BVwG W156 2117408-1

W156 2117408-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Gewerbebetrieb,<br/>Pflichtversicherung, Teilstattgebung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2117408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2117408.1.00

Spruch

W156 2117408-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von WXXXX SXXXX, AXXXX Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 06.10.2015, VersNr. XXXX, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der Spruch des Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 05.03.2009 bis 31.10.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.10.2015 erließ die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr WXXXX SXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) im Zeitraum 05.03.2009 bis 31.10.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

Durch technischen Datenaustausch gem. § 229a GSVG seien am 07.06.2013 die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2009 vom 10.04.2013 eingelangt, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 12.681,87 aufweise.

Der Beschwerdeführer habe mit Versicherungserklärung vom 10.09.2013 (Formular 601s) angegeben, in den Jahren 2009 bis 2010 als Kommanditist tätig gewesen zu sein, wobei er angegeben habe, bei einer 90%igen Beteiligung über Geschäftsführungsbefugnisse verfügt zu haben.

Weiters habe er insbesondere erklärt, als Kommanditist keine Tätigkeit ausgeübt zu haben, keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehabt zu haben und dass auch keine Haftung über die Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG bestanden habe.

Aufgrund des Antrages vom 05.03.2009 sei er seit dem 10.03.2009 als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der EXXXX AXXXX KG, Geschäftszweig Elektrotechnik im Firmenbuch eingetragen gewesen. Am 23.10.2009 sei der Antrag auf Löschung dieser Funktion im Firmenbuch beantragt worden, wobei er ab diesem Zeitpunkt als Kommanditist mit einer Hafteinlage von € 1.000,00 im Firmenbuch aufgeschienen sei und Frau KXXXX SXXXX als Komplementärin. Die Auflösung der EXXXX KG sei (lt. Mitteilung des Insolvenzgerichtes vom 07.01.2011 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit) im Firmenbuch am 11.01.2011 eingetragen worden

Die EXXXX AXXXX KG habe seit dem 10.02.2010 über die Gewerbeberechtigung Elektrotechnik verfügt.

Laut Feststellungsbescheid betreffend die EXXXX KG gem. § 188 BAO vom 03.04.2013 seien durch diese im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.852,34 erzielt worden, wobei dem Beschwerdeführer Einkünfte in Höhe von

€ 12.681,87 (sohin ca. 80%) zugerechnet worden seien.

Lt. telefonischer Auskunft des Finanzamtes seien im Jahr 2009 mehrfach Umsatzsteuer- voranmeldungen abgegeben worden, sodass der USt-Bescheid 2009 auf den tatsächlichen Angaben erlassen worden sei, mangels Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für 2009 seien hingegen die Einkünfte/der Gewinn geschätzt worden.

Der schriftliche Gesellschaftsvertrag der EXXXX KG vom 04.03.2009 lege insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als Einlage in die KG ihre Arbeitskraft als Elektriker leisten und er als persönlich haftender Gesellschafter zur ausschließlichen Geschäftsführung und Vertretung berufen sei.

Gemäß der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung im Hauptverband sei er im Jahr 2009 bis 18.02.2009 Angestellter der SXXXX Vertrieb und Service GmbH und vom 24.09.2009 - 30.11.2009 Arbeiter der Gebrüder KXXXX GmbH gewesen.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorgelegten Schreiben und vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen, den Daten des Bundesrechenzentrums und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, sowie aus dem seitens des Finanzamtes übermittelten Unterlagen, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 26.10.2015, einlangend am 28.10.2015, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid.

Im Bescheid behaupte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer hätte in seiner Pflichtversicherungserklärung vom 10.09.2013 angegeben, er hätte über Geschäftsführerbefugnisse verfügt. Diese Behauptung sei unwahr, auch stamme diese Erklärung nicht aus dem Jahr 2013.

Er sei zwar im Zeitraum März 2009 bis Oktober 2009 Komplementär der EXXXX gewesen, jedoch sei dem Unternehmen in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung erteilt worden.

Laut Wiener Gewerbeordnung seien gerichtliche Vorstrafen ein Gewerbeausschließungsgrund. Das Elektrotechnikgewerbe unterliege besonders strenger Prüfung. So werde hier auch der handelsrechtliche Geschäftsführer einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen.

Jeder maßgebliche Einfluss auf die Geschäftsführung einer Person, die einem Gewerbeausschließungsgrund unterliege, verhindere die Erteilung einer Gewerbeberechtigung.

Die Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikgewerbe sei der EXXXX nicht wie von der belangten Behörde behauptet erst im Februar 2010 erteilt, sondern bereits im November 2009.

Der Gesellschaftervertrag vom 04.03.2009, auf den im Bescheid Bezug genommen werde, sei daher auch nicht maßgebend, da er zwischen dem Beschwerdeführer als Komplementär und Herrn WXXXX DXXXX als Kommanditisten abgeschlossen worden sei. Es sei aber in dieser Zusammensetzung nie zu einer Gewerbeberechtigung gekommen und der Vertrag sei somit mit dem Austritt des Herrn DXXXX aus dem Unternehmen erloschen.

An dessen Stelle sei nunmehr eine mündliche Vereinbarung mit Frau SXXXX getreten die lediglich dazu gedient habe, die bereits getätigten Investitionen des Beschwerdeführers zu sichern und deren Rückführung zu garantieren.

Diese Verpflichtungen seien in der Folge 2010 von Herrn NXXXX übernommen worden.

Der Bescheid führe außerdem an, dass laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes im Jahre 2009 mehrfach Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien und diese vom Beschwerdeführer gezeichnet gewesen seien. Dieser Aussage fehle jedoch jegliche Beweiskraft, da Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig beim Finanzamt einzureichen seien, auch dann wenn die Summen negativ seien.

Wie im Bescheid richtig festgehalten werde, habe der Beschwerdeführer am 24.09.2009 unselbstständig für die Firma Gebrüder KXXXX zu arbeiten begonnen. Gemeinsam mit der Tatsache dass er gemäß Gewerbeordnung von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen gewesen sei, erscheine dies auch als ausreichender Beweis, dass er eben nicht für die EXXXX KG gearbeitet habe.

Er möchte noch erwähnen, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde auf einen Pflichtversicherungszeitraum vom 05.09.2009 bis 31.10.2013 komme, wo sie doch feststelle, dass das Unternehmen Anfang 2011 geschlossen wurde.

Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und Feststellung, dass für die gegenständlichen Einkünfte keine Pflichtversicherung bestanden habe.

3. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.11.2015 eine Stellungnahme ab.

Die Beschwerde sei zum Teil berechtigt.

Vorab werde angeführt, dass im Spruch des Bescheides ein offenbarer Schreibfehler enthalten ist, welcher zu berichtigen sei. Wie der gesamten Begründung des Bescheides zu entnehmen sei, war die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum der Stellung des Beschwerdeführers als persönlich haftender Gesellschafter der EXXXX KG festzustellen, sohin für den Zeitraum 05.03.2009 (Antrag auf Eintragung als Komplementär im Firmenbuch) bis 31.10.2009 (Antrag auf Löschung im Firmenbuch am 23.10.2009 iZm mit § 7 Abs. 4 GSVG Ende der Pflichtversicherung mit Monatsletzten).

Es werde sohin beantragt die Pflichtversicherung für den Zeitraum 05.03.2009 bis 31.10.2009 zu bestätigen. Es werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Ergänzend werde noch ausgeführt, dass dem Vorhalt, dass die Gewerbeberechtigung für das Elektrotechnikgewerbe der EXXXX bereits im November 2009 und nicht erst im Februar 2010 erteilt worden wäre, sich nicht mit der Eintragung im Zentralen Gewerberegister decke, welche den Beginn der Gewerbeberechtigung mit 10.02.2010 ausweist. Für die Feststellung der Pflichtversicherung in genannten Zeitraum habe dies jedoch keine Auswirkung, und sei, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewerbeerteilung an die EXXXX nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter der KG war, eine weitergehende Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ohnehin nicht vorliegend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Gesellschaftsvertrag vom 04.03.2009 gründeten der Beschwerdeführer und WXXXX DXXXX die EXXXX KG, wobei die Beteiligung des Beschwerdeführers 80% betrug. Als Einlage leistete der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft als Elektriker. Als persönlich haftender Gesellschafter wurde der Beschwerdeführer eingetragen. WXXXX DXXXX wurde von der Vertretung von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen.

1.2. Der Beschwerdeführer war daher aufgrund eines Antrages vom 05.03.2009 als Komplementär bei der EXXXX KG eingetragen. Ab dem 01.11.2009 scheint der Beschwerdeführer als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1.000,-- Euro auf.

1.3. Der Beschwerdeführer war bis 18.02.2009 auch unselbständig bei der SXXXX GmbH und von 24.09.2009 bis 30.11.2009 bei der Gebrüder KXXXX GmbH beschäftigt. Daher beträgt die relevante Versicherungsgrenze für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit 4.292,88 Euro.

1.4. Gemäß Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO vom 03.04.2013 erzielte die EXXXX KG im Jahr 2009 Einkünfte in der Höhe von 15.852,34 Euro.

Der Einkommenssteuerbescheid 2009 für den Beschwerdeführer weist für das Jahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 12.681,87 Euro aus (das entspricht 80% der Einkünfte der KG).

1.5. Gemäß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers war er aufgrund seiner Vorstrafe(n) von der Gewerbeausübung ausgeschlossen.

1.6. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält einen Schreibfehler in Bezug auf den Zeitraum der Pflichtversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise:

§ 2:

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

(.....)

§ 4:

(1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

(.....)

§ 25:

(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(.....)

§ 229a:

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: 1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;

2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(.....)

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146).

Durch die unmittelbare Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften in die Beitragsgrundlage maßgeblich ist, ob diese Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Dabei handelt es sich nicht um eine neuerliche Entscheidung über Umstände, über die mit dem Einkommensteuerbescheid rechtskräftig abgesprochen wurde, sondern um die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Pflichtversicherung begründet. Mit dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid steht für die Behörde, die über die Beitragsgrundlage nach § 25 bzw. § 25a GSVG zu entscheiden hat, bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat (VwGH vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169, und vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0292).

Auf den Fall bezogen bedeutet dies:

Das zuständige Finanzamt hat für das Jahr 2009 Einkünfte mit der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in der Höhe von 12.681,87 Euro für den Beschwerdeführer festgestellt und ist daher von einer betrieblichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, stellt die Pflichtversicherung auf die "betriebliche Tätigkeit" ab und der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Betriebsstrukturen übertragen oder zerschlagen werden (vgl. VwGH vom 10.07.1959, 1273/56).

Für die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG ist jedoch unerheblich, ob die nach der Gewerbeordnung für den Gewerbebetrieb entsprechende Gewerbeberechtigung erteilt wurde, da auch ohne diese eine betriebliche Tätigkeit entfaltet werden kann. Im gegenständlichen Fall steht die Vermutung im Raum, dass die KG, an welcher der Beschwerdeführer beteiligt war, (zumindest zeitweise) ohne Vorliegen einer Gewerbeberechtigung betrieben wurde und so die entsprechenden Gewinne erwirtschaftet werden konnten.

Dem Beschwerdeführer wäre zudem die Möglichkeit offen gestanden, gegen seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen, wenn seiner Ansicht nach die Berechnung seiner Einkünfte aus dem genannten Gewerbebetrieb in unrichtiger Höhe oder zu Unrecht erfolgt sind.

Der Beschwerdeführer übte daher im verfahrensrelevanten Zeitraum - neben seiner unselbständigen Tätigkeit bei zwei Arbeitgebern - eine selbständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG aus. Die rechtskräftig festgestellten Einkünfte aus dieser Tätigkeit überstiegen mit 12.681,87 Euro die für diesen Zeitraum maßgebliche Versicherungsgrenze in der Höhe von 4.292,88 Euro.

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung, als tragendes Prinzip der Sozialversicherung wird die Solidarität angesehen wird. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also an die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind und daher im Rahmen der Pflichtversicherung die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet ist. Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert:

"Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken." (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).

Im Lichte der eindeutigen Rechtslage und der bezughabenden Judikatur des VwGH war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben wurde, indem ein offenkundiger Schreibfehler bezüglich des Zeitraumes der Pflichtversicherung im Spruch des angefochtenen Bescheides richtig gestellt wurde.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte zudem auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur (VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146; vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0169; vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0292; vom 10.07.1959, 1273/56; VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970) ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abweicht.

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