BVwG W118 2113863-1

W118 2113863-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2113863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2113863.1.00

Spruch

W118 2113863-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008222, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2008 Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX sowie XXXX. Im Jahr 2008 wurden die Futterflächen dieser Almen mit 50,00 ha bzw. 48,00 ha beantragt.

Ferner beantragte die BF die Kompression ihrer Zahlungsansprüche.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102207930, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.400,42 gewährt. Dabei wurden 29,95 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 26,89 ha, davon 12,81 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 26,89 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 26,89 ha zugrunde gelegt. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde wegen Almauftriebs abgewiesen.

3. Mit Datum vom 28.09.2009 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 45,57 ha ermittelt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106573080, wurde der Bescheid vom 30.12.2008 abgeändert und der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.378,92 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 21,50 rückgefordert. Dabei wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,72 ha, davon 12,64 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,17 ha. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde wegen Almauftriebs abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.09.2009 seien Flächenabweichungen im Ausmaß von bis zu 3 % festgestellt worden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 17.11.2010, AZ II/7-EBP/08-108258524, wurde der Bescheid vom 28.07.2010 - aufgrund von Änderungen der Zahlungsansprüche in den Vorjahren, ausgelöst durch die angeführte Vor-Ort-Kontrolle - abgeändert und der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.419,39 gewährt. Dabei wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 26,72 ha, davon 12,64 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,17 ha. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde wegen Almauftriebs abgewiesen.

6. Mit Datum vom 02.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2008 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 45,53 ha ermittelt.

7. Mit Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008222, wurde der Bescheid vom 17.11.2010 abgeändert und der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.311,90 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 107,49 rückgefordert. Dabei wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,88 ha, davon 11,80 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,01 ha. Der Antrag auf Kompression der Zahlungsansprüche wurde wegen Almauftriebs abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.07.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % bis höchstens 20 % festgestellt worden. Da die 4-jährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei, erfolge dennoch keine Flächensanktion.

8. Mit Schreiben vom 14.11.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, das ermittelte Flächenausmaß sei falsch. Eine frühere Vor-Ort-Kontrolle sowie Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt und Übererklärungen seien nicht mit Untererklärungen verrechnet worden. Die BF treffe an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden. Sie habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut und sei ihr die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters nicht erkennbar gewesen. Weiters bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhe. Die Behörde habe die Ergebnisse einer früheren amtlichen Erhebung nunmehr als falsch bewertet und nicht berücksichtigt. Darüber hinaus liege auch aufgrund von Änderungen des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit ein Irrtum der zuständigen Behörde vor und habe sie auf die Behördenpraxis vertraut. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche bzw. unionsrechtswidrige Messsysteme verwende. Die BF führte überdies einen offensichtlichen Irrtum ins Treffen und gab an, dass rückwirkende Korrekturen nicht berücksichtigt worden seien. Die BF beantragte, ihr im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen zuzustellen und eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren zur Stellungnahme zu übermitteln. Die BF beantragte u.a. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle sowie die Feststellung der Alm-Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid.

Der Rechtsmittelschrift wurde eine Stellungnahme des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX vom 07.10.2013 sowie drei Luftbilder dieser Alm beigeschlossen. Der Almbewirtschafter bringt darin insbesondere vor, er habe auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2004 vertraut und die Futterflächenfeststellungen jeweils auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Mittel nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit größtmöglicher Sorgfalt durchgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Almfutterflächen in der Natur nur in vernachlässigbarem Ausmaß verringert hätten und der aufgetriebene Viehbestand nahezu unverändert geblieben sei, sei es ihm unverständlich, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nur eine Almfutterfläche von 41,41 ha festgestellt worden sei. Er ersuche daher hinsichtlich der Auftreiber auf seine Alm um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderungen.

9. Mit Datum vom 17.06.2014 reichte die BF bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Almen mit den BNrn. XXXX sowie XXXX betreffend das Antragsjahr 2008 jeweils eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein.

10. Mit Datum vom 09.09.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 29.04.2008 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Darüber hinaus nutzte die BF im Antragsjahr 2008 anteilig Almfutterflächen der Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX. In Summe beantragte die BF eine Fläche im Ausmaß von 26,89 ha. Im Antragsjahr 2008 standen ihr 29,95 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit Datum vom 28.09.2009 bzw. 02.07.2013 erfolgten auf den Almen mit den BNrn. XXXX bzw. XXXX Vor-Ort-Kontrollen. Dabei wurden jeweils Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die anteilig auf die BF entfallende Differenzfläche im Ausmaß von 0,17 ha (BNr. XXXX) bzw. 0,84 ha (BNr. XXXX) bestand aus nicht beihilfefähigen Elementen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Im Rahmen der Fallbearbeitung wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen.

Zu dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am 28.09.2009 auf der Alm mit der BNr. XXXX ist festzuhalten, dass über die daraus resultierende Verringerung der ermittelten beihilfefähigen Fläche bereits mit oa. Bescheid der AMA vom 28.07.2010 abgesprochen wurde. Diesen Bescheid hat die BF nicht angefochten und wurde auch im Rahmen der nunmehr gegenständlichen Beschwerde kein konkretes Vorbringen betreffend die Futterfläche der genannten Alm erstattet.

Auch betreffend die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 02.07.2013 auf der Alm mit der BNr. XXXX festgestellten Flächenabweichungen hat die BF kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet und insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2010 ist darüber hinaus ohne weiteres erkennbar, dass weite Teile der beantragten Fläche baumbestanden sind. Zumindest teilweise - insbesondere im Osten der Alm - entsteht der Eindruck einer dichten Bewaldung und ist die diesbezüglich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgenommene Bewertung ebenso mit den Luftbildern in Einklang zu bringen wie die Abzüge aufgrund der Anwendung des NLN-Faktors.

Dem Beschwerdevorbringen betreffend ein falsches behördlich festgestelltes Flächenausmaß kann daher im Ergebnis nicht gefolgt werden, zumal sich die Prüferfeststellungen als durchaus differenziert und nachvollziehbar erwiesen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 werden Flächen bei gemeinschaftlicher Nutzung fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese aufgeteilt.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:

"Sammelantrag

§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

[...]

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

[...]

Flächenidentifizierung

§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, ist der Abfindungsausweis der Agrarbehörde heranzuziehen.

[...]

Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

[...]"

"Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG ergeben, dass die anteilige Almfutterfläche der BF bezüglich der Almen mit den BNrn. XXXX sowie XXXX in der Vergangenheit überbeantragt wurde. Aus diesem Grund waren die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Art. 51 Abs. 1 iVm Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.

Wenn sich die BF hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm mit der BNr. XXXX auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2004 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden kann, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte; vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0147. Derartige Sanktionen wurden im gegenständlichen Fall allerdings nicht verhängt.

Soweit die BF in diesem Zusammenhang einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 beruft, so ist darauf hinzuweisen, dass fehlerhafte Flächenangaben grundsätzlich in die Sphäre des Antragstellers fallen.

Nach Ansicht des EuGH kann von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergebe sich insbesondere aus Art. 12 VO (EG) 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Darüber hinaus sei die Bestimmung eng auszulegen. Im Rahmen dieser Beurteilung habe das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob eine Verwaltungspraxis dahin bestanden habe, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen; vgl. EuGH Urt. v. 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rz. 84 ff. Eine entsprechende Praxis, auf Almen auch nicht beihilfefähige Elemente anzuerkennen, konnte jedoch nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.

Hinsichtlich des Vorbringens betreffend eine Änderung des Messsystems ist darauf hinzuweisen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können etwa nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die jeweilige Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit.

Auch die Ausführungen der BF hinsichtlich einer von der belangten Behörde nicht durchgeführten rückwirkenden Korrektur gehen ins Leere, zumal weder dem Akt Hinweise auf ein dahingehendes, bei der Behörde eingebrachtes Anbringen zu entnehmen sind noch von der BF hiezu konkretes Vorbringen erstattet wurde.

Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr in § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem.

Im Übrigen hat die BF auch nicht konkret dargelegt hat, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein formularmäßiges Vorbringen.

Zu der von der BF ins Treffen geführten Verrechnung von Über- und Untererklärungen ist festzuhalten, dass im Erwägungsgrund 58 der VO (EG) 796/2004 die Möglichkeit einer Saldierung thematisiert wird, dies jedoch in der Textierung der Art. 50 und 51 VO (EG) 796/2004 keinen Niederschlag gefunden hat. Vielmehr statuiert Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 den Grundsatz, dass nicht mehr an Prämie gewährt werden darf als beantragt wurde und sieht Art. 14 Abs. 1a VO (EG) 796/2004 eine zusätzliche Sanktion (bei Differenz über 3 %) vor, wenn nicht alle Flächen angegeben werden. Im Übrigen wurde seitens der BF auch in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Vorbringen erstattet.

Im Hinblick auf die vorgebrachte Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 hinzuweisen, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Da im vorliegenden Fall auch in den Jahren 2010 bis 2012 eine Fläche von 48,66 ha beantragt, bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 für die genannten Antragsjahre aber nur eine Almfutterfläche im Ausmaß von 41,41 ha ermittelt wurde, ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten und waren die zu Unrecht ausgezahlten Beträge sohin gemäß Art. 73 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.

Zu dem Beweisantrag, der BF mögen sämtliche Prüfberichte sowie eine schlagbezogene schriftliche und bildliche Aufbereitung sämtlicher Almen zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; vgl. ausführlich BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1/2E).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die beschwerdeführende Partei ist den Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und auch bei einer Einschau in das INVEKOS-GIS haben sich keine Zweifel an dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergeben. Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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