W213 2129112-1•BVwG W213 2129112-1
W213 2129112-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016
Arbeitsplatz, Behinderung, dienstliche Aufgaben, Erschwerniszulage
W213 2129112-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 03.06.2016, GZ. OE/137714-Sup1/16, betreffend Antrag auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage (Bildschirmzulage) gemäß § 19a Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19a GehG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit E-Mail vom 24.02.2016 stellte der Beschwerdeführer eine Anfrage an die belangte Behörde über die allfällige Zuerkennung einer Erschwerniszulage wegen ausschließlicher Bildschirmarbeit und wies in diesem Zusammenhang auf die bei ihm bestehenden Gesundheitsschädigungen (Erblindung des rechten Auges, Zustand nach Entfernung eines Gehirntumors, Epilepsie) hin. Die belangte Behörde teilte ihm in weiterer Folge informativ mit E-Mail vom 01.03.2016 mit, dass nicht die individuelle Gesundheitsschädigung einer Person für die Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage maßgeblich sei, sondern die jeweiligen Arbeitsplatz außerordentliche Erschwernis gegenüber den sonst allgemein üblichen Arbeitsbedingungen.
Mit Schreiben vom 07.03.2016 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung einer Erschwerniszulage. Begründend führte er aus, dass am 01.02.2016 die neue EDV-Anwendung BE-FIT eingeführt worden sei womit das ausschließliche Arbeiten am Computer (7-8 Stunden pro Tag) verbunden sei. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung müssten die anfallenden Arbeiten unter erheblichem, körperlichem Mehraufwand und zusätzlicher Anstrengungen verrichtet werden. Es liege daher im gegenständlichen Fall sehr wohl eine zusätzliche Erschwernis vor. Ferner werde die Beiziehung eines Arbeitsmediziners beantragt.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 7. März 2016 auf Zuerkennung einer Erschwerniszulage (Bildschirmzulage) gemäß § 19a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des maßgeblichen Sachverhaltes aus, dass die Frage, ob ein Beamter seinen Dienst unter besonderen Erschwernissen zu verrichten habe, durch einen Vergleich mit jenen Umständen gelöst werden müsse, unter denen Beamte dieser Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen hätten. Nicht jede zusätzliche Erschwernis begründe einen Anspruch auf Abgeltung durch eine Erschwerniszulage, sondern nur solche, die - wie der Gesetzgeber durch die Verwendung des Adjektiv "besonders" zum Ausdruck bringe - deutlich über einer Normalsituation gelegen seien (RS vom 22.11.2000, VwGH, GZ. 99/12/0112).
Der Beschwerdeführer sei als Beamter der Verwendungsgruppe A2 (A2/4) in der Landesstelle XXXX als Referent mit eingeschränkter Approbationsbefugnis im Bereich der beruflichen Reha nach § 6 BEinstG (Individualförderungen) tätig.
Seine Aufgaben und Tätigkeiten umfassten u.a.
Fachliche Prüfung sowie Entscheidungsvorbereitung bei Individualförderungen aus Mitteln der Beschäftigungsoffensive (Mitteln des Ausgleichstaxfonds)
Antragsbearbeitung
Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Erhebung entscheidungsrelevanter Informationen, Unterlagen etc.
Erstellung von Förderbewilligungen bzw. - abweisungen
Abrechnung von Individualförderungen (Mittelverwendungsprüfung, Abrechnungseingaben, Rückforderungen etc.) im BE-FIT sowie teilweise noch im EAZ
Externe Kundenbetreuung (Betriebsbesuche und Beratung vor Ort (dzt.nicht)
Kontakte zu Fördernehmerinnen, zu sonstigen Unterstützungsstrukturen (z.B. NEBA Projektpartner des Sozialministeriumservice) und relevanten Rehabilitationspartnerinnen (PVA, AUVA, AK, WKO etc.) sowie sonstigen Fördergeberinnen (Verfahrenskoordinierung)
Approbation
Die ersten PC's seien im Jahre 1995 im Sozialministeriumservice zum Einsatz gekommen. 1997 seien alle Arbeitsplätze mit PC ausgestattet gewesen. Sukzessive seien immer mehr Erledigungen über den PC (Outlook, Word, Excel, Access, ...) bzw. entsprechende Fachanwendungen (EAZ, HVB, SAP, ...) getätigt worden.
Im Mai 2009 sei im Sozialministeriumservice das Projekt "Pro-FIT" (Projekt für fachspezifische IT-Lösungen) gestartet worden. Ziel dieses Projektes sei die Entwicklung und Einführung einer benutzer- und kundenfreundlichen Gesamt-EDV-Lösung für die Fachbereiche des Sozialministeriumservice gewesen. Alle damals im Einsatz befindlichen EDV-Lösungen sollten in den nächsten Jahren neu entwickelt und Teil einer modernen Gesamtlösung werden. Dies habe natürlich auch für jene Verfahren und Fachanforderungen, für die es noch überhaupt keine technische Unterstützung gegeben habe gegolten.
Im Oktober 2014 seien die ersten 3 Fachanwendungen (Feststellungsverfahren, Begutachtung erhöhte Familienbeihilfe und Gutachtenverwaltung) in Betrieb gegangen, d.h. aus dem jeweiligen Projekt PRO-FIT sei die neue Anwendung BE-FIT geworden. Im Dezember 2014 sei der Produktivstart der Projektförderungen und im Februar 2016 der Individualförderungen erfolgt. Mindestens 3 weitere Fachanwendungen (Passverfahren, AT-Verfahren, Beschwerdeverfahren) würden noch dieses Jahr in Betrieb gehen und in Folge sämtliche Fachanwendungen durch BE-FIT -Funktionalitäten unterstützt werden.
Im Fachbereich Individualförderungen, in welchem der Beschwerdeführer tätig sei, sei schon zuvor großteils der PC, teilweise die EDV-Applikationen zum Einsatz gekommen, ab 01.02.2016 werde dieses Verfahren von der Antragstellung bis zur Erledigung elektronisch abgewickelt, was mit - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht -vermehrter Arbeit am PC verbunden sei, da die Anträge nicht mehr in Papierform auf dem Schreibtisch gelangten, sondern in der Digitalisierungsstelle eingescannt und in elektronischer Form im BE-FIT einlangten. Es gebe keinen Papierakt mehr. Auch zuvor seien einige Verfahrensschritte bzw. Erledigungen am PC - Schriftgut im Word, Berechnungen im Excel, Anweisungen im EAZ - erledigt worden. Nunmehr seien alle Verfahrensschritte im BE-FIT zu bewerkstelligen.
Dazu sei anzuführen, dass nicht nur im Verfahren Individualförderungen, sondern in sämtlichen Fachbereichen, die bereits auf die neue EDV-Lösung umgestellt worden seien, dies auf allen Ebenen (Sekretariat, Sachbearbeitung, Referent- und Approbantentätigkeit, Leitung) der Fall sei. Auch in allen anderen Bereichen (Personalabteilung, Stabsabteilung, Supportabteilungen) seien bereits diverse EDV-Lösungen, wie SAP, elektronischer Personalakt, elektronische Erledigung von Personalagenden, im Einsatz und würden laufend weiterentwickelt, sodass generell festzuhalten ist, dass nunmehr sämtliche Tätigkeiten im Sozialministeriumservice hauptsächlich am PC zu erledigen seien.
Bezüglich des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers könne als Vergleich der Kollege Herr XXXX herangezogen werden. Er sei wie der Beschwerdeführer als Referent mit eingeschränkter Approbationsbefugnis im Bereich der beruflichen Reha nach § 6 BEinstG (Individualförderungen) tätig und habe im Verfahren BE-FIT die gleichen Berechtigungen wie der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer sei für die Bezirke St. Pölten/Stadt und Scheibbs zuständig. XXXX für die Bezirke Waidhofen/Thaya, Zwettl, Horn und Krems/Stadt und Land. Im Zuge seiner Arbeit seien auch Außendienste (Betriebsbesuche) erforderlich. Laut Auskunft seiner Abteilungsleitung verrichte der Beschwerdeführer dzt. keine Außendienste, es sei jedoch angedacht diese später wieder aufzunehmen. Im Jahr 2016 (bis einschließlich 31.5.2016) habe der Beschwerdeführer bisher keine Außendienste, XXXX vier Außendienste versehen. Außer an diesen vier Tagen sei von beiden Beamten die gleiche Arbeit zu verrichten gewesen. Auf die Tätigkeit das ganze Jahr über hätten die vereinzelten Außendienste keine Auswirkungen.
Als zusätzlicher Vergleich könnten noch andere Kolleginnen der Abteilung NÖ4 der Landes stelle Niederösterreich - XXXX die ebenfalls zu 100% in der Individualförderung (ohne Approbation) tätig seien und wie der Beschwerdeführer der gleichen Besoldungsgruppe A2 bzw. Verwendungsgruppe v2 angehörten, herangezogen werden. In besagtem Zeitraum hätten die Kolleginnen jeweils 5, 0, 3 und 6 Außendienste versehen.
Auch Kollegen und Kolleginnen in sämtlichen anderen Bereichen, die der gleichen Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe wie der Beschwerdeführer angehörten, könnten als Vergleich herangezogen werden, da deren Tätigkeit ebenfalls fast ausschließlich am PC zu erledigen sei.
Der Vergleich der Bedingungen unter welchen Beamte bzw. Vertragsbedienstete der gleichen Besoldungsgruppe bzw. Verwendungsgruppe wie der Beschwerdeführer normalerweise ihren Dienst zu versehen bzw. ihre Aufgaben zu erledigen hätten, zeige, dass keine besonderen Erschwernisse auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorlägen. Für die Gewährung einer Erschwerniszulage seien nicht die individuellen Gesundheitsschädigungen einer Person maßgebend, sondern die am jeweiligen Arbeitsplatz gegebene außerordentliche Erschwernis gegenüber den sonst allgemein üblichen Arbeitsbedingungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass es bei ihm seit der Einführung von BE-FIT wegen der bestehenden Gesundheitsschädigungen vermehrt zu Kopfschmerzen, Überanstrengung der Augen, Konzentrationsschwierigkeiten, etc.„ So dass die Erbringung der anfallenden Arbeiten nur unter erheblichen Mehranstrengungen möglich sei. Unter Verweis auf § 19 Art Gehaltsgesetz Unterfangungen bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beantragte er in weiterer Folge
? die Aufhebung des Bescheides vom 03.06.2016
? die Hinzuziehung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigen und
? die rückwirkende Zuerkennung einer Erschwerniszulage (Bildschirmzulage) ab 01.02.2016.
Mit hg. Schreiben vom 17.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer die für ihn geltenden Arbeitsplatzbeschreibung und der prozentueller Anteil seiner Arbeit, die am Bildschirm bzw. PC durchzuführen ist zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass der prozentuelle Anteil an PC-Arbeit ab 01.02.2016 sicher mit 90 % angenommen werden könne. Eine besondere Erschwernis in seinem Fall stelle die gesundheitliche Beeinträchtigung (praktische Erblindung des rechten Auges, Zustand nach Gehirntumoroperation, etc.) dar. Dadurch bestehe eine höhere Anforderung an das gesunde linke Auge und damit verbunden eine gesteigerte Konzentrationsnotwendigkeit bei der Bildschirmarbeit. Ferner legte er einen Untersuchungsbefund des Bundessozialamtes vom 06.08.2012 vor, worin beim Beschwerdeführer einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % konstatiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass der prozentuelle Anteil der Arbeit am PC / Bildschirm vor dem 1.2.2016 und danach folgenden Umfang aufweist:
Name
Abt.
v.d. 01.02.2016
Anmerkung
XXXX
NÖ 2
50%
sonstige Tätigkeiten (Kundengespräche telefonisch/persönlich, Papieraktbearbeitung, Besprechungen etc.): 50%
XXXX
NÖ 2
50%
sonstige Tätigkeiten (Kundengespräche telefonisch/persönlich, Papieraktbearbeitung, Besprechungen etc.): 50%
Name
n.d. 01.02.2016
Anmerkung
XXXX
80%
sonstige Tätigkeiten (Kundengespräche telefonisch/persönlich, Papieraktbearbeitung, Besprechungen etc.): 20%
XXXX
80%
sonstige Tätigkeiten (Kundengespräche telefonisch/persönlich, Papieraktbearbeitung, Besprechungen etc.): 20%
Auch bei telefonischen Anfragen kann die Tätigkeit zu einem überwiegenden Teil als Bildschirmarbeit qualifiziert werden kann, da bei Anfragen nicht mehr im Papierakt nachgesehen wird, sondern die Verfahren elektronisch in BE-FIT eingesehen werden um die Beauskunftung durchführen zu können. Des Weiteren wird auch bei sonstigen Anfragen z.B. Einsichtnahme in die Beratungsdatenbank genommen, die wiederum nur in elektronischer Form einzusehen ist.
Name
Abteilung
vor dem 1.2.2016
nach dem 1.2.2016
XXXX
NÖ4
55%
90%
XXXX
NÖ4
70%
90%
XXXX
NÖ4
75%
90%
XXXX
NÖ4
90%
Durch die völlige Verfahrensabwicklung in der BE-Fit-Applikation hat sich der Prozentsatz an täglicher Bildschirmarbeit deutlich erhöht. Das hat zur Folge, dass sich dieser Prozentsatz auch auf Approbantenebene deutlich erhöht hat (hier ab 01.02.2016 auf ca. 80-90%).
Der Beschwerdeführer weist lautet Befund vom 06.08.2012 nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen auf:
Lfd.Nr.
Gesundheitliche Beeinträchtigung
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit
40
2
Zustand nach Meningeom-Entfernung, Zustand nach einmaligem epileptischen Anfallsgeschehen
30
3
Praktische Erblindung des rechten Auges
30
4
Senk-Spreizfüße beiderseits
30
5
Leberschaden
20
6
Angststörung
20
7
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
20
8
Varikositas
10
9
Asthma bronchiale
10
10
Chronische Gastritis
10
Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag der Behinderung von 70 %.
Diese Feststellungen auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 19a GehG hat nachstehenden Wortlaut:
"Erschwerniszulage
§ 19a. (1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Erschwerniszulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine Dienstverrichtung unter besonders erschwerten Umständen im Sinne des § 19a GehG 1956 dann nicht vor, wenn die gegebene Belastung eines Beamten auf den inneren Schwierigkeitsgrad der Arbeit, nicht aber auf äußere, die Arbeitsverrichtung beeinflussende Umstände zurückzuführen ist oder wenn die besonders erschwerenden Umstände, unter denen der Dienst ausgeübt wird, nicht in der Eigenart des Dienstes, sondern in den Verhältnissen des Beamten (z.B. fehlende Fachausbildung, Lebensalter usw.) gelegen sind (vgl. VwGH, 03.06.1976, GZ. 283/75, 04.10.1982, GZ. 82/12/0043, sowie 10.10.1983, GZ. 82/12/0108).
Ob das der Fall ist oder nicht, kann nur anhand einer auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Tatsachenfeststellung darüber beurteilt werden, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten konkret bestehen, welche äußeren seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind (objektive auf den Arbeitsplatz bezogene Betrachtung ohne Berücksichtigung der spezifisch subjektiven Verfassung des Bediensteten) und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis (im Sinne der beiden alternativen Anspruchsvoraussetzungen nach § 19a Abs. 1 GG 1956) gewertet zu werden (VwGH, 11.05.1994, GZ. 90/12/0009).
Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer eine besondere Erschwernis im Sinne des § 19a GehG darin, dass er seit Einführung von BE-FIT täglich 7- 8 Stunden am PC arbeiten müsste. Da er gesundheitlich beeinträchtigt sei (Erblindung des rechten Auges, Zustand nach Entfernung eines Gehirntumors, Epilepsie), leide er vermehrt an Kopfschmerzen, Überanstrengung der Augen, Konzentrationsschwierigkeiten etc. Zusammen mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergebe sich laut Befund des Bundessozialamtes vom 06.08.2012 ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.
Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die erschwerenden Umstände, unter denen der Beschwerdeführer seine dienstliche Tätigkeit ausübt, in erster Linie in dessen persönlichen Verhältnissen begründet sind. Der Beschwerdeführer leidet wegen der Erblindung des rechten Auges und der Gehirntumoroperation, der sich hatte unterziehen müssen, an Kopfschmerzen, Überanstrengung der Augen und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese Symptome würden nicht auftreten, wenn der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Reihe anderer Beamten unter vergleichbaren Bedingungen - also mit einem vergleichbaren Anteil an Bildschirmarbeit - Dienst versieht. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weist also in dieser Hinsicht keine stärkere Belastung auf, als die Arbeitsplätze vergleichbarer Beamten. Schließlich ist festzustellen, dass die Erledigung von Bürotätigkeiten mittels PC - also am Bildschirm - als gängiger Standard anzusehen ist. Wenn der Beschwerdeführer dabei an den oben wiedergegebenen Symptomen leidet, ist das auf die bei ihm gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, nicht aber auf die Eigenart des Dienstes zurückzuführen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Probleme an seinem Arbeitsplatz stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage ist, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben auszuüben.
Soweit der Beschwerdeführer die Heranziehung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigen begehrt, ist dem entgegenzuhalten, dass schon aus seinem Vorbringen in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 28.10.2016 hervorgeht, dass im vorliegenden Fall die erschwerenden Umstände, unter denen der Beschwerdeführer seine dienstliche Tätigkeit ausübt, in erster Linie auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen (Erblindung des rechten Auges, Gehirntumoroperation, etc.) zurückzuführen sind. Ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten wäre nur dann erforderlich, wenn besondere Erschwernisse, die sich aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes ergeben, anzunehmen wären. Da aber der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Anteils an Bildschirmarbeit nicht von Arbeitsplätzen vergleichbarer Beamten abweicht und die Erledigung von Büroarbeit am PC bzw. Bildschirm bei der gängiger Standard ist, war der Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigen nicht näher zu treten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 19 a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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