W208 2107112-1•BVwG W208 2107112-1
W208 2107112-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Ratenzahlung, Strafhaft, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W208 2107112-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Dragan XXXX, geb. XXXX1970, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 20.03.2015, GZ XXXX betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren (GEG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren XXXX wurden dem Beschwerdeführer (BF) gem. § 24 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) Pauschalgebühren in Höhe von €
373,00 (inkl. € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) mit Zahlungsauftrag vom 19.02.2015 (das Zustelldatum ist dem Akt nicht zu entnehmen) der Kostenbeamtin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen GRAZ (LG) zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 09.03.2015, eingelangt beim LG am 11.03.2015, informierte der BF, dass er sich in Untersuchungshaft und dzt. im Spital befände. Er sei völlig mittellos und verfüge über kein Einkommen. Er ersuche um Nachlass der Pauschalgebühren.
3. Der Antrag wurde von der Kostenbeamtin des LG als Nachlassantrag gewertet und am 11.03.2015 der belangten Behörde zur Entscheidung weitergeleitet.
4. Die belangte Behörde - der Präsident des Oberlandesgerichtes WIEN - leitete daraufhin Ermittlungen ein und stellte ua. fest, dass sich der 1970 geborene BF (ein Maler und Anstreicher) wegen diverser Delikte (§§ 107, 206, 211, 212 StGB) seit November 2013 in Untersuchungshaft befindet.
5. Mit Bescheid vom 20.03.2015, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren in Höhe von € 373,-- gem. § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.
In der Begründung wurde, nach auszugsweiser Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei beim BF nicht der Fall. Er sei 1970 geboren und könne sich seine wirtschaftliche Situation in Zukunft noch ändern.
6. Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 09.04.2015 zugegangen ist, richtete sich die mit 24.04.2015 datierte verfahrensgegenständliche Beschwerde.
Der BF verwies auf die Angaben in seinem Ansuchen und führte ergänzend aus, dass er dzt. vor einer Berufungsverhandlung stünde, bei der es um die Reduktion einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe ginge. Er könne nicht abschätzen, wann er wieder in der Lage sein werde, Geld zu verdienen. Es sei in absehbarer Zeit nicht mit einer Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen und er ersuche um Nachlass.
7. Mit Schreiben vom 05.05.2015 (eingelangt beim BVwG 11.05.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.
8. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl), unterblieb vorerst eine Erledigung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und wurden vom BF nicht bestritten.
Der Umstand, dass sich der BF derzeit in Haft befindet und seine Entlassung noch nicht absehbar ist, bedeutet nicht, dass er auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird die Pauschalgebühr - allenfalls in sehr kleinen Raten - abzustatten. Erstens besteht auch in der Haft die Möglichkeit Geld zu verdienen und zweitens kann er nach seiner Entlassung wieder einer Arbeit (allenfalls sogar in seinem Beruf als Maler und Anstreicher) nachgehen.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde, keine komplexe Rechtsfrage vorliegt und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten:
§ 9. (1) [...]
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Wesentlichen zum Gebührennachlass ausgeführt:
"Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs 2 GEG 1962 erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, daß es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227)."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der BF hat ausdrücklich angeführt, dass er den Nachlass der Forderung begehrt. Die belangte Behörde hat daher sein Schreiben zu Recht als Nachlassantrag gem. § 9 Abs. 2 GEG und nicht als Antrag zur Ratenzahlung (Stundung) gem. § 9 Abs. 1 GEG gewertet. Wobei ein solcher Antrag auf Zahlung in Teilbeträgen bzw. Stundung dem BF möglich gewesen wäre, aber ausdrücklich nicht gestellt wurde.
Ein öffentliches Interesse am Nachlass der Gerichtkosten kann vom BVwG nicht erblickt werden, weil an der Einhebung von Gerichtskosten - wie bei der Einhebung von Abgaben - ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Zu diesen Aufgaben gehört der Strafvollzug bzw. die Haft (die der BF durch sein Verhalten verursacht hat), ebenso wie die Bevorschussung von Unterhaltsleistungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im konkreten Fall wäre daher vom BF eine besondere Härte dazulegen gewesen. Dies ist ihm jedoch weder in seinem Schreiben vom 09.03.2015 noch in der Beschwerde vor dem BVwG gelungen.
Der BF ist 1970 geboren, hat den Beruf eines Malers und Anstreichers. Es ist, wie bereits die belangte Behörde richtig angeführt hat, davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in denen der BF sich aufgrund seiner Haft befindet, nur vorübergehend sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der BF während oder nach der Verbüßung seiner Haftstrafe zu Geld kommt, mit der er seine nicht allzu hohen Gebührenschulden von € 373,-- (allenfalls in Raten) begleichen kann und ist daher nach der Gesetzeslage und der oa. Rechtsprechung des VwGH kein Nachlass zulässig.
Wie bereits erwähnt steht es dem BF auch nach wie vor frei beim LG einen Antrag auf Stundung bzw. Teilzahlung einzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.