BVwG W140 2126442-1

W140 2126442-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 2126442-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2126442.1.00

Spruch

W140 2126442-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX oder XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune und dem muslimischen Glauben zugehörig. Am 01.11.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet gelangt war.

2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters betreffend seine Person an, am XXXX in Kunar, Afghanistan, geboren zu sein. Er habe immer in XXXX in der Provinz Kunar, Distrikt XXXX, gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte er kurz zusammengefasst aus, sein Vater habe in Afghanistan als Lenker für die Amerikaner gearbeitet. Die Taliban hätten von diesem mehrmals verlangt, seine Tätigkeit zu beenden und schließlich gefordert, ihnen seinen Sohn (den Beschwerdeführer) mitzuschicken. Das habe sein Vater nicht gewollt, weshalb er den Beschwerdeführer von Afghanistan weggeschickt habe.

3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.04.2016 einvernommen. Seine Person betreffend führte der Beschwerdeführer aus (nicht korrigiert): "Mein Name ist XXXX, ich bin Afghane. Ich bin ledig, ich habe keine Kinder. Befragt erkläre ich, dass ich sunnitische Moslem bim. Ich bin XXXX im Distrikt XXXX geboren, dort habe ich auch mit meiner Familie gelebt."

4. Mit Bescheid vom 11.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer "volljährig und spätestens am XXXX geboren" worden sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Afghanistan. In XXXX und Kabul sowie in anderen afghanischen Städten habe er Verwandte, Freunde und Bekannte. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor und bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. In Kabul könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, die vom Beschwerdeführer behauptete Identität, seinen Namen betreffend, habe aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt, jedoch als Verfahrensidentität angenommen werden können. Aufgrund der festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit sei es plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und sei kein Grund ersichtlich, ihm in diesem Zusammenhang keinen Glauben zu schenken. Hinsichtlich des Geburtsdatums hielt die belangte Behörde im Zusammenhang mit familiären Anknüpfungspunkten in Kabul wie folgt fest (nicht korrigiert): "Nicht glaubhaft erklärten Sie jedoch, dass Sie keine Familienangehörige in Kabul haben würden. Da Sie als Person völlig unglaubwürdig sind, eben auch zumindest nachgewiesen betreffend Ihres Geburtsdatum falsche Angaben gemacht haben und auch Ihre gesamte Fluchtgeschichte in Folge als unglaubwürdig abgesprochen wurde, muss daraus geschlossen werden, dass Sie auch betreffend Ihrer Familie in Afghanistan nicht die Wahrheit angegeben haben. Insbesondere wird Ihren Ausführungen, dass Sie in Kabul keine Verwandte haben nicht geglaubt, da Sie während der Befragung zu Verwandte in Afghanistan sichtlich bzw. erkennbar versuchen, diese zu verleugnen." Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kabul selbst bestreiten könne, habe aufgrund seiner Ausführungen zu seinen Hilfsarbeiten in Afghanistan und den entsprechenden Länderinformationen festgestellt werden können. Es bestehe kein Zweifel, dass er als "Person, die schon über Jahre hinweg in der Lage war, sich über die Hilfsarbeiten in Afghanistan selbst zu versorgen und selbst auch Unterkunft zu nehmen", im Falle einer Rückkehr in gleicher Weise das Leben und den Unterhalt in Kabul bestreiten könne. Sein Fluchtvorbringen habe der Beschwerdeführer "extrem vage", "viel zu blass" und "wenig detailreich" geschildert, weshalb es "absolut unglaubhaft" sei. Ihm werde jedoch geglaubt, dass er aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten und vor einer Rückkehr abhalten würden, nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Für den Beschwerdeführer bestehe eine "absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in Kabul zu führen". Betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde unter anderem festgehalten:

"Darüber hinaus ist Ihre rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet, wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben, ein Ausschlussgrund bei allfälliger Feststellung eins GFK Grundes, was jedoch in Ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens des gegenständlichen Verfahrens abzuleiten gewesen wäre." Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, keine Situation ersichtlich sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe, und der Beschwerdeführer als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels von Anhaltspunkten, die die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden, sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht in Betracht.

5. Am 11.05.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist und sohin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen; allenfalls die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festzustellen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG zu erteilen; sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die seitens der belangten Behörde vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten würden sich aufklären lassen: So könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer versucht haben soll, etwaige Verwandtschaftsverhältnisse zu verleugnen. Er habe lediglich ausgesagt, dass er nicht genau wisse, welche weitschichtigen Verwandten in Afghanistan und in welchen Provinzen leben würden. Zudem habe der Beschwerdeführer von Beginn an ausgeführt, dass die direkte Bedrohung durch die Taliban seinen Vater betroffen habe, weshalb dem behördlichen Vorhalt, der Beschwerdeführer habe die Tätigkeit seines Vaters plötzlich in den Raum gestellt, nicht gefolgt werden könne. Da der Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe jener Personen zähle, die in Verbindung mit den internationalen Streitkräften bzw. den westlichen Besatzern des Landes gebracht werden würden, sei er in erhöhtem Maße von Übergriffen durch die praktisch im ganzen Land operierenden Taliban bedroht, weshalb ein Fluchtgrund im Sinne der GFK gegeben sei. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers wurde auf diverse, in der Beschwerde zitierte Berichte verwiesen. Aufgrund der sich stets verschlechternden Sicherheitslage in Kabul könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Weiters wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass das Alter afghanischer Antragsteller mangels adäquater Dokumente ein sehr unsicherer Anhaltspunkt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 19.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in §28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:

So hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinerlei Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Kunar - getroffen. Lediglich Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und Ghazni sind im Bescheid (vgl. Seiten 23 bis 28 des Bescheids) angeführt. Damit hat das BFA jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet, wonach die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Asylwerbers auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen ist (vgl. VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197 mwN). Da in Afghanistan die Sicherheitslage von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, ist jedenfalls auch eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Asylwerbers notwendig (vgl. VfGH 07.06.2013, U 2436/2012).

Auffällig war zudem, dass die belangte Behörde zunächst von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, in weiterer Folge jedoch - ohne ersichtlichen Anlass dafür - sein Geburtsdatum abänderte und seine Volljährigkeit unterstellte. So wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung mit XXXX vermerkt (AS 7) und ihm als "unbegleiteten minderjährigen Asylwerber wegen notwendiger gesetzlicher Vertretung" ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 23 bis 25), welcher an der Erstbefragung teilnahm. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch handschriftlich auf den XXXX korrigiert (AS 35) und dieses nunmehr ab AS 41 im Verwaltungsakt geführt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Asylverfahrens seine Angaben zu seinem Geburtsdatum geändert hätte. So wurde er bei der niederschriftlichen Einvernahme zu diesem Themenbereich nicht befragt und befinden sich im Verwaltungsakt auch keine identitätsbezeugenden Dokumente oder sonstige geeignete Nachweise betreffend sein Alter. Auf welcher Grundlage die belangte Behörde die Feststellungen traf, der Beschwerdeführer sei "volljährig und spätestens am XXXX geboren" worden, ist aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Weiters findet sich auch im angefochtenen Bescheid keine hinreichende Begründung dafür. Dass der Beschwerdeführer "eben auch zumindest nachgewiesen betreffend [sein] Geburtsdatum falsche Angaben gemacht" habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal derartige Nachweise, wie etwa die Einholung eines Gutachtens bzw. die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik, im Verwaltungsakt nicht vorhanden sind.

Im vorliegenden Fall hat es das BFA sohin unterlassen, das Alter des Beschwerdeführers hinreichend zu klären. Aufgrund der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse können keine hinreichend gesicherten Aussagen zu seiner Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit getroffen werden und liegen aufgrund der Aktenlage keine Ermittlungsergebnisse vor, welche die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Geburtsdatum mit XXXX rechtfertigen würden. Vielmehr wurden seitens der belangten Behörde - soweit für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage ersichtlich - keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, die der Eruierung des tatsächlichen Lebensalters des Beschwerdeführers gedient hätten.

Indem die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit betreffend Altersfeststellung des Beschwerdeführers unterließ, verkannte sie jedoch deren Bedeutung und Tragweite. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007, festhielt, zeitigt die Beurteilung der Frage, ob der Asylwerber minderjährig oder volljährig sei, "unweigerlich auch Auswirkungen auf seine Prozessfähigkeit" und erweise es sich als "maßgeblich, dass die Rechtmäßigkeit bestimmter Verfahrensschritte (wie etwa an den Asylwerber persönlich erfolgte Zustellungen) nur dann beurteilt werden" könne, "wenn das Lebensalter des betroffenen Fremden einwandfrei geklärt" sei. Die Frage der "Prozessfähigkeit sei (weiterhin) auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen" und habe die Behörde deren Mangel "in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen".

Abgesehen von der Prozessfähigkeit und der Rechtswirksamkeit von bestimmten Verfahrensschritten wirkt sich die Beurteilung, ob ein Asylwerber minderjährig oder volljährig ist, auch auf die Anwendung von Verfahrensvorschriften aus. Schließlich ist eine allfällige Minderjährigkeit des Asylwerbers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu berücksichtigen und muss darauf hinreichend eingegangen werden (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0113).

Bloß am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Genauigkeit der belangten Behörde bei der Verfahrensführung auch daran zeigt, dass das BFA in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I (vgl. Seite 55 des Bescheids) unterstellte, die "rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben", stelle einen Ausschlussgrund bei allfälliger Feststellung eines GFK-Grundes dar, obwohl gegenteilig festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich nicht angefallen (vgl. Seite 7 des Bescheids). Schließlich stellte die belangte Behörde aktenwidrig fest, der Beschwerdeführer spreche Farsi, obwohl er bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, lediglich Paschtu zu sprechen und auch im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu vernommen worden war.

Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren daher zunächst das Alter des Beschwerdeführers - bzw. dessen Minderjährigkeit oder Volljährigkeit - zu klären und gegebenenfalls weitere geeignete Ermittlungsschritte zu setzen haben, wobei es die oben angeführten Auswirkungen auf das Verfahren zu berücksichtigen haben wird. Weiters wird es sich in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Heranziehung von aktuellen Länderinformationen und Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Kunar auseinanderzusetzen haben. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).

Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.