BVwG I405 2137935-1

I405 2137935-1Bundesverwaltungsgericht15.11.2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Untertauchen,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2137935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I405.2137935.1.00

Spruch

I405 2137935-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. IFA: 1093286010, Verfahren: 151687775, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria der Volksgruppe der Esan zugehörig und christlichen Glaubens, stellte am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF wurde am 04.11.2015 dazu polizeilich erstbefragt. Hierbei gab er zu seinem Privat- und Familienleben an, dass er weder in Österreich noch in der EU Verwandte bzw. Familienangehörige habe. Seine Eltern seien beide verstorben, seine ca. 12 Jahre alte Schwester lebe nach wie vor in Nigeria. Zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung führte er an, dass er von 2004 bis 2012 die Grundschule in XXXX besucht und er zuletzt in Nigeria als Verkäufer gearbeitet habe. Zu seinem Reiseweg brachte er vor, dass er im November 2013 mit einem Bus illegal und ohne Reisepass über Niger nach Libyen gereist sei. Einige Wochen später sei er von dort mit einem Boot nach Italien gelangt. In Sizilien sei er am 01.01.2014 von der Polizei aufgegriffen worden und sei - nachdem er einen Asylantrag gestellt habe - für sechs Monate in einem Lager untergebracht worden. Er habe jedoch das Lager verlassen müssen, sei für einige Wochen zu einem Freund nach XXXX gereist, dann weiter nach XXXX und schließlich sei er mit dem Zug am 02.11.2015 in einer ihm unbekannten österreichischen Stadt angekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Als ich 12 Jahre alt war, sind meine Eltern verstorben. Meine kleine Schwester und ich wurden von meinem Onkel großgezogen. Bei meinem Onkel ging es mir finanziell sehr schlecht, obwohl ich immer gearbeitet habe. Die Lage in Nigeria war sehr schlecht, und ich habe beschlossen, nach Europa zu gehen, um meine Schwester zu unterstützen." Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen brachte er vor, dass er sich vor der Armut und seiner finanziellen Situation in Nigeria fürchte.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, (rechtskräftig am XXXX) wurde der BF wegen Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2, Abs. 2a (2.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Jungendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

4. Am 23.08.2016 erließ das BFA gegen dem BF gemäß § 34 Abs. 4 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag mit der Begründung, dass das Asylverfahren seit 19.07.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt habe werden müssen, zumal der Aufenthaltsort des BF seit diesem Zeitpunkt unbekannt sei und sich der BF somit dem Asylverfahren entzogen habe.

5. Am 23.08.2016 wurde der BF von einer Suchtmittelstreife der Polizei angehalten, kontrolliert und in weiterer Folge aufgrund des oben angeführten Festnahmeauftrages festgenommen und schließlich dem BFA zur Vernehmung vorgeführt. Die Festnahme wurde am 24.08.2016, 10:55 Uhr, wieder aufgehoben.

6. Am 24.08.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte der BF zunächst aus, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Er beherrsche die Sprachen Esan und Englisch in Wort und Schrift, spreche aber kein Deutsch. Er führe die beim Asylantrag angegebenen Personaldaten und er sei nigerianische Staatsangehöriger. In Nigeria werde er nicht verfolgt und er habe dort von sich aus keinen Kontakt mit Polizeidienststellen, einem Gericht oder einer sonstigen Sicherheitsbehörde gehabt. In Österreich sei er jedoch mit dem Gesetz in Konflikt geraten, zumal er hier Marihuana verkauft habe. In Nigeria sei er jedoch mit den Gesetzen nie in Konflikt geraten. Er wohne derzeit bei einem Freund in WIEN, dessen Adresse er nicht kenne. In Nigeria sei er nie religiös oder politisch tätig gewesen. Zuletzt habe er unter einer konkret genannten Adresse in Benin City gewohnt. Er habe in einem großen Haus zusammen mit seinen Eltern, Großeltern und Onkel gewohnt. Seine Mutter, seine Schwester und einige Cousins lebten immer noch dort. Seine Mutter sei krank, die Familie helfe ihr aber. Seine Mutter könne nach einem Schlaganfall einen Arm und ein Bein nicht mehr bewegen. Sein Vater sei an einer Krankheit verstorben, als der BF 5 Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei ca. 50 Jahre alt, ihr Geburtsdatum kenne er nicht. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Mutter verstorben sei, replizierte der BF, dass sie nur krank sei. Seine Schwester sei 15 oder 16 Jahre alt, weitere Geschwister habe er nicht. Er habe noch 6 Onkel und 6 Tanten, die er sehr gut kenne. Darüber hinaus habe er weitere Onkel und Tanten in Nigeria, die er aber nicht so gut kenne. Alle seine Onkel und Tanten gingen einer Arbeit nach.

Er selbst sei ledig und kinderlos, er habe 8 Jahre die Schule in Benin City besucht und sei als Landwirt tätig gewesen, zumal seine Familie ein großes Feld besitze, das von seiner gesamten Familie samt Onkeln, Tanten und Cousins bewirtschaftet worden sei bzw. noch immer bewirtschaftet werde. Auf diesem Feld würden namentlich genannte Südfrüchte, Gemüse und Reis angebaut. Seine Ausreise habe sich der BF als Bauarbeiter finanziert. Er sei dieser Beschäftigung neben seiner Tätigkeit als Landwirt nachgegangen. Zudem habe er von einem in Deutschland lebenden Freund etwas Geld für die Reise erhalten.

Nigeria habe er konkret im Oktober 2013 illegal verlassen und am 01.11.2015 sei er illegal nach Österreich eingereist. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörige, er übernachte bei einem Freund, dessen Nachnahmen er nicht kenne. Sein Privatleben in Österreich gestalte sich so, dass er gerne Fußballspiele, manchmal einen Deutschkurs besuche und sonst nichts mache. Österreich sei gut zu ihm, er bekomme eine Unterkunft und Geld und manchmal schließe er Sportwetten ab. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er nicht an. In XXXX habe er eine Freundin, deren Nachnamen er nicht kenne. Sie sei Nigerianerin und lebe als Asylwerberin seit einem Jahr in Österreich. Die Adresse von ihr kenne er nicht. Er kenne sie erst seit drei Monaten und habe sie erst zweimal besucht.

Konkret zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an: "Meine Mutter ist sehr krank. Ich hatte keine Arbeit und musste mich um meine Mutter und meine Schwester kümmern. Ich verließ Nigeria, um Geld zu verdienen." Des Weiteren brachte er vor, dass das sein einziger Fluchtgrund gewesen sei, er sein Land aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe und er niemals persönlich bedroht worden sei. Er ersuche zum Verständnis, dass er nicht rechtmäßig gemeldet sei. Auf die Einsichtnahme in die Länderberichte zu Nigeria sowie die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete der BF ausdrücklich.

7. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Diesen Beschluss lag zugrunde, dass der BF dringend verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz begangen zu haben.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52

Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt IV.).Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Im Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat.

In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF aus, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ledig und kinderlos. Der BF habe Nigeria im Oktober 2013 illegal verlassen und sei am 01.11.2015 illegal nach Österreich gelangt, wo er am 03.11.2013 einen Asylantrag gestellt habe. Es liege ein EURODAC-Treffer über eine erkennungsdienstliche Behandlung vom 20.02.2014 in XXXX in Italien vor. Aus dem Strafregister der Republik Österreich gehe eine rechtskräftige Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen verschiedener Delikte nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetzbuch hervor. Dem BF sei bei der Verurteilung zur Last gelegt worden, gewerbsmäßig und vorschriftswidrig Suchtgift verkauft zu haben. Aufgrund der Flucht- und Tatbegehungsgefahr befinde sich der BF seit 29.09.2016 in Untersuchungshaft. Von einer Anklageerhebung sei auszugehen. Insgesamt lägen 12 Strafanzeigen wegen verschiedener Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz vor. Der BF habe in Benin City 8 Jahre lang die Schule besucht und danach bis zu seiner Ausreise als Landwirt und Bauarbeiter in Nigeria gearbeitet. Der BF habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen und persönlichen Motiven (keine Arbeit, kein Geld, eine kranke Mutter) verlassen und diese Gründe auch als Fluchtgründe geltend gemacht. Der BF sei arbeitswillig, befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter und habe in Nigeria 8 Jahre lang die Schule besucht. Er verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen im Herkunftsland (Mutter, Schwester, 6 erwerbstätige Onkel und Tanten). Es sei dem BF zuzumuten, sich - wie bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria - mithilfe der eigenen Arbeitsleistung und allenfalls der Unterstützung seiner Angehörigen den Lebensunterhalt in Nigeria zu sichern. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Nigeria nicht in eine Notlage gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK gerate. Der BF verfüge in Österreich weder über Verwandte noch Familienangehörige und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Ein Familienleben in Österreich liege nicht vor. Der BF verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch. Er habe lediglich einen nigerianischen Asylwerber als Freund sowie eine nigerianische Asylwerberin als Freundin, zu welcher er kein nahes Verhältnis pflege. In Österreich sei der BF durch die Begehung von strafbaren Handlungen im Suchtmittelmilieu in Erscheinung getreten. Die rechtskräftige Verurteilung vom XXXX sei dem Einreiseverbot zu Grunde zu legen. Darüber hinaus lägen gegen den BF insgesamt 12 Strafanzeigen im Zeitraum vom 12.02.2016 bis 27.09.2016 wegen verschiedener Suchtmitteldelinquenzen vor. Derzeit befinde sich der BF in Untersuchungshaft. Die angeführte rechtskräftige Verurteilung sei auch dem Verlust des Aufenthaltsrechts zugrunde zu legen.

Auf den Sei 13 bis 73 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich dabei mit folgenden Themen auseinander: der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den NGOs und Menschenrechtsaktivisten, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, dem Wehrdienst, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, den Nichtregierungsorganisation, dem Ombudsmann, der Menschen-rechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung der Rückkehr, den Dokumenten und der Staatsangehörigkeit.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengenfasst, dass beim BF in Ermangelung entsprechender Personaldokumente lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Die Angaben zur Nationalität, dem Familienstand sowie der Glaubens-und Volksgruppenzugehörigkeit seien aufgrund der übereinstimmenden Angaben festzustellen gewesen. Die illegale Einreise ergebe sich aus der Nichtvorlage eines Reisepasses mit einem entsprechenden Visum, die gerichtliche Verurteilung aus dem österreichischen Strafregister. Die Verhängung der Untersuchungshaft sowie das gegen den BF laufende Strafverfahren seien aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX ersichtlich. Die angeführten 12 Strafanzeigen gegen den BF seien dem kriminalpolizeilichen Aktenindex zu entnehmen. Glaubhaft seien auch die Angaben zur Schulbildung und beruflichen Tätigkeit des BF. Auch habe der BF glaubhaft vorgebracht, Nigeria aus rein wirtschaftlichen Gründen (keine Perspektiven, kein Geld, keine Arbeit) und aus persönlichen Motiven (Erkrankung der Mutter) verlassen zu haben. Im Falle der Rückkehr drohe ihm weder eine Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung. Der arbeitsfähige und arbeitswillige BF verfüge in der Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und habe dort bereits als Landwirt und Bauarbeiter gearbeitet. Darüber hinaus besitze seine Familie große Landflächen mit wirtschaftlicher Nutzung. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege in Österreich nicht vor. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF bereits strafgerichtlich verurteilt worden sei und innerhalb kürzester Zeit gegen ihn 12 Strafanzeigen erstattet worden seien und diese Umstände die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF Nigeria nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe (Spruchpunkt I.) und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe (Spruchpunkt II.). Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Abschiebungshindernisse nach Nigeria lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG abzuerkennen und es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise, zumal die gegenständliche Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die belangte Behörde verwies in ihrer rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. zunächst auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF und führte aus, dass gegen den BF innerhalb weniger Monate insgesamt 12 Strafanzeigen aufgrund der gleichen schädlichen Neigung erstattet worden seien. Trotz der Verbüßung der angerechneten Untersuchungshaft im Juni 2016 und des verspürten des Haftübels sei der BF rasch und wiederholt rückfällig geworden. Derzeit befinde er sich in Untersuchungshaft und er werde voraussichtlich erneut wegen Begehung von Suchtmitteldelikten verurteilt werden. Der BF sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und eine negative Zukunftsprognose sei zu stellen. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da sich der BF dem österreichischen Rechtssystem nicht unterordnen wolle. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seine Lebensumstände sowie seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hätten in der Abwägungsentscheidung dazu geführt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Schließlich führte die belangte Behörde in ihren rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt VII. aus, dass der BF straffällig geworden sei und somit gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Aufenthaltsrecht in Österreich ex lege verloren habe.

9. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt den Verfahrensanordnungen vom 05.10.2016 wonach ihm der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird und er verpflichtend an einem Rückkehrberatungs-gespräch teilzunehmen hat, am 07.10.2016 zugestellt.

10. Mit dem am 11.10.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz führte der BF aus, dass er Beschwerde erhebe, da er nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Er sei vor seiner Einreise in Österreich in Italien aufhältig gewesen und er wolle wieder nach Italien zurückkehren. Weitere Gründe wolle er gerne mündlich bekannt geben.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. 2. und 8.Fall), Abs. 2, Abs. 2a (2.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Jungendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

12. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde mit dem Vermerk, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, am 18.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

1.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Esan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprachen des BF sind Englisch und Esan.

1.3. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.4. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schul- und Berufsausbildung. Er war bis zu seiner Ausreise als Landwirt und Bauarbeiter in Nigeria beschäftigt.

1.5. Die Familienangehörigen des BF (Mutter, Schwester, 6 Onkel und 6 Tanten sowie weitere Verwandte) leben nach wie vor in Nigeria.

1.6. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung. Er ist ohne aufrecht gemeldeten Wohnsitz und bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der BF behauptete jedoch fallweise einen Deutschkurs zu besuchen.

1.8. Das Asylverfahren des BF musste vom BFA am 19.07.2016 zunächst eingestellt werden, zumal sich der BF dem Verfahren entzogen hatte.

1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2, Abs. 2a (2.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Jungendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

1.10. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 lit. b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Diesen Beschluss lag zugrunde, dass der BF dringend verdächtig sei, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (8.Fall), Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz begangen zu haben.

1.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. 2. und 8.Fall), Abs. 2, Abs. 2a (2.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Jungendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

1.12. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.13. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Italien jemals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte bzw. dass er derzeit über einen solchen verfügt.

1.14. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm während des Administrativverfahrens auch nicht behauptet. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Nigeria waren wirtschaftliche Motive bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland, um so seine in Nigeria verbliebene Familienmitglieder, nämlich seine Mutter und seine Schwester, finanziell unterstützen zu können.

1.15. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Solche Umstände wurden vom BF weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren behauptet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Verfahrensmängel wurden auch in der Beschwerde nicht moniert. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als asylrelevant zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vom BFA vorgelegten Verwaltung- und Strafgerichtsakten sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem (GVS), dem Zentralen Melderegister (ZMRI) und Strafregister eingeholt und es wurden vom Bundesverwaltungsgericht über das zuständige Polizeikooperationszentrum Recherchen bezüglich eines allfälligen Aufenthaltstitels des BF in Italien getätigt.

2.3. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Englisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Nigerias. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Nigeria sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Gegen eine umfassende Integration sprechen vor allem die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich, seine zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die insgesamt 12 gegen ihn von der Polizei erstatteten Suchmittelanzeigen sowie die Umstände, dass sich der BF bereits einmal seinem Asylverfahren entzogen hat und der BF nach seiner Haftentlassung am XXXX sowohl der Grundversorgung entzogen als auch keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vorgenommen hat. An der fehlenden Integration vermag auch die behauptete (fallweise) Teilnahme an einem Sprachkurs nichts zu ändern.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über qualifizierte Deutschsprachkenntnisse verfügt und bis dato keine qualifizierte Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass der BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat.

Die Feststellungen zum gegenwärtigen Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sowie zu den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Faktum, dass der BF nach seiner Haftentlassung (neuerlich) im Bundesgebiet untergetaucht ist, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem, Einsichtnahme in das Strafregister und Zentrale Melderegister der Republik Österreich sowie der diesbezüglich im Verwaltungsakt befindlichen Strafgerichtsakten). Dass der BF in Italien weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügte bzw. verfügt, ergibt sich aus einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 beim zuständigen Polizeikooperationszentrum.

2.4. Zum Vorbringen:

Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA brachte der BF in der Substanz kongruent und widerspruchsfrei, sohin in plausibler Weise vor, seine Heimat aus ausschließlich wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.

Insoweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er von Italien gekommen sei und wieder nach Italien, und nicht nach Nigeria zurück wolle, ist zu konstatieren, dass der BF laut Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2016 unter der in Österreich bekannten Verfahrensidentität zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel in Italien inne hatte und er darüber hinaus - vom bloßen Wunsch, wieder nach Italien zurückkehren zu wollen abgesehen - auch zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, tatsächlich in Italien aufenthaltsberechtigt gewesen zu sein. Er vermochte auch keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorzulegen.

Wenn der BF im Beschwerdeschriftsatz nunmehr kryptisch vorbringt, dass er "weitere Gründe" gerne mündlich bekannt geben wolle, ist zunächst anzumerken, dass der BF sowohl bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung (04.11.2015) als auch bei seiner Einvernahme am 24.08.2016 auf wiederholtes Befragen hin ausdrücklich erklärte, dass er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen habe (vgl. AS 23, 28, 85, 87).

Auch wurde der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme wiederholt über seinen Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht und über die Bedeutung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen (vgl. AS 21ff, 31) aufgeklärt und wurde ihm die Möglichkeit geboten, ergänzende Umstände vorzubringen (vgl. AS 30, 85, 87). Die Protokolle wurden zudem rückübersetzt (vgl. AS 31, 87) und der BF brachte keine Ergänzungen oder Änderungen bezüglich seiner Aussagen vor.

In den Blick zu nehmen ist auch, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme auch ein Rechtsberater anwesend war, welcher die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift und der - so wie der BF auch - über das im Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot Kenntnis hatten. Insofern besteht für die erkennende Richterin kein Grund für die Annahme, dem BF seien nur unzureichende Möglichkeiten zur ausführlichen und vollständigen Darlegung seiner Fluchtgründe im Administrativverfahren eingeräumt worden, welche einer Sanierung im Beschwerde verfahren bedürften. Dies umso weniger, als sich der BF auch schon dem Beschwerdeverfahren durch "Untertauchen" bewusst entzogen und damit sein mangelndes Interesse an Asylverfahren demonstriert hat. Unterstrichen wird dieses Desinteresse am Asylverfahren durch die rechtskräftigen Verurteilungen des BF wegen einer Vielzahl von Suchtmitteldelinquenzen und dem rezenten (neuerlichen) Untertauchen nach seiner Haftentlassung. Im Übrigen würde - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes - bei Vorliegen eines tatsächlichen Verfolgungsgrundes - ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen, das zentral entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2016 dem BF die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte unter Beiziehung des Dolmetschers gewährt sowie ihn zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Der BF brachte dabei unmissverständlich zum Ausdruck, dass er weder Einsicht nehmen noch eine Stellungnahme dazu abgeben wolle (vgl. AS 28).

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),

Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des

Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Daran vermag - wie oben ausgeführt - die kryptische Ankündigung des BF, er wolle "weitere Gründe" mündlich bekannt geben, nichts ändern.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt und Bauarbeiter. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Dies umso mehr, als der BF selbst angibt, dass seine Familie Eigentümerin ein großflächigen landwirtschaftlichen Grundstückes in Nigeria sei, das seiner gesamten Familie - seine Onkel, Tanten und Cousins eingeschlossen - entsprechende Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten biete.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich in den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde widerspiegelt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2016) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. aus den Erlösen vom illegalen Suchtmittelhandel. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 iVm Abs. 9 FPG idgF und § 46 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF sowie als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung des Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, so bestimmt

§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus.

Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, bei denen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (vgl. hier VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 zu § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG). Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist hervorzustreichen, dass diese Norm in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 lit. a iVm Art. 31 Abs. Abs. 8 lit. j Neufassung der Verfahrensrichtlinie erfolgte. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jenes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maß widerspricht, so etwa mehrfach rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen (vgl. 1. RV 582 XXV. GP).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Zur Abweisung des Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG idgF besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Wie oben ausgeführt hat die belangte Behörde zu Recht einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen war.

3.7. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.7.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.7.2. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass der BF, wie oben unter Punkt II. 1.9. dargestellt, vom Landesgericht für Strafsachen XXXX erstmalig am XXXX rechtskräftig wegen einer Vielzahl von Suchtmitteldelinquenzen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat) verurteilt worden ist.

Die belangte Behörde hat das ausgesprochene Einreiseverbot auf die rechtskräftige Verurteilung vom XXXX und damit zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gestützt, und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten der BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr indiziere, beizutreten. Bereits angesichts dieses Fehlverhaltens des BF gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen per se ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Die belangte Behörde hat dabei das im Gesetz aufgrund dieser Verteilung möglich Höchstmaß der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft.

Es ist auch zu konstatieren, dass die belangte Behörde die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbot nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, also nicht auf eine bloße Rechtsfrage abgestellt hat, sondern sie vielmehr unter Berücksichtigung des dem Fremdenpolizeigesetz inhärten Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung der individuellen, des vom BF seit seiner illegalen Einreise durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine zutreffende Gefährdungsprognose getroffen hat. Diese Gefährdungsprognose hat die belangte Behörde ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde.

Die Gefährdungsprognose der belangten Behörde wurde durch die in der Zwischenzeit angefallene rechtskräftige Zweitverurteilung des BF aufgrund der neuerlichen Begehung einer Vielzahl von Suchtmitteldelikten deutlich untermauert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der BF nämlich wegen der Vergehen nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 (1. 2. und 8.Fall), Abs. 2, Abs. 2a (2.Fall) und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (§ 15 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt (Jungendstraftat, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

Im Einklang mit der Ansicht der erkennenden Richterin ist die belangte Behörde - ungeachtet der damals noch nicht evidenten Zweitverurteilung des BF - zu Recht von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild der BF ausgegangen, wonach von der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche jedenfalls ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu tragen vermochte.

Wie oben ausgeführt, stellte reiste der BF illegal in das Bundesgebiet und stellte zu Unrecht einen Asylantrag und tauchte noch während des offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet unter und entzog sich dabei auch der Grundversorgung. Bereits kurze Zeit nach der Einreise trat der BF wiederholt mit Suchmitteldelinquenzen in Erscheinung, welche schließlich in die Verurteilung vom strafgerichtliche Erstverurteilung vom XXXX, rechtskräftig am XXXX) mündete. Schon allein dadurch wird ein in hohem Maße nachteiliges Charakterbild der BF gezeichnet, das eine weitere Steigerung dadurch erfährt, dass der BF während seines noch offenen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und offener Probezeit sowie bedingter Strafnachsicht und des erlittenen Haftübel (Untersuchungshaft im Juni 2016) aus dem Ersturteil weiterhin straffällig wurde. Schließlich wurde der BF deshalb mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX neuerlich wegen einer Vielzahl von Suchmitteldelikten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe - nunmehr zu 7 Monaten (davon 6 Monate bedingt, Jugendstraftat) - verurteilt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.

In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.8. Zur Abweisung des Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

3.8.1. Der mit "Aufenthaltsrecht" titulierte § 13 AsylG 2005 lautet:

"§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen."

3.8.2. § 2 Abs. 3 AsylG 2005 bestimmt, dass ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden ist, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.8.3. Es ist unbestritten, dass der BF (bereits) mit der Erstverurteilung vom XXXX (rechtskräftig am XXXX) straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 Asylgesetz geworden ist, zumal es sich bei den ihm angelasteten Suchmitteldelikten um Tatbestände handelte, die als in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallende Vorsatztaten zu qualifizieren waren.

In der Beschwerde wurde gegen den Verlust des Aufenthaltsrechtes auch nichts vorgebracht, was gegen den festgestellten Verlust des Aufenthaltsrechts gesprochen hätte, sodass die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen war.

3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.