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W183 2138578-1•BVwG W183 2138578-1
W183 2138578-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016
Beschwerdegegenstand, Gerichtsgebühren, Nachlassantrag,<br/>Stundungsantrag, Verfahrenshilfeantrag
W183 2138578-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX auf Verfahrenshilfe (datiert 19.10.2016) beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag vom 14.01.2016, Zl. XXXX, wurden dem Antragsteller eine Eingabengebühr gemäß TP 13 lit a GGG in Höhe von EUR 256,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, somit die Zahlung eines Gesamtbetrags von EUR 264,00 aufgetragen.
2. Mit Schreiben vom 30.09.2016 wurde seitens des Antragstellers ein Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) gestellt.
3. Mit Bescheid vom 07.10.2016, XXXX, zugestellt am 14.10.2016, wurde der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass § 9 Abs. 5 GEG unmissverständlich anordnet, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Kosten des Strafverfahrens nach § 1 Z 4 GEG keine Anwendung finden. Gemäß § 9 Abs. 5 GEG sei bei Nachlass und Stundung von Kosten des Strafverfahrens ab 1. Juli 2015 keine Zuständigkeit der Einbringungsstelle gegeben.
4. Mit Schreiben vom 19.10.2016 stellte der Antragsteller "zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2016" den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe. Begründend führte er aus, keinerlei Vermögenswerte zu besitzen und deshalb nicht für die notwendige Verteidigung aufkommen zu können.
5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 legte der Präsident des OLG Wien den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde solle sich auf das Verfahren betreffend seinen Antrag auf Nachlass bzw. Stundung gem § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG von vorgeschriebenen Gerichtskosten in Höhe von EUR 264,00 beziehen.
Die unstrittigen Feststellungen gründen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten (am 02.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten) Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für den Antragsteller sowie den angeschlossenen Verwaltungsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Der Antragsteller hat - wie sich aus den Feststellungen ergibt - Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Das VwGVG sieht lediglich in § 40 die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers vor. Demnach hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem - so er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen - ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Die Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten ist im VwGVG nur in § 40 VwGVG unter der Überschrift "Verfahrenshilfeverteidiger" im 2. Abschnitt ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG geregelt und kommt aufgrund des systematischen Aufbaus des VwGVG nur bei Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum 3. Hauptstück "Besondere Bestimmungen" und dessen 2. Abschnitt "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" sowie die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat § 40 VwGVG zwar wegen des Verstoßes gegen Artikel 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung tritt allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft (VfGH 25.06.2015, G 7/2015). Die Bestimmung des § 40 VwGVG ist daher derzeit noch in Kraft.
3.2.2. Das vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerdeverfahren beträfe die Bekämpfung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem der Antrag auf Nachlass bzw. Stundung von Gerichtskosten zurückgewiesen wurde.
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich damit um ein Verfahren, das ausschließlich Gerichtskosten zum Gegenstand hat. Bescheide betreffend Anträge auf Nachlass oder Stundung gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG stellen keine Rechtssache des Verwaltungsstrafrechts dar.
Da es sich um keine Verwaltungsstrafsache handelt, bietet das VwGVG derzeit keine gesetzliche Grundlage zur Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers.
3.2.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) schon jetzt in jenen Fällen geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Deren Anwendung setzt aber wie oben ausgeführt einen Bezug zum Unionsrecht voraus. Der im Fall des Antragstellers zu prüfende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien stützt sich auf Rechtsnormen nach dem GEG. Dabei handelt es sich um innerstaatliche Normen, die nicht auf unionsrechtliche Vorschriften gestützt sind. Der zu prüfende Bescheid ist demnach nicht "in Durchführung des Rechts der Union" im Sinn von Artikel 51 Absatz 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergangen. Da somit die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht zur Anwendung kommt, kann eine Verfahrenshilfe auch nicht auf Grundlage von Artikel 47 Absatz 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt werden.
3.2.4. Mitunter sehen Materiengesetze die Zurverfügungstellung rechtlichen Beistands vor (etwa § 52 BFA-Verfahrensgesetz über die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Im Rahmen des Gebührenrechts gibt es zwar eine Vorschrift über die Gebührenfreiheit aufgrund gewährter Verfahrenshilfe (§§ 8, 9 GGG), dabei handelt es sich jedoch nicht um Vorschriften über die Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über die Vorschreibung bzw. den Nachlass von Gerichtsgebühren. Im GEG findet sich keine Bestimmungen betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe. Auch vor diesem Hintergrund ist somit keine Bestellung eines Verfahrenshelfers möglich.
3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Bescheid, womit der Antrag auf Nachlass (in eventu Stundung) von vorgeschriebenen Gerichtskosten zurückgewiesen wurde, mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt. Der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe war daher als unzulässig gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie unter Punkt 3.2.4. ausgeführt, hat der VwGH entschieden, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) bloß in jenen Fällen geboten ist, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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