § 73 AVG gestützter Antrag auf Entscheidung binnen 4 Wochen in eventu auf Vorlage dieses Antrages an die Berufungsbehörde gestellt.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über, wenn der Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel auf das Bundesverwaltungsgericht über, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages aufgrund einer Verletzung der Entscheidungspflicht des ursprünglich zuständigen Landeshauptmannes von Vorarlberg nicht vorliegen.

Der Antrag vom 23.04.2014 war daher zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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