BVwG W234 2115009-1

W234 2115009-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Situation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W234 2115009-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2115009.1.00

Spruch

W234 2115009-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2015, Zl. 1049109905 / 140326445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2016, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 26.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Ebenso am 26.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, am XXXX in Kismayo (einer Stadt im Süden Somalias) geboren worden zu sein sowie der Volksgruppe der Tumaal und dem sunnitischen Glauben anzugehören. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei ledig. Über eine Berufsausbildung verfüge er nicht. Zuletzt habe er im Dorf XXXX bei der Stadt Jilib in Somalia gelebt.

Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er in Somalia einer Minderheit angehöre. Zudem habe al Shabaab versucht, ihn zu zwangsrekrutieren (siehe AS 15). Sollte er nach Somalia zurückkehren müssen, befürchte er, von der al Shabaab getötet zu werden, weil er dieser entkommen sei (siehe AS 17).

3. Im zugelassenen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 04.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Befragung des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme ist wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"[...]

F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

A: Ja es geht gut.

F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

A: Ich benötige keine Medikamente und keine medizinische Betreuung.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Wurden alle Ihre Angaben vor der Fremdenpolizei und der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?

A: Es gab keine Rückübersetzung.

F: Aus der Erstbefragung ist ersichtlich, dass die Befragung rückübersetzt worden ist. Sie haben auch unterschrieben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe unterschrieben, ich wusste aber nicht ob die Rückübersetzung Pflicht ist.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, ich habe nichts bei mir.

F: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass, einen Personalausweis oder einen Führerschein?

A: Nein.

[...]

Angaben zur Person und Lebensumständen

Name: XXXX

Geboren: XXXX

Geburtsort: Kismaayo, Somalia

Familienstand: ledig

Religion: Islam/Sunnit

Volksgruppe: Tumaal

Sprachen (Sprache / Schrift / Niveau): Somali (Muttersprache), Arabisch (Lesen Schreiben)

Schule: 7 Jahre, Grundschule sowie private Schule

Beruf: Bauer (im eigenen Bauernhof), 3 Jahre

Finanzielle Situation: Gut

Adresse im Herkunftsstaat: Dorf XXXX , Stadt Jilib, Somalia

Dort wohnhafte Personen: Meine Mutter, meine Geschwister, mein Onkel und seine Familie

Augenfarbe: Braune Augen

Größe: Ca. 180 cm

F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

Familie im Herkunftsstaat

Vater: XXXX , ca. 67 Jahre

Mutter: XXXX , ca. 52 Jahre

Bruder: XXXX , ca. 15 Jahre

Bruder: XXXX , ca. 9 Jahre

Bruder: XXXX , ca. 7 Jahre

Schwester: XXXX , ca. 13 Jahre

Schwester: XXXX , ca. 5 Jahre

A: Es gab noch einen Bruder der älter als ich war, er wurde ermordet.

F: Wann war das?

A: Im Jänner 2014. Er wurde von der Miliz Al Shabaab festgenommen.

F: Wo lebt Ihr Vater?

A: Mein Vater lebt in einem Asylheim in Kenya.

F: Wieso ist er dort ohne seine Familie?

A: Er hat in Kismaayo gearbeitet und er hatte Schwierigkeiten mit den Al Shabaab. Dann ist er nach Kenya geflüchtet.

[...]

Situation im Herkunftsstaat

F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Lebensweg bis vor Ihrer Ausreise.

A: Ich wohnte in XXXX mit meiner Familie und mit meinem Onkel und seiner Familie. Ich habe auf meinem Bauernhof gearbeitet. Damit haben wir unser Geld verdient, das war unsere Quelle. In meiner Region regiert die Al Shabaab. Sie versuchen die Personen von 15 bis 20 Jahren zwangszurekrutieren.

F: Wann sind Sie nach Jilib von Kismaayo gezogen?

A: Ich bin in Kismaayo geboren und bin in Jilib aufgewachsen, ich war sehr klein.

F: Wo verbrachten Sie die letzte Nacht vor Verlassen Ihres Heimatlandes?

A: XXXX , Jilib.

F: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?

A: Nein.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Im März 2014.

F: Wann haben Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen?

A: Im Juli 2014.

F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?

A: Illegal.

F: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

A: Nein.

F: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland?

A: Meine Mutter und meine Geschwister. Mein Onkel wurde auch ermordet. Meine Tante und die Kinder von meinem Onkel leben noch dort.

F: Wie alt sind die Kinder Ihres Onkels?

A: Mein Onkel hat 3 Töchter. Ein Sohn von ihm wurde gleichzeitig mit ihm ermordet.

F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Angehörigen?

A: Gut.

F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?

A: Es gibt kein Netz in XXXX , mit meiner Tante, die in Kismaayo lebt, habe ich Kontakt.

F: Ist das eine zweite Tante?

A: Meinte Tante, die in XXXX lebt ist eine angeheiratete Tante. Die Schwester meiner Mutter lebt mit Ihrer Tochter in Kismaayo.

F: Wie und wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Zuletzt habe ich meine Familie kurz vor meiner Ausreise gesehen. Der letzte Kontakt war mit meiner Tante aus Kismaayo, als ich in Libyen war. Zu ihr habe ich aber aktuell keinen Kontakt.

F: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei?

A: Nein, nur Al Shabaab.

F: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland zu tun?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?

A: Nein.

Finanzielle Situation

F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?

A: Als Bauer.

F: Wer war der Hauptverdiener in Ihrer Familie?

A: Ich, mein Bruder (welcher ermordet wurde) sowie mein Onkel (ebenfalls ermordet).

F: Wer sorgt aktuell jetzt für Ihre Familie?

A: Ich weiß es nicht, dazu kann ich nichts sagen.

F: Wie lange lebt Ihr Vater schon in Kenya?

A: Seit 2012.

[...]

F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?

A: Ca. 6.300,- US Dollar.

F: Woher hatten Sie das Geld?

A: Meine Tante aus Kismaayo hat ihr Haus in Kismaayo verkauft und Geld in der Moschee verkauft.

F: Wo lebt sie jetzt?

A: In Kismaayo.

F: Wie viel Geld hat sie für das Haus bekommen?

A: Ich weiß es nicht genau. Als meine Tante das Haus verkauft hatte, sagte sie, dass sie noch mehr Geld braucht. Deshalb brauchte sie Spenden. Sie sammelte Geld in der Moschee.

F: Heißt das, dass Sie schon immer ein gutes Verhältnis zu Ihrer Tante hatten?

A: Ja.

[...]

Angaben zum Grund der Ausreise:

F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

A: In XXXX regieren die Al Shabaab. Ich gehöre einer sehr kleinen Volksgruppe an, den Tumaal. Wir werden beschimpft. Die Al Shabaab zwangsrekrutieren junge Menschen. Sie versuchen die jungen Menschen zu überreden und dazu zu bewegen, mitzukämpfen. Sie sind zu uns ein paar Mal gekommen. Sie wollten uns erklären, wie wichtig es ist unser Heimatland zu verteidigen. Sie sind einmal einzeln zu uns gekommen und einmal in der Gruppe. Die Milizen haben eines Tages die Entscheidung getroffen, dass sie viele junge Menschen mitnehmen. Mein Bruder war auf der Liste. Sie kamen eines Tages zu uns und nahmen meinen Bruder mit. Danach sind sie auch ein paar Mal zu mir gekommen, ich sagte immer, dass ich es mir überlegen werde und dass ich darüber nachdenken werde. Viele Mitschüler von meinem Bruder wurden mitgenommen. Eines Tages kamen die Milizen zu meiner Mutter und sagten, dass ich nicht gegen die nicht muslimischen Soldaten kämpfen will. Als ich in der Schule war, hatte ich oft Probleme mit den Mitschülern aufgrund dessen, dass ich den Tumaal angehöre. Meine Mitschüler gingen freiwillig zu Al Shabaab. In der Schule und in der Stadt wurde ich diskriminiert. Vorallem meine Mitschüler haben mich diskriminiert. Ich wurde immer schlecht behandelt. Nachdem alle Mitschüler Mitglied von Al Shabaab wurden, wollten sie, dass ich auch Mitglied werde. Bis jetzt weiß ich nicht wo die Miliz meinen Bruder hingebracht hat. Meine Mutter sagte, dass ich zu Hause bleiben soll und nicht mehr in die Schule gehen soll.

[...]

F: Bitte fahren Sie weiter mit Ihrem Fluchtgrund fort.

A: Eines Tages kam der Sohn von dem Lehrer zu mir. Er und sein Vater waren Mitglied von Al Shabaab. Sein Sohn sammelte immer Geld für die Milizen. Er hat mir gesagt, dass es einen Treff über die Probleme und wie wir gegen die nicht muslimischen Soldaten kämpfen. Vorher habe ich immer gesagt, dass ich darüber nachdenke mitzukämpfen. Zuletzt kam der Sohn vom Lehrer zu mir und fragte, welche Entscheidung ich getroffen habe. Ich sagte, dass ich nicht Mitglied werden möchte. Eines Tages waren ich, mein Onkel und der Sohn meines Onkels zusammen, als die Al Shabaab gekommen sind. Sie haben meinen Onkel aufgerufen und gesagt, dass die zwei Jungen mitgenommen werden und auf der Liste stehen. Unser Onkel sagte uns immer, dass wir nie Mitglied von Al Shabaab werden dürfen.

F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

A: Ja.

F: Welche konkreten Probleme gab es mit Al Shabaab?

A: Nachdem der Sohn meines Onkels getötet wurde durch einen Schuss, versuchte der Onkel sich und mich zu verteidigen.

F: Wurden Sie konkret bedroht?

A: An diesem Tag wurde ich geschlagen, gefoltert und ich war verletzt. Ich bin bewusstlos geworden und mein Onkel wurde auch erschossen. Ich wurde auch angeschossen und am Fuß und Kopf verletzt.

Anmerkung: Die VP zeigt eine gut verheilte Narbe am linken Fuß unter der Kniekehle und eine gut verheilte Verletzung am Kopf an der rechten Seite der Stirn.

F: Wie konnten Sie überleben?

A: Ich war der kleinste. Sie haben auf uns alle geschossen, zum Glück habe ich überlebt.

F: Wieso hatten Sie so lange Zeit zu überlegen, ob Sie Mitglied werden bei Al Shabaab?

A: Sie sagten zu meinem Onkel, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt. Entweder die jungen Menschen gehen mit uns oder wir bringen sie um.

F: Umso fragwürdiger und nicht nachvollziehbar ist es, dass Sie solange Bedenkzeit hatten. Was sagen Sie dazu?

A: Sie gaben mir genug Zeit um nachzudenken.

F: Wann wo genau war der Vorfall?

A: Im März 2014. Es war in XXXX . Es war auf unserem Bauernhof.

F: Wieso sind Sie dann nicht sofort ausgereist, sondern sind noch weitere 4 Monate zu Hause geblieben?

A: Ich war verletzt. Ich habe geblutet und ich war schwer verletzt. Es gab auch eine Kontrolle der Miliz außerhalb der Stadt.

F: Wie heißt Ihre Tante in Kismaayo?

A: XXXX .

F: Wo genau in Kismaayo lebt Sie?

A: Ich weiß es nicht.

F: Haben Sie die Telefonnummer Ihrer Tante?

A: Jetzt nicht mehr.

F: Wissen Sie die Nummer auswendig?

A: Nein.

F: Haben Sie Ihr Handy bei sich?

A: Nein.

Vorhalt: Ihre Tante verkauft ihr Haus für Ihre Reise und Sie behaupten, dass Sie jetzt keinen Kontakt mehr haben und dass Sie nicht einmal wissen wo sie jetzt lebt. Also ist das Verhältnis definitiv sehr gut, ansonsten würde Ihre Tante dies nicht tun. Was sagen Sie dazu?

A: Während der Flucht hatte ich Kontakt. Als ich auf dem Mittelmeer war verlor ich mein Telefonbuch. Ihre Nummer kannte ich nicht auswendig.

F: Wann wurde Ihr Bruder von Al Shabaab mitgenommen?

A: Im Jänner 2014.

F: Wann sind die Al Shabaab zu Ihrer Mutter gekommen?

A: Ein paar Mal. Von Jänner bis März 2014.

F: Und da ist nichts passiert?

A: Sie kamen und versuchten, meine Mutter zu überreden.

F: Wie lange waren Sie in Italien?

A: 7 Tage.

[...]

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

A: Ja.

F: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?

A: Nein, das gibt es dort nicht.

[...]

Situation im Falle einer Rückkehr

F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Die Probleme wie oben angeführt und von Al Shabaab getötet zu werden. Meine Familie hat auch Schwierigkeiten.

F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?

A: In meinem Heimatort kann ich nicht zurück, dort ist es nicht sicher.

Vorhalt: Sie können zu Ihrer Tante nach Kismaayo zurück. Was sagen Sie dazu?

A: In Kismaayo lebt meine Tante und dort sind auch Al Shabaab. Es ist dort nicht einfach.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?

A: Nein.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

[...]

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein.

F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?

A: Ja.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Ich bedanke mich beim österreichischen Staat, dass ich aufgenommen werde. Ich fühle mich sicher hier in Österreich.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

A: Folgendes möchte ich noch anmerken:

Seite 7, 1. Frage: Ich bin in XXXX , Jilib aufgewachsen.

Seite 7, 8. Frage: Meine angeheiratete Tante, die Ehefrau meines verstorbenen Onkels, wohnt in Somalia.

[...]"

4. Mit Bescheid vom 15.09.2015 - zugestellt am 17.09.2015 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 aF auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 aF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG in der damals geltenden Fassung wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 in der damals geltenden Fassung gegen den Beschwerdeführer erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 leg cit festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg cit nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg cit die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe während der Einvernahme den Eindruck erweckt, eine konstruierte Fluchtgeschichte aufzubauen. Sein Vorbringen habe sich als gänzlich unglaubhaft und die von ihm behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Es sei diesem weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine Bedrohung, welche die Gewährung subsidiären Schutzes begründen würde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte; eine Rückkehr dorthin sei ihm zumutbar und möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre oder dass er in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Das Bundesamt gehe zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederlassen könnte und auch in der Lage sei, dort selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Österreich befinde er sich seit etwa Dezember 2014 und verfüge weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über sonstige schützenswerte private Bindungen. Er sei mittellos und lebe von der Grundversorgung, besuche keinen Deutschkurs und sei nicht Mitglied eines Vereins. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen seine keine Umstände erkennbar, welche seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Somalia entgegenstünden.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen sämtliche Spruchpunkte des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 25.09.2015 per Email beim Bundesamt einlangte. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab zudem an, dass er nach dem Übergriff im März zwei Monate lang faktisch eine lebende Leiche und deshalb für al Shabaab nicht einsetzbar gewesen sei. Nachdem sich seine physische Verfassung gebessert habe, habe ihn seine Tante - die Ehefrau seines bei dem Vorfall verstorbenen Onkels - zu sich in die Stadt Jilib geholt, um ihn zu verstecken. Zu seiner Familie habe er in dieser Zeit nur über seine andere Tante (in der Stadt Kismayo) Kontakt gehabt, die ihn auch mit Medikamenten versorgt habe. Von dieser habe er auch erfahren, dass erneut al Shabaab-Mitglieder im Hause seiner Mutter nach ihm gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei von den Kämpfern beschuldigt worden, sich dem heiligen Kampf gegen Ungläubige zu entziehen, weshalb er seine Schuld mit seinem Leben begleichen müsse. Da er abwesend gewesen sei, sei an seiner Stelle sein jüngerer Bruder mitgenommen worden und seitdem spurlos verschwunden. Der Beschwerde wurde neben diversen Integrationsunterlagen ein ärztliches Attest angefügt, demzufolge beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei.

In der Folge langten beim Bundesverwaltungsgericht diverse Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein einer zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Rechtsberaterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte mit Schreiben vom 19.08.2016 auf die Teilnahme verzichtet.

Die wesentlichen Passagen der Befragung des Beschwerdeführers sind in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Ja, ich bin gesund.

R: Sind Sie generell gesund?

BF: Ja.

R: Im Akt befindet sich die Diagnose, wonach Sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würden. Wie geht es Ihnen damit?

BF: Mir geht es gesundheitlich jetzt sehr gut.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften der Einvernahmen rückübersetzt, welche die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen abgehalten hat?

BF: Ja.

R: Möchten Sie ihre bereits getroffenen Angaben in irgendeiner Richtung richtig stellen?

BF: Nein.

[...]

R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Nein.

R: Wie haben Sie Ihre Flucht finanziert?

BF: Das Geld hat mir meine Tante zur Verfügung gestellt.

R: Wo hat die Tante das Geld hergenommen?

BF: Durch den Verkauf ihres Hauses.

R: Wo war dieses Haus?

BF: Es war in Kismayo.

R: Wo hat die Tante gelebt und wo lebt sie jetzt?

BF: Sie hat in Kismayo gelebt und lebt noch immer dort.

R: Wie heißt diese Tante?

BF: XXXX .

R: Wo haben Sie gelebt in Somalia?

BF: Ich habe im Dorf XXXX , in der Nähe von Jilib gelebt.

R: Haben Sie stets dort gelebt?

BF: Ich wurde in Kismayo geboren, aufgewachsen bin ich aber in XXXX

.

R: Mit wem haben Sie dort gelebt?

BF: Mit meiner Mutter, zwei Schwestern, drei Brüdern, meinem Onkel und dessen Familie.

R: Wer gehört zur Familie des Onkels?

BF: Seine Frau und zwei Töchter.

R: Sonst noch jemand?

BF: Das sind alle.

R: Wie heißen die Mitglieder Ihrer Familie?

BF: Der Name meiner Mutter ist XXXX ; Schwestern: XXXX ; Brüder:

XXXX . Es gibt noch einen Bruder, der ist älter gewesen, aber er wurde getötet. Sein Name war XXXX .

R: Wer von Ihrer Familie befindet sich noch dort?

BF: Drei Brüder, zwei Schwestern, meine Mutter und die Frau meines verstorbenen Onkels und zwei ihrer Töchter. Mein Onkel, dessen Sohn und mein Bruder sind getötet worden, ansonsten sind noch alle dort.

R: Was ist mit Ihrem Vater geschehen?

BF: Er war zuletzt in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhältig.

R: Warum?

BF: Er wurde von Al Shabaab unter Druck gesetzt und flüchtete deshalb nach Kenia.

R: Warum wurde er unter Druck gesetzt?

BF: Mein Vater war Soldat bei der Regierung. Er wurde auch älter und konnte den Druck durch die Al Shabaab nicht aushalten.

R: Wo wurde er unter Druck gesetzt?

BF: In Kismayo.

R: Was hat er dort gemacht?

BF: Er hat dort gearbeitet.

R: An seinem Arbeitsplatz wurde Ihr Vater unter Druck gesetzt?

BF: Er hat Zigaretten verkauft und er durfte sie nicht am Markt verkaufen. Es wurden tagtäglich viele Leute umgebracht, deshalb ist er geflüchtet.

R: Wann ist Ihr Vater geflüchtet?

BF: Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass es im Jahr 2011 war.

R: 2011, ist das richtig?

BF: Ja.

R: Hatten Sie selbst mit den Problemen Ihres Vaters zu tun, waren auch Sie betroffen?

BF: Nein. Er hat damals in Kismayo gewohnt und ich in XXXX .

R: Wann haben Sie zuletzt von ihm gehört?

BF: Gesehen habe ich ihn zuletzt 2009. In unserem Dorf gab es keine Telefonverbindungen.

R: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern in XXXX ?

BF: Ich habe keinen Kontakt mit meiner Familie, also kann ich nicht sagen, wie es ihnen geht. Ich weiß aber, dass das Dorf von Al Shabaab regiert wird. Die Einwohner dieses Dorfes werden von Al Shabaab ständig unter Druck gesetzt. Besonders leidet auch meine eigene Familie, weil sie dem Stamm der Tumaal angehören.

R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihrer Familie?

BF: Bei meiner Ausreise.

R: Danach gar nicht mehr?

BF: In diesem Dorf gibt es noch immer keine Telefonverbindung.

R: Nach Ihrer Ausreise hatten Sie zu niemandem mehr Kontakt?

BF: Ich hatte nur Kontakt mit meiner in Kismayo lebenden Tante.

R: Wann war das?

BF: Seit zwei Monaten habe ich keinen Kontakt mehr mit ihr. Vor zwei Monaten hatte ich den letzten Kontakt.

R: Sie hatten also schon von Österreich aus den Kontakt zu Ihrer Tante. Wie haben Sie diesen hergestellt?

BF: Telefonisch.

R: Was hat Ihnen Ihre Tante erzählt?

BF: Sie erzählt, dass sie momentan in einer Mietwohnung wohnt. Ich habe sie gefragt, wie es meiner Familie geht, aber sie weiß es nicht. Sie hat auch keinen Kontakt zu meiner Familie. Sie hat mir auch gesagt, dass mein jüngerer Buder XXXX sich den Al Shabaab anschließen musste.

R: Woher weiß die Tante das?

BF: Sie hat mit der Frau meines verstorbenen Onkels gesprochen; nicht direkt mit meiner Mutter.

R: Wo hat die Tante mit der Frau Ihres verstorbenen Onkels gesprochen?

BF: Die Familie dieser verwitweten Tante lebt in Jilib.

R: Dort gibt es Telefonverbindungen?

BF: Ja, das ist eine Stadt.

R: Wo lebt Ihre Tante in Kismayo?

BF: Ich kenne mich in Kismayo nicht gut aus und kann deswegen den Bezirk nicht nennen.

R: Ist irgendein markanter Punkt in der Nähe des Wohnortes Ihrer Tante?

BF: Als ich von Kismayo wegging war, ich noch ein kleines Kind und seither war ich nicht mehr dort.

R: Lebt diese Tante noch in Kismayo?

BF. Ja.

R: Zu welchen Familienmitgliedern hatten Sie vor Ihrer Ausreise zuletzt Kontakt?

BF: Zu sämtlichen Familienmitgliedern, mit denen ich gewohnt habe.

R: Wie ist es Ihnen in Somalia vom Lebensstandard her gegangen?

BF: Wir haben ein ganz normales Leben geführt, mit drei Mahlzeiten am Tag. Es ist uns weder besonders gut noch besonders schlecht gegangen.

R: Wovon haben Ihre Familie und Sie gelebt?

BF: Wir waren in der Landwirtschaft tätig. Zuletzt waren mein Onkel, dessen Sohn und ich in der Landwirt tätig.

R: Wem gehörte die Landwirtschaft?

BF: Das Land gehörte meinem Großvater, also der ganzen Familie, wir haben das Land von ihm geerbt.

R: Gibt es diese Landwirtschaft noch?

BF: Bei meiner Ausreise gab es sie noch.

R: Müssten Sie nach Somalia zurückkehren, könnten Sie diese Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Ich wurde auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit verfolgt.

R: Warum?

BF: Ich gehöre ja den Tumaal an.

R: Was hat das mit der Landwirtschaft zu tun?

BF: Al Shabaab ist immer noch dort tätig. Unser Stamm wird immer noch von den dortigen Einwohnern verfolgt und verachtet.

R: Die Landwirtschaft gibt es noch?

BF: Ja, sie gibt es noch.

R: Könnten Sie theoretisch wieder dort wohnen?

BF: Würde ich nicht durch die Al Shabaab verfolgt, ja.

RV: Gibt es Nachweise über den Besitzstand an der Landwirtschaft?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Im Juli 2014.

R: Welchem Clan, Sub-Clan und Sub-sub-Clan gehören Sie an?

BF: Ich bin Tumaal, gehöre dem Sub-Clan XXXX und Sub-sub-Clan XXXX an.

R: Wo haben Sie Ihre letzte Nacht in Somalia verbracht?

BF: In Jilib.

R: Wo waren Sie da, bei wem haben Sie geschlafen?

BF: Bei der Frau meines verstorbenen Onkels. Sie hat ihre Familie dort.

R: War die Witwe Ihres Onkels, Ihre Tante, auch dort?

BF: Nein, sie war in unserem Heimatdorf. Ich habe damals nur bei ihrer Familie geschlafen.

R: Wie sind Sie ausgereist?

BF: Ich fuhr mit einem Transporter von Jilib nach Äthiopien.

R: Zu welcher Tageszeit ist dieser Transporter denn weggefahren?

BF: Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht angeben, aber es war in der Nacht. Es war dunkel.

R: Sie haben bei der Familie Ihrer Tante geschlafen und sind am nächsten Tag am Abend losgefahren?

BF: Ich war eineinhalb Monate bei der Familie.

R: Ich rede jetzt nur vom letzten Tag.

BF: Ja, ich habe bei der Familie geschlafen. Wir haben nach einem Transporter gesucht und ich bin in der Nacht weggebracht worden.

R: Wohin wurden Sie in Äthiopien gebracht?

BF: Nach Jigjiga.

R: Waren Sie vor Ihrer Abreise noch einmal zu Hause?

BF: Nein, ich war eineinhalb Monate bei der Familie meiner Tante. Ich war nicht mehr zu Hause.

R: Beschreiben Sie mir in Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind?

BF: Ich habe in XXXX gelebt und wurde auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit verfolgt und verachtet. Ich habe eine Koranschule besucht und konnte nicht weiter in diese gehen, weil ich oft beschimpft wurde. Ich wurde auch auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit von Mitschülern geschlagen. Ich wurde auch von Dorfbewohnern verfolgt und verachtet. Ich hatte viele Schwierigkeiten mit den Einwohnern. Dieses Dorf wurde von Al Shabaab regiert. Diese Gruppe war ständig auf der Suche nach Jugendlichen zwischen 15 und 20 Jahren. Eines Tages wurde mein älterer Bruder von Al Shabaab-Leuten mitgenommen, als er in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Wir haben dann später erfahren, dass er im Krieg zwischen Al Shabaab und den Regierungssoldaten umgekommen ist. Der Sohn meines Koranlehrers war auch Al Shabaab-Mitglied. Dieser Sohn wollte, dass ich mich Al Shabaab anschließe. Er hat mich mehrere Male deswegen angesprochen. Ich habe ihm jedes Mal gesagt, dass ich nicht dazu bereit wäre. Alle Dorfjugendlichen wurde von Al Shabaab-Leuten angesprochen. Sie haben gepredigt, dass sie am Gotteskrieg teilnehmen sollten, damit sie später von Gott belohnt werden. Ich wollte auf keinen Fall für diese Leute kämpfen. Ich wurde mehrere Male angesprochen. Eines Tages, als ich bei der Arbeit war, sind vier Al Shabaab-Männer zu uns gekommen. Ich habe mit meinem Onkel und dessen Sohn an diesem Tag in der Landwirtschaft gearbeitet. Dann wollten sie ein Gespräch mit meinem Onkel haben. Nach diesem kurzen Gespräch war mein Onkel sehr traurig und er ist weinend zu uns gekommen. Er hat uns gesagt, dass diese Männer seinen Sohn und mich im Krieg einsetzen wollten. Falls wir das nicht tun, würden wir getötet werden. Der Sohn meines Onkels hat versucht wegzulaufen. Die Männer haben auf ihn geschossen. Auf mich auch. Ich wurde auch getroffen. Ich wurde auch mit einem Gewehrkolben geschlagen.

R: Wo wurden Sie getroffen?

Der BF zeigt eine Narbe am linken Unterschenkel, die auf einen Streifschuss zurückgehe. Ferner zeigt der BF eine Narbe auf der rechten Stirnseite, die von einem Schlag mit einem Gewehrkolben stamme.

R: Wie ging es weiter?

BF: Mein Cousin wurde tödlich getroffen.

R: Wo wurde er getroffen?

BF: Das weiß ich nicht. Nach dieser schweren Verletzung bin ich ins Koma gefallen. Dann bin ich nach Hause gebracht worden. Als ich aufwachte, habe ich mitbekommen, dass auch mein Onkel getötet worden ist. Zwei Monate lang war ich zu Hause. Eine Woche nach diesem Vorfall ist ein Dorfarzt zu mir gekommen und hat meine Wunden gereinigt und verarztet. Zwei Monate lang war ich zu Hause und hatte ständig Angst vor Al Shabaab. Ich wurde während dieser zwei Monate von meiner eigenen Familie verarztet. Dann hat meine Mutter die Entscheidung getroffen, dass ich nicht ewig dort bleiben kann, sondern woanders untergebracht werden muss. Deshalb bin ich nach Jilib gebracht worden, wo die Familie meiner Tante aufhältig war. In Jilib war ich eineinhalb Monate aufhältig. Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass die Al Shabaab immer noch nach mir suchte. Sie hat das der Familie gesagt, bei der ich gelebt habe. Als ich in Jilib war, hatte ich ständig Kontakt mit meiner in Kismayo lebenden Tante. Sie hat mich angerufen und da war sie bereits über alles informiert. Damals hat die Al Shabaab die Stadt Jilib regiert und die Familie meiner Tante hatte Angst, dass ich in ihrer Wohnung gefunden werde. Deshalb musste ich flüchten.

R: Sie waren eineinhalb Monate in der Wohnung in Jilib?

BF: Ja.

R: Wann haben Sie Ihre eigene Familie zuletzt gesehen?

BF: Ich nehme an, dass es im Mai 2014 war.

R: Bevor Sie nach Jilib gegangen sind?

BF: Ja.

R: Wann hat dieser Überfall auf der Landwirtschaft stattgefunden?

BF: Im dritten Monat 2014.

R: Sie haben erzählt, dass Ihr Bruder, der von Al Shabaab mitgenommen wurde, in einer Kampfhandlung ums Leben gekommen sei. Wie haben Sie davon erfahren?

BF: An diesem Tag, an dem ich den Vorfall erfahren musste, war ich in unserem Dorf. Ich habe von meiner Mutter erfahren, dass er bei einem Krieg zwischen Al Shabaab und Regierungstruppen ums Leben kam.

R: Woher hat Ihre Mutter das erfahren?

BF: Von Dorfbewohnern.

R: Woher wussten die das?

BF: Viele, die an diesem Krieg teilgenommen haben, waren Bewohner des Dorfes und kamen auch wieder zurück.

R: Es gibt also Rückkehrer aus diesen Kampfhandlungen?

BF: Ja.

R: Wie lange haben Sie diese Koranschule besucht?

BF: Sieben Jahre.

R: Wie war deren Name?

BF: Sie hatte keinen Namen, es war eine ganz normale Schule.

R: Warum haben Sie aufgehört, die Schule zu besuchen?

BF: Ich wurde ständig von Mitschülern beleidigt. Der Koranlehrer hat mich selbst erniedrigt, indem er mich "Tumaal" statt mit meinem Namen gerufen hat.

R: Wie hat der Lehrer geheißen?

BF: Mualim (das heißt Lehrer) XXXX .

R: Wie war der Name seines Sohnes, mit dem Sie zu tun hatten.

BF: XXXX .

R: Hatten Sie vor dem Vorfall auf dem Feld schon mit Al Shabaab zu tun?

BF: Sie hatten damals das Sagen im Dorf. Ich habe sie fast jeden Tag gesehen.

R: Waren sie auch bei Ihnen zu Hause?

BF: Unzählige Male. Sie hatten auch ein persönliches Gespräch mit mir.

R: Wann haben diese Besuche stattgefunden?

BF: Von Jänner 2014 bis zum März.

R: Beschreiben Sie mir den Vorfall, als Al Shabaab Ihren älteren Bruder rekrutiert hat bzw. als er verschwunden ist.

BF: An diesem Tag war mein Bruder in der Landwirtschaft tätig. Er wurde von dort mitgenommen. Ich war an diesem Tag zu Hause und war daher nicht dabei.

R: Wer war bei dem Vorfall dabei?

BF: Es wurden an diesem Tag viele Jugendliche, die in der Landwirtschaft gearbeitet haben, mitgenommen.

R: Waren diese Jugendlichen bei Ihrem Bruder?

BF: Nein. In der Nähe waren viele Felder, von denen aus wurden sie mitgenommen. Es wurden nur Jugendliche mitgenommen; diese waren Feldarbeiter.

R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder mitgenommen wurde. Hat er alleine auf dem Feld gearbeitet?

BF: Ja, er war an diesem Tag alleine. Wir haben erfahren, dass viele Jugendliche von den Feldern mitgenommen worden sind und sind davon ausgegangen, da er nicht zurückgekommen ist, dass auch er mitgenommen worden ist.

R: Es gibt also keine Zeugen?

BF: Nein.

R: Beschreiben Sie mir bitte den Vorfall genau, als Sie gemeinsam mit Ihrem Onkel und dessen Sohn gemeinsam mit Al Shabaab zu tun hatten.

BF: Es war vormittags, als vier Al Shabaab-Mitglieder zu uns gekommen sind. Wir waren zu dritt dort. Sie haben ein Zeichen gegeben, dass sie meinen Onkel persönlich sprechen wollten. Sie haben ihm gedeutet, zu ihnen zu kommen. Ca. zehn Minuten war er bei den vier Personen. Ich habe gesehen, wie er von diesen Männern bedroht wurde. Nach diesem kurzen Gespräch ist er zu uns gekommen und hat uns mitgeteilt, dass diese Gruppe uns im Krieg einsetzen wollte. Als mein Cousin gehört hat, dass er im Krieg eingesetzt werden soll, ist er sofort davongelaufen. Die Männer haben auf ihn geschossen und auf uns auch. Mein Onkel wurde tödlich getroffen und war auf der Stelle tot. Ich wurde dabei auch verletzt. Mit dem Gewehrkolben haben sie mich auf den Kopf geschlagen.

R: Zuerst war die Schussverletzung?

BF: Mein Onkel wurde von vielen Schüssen getroffen und war auf der Stelle tot.

R: Was hat Ihr Onkel getan, bevor er umgebracht wurde?

BF: Er hat nichts gesagt. Nachdem mein Cousin versucht hat wegzulaufen, haben sie sofort begonnen, auf uns zu schießen. Er konnte nichts mehr tun. Er wurde von mehreren Schüssen getroffen und ist umgefallen.

R: Was ist mit Ihnen geschehen?

BF: Ich wurde am linken Fuß getroffen und habe sofort das Bewusstsein verloren und bin ins Koma gefallen.

R: Wann sind Sie ins Koma gefallen?

BF: Nachdem sie mich mit dem Gewehrkolben geschlagen haben.

R: Wann wurde Ihr älterer Bruder von Al Shabaab verschleppt?

BF: Das war im Jänner 2014.

R: Wann haben Sie gehört, dass er umgebracht worden sein soll?

BF: Auch im Jänner 2014.

R: Der Angriff auf Sie, wann war der?

BF: Das war im März 2014.

R: Wann sind Sie dann ausgereist?

BF: Im Juli 2014.

R: Sie haben in der Vergangenheit gesagt, an diesem Tag des Angriffs seien Sie auch gefoltert worden. Was meinten Sie damit?

BF: Nachdem ich angeschossen worden bin, bin ich umgefallen. Die Männer wollten wissen, ob ich noch lebe und um dies zu prüfen, haben sie mich mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen.

R: Was ist das nächste, woran Sie sich wieder erinnern?

BF: Ich wachte erst zu Hause wieder auf.

R: Danach erholten Sie sich und wurden nach Jilib verbracht. Stimmt das?

BF: Ja.

R: Sie haben vorhin erzählt, dass Sie, von Jilib aus, ständig in Kontakt zu Ihrer in Kismayo lebenden Tante gestanden seien und dass diese Tante Sie angerufen habe und bereits über die Vorkommnisse informiert gewesen sei. Woher hatte sie diese Information?

BF: Die Familie bei der ich war, hat meine Tante informiert.

R: Wie?

BF: Die Familie hat meine Tante telefonisch verständigt.

R: Die Tante hat ja Ihre Flucht bezahlt. Hat sie Sie sonst noch irgendwie unterstützt?

BF: Ja, sie hat die Reisekosten bezahlt und hatte ständig Kontakt mit mir.

R: Hat sie sonst noch etwas für Sie getan in Somalia?

BF: Meine Mutter war krank und die Tante hat Medikamente für meine kranke Mutter gekauft und sie in unser Dorf geschickt.

R: Haben Sie selbst auch Medikamente von ihr erhalten?

BF: Nein. Meine Medikamente habe ich vom Dorfarzt erhalten.

R. Sie haben auch erzählt, dass in der Zeit, als Sie in Jilib waren, die Al Shabaab bei Ihnen zu Hause gewesen sei. Was wollten die Männer dort und wie haben Sie davon erfahren?

BF: Als die Al Shabaab bei uns zu Hause waren, haben sie nach mir gesucht. Zwischen Jilib und XXXX reisen laufend Obst- und Gemüsehändler hin und her. Meine Mutter hat einem von ihnen diese Nachricht zukommen lassen und ich habe so davon erfahren.

R: Wer hat Ihnen letztlich die Nachricht überbracht?

BF: Von einem Fahrer der Gemüsehändler habe ich davon erfahren.

R: Wo waren Sie, als dieser Ihnen davon erzählt hat?

BF: Ich war zu Hause bei dieser Familie und dieser Fahrer ist zu mir gekommen.

R: Wo haben Sie sich von Ihrer Familie verabschiedet, bevor Sie ausgereist sind?

BF: Ich war an meinem Wohnsitz zu Hause und habe mich von meiner Familie verabschiedet.

R: Wann war das?

BF: Wann genau kann ich nicht angeben, es war im Mai 2014.

R: War das vor oder nach der Zeit in Jilib?

BF: Vorher.

R: Als Sie die Beschwerde abgefasst haben, war ein Dolmetscher dabei?

BF: Ja.

R: Haben Sie diesen gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wurde Ihnen übersetzt, was in der Beschwerde steht?

BF: Ja. Die Dolmetscherin hat nicht wortwörtlich, sondern zusammengefasst übersetzt.

R: In der Beschwerde steht, dass Sie von Ihrer Tante in Kismayo erfahren hätten, dass die Al Shabaab bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Es ist keine Rede von einem fahrenden Gemüsehändler.

BF: Stimmt. Ich habe von meiner in Kismayo lebenden Tante erfahren, dass Al Shabaab zu Hause nach mir gesucht hat. Als dieser Fahrer bei mir in Jilib war, hat er nicht nur mir, sondern auch der Familie erzählt, dass Al Shabaab nach mir suchte. Diese Familie hat dann mit meiner Tante in Kismayo telefoniert, die mir dasselbe erneut erzählt hat.

R: Sie haben erzählt, dass einer Ihrer Brüder in die Hände von Al Shabaab gefallen ist. Was ist passiert und wie haben Sie davon erfahren?

BF: Ich war bereits in Europa, als ich von meiner Tante in Kismayo das erfahren habe. Wann das war, kann ich nicht sagen.

R: Die Entführung Ihres Bruders war also nach Ihrer Ausreise?

BF: Ja.

R: In der Beschwerde steht auch, dass Sie schon davon erfahren hätten, dass der kleine Bruder mitgenommen worden ist, als die Tante von Kismayo aus mit Ihnen in Jilib telefoniert hat.

BF: Es stimmt. Mein Bruder wurde mitgenommen, ist aber nach einigen Tagen zurückgekommen. Als ich schon in Europa war, habe ich erfahren, dass er endgültig entführt wurde.

R: Warum haben Sie das bisher nicht angegeben, dass er zweimal entführt wurde?

BF: Sie haben mich ja nicht ausdrücklich danach gefragt.

R: Erzählen Sie mir, was Ihnen, wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Tumaal, zugestoßen ist.

BF: Ich wurde von Dorfbewohnern verachtet und ich hatte das Gefühl, dass ich nicht zugehörig bin. Mein Koran-Lehrer hat mich mit "Tumaal" statt mit meinem Namen gerufen. Ich wurde auch in den Kaffeehäusern nicht zugelassen.

R: Was fürchten Sie, würde Ihnen passieren, müssten Sie nach Somalia zurückkehren?

BF: Ich stamme aus einem Dorf, das immer noch von Al Shabaab regiert wird. Auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit wurde ich verachtet und ich habe Angst, dass sich das fortsetzt und nicht aufhört.

R: Könnten Sie nicht zu Ihrer Tante nach Kismayo reisen und bei ihr bleiben?

BF: Überall in Somalia werden bestimmte Stämme ausgegrenzt. Ausgrenzung gibt es überall in Somalia.

R: Könnten Sie zu Ihrer Tante?

BF: Nein, könnte ich nicht.

R: Warum nicht?

BF: Die Situation hat sich in Somalia nicht geändert.

R: Was heißt das, beschreiben Sie mir das.

BF: Ich könnte von Al Shabaab umgebracht werden.

R: Könnten Sie von Ihrem Heimatdorf nach Kismayo reisen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Es gibt Dörfer, durch die ich fahren müsste, die von Al Shabaab kontrolliert werden.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Al Shabaab Sie finden würde?

BF: Entweder würden sie mich enthaupten oder sonst ermorden.

R: Warum sollten Sie nach wie vor nach Ihnen suchen?

BF: Wenn sie bereits nach jemandem gesucht haben, werden sie ihn sicher enthaupten, wenn sie ihn wieder sehen.

R: Kennen Sie, außer Ihrer Tante in Kismayo, noch jemanden in Somalia näher?

BF: Nein.

RV: Warum war es für Ihre Tante in Kismayo wichtig zu erfahren, dass Al Shabaab nach Ihnen suchte, während Sie in Jilib waren und warum hat sie Ihnen diese Tatsache noch einmal erzählt?

BF: Der Transporter hat uns allen, der Familie, bei der ich mich in Jilib aufgehalten habe, und mir, erzählt, dass Al Shabaab zu Hause nach mir sucht. Als wir das erfahren haben, hat diese Familie meine Tante in Kismayo angerufen und ihr die Nachricht mitgeteilt, dass zu Hause nach mir gesucht wurde. Die Tante wusste nicht, dass auch mir diese Nachricht bereits bekannt war.

R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?

BF: Ich habe Ihnen meine Geschichte erzählt.

Ende der Befragung

Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

R: Ihnen wurden Länderberichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Ferner gibt der R dem BF die letzte Kurzinformation vom 20.09.2016 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 mit dem Hinweis mit, dass eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen erstattet werden kann. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

RV: Wir verzichten auf eine weitere Stellungnahme."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 26.12.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2016, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister der Republik Österreich und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Tumaal an; er bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Geboren wurde er in Kismayo, einer Küstenstadt im Süden Somalias, aufgewachsen ist er in dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt Jilib in der somalischen Region Middle Juba. Dort hat er auch bis zu seiner Flucht gelebt. Zuletzt hat er mit seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern sowie einem Onkel und dessen Ehefrau und Kindern in einem Haushalt gelebt. Er hat noch eine Tante mütterlicherseits in Kismayo; die Familie der Ehefrau seines Onkels lebt in Jilib. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer noch über weitere Verwandte oder ein sonstiges soziales Netz in Somalia verfügt.

In der Heimat hat der Beschwerdeführer sieben Jahre lang die Schule besucht. Die Familie hat von der eigenen Landwirtschaft gelebt, in der zuletzt der Beschwerdeführer, sein Onkel und dessen Sohn tätig gewesen sind.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach XXXX bei XXXX in Middle Juba, Somalia, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit intensiven Übergriffen der al Shabaab ausgesetzt wäre, weil er sich einer Zwangsrekrutierung widersetzte und flüchtete.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Somalia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit intensiven Übergriffen wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Tumaal ausgesetzt wäre .

1.2. Zur Situation in Somalia enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 folgende Ausführungen:

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts anderes übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)

Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).

Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).

Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).

In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).

In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).

Quellen:

Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines

(Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 19.4.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

5% der Menschen in Puntland sind IDPs (WB 10.2015). Die große Mehrheit der IDPs stammt aus Süd-/Zentralsomalia, nur ein kleiner Teil aus Puntland selbst (NRC 13.7.2015). Puntland hat 2012 IDP Policy Guidelines angenommen. Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw.) (ÖB 10.2015). Viele der IDPs in Puntland sind schon seit mehr als zehn Jahren vor Ort. Sie leben in temporären Siedlungen - meist ohne sichere Pachtverhältnisse. Es gab in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen, um den IDPs Land zu widmen. In einigen Fällen war es IDPs möglich, ihrerseits Land zu erwerben (NRC 13.7.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

http://www.regionalmms.org/fileadmin/content/monthly%20summaries/MonthlySummaryFebruary2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1457428154_4somaliainter-agencyupdate16-29february2016.pdf, Zugriff 30.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1457889182_feb.pdf, Zugriff 1.4.2016

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

Zugriff 4.3.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (AA 1.12.2015).

Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2015 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert (ÖB 10.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Im Dezember 2015 galten eine Million Menschen in Somalia als im humanitären Notstand befindlich; 3,9 Millionen befanden sich in "food security stress" (EASO 2.2016). Im Februar 2016 waren rund 305.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer (UNOCHA 19.2.2016). Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 wurden fast 22.000 akut unterernährte Kinder unter fünf Jahren mit lebensrettender Ernährung versorgt (UNSC 8.1.2016). Die Situation hatte sich durch saisonale Überschwemmungen in Hiiraan, Lower und Middle Juba und Middle Shabelle verschärft. Außerdem können manche Städte nicht ordentlich versorgt werden, weil al Shabaab die Warenzufuhr blockiert - z.B. Diinsoor (Bay) (EASO 2.2016), Buulo Barde (Hiiraan), Xudur und Waajid (Bakool) (UNOCHA 19.2.2016). Al Shabaab verbietet auch weiterhin den meisten humanitären Organisationen, auf eigenem Gebiet aktiv zu werden; vulnerable Bevölkerungsgruppen können dort nicht erreicht werden (UNHRC 28.10.2015).

Gleichzeitig befinden sich viele der in Notstand befindlichen Personen, die auf Nahrungsmittel und Ernährungshilfe angewiesen sind, in den Regionen Awdal und Sanaag (Somaliland), Bari (Puntland) und Benadir. Auch die armen und vulnerablen städtischen Populationen sind betroffen, vor allem in den vom Handel abgeschnittenen Städten (UNOCHA 19.2.2016).

Die Behörden in Somaliland und Puntland haben den Katastrophenzustand (Dürre) ausgerufen. In Somaliland sind fast 75.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt, in Puntland sind es 23.000. Am meisten betroffen sind Bari und Nugaal in Puntland sowie Awdal, Togdheer, Sool, Sanaag und Woqooyi Galbeed in Somaliland (UNOCHA 19.2.2016).

Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2015 erhielten 1,5 Millionen Menschen grundlegende medizinische Leistungen. Schutzleistungen erreichten 303.000 Personen, Haushalts- und Unterkunftsunterstützung 145.000 Personen. Rund 100.000 Personen erhielten Geldmittel als Unterstützung. Im Oktober 2015 erhielten 406.000 Personen Nahrungsmittelhilfe, 393.000 Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt und weitere 621.000 saisonale Unterstützung für den Lebensunterhalt (UNSC 8.1.2016). Trotzdem erreichen Hilfsprojekte von UN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.12.2015).

Es gibt unterschiedliche Zahlen darüber, wie hoch die Jugendarbeitslosigkeit in Somalia ist. UNDP gab die Zahl im Jahr 2012 mit 67% an (IOM 2.2016; vgl. ÖB 10.2015). Bei der aktuellen Studie aus dem Jahr 2016 gaben aber nur 14,3% der befragten Jugendlichen in Mogadischu (6%), Kismayo (13%) und Baidoa (24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat;

c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von "arbeitslos" unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016). All dies bedeutet jedenfalls, dass man die Arbeitslosigkeit in Somalia und in Mogadischu nicht beziffern kann (LI 1.4.2016). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren, u.a. aufgrund der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung nach wie vor aus Nomaden besteht (ÖB 10.2015). Außerdem haben sich bisherige Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser Gruppen ist der Kleinhandel - v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016).

Hinsichtlich jugendlicher Arbeitsloser in Mogadischu gibt es außerdem die Vermutung, dass viele von ihnen gar nicht nach Arbeit suchen, u.a. deswegen, weil sie auf Rimessen aus dem Ausland, auf Nahrungs- und andere Hilfe und manchmal auch auf Pachterträge zurückgreifen können (UKUT 5.11.2015). Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose jedenfalls keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016). In einer Studie von IOM gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016).

Dabei kann angenommen werden, dass es in Mogadischu viel mehr Arbeitsmöglichkeiten gibt, als an anderen Orten Somalias. Der ökonomische Wiederaufbau verlangt sowohl nach erfahrenen, ausgebildeten Arbeitskräften, als auch nach jungen Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung (LI 1.4.2016). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten (z.B. Bauarbeiter, Kellner, Fahrer, Verkäufer) (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

In der Stadt gibt es eine steigende Nachfrage an Hilfsarbeitern. Früher hatten die nicht-Ausgebildeten größere Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden. Mit der steigenden Kaufkraft der Bevölkerung steigt aber auch die Nachfrage nach Dienstleistungen, z.B. nach Reinigungskräften oder anderer Hausarbeit. Mit der zunehmenden Sicherheit in Mogadischu sind auch aus anderen Teilen des Landes unausgebildete Arbeitskräfte auf der Suche nach Arbeit in die Hauptstadt gekommen (IOM 2.2016; vgl. LI 1.4.2016). Dementsprechend sind unqualifizierte Arbeitskräfte, bei denen es nur um physische Kraft geht (Bauwirtschaft, Hafenarbeiter etc.) in Mogadischu zahlreich verfügbar. Junge Kandidaten werden bevorzugt (IOM 2.2016).

Einen großen Bedarf gibt es an folgenden ausgebildeten Kräften und Fähigkeiten - bzw. womöglich auch an Ausbildungswilligen: Handwerker (Tischler, Maurer, Schweißer etc.); im Gastgewerbe (Köche, Kellner etc.); Schneider; Ingenieure; medizinisches Personal;

fortgeschrittene IT- und Computerkenntnisse; Agrarfachwissen;

Lehrkräfte auf allen Ebenen. Einen Bedarf gibt es auch an folgenden Arbeitskräften und Fähigkeiten: Mechaniker, Elektriker, Installateure, Fahrer von Spezialfahrzeugen; Betriebswirte und Buchhalter; Verkauf und Marketing; Englisch-Sprechern; IT- und Computerkenntnisse (IOM 2.2016). Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass in manchen Bereichen auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird (z.B. im Gastgewerbe auf Kenianer und Somaliländer; oder im Baugewerbe auf Handwerker aus Bangladesch) (LI 1.4.2016; vgl. IOM 2.2016).

Fast alle in der Studie von IOM befragten Arbeitgeber haben angegeben, dass sie mittelfristig mehr Personal einstellen wollen (IOM 2.2016). Weil freie Arbeitsplätze oft nicht breit beworben werden und die Arbeitgeber den Clan und die Verwandtschaft eher berücksichtigen als erworbene Fähigkeiten, haben Bewerber ohne richtige Verbindungen oder aus Minderheiten sowie Frauen (IOM 2.2016; vgl. DIS 9.2015), Witwen und Migranten ohne Familien schlechtere Chancen (DIS 9.2015). Arbeitssuchende greifen also auf ihre privaten Netzwerke zurück. Größere Firmen platzieren Jobangebote auch an Hauswänden oder in lokalen Medien. Öffentliche Stellen greifen auch auf Onlinemedien zurück (z.B. baidoanews.net oder somalijobs.net). Männliche Hilfsarbeiter stellen ihre Arbeitskraft frühmorgens an bestimmten Plätzen zur Verfügung (Mogadischu: Bakara; Baidoa: Kilo 7; Kismayo: Golol Place) (IOM 2.2016).

Der militärische Erfolg gegen al Shabaab in Mogadischu hat dazu geführt, dass viele Somali aus der Diaspora zurückgekehrt sind (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016). Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen (LI 1.4.2016). Außerdem traten neue Investoren in den Vordergrund, z.B. die Türkei (BS 2016; vgl. LI 1.4.2016), China und die Golf-Staaten (LI 1.4.2016). Die Wirtschaft von Mogadischu hat begonnen zu wachsen. Dies wird angesichts des Baubooms am offensichtlichsten (BS 2016). Heute ist Mogadischu vom Wiederaufbau, ökonomischer Wiedererholung und Optimismus gekennzeichnet (LI 1.4.2016). Supermärkte, Restaurants und Hotels wurden neu geöffnet (BS 2016). Auch in anderen, der al Shabaab abgerungenen Städten steigt die Zahl wirtschaftlicher Aktivitäten (BS 2016).

Viele UN-Agenturen (bspw. UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 10.2015). So haben z.B. UN für Somalia ein Programm entworfen, das auf die Beschäftigung Jugendlicher abzielt. Mit dem Programm soll das Wachstum arbeitsintensiver Wirtschaftssektoren angekurbelt werden. Jugendliche sollen jene Fähigkeiten erhalten, die auf wachsenden Märkten am meisten gebraucht werden. Außerdem sind Initiativen der Weltbank auf den Weg gebracht, welche auf die Stromversorgung und auf den Finanzsektor abzielen. Privates Investment und die Schaffung von Arbeitsplätzen sollen gefördert werden. Die FAO unterstützt die Vieh-, Land- und Fischereiwirtschaft. Außerdem hat sie mehr als 30.000 Haushalte über cash-for-work-Programme finanziell beim Wiederaufbau von Infrastruktur unterstützt. Die ILO hat für 11.000 Haushalte (Rückkehrer aus Kenia, IDPs und Gastgemeinden) Arbeitsmöglichkeiten geschaffen (UNSC 11.9.2015).

Das meiste Einkommen lukriert Somalia mit Viehexport, Häuten, Fisch, Holzkohle und Bananen. Ein Schlüsselelement der Wirtschaft ist der Telekommunikationsbereich. Außerdem sind seit dem Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu einige Bereiche stark gewachsen: Die öffentliche Verwaltung; internationale Organisationen; Botschaften; der Bausektor; und der Dienstleistungsbereich (Hotels, Restaurants, Transportsektor, Schulen, Spitäler etc.) (LI 1.4.2016). Viele Bereiche liegen in den Händen privater Anbieter (LI 1.4.2016; vgl. BS 2016). Neben Schulen und Spitälern wird beispielsweise auch die Steuer von einer Privatfirma eingehoben. Berechnungen zufolge ist die somalische Wirtschaft ständig gewachsen; für 2014 schätzt der IWF das Wachstum auf 3,7% (LI 1.4.2016).

Aufgrund der Tatsache, dass bereits eine Anzahl von somalischen Flüchtlingen bereit sind, freiwillig zurückzukehren bzw. viele schon zurückgekehrt sind, besteht eine berechtigte Hoffnung, in absehbarer Zeit das Land als zunehmend sicherer und bewohnbarer zu qualifizieren (ÖB 10.2015).

Quellen:

Die Kurzinformation vom 20.09.2016 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia enthält zum Thema Grundversorgung folgende Ergänzungen:

Dürre

Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).

Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).

Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).

Quellen:

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staats-, Religions-, Clan- und Familienangehörigkeit sowie zur Herkunft und zur Berufsbetätigung des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insoweit glaubhaften Angaben und seine Sprachkenntnisse; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und mit den Länderberichten zu Somalia in Einklang stehenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist dem Strafregister der Republik Österreich mit Stand vom 14.11.2016 zu entnehmen.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei.

2.1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

2.1.2.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 24/2016, lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung; er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:

"Artikel 4

Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1) - (4) [...]

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:

Zunächst muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf allgemeine Aussagen beschränkt, aber nicht in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

2.1.2.3.1. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass es ihm nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.1.2.3.2. So nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass al Shabaab versucht habe, ihn zu zwangsrekrutieren. Diese Gruppierung würde sein Heimatdorf regieren und habe versucht, junge Menschen dazu zu bewegen, mit ihnen zu kämpfen.

Im Jänner 2014 hätten sie seinen älteren Bruder entführt, als dieser alleine in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Da die al Shabaab viele Jugendliche von den Feldern mitgenommen habe, sei die Familie nach dem Verschwinden dieses Bruders davon ausgegangen, dass auch er gekidnappt worden sei. Zeugen gebe es hierfür jedoch nicht. Noch im selben Monat habe die Familie erfahren, dass der Bruder im Kampf zwischen al Shabaab und Regierungstruppen getötet worden sei. Dies hätten zurückgekehrte Kämpfer aus ihrem Dorf berichtet.

Danach hätten al Shabaab-Mitglieder den Beschwerdeführer mehrmals aufgesucht. Dessen Mitschüler hätten sich der al Shabaab freiwillig angeschlossen und dies auch von ihm verlangt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2015 gab der Beschwerdeführer dazu an, er habe ihnen immer erklärt, dass er darüber nachdenken würde, sich anzuschließen. Erst als ihn der Sohn seines Koranlehrers das letzte Mal nach seiner Entscheidung gefragt habe, habe er geantwortet, dass er nicht Mitglied der al Shabaab werden wolle (siehe AS 154). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, der Sohn des Koranlehrers habe ihn mehrere Male deswegen angesprochen und er habe jedes Mal geantwortet, dass er nicht dazu bereit wäre, sich dieser Gruppierung anzuschließen.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt - und im Wesentlichen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - gab der Beschwerdeführer an, zwischen Jänner und März 2014 sei auch seine Mutter mehrmals von al Shabaab-Mitgliedern aufgesucht worden, die ihr vorgeworfen hätten, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die nicht-muslimischen Soldaten kämpfen wolle. Die al Shabaab-Mitglieder hätten auch ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt.

Das Kernvorbringen des Beschwederführers - in der Einernahme vor dem Bundesamt wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht darin, dass er im März 2014 gemeinsam mit seinem Onkel und dessen Sohn auf dem familieneigenen Feld gearbeitet habe, als vier al Shabaab-Mitglieder gekommen seien, die ihn und seinen Cousin hätten mitnehmen wollen. Dazu hätten sie zuerst den Onkel zu sich gerufen, um ihm dies mitzuteilen und damit zu drohen, sie würden die Jungen töten, wenn sie nicht mitgingen. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie sein Onkel bedroht worden sei. Als dieser nach ca. zehn Minuten zurückgekehrt sei und den Beiden von dem Gespräch berichtet habe, habe dessen Sohn versucht wegzulaufen und sei von den al Shabaab-Mitgliedern erschossen worden. Sein Onkel sei von vielen Schüssen getroffen worden und auf der Stelle tot gewesen. Der Beschwerdeführer wiederum sei am linken Fuß getroffen worden und umgefallen. Die Männer hätten nachgesehen, ob er noch lebe und ihn mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen, woraufhin er ins Koma gefallen und erst zu Hause wieder aufgewacht sei.

Vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer am 04.08.2015 dazu, die al Shabaab-Kämpfer hätten zuerst den Cousin durch einen Schuss getötet, woraufhin der Onkel versucht habe, sich und den Beschwerdeführer zu verteidigen (siehe AS 155). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe erst, als er zu Hause aufgewacht sei, mitbekommen, dass auch sein Onkel getötet worden sei. Später gab er auf die Frage, was der Onkel getan habe, bevor er umgebracht worden sei, jedoch an, dieser habe nichts gesagt; nachdem sein Cousin versucht habe wegzulaufen, hätten die al Shabaab-Mitglieder sofort begonnen, auf sie zu schießen und der Onkel habe nichts mehr tun können, sei von mehreren Schüssen getroffen worden und sofort tot umgefallen.

Weiterer Teil des Kernvorbringens des Beschwerdeführers ist es, dass er - nachdem er zwei Monate lang zu Hause gepflegt worden sei - sich bis zu seiner Ausreise aus Somalia bei der Familie der Frau des getöteten Onkels in Jilib versteckt habe.

In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, er habe in dieser Zeit nur über seine andere Tante in Kismayo Kontakt zu seiner Familie gehabt, von der er auch erfahren habe, dass erneut al Shabaab-Mitglieder bei seiner Mutter gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen, der seitdem spurlos verschwunden sei (siehe AS 277 bis 279). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu an, er habe erst in Österreich telefonisch von seiner in Kismayo lebenden Tante erfahren, dass sich sein jüngerer Bruder der al Shabaab habe anschließen müssen. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf Nachfrage bestätigte er ausdrücklich, dass die Entführung seines Bruders erst nach seiner Ausreise stattgefunden habe. Vorgehalten, in der Beschwerde stehe, er habe davon bereits in Jilib gehört, erklärte er, sein Bruder sei damals mitgenommen worden, aber nach einigen Tagen zurückgekehrt. In Europa habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder endgültig entführt worden sei.

Ebenso erklärte er vor dem erkennenden Richter, dass er in Jilib von seiner Mutter erfahren habe, dass al Shabaab noch immer zu Hause nach ihm suche. Sie habe das der Familie erzählt, bei der er gelebt habe. Seine in Kismayo lebende Tante, mit der er ständigen Kontakt gehabt habe, habe ihn angerufen und sei bereits über alles informiert gewesen. Die Familie, bei der er gelebt habe, habe diese Tante telefonisch verständigt. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von dem erneuten Besuch der al Shabaab an seinem Wohnsitz von einem fahrenden Obst- und Gemüsehändler erfahren, dem seine Mutter aufgetragen hätte, diese Nachricht zu überbringen. Dieser Händler hätte ihn im Haus der Familie aufgesucht, bei der er sich versteckt habe. Vorgehalten, laut Beschwerde hätte er von seiner in Kismayo lebenden Tante gehört, dass al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dieser Fahrer hätte dies auch der Familie berichtet, bei der er gewohnt habe. Diese hätte dann mit der Tante in Kismayo telefoniert, die dem Beschwerdeführer dasselbe erneut erzählt hätte, weil sie nicht gewusst hätte, dass ihm dies bereits bekannt gewesen sei.

2.1.2.3.3. Insbesondere wegen folgender Widersprüche hält das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, al Shabaab habe erfolglos versucht, ihn mit Zwang zu rekrutieren, weswegen ihn die Miliz verfolge, für nicht glaubwürdig: Bereits die Angaben über die versuchte Anwerbung des Beschwerdeführers durch al Shabaab sind widersprüchlich. So erklärte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2015, dass er bei den Rekrutierungsversuchen immer geantwortet hätte, er würde darüber nachdenken, sich anzuschließen; erst als ihn der Sohn seines Koranlehrers das letzte Mal nach seiner Entscheidung gefragt hätte, habe er geantwortet, nicht Mitglied der al Shabaab werden zu wollen (siehe AS 154). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, er habe dem Sohn des Koranlehrers jedes Mal geantwortet, dass er nicht bereit sei, sich dieser Gruppierung anzuschließen.

Widersprüchlich ist auch das Vorbringen zu dem behaupteten Vorfall im März 2014. Hatte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2014 angegeben, nachdem sein Cousin durch einen Schuss getötet worden sei, habe sein Onkel versucht, sich und den Beschwerdeführer zu verteidigen (siehe AS 155), erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass nach dem Fluchtversuch seines Cousins sofort auf geschossen worden sei. Der Onkel habe nichts gesagt und nichts mehr tun können. Er sei von mehreren Schüssen getroffen worden und sofort tot umgefallen. Einen Versuch des Onkels, irgendwelche Verteidigungshandlungen zu setzen, erwähnte der Beschwerdeführer nicht.

Zu seinem Aufenthalt in Jilib gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, er habe während dieser Zeit nur über seine in Kismayo lebende Tante Kontakt zu seiner Familie gehabt und von dieser auch erfahren, dass ihn al Shabaab-Mitglieder erneut zu Hause bei seiner Mutter gesucht hätten (siehe AS 277). Vor dem erkennenden Richter brachte er im Widerspruch dazu zunächst vor, seine Mutter hätte der Familie, bei der er gelebt habe, darüber berichtet. Diese hätte das anschließend seiner Tante in Kismayo telefonisch mitgeteilt, die ihn daraufhin kontaktiert hätte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte er, seine Mutter habe einen Obst- und Gemüselieferanten mit dieser Nachricht zu ihm geschickt. Dies widerspricht aber den Angaben der Beschwerde, dass die Tante in Kismayo der einzige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie gewesen sei. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärte, den Dolmetscher bei der Abfassung der Beschwerde gut verstanden zu haben.

Weitere Widersprüche sind den Angaben über die behauptete Entführung des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers zu entnehmen. So wird in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von seiner in Kismayo lebenden Tante von dieser Entführung erfahren habe, als er in Jilib gewesen sei (AS 277 bis 279). Vor dem erkennenden Gericht erklärte er am 11.10.2016 hingegen, er habe erst in Österreich gehört, dass sich sein Bruder al Shabaab habe anschließen müssen und bestätigte auf Nachfrage hin, dass dieser Vorfall erst nach seiner Ausreise stattgefunden habe. Diesen Widerspruch vorgehalten, versuchte der Beschwerdeführer ihn damit zu begründen, sein Bruder sei damals das erste Mal mitgenommen worden, aber nach ein paar Tagen wieder zurückgekommen. In Europa habe der Beschwerdeführer von der endgültigen Entführung erfahren. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt immer nur von einer Entführung seines jüngeren Bruders gesprochen hat, obwohl es seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge zwei Vorfälle gegeben habe. Ferner widerspricht die Darstellung in der mündlichen Verhandlung auch dem Vorbringen der Beschwerde, dass der jüngere Bruder bereits seit der seinerzeitigen (ersten) Entführung spurlos verschwunden sei.

Mit Blick auf die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich im Herkunftsstaat Sachverhalte ereignen können, wie sie der Beschwerdeführer als Gründe für seine Flucht ins Treffen führt; ihm ist es wegen der aufgezeigten Schwächen seines Vorbringens jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich ein solcher Sachverhalt für ihn ereignet hat.

Da sich dieser Vorfall - wie oben ausgeführt - als unglaubwürdig erwiesen hat, ist auch nicht von einer Bedrohung des Beschwerdeführers durch die al Shabaab wegen der Verweigerung seiner Mitwirkung an ihrem Kampf oder wegen der Flucht vor ihnen auszugehen.

2.1.2.3.4. Aus der vorgebrachten Verfolgung seines Vaters durch al Shabaab lässt sich ebenfalls keine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers ableiten; dies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Sein Vater habe früher für die Regierung gearbeitet; dessen Probleme mit al Shabaab hätten sich bereits im Jahr 2011 in Kismayo zugetragen, sodass weder ein zeitlicher noch ein örtlicher Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Vorfällen besteht. Dieser hat auch auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 ausdrücklich erklärt, dass er von den Problemen seines Vaters nicht betroffen gewesen sei und damals in seinem Heimatdorf bei Jilib gewohnt, während sein Vater in Kismayo gelebt habe.

Auch kann nicht alleine auf Grund des Geschlechts des Beschwerdeführers, seines Wohnortes in der Nähe von Jilib und seines Lebensalters - er ist 1997 geboren - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, er werde künftig schon deshalb Opfer einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab werden. Denn den Länderfeststellungen zufolge rekrutiert al Shabaab hauptsächlich 12- bis 16-jährige Buben.

2.1.2.3.5. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass er einer sehr kleinen Volksgruppe - den Tumaal - angehöre und deswegen oft Probleme mit seinen Mitschülern gehabt habe, die ihn auch geschlagen hätten. Zudem habe ihn der Koranlehrer mit "Tumaal" statt mit seinem Namen gerufen. Insgesamt sei er wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt und verachtet und auch in Kaffeehäusern nicht geduldet worden. Konkrete Vorfälle von maßgeblicher Intensität konnte der Beschwerdeführer jedoch dazu weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nennen. Vor letzterem gab er zwar an, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia die Erwerbstätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft wegen dieser Verfolgung nicht wieder aufnehmen könnte. Auf Frage des erkennenden Richters, warum dies so sei, erklärte er lediglich allgemein, er gehöre den Tumaal an. Nachgefragt, was dies mit der Landwirtschaft zu tun habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst ausweichend, dass al Shabaab noch immer dort tätig sei und sein Stamm noch immer von den dortigen Einwohnern verfolgt und verachtet werde. Danach räumte er jedoch ein, dass er theoretisch wieder dort wohnen könnte, wenn er nicht durch al Shabaab verfolgt würde. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit äußerst allgemein, vage und detailarm geblieben; es ist ihm somit auch nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu den Tumaal glaubhaft darzulegen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die wiedergegebenen Ausführungen des Länderinformationsblattes stützen sich auf die jeweils zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von ihm nicht abgegeben. Daher stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es generell von örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeht, wie sie in den wiedergegebenen Abschnitten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.04.2016 und der Kurzinformation vom 20.09.2016 beschrieben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (und auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 25.09.2015 per Email bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2. dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität gegen seine Person, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben.

3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

4.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

4.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies:

4.5. Aus den Länderfeststellungen geht für Jilib und dessen Umgebung eine noch immer problematische allgemeine Sicherheitslage hervor. Ferner wird davon berichtet, dass sich Jilib wie große Teile des Hinterlandes noch immer unter Kontrolle der al Shabaab befinden und die Einwohner in den Gebieten der al Shabaab erheblichen Repressionen ausgesetzt sind; den Länderfeststellungen zufolge ahndet al Shabaab Abweichungen von ihren Vorgaben mit drakonischen Strafen. Schon deswegen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine Verletzung in maßgeblichen Rechten droht.

Für den Beschwerdeführer bietet sich in Somalia auch keine Möglichkeit, diesem Risiko anderswo zu entgehen: Zwar lebt seine Tante in Kismayo, doch hätte er den Länderfeststellungen nach auf dem Weg dorthin wahrscheinlich Straßensperren und damit einhergehende Kontrollen der al Shabaab zu überwinden. Im Übrigen kam es in Kismayo im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Interim Juba Administration und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte und der Beschwerdeführer gehört einer Minderheit an, die nicht dazu in der Lage wäre, ihn in einem solchen Konflikt wirksam vor Übergriffen zu schützen.

Schließlich wird die Versorgungslage in Somalia generell als schlecht beschrieben; sie hat sich im Jahr 2015 auf Grund der Nahrungsmittelknappheit noch zusätzlich verschlechtert. den Länderfeststellungen zufolge ist die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gewährleistet. Gerade die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen beschreiben die Länderfeststellungen als besonders schlecht. Laut der Kurzinformation vom 20.09.2016 zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia bleibt die humanitäre Lage prekär. Etwa 38 % der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsmittelbedarf nicht decken.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer über kein weiteres soziales Netz außerhalb seines Heimatdorfes, Jilibs oder Kismayos, das ihn unterstützen und vor einer aussichtslosen Lage bewahren könnte. Denn das Vorhandensein weiterer Verwandter in Somalia ist nicht hervorgekommen,. Laut UNHCR wäre für eine Rückkehr selbst nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant (UKUT 03.10.2014). Schließlich gehört der Beschwerdeführer dem Minderheitenclan der Tumaal an, sodass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, er werde schon auf Grund seiner Clanzugehörigkeit ausreichende Unterstützung erhalten.

In Zusammenschau aller Faktoren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, sein Leben zu verlieren oder iSd Art. 3 EMRK unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, dem zu entgehen, steht ihm nicht offen.

Schließlich ist kein Ausschlussgrund für die Gewährung subsidiären Schutzes hervorgekommen; insbesondere ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

4.6. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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