BVwG W118 2111906-1

W118 2111906-1Bundesverwaltungsgericht14.11.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2111906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2111906.1.00

Spruch

W118 2111906-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904967, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 03.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX. Diese beantragte er im Ausmaß von 9,28 ha.

Darüber hinaus trieb der BF im Antragsjahr 2012 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die Flächen dieser Alm wurden in einem Ausmaß von XXXX beantragt.

2. Mittels Korrektur vom 18.10.2012 wurde die beantragte Fläche der Alm mit der BNr. XXXX auf 47,42 ha reduziert.

3. Mittels Korrektur vom 07.11.2012 reduzierte der BF die beantragte Fläche seiner Alm auf 6,63 ha.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118702346, wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 34.169,43 gewährt. Dabei wurden eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,88 ha sowie 97,17 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass im Zuge dieser Berechnung die Flächen der o.a. Almen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Feldstücke (FS) 32 und 39 mit einer beantragten Fläche von in Summe 0,09 ha wurden wegen Unterschreitung der Schlagmindestgröße nicht berücksichtigt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119522837, wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 33.827,74 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 341,69 rückgefordert. Diese Rückforderung resultierte aus einer Kürzung des Auszahlungsbetrages aufgrund eines festgestellten Verstoßes im Rahmen der Cross Compliance im Ausmaß von 1 %. Dieser Verstoß blieb unangefochten. Die FS 32 und 39 wurden wiederum nicht berücksichtigt.

6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119894232, wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 38.153,25 gewährt und es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 4.325,51. Im Rahmen dieser Berechnung wurden erstmalig die o.a. Almen mitberücksichtigt. Bei beiden Almen wurde die reduzierte Fläche als beantragte Fläche zugrunde gelegt. Bei der Alm des BF somit eine Fläche im Ausmaß von 6,63 ha. Bei der Fläche der Alm mit der BNr.

XXXX eine anteilige Fläche im Ausmaß von 5,13 ha. In Summe wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,73 ha, eine nach Abzug der FS 32 und 39 beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 95,64 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 95,64, eine Fläche nach Durchführung der Verwaltungskontrolle im Ausmaß von 95,07 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 95,07 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,57 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen eines Flächenabgleichs eine Reduktion der Fläche um 0,57 ha erfolgt sei. Die Almreferenzfläche sei 2013 neu festgelegt worden. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterflächen auf Almen der Jahre 2009 - 2012 sei es zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX gekommen.

Ferner wurde erneut eine Kürzung des Auszahlungsbetrages um 1 % im Rahmen der Cross Compliance vorgenommen.

7. Mit Datum vom 03.02.2014 langte eine Bestätigung der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer in der AMA an, der zufolge die Fläche der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen der für den Mehrfachantrag-Flächen 2012 erfolgten amtlichen Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung aus Sicht der Kammer dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.

8. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904967, wurde dem BF eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 37.666,49 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 486,76 rückgefordert. In Summe wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 95,73 ha, eine nach Abzug der FS 32 und 39 beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 95,64 ha, aufgrund einer Verringerung der Zahlungsansprüche ein Minimum Fläche/ZA von 94,29, eine Fläche nach Durchführung der Verwaltungskontrolle und der Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 93,54 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 93,54 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,75 ha.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass auf der Alm des BF im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2013 eine Fläche im Ausmaß von 6,04 ha ermittelt wurde, auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 3,62 ha.

Ferner wurde erneut eine Kürzung des Auszahlungsbetrages um 1 % im Rahmen der Cross Compliance vorgenommen.

Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

9. Mit Schreiben vom 18.03.2014 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, am 08.10.2013 sei die Alm mit der BNr. XXXX, auf der der BF lediglich Auftreiber sei, durch den Technischen Prüfdienst der AMA überprüft und die Futterfläche reduziert worden. Als Auftreiber habe der BF keinen Einfluss auf die vom Almbewirtschafter beantragte Futterfläche.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden; in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem BF die Berechnungen offenzulegen; auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und dem Bescheid daher aufschiebende Wirkung zugesprochen werde; den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

10. Mit Datum vom 24.06.2014 langte in der AMA eine Erklärung des BF ein, der zufolge er sich im Hinblick auf die Alm mit der BNr. XXXX vor Beginn der Alpung des Jahres 2012 über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hätte. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für den BF Zweifel an den fachlichen Angaben erwecken hätten müssen. Der BF hätte von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gelte die Erklärung gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 03.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sein Antrag umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr.

XXXX.

Darüber hinaus trieb der BF im Antragsjahr 2012 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Die Fläche dieser Alm wurde mit einem Ausmaß von auf 47,42 ha beantragt. Nach Maßgabe der von ihm aufgetriebenen Tiere war dem BF eine beantragte Fläche im Ausmaß von 5,13 ha zuzurechnen. Im Hinblick auf seine eigene Alm beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 6,63 ha. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 95,73 ha. Die FS 32 und 39 wurden mit einer Fläche von 0,05 ha bzw. 0,04 ha beantragt. Dem BF standen für die Antragstellung 94,29 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Tatsächlich handelte es sich bei der Alm des BF lediglich bei 6,04 ha um beihilfefähige Fläche, bei der Alm mit der BNr. XXXX bei 3,62 ha (anteilige Almfutterfläche).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten. Die Feststellungen der AMA wurden durch den BF nicht bestritten.

Der Vollständigkeit halber wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen. Die festgestellten Abweichungen konnten nachvollzogen werden. Im Wesentlichen erfolgte hinsichtlich der beantragten Almen keine Veränderung der Außengrenzen, sondern eine abweichende Einstufung der beantragten Flächen nach Maßgabe der Überschirmung sowie des Ödlandfaktors. Diese abweichende Einstufung resultiert - soweit ersichtlich - im Wesentlichen aus der exakteren Ermittlung der Flächen durch die Prüfer der AMA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...].

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

[...].

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[...].

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

[...]."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011),BGBl. II Nr. 330/2011:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Feldstück:

eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;

2. Grundstücksanteil am Feldstück:

jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;

3. Schlag:

eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.

[...].

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

[...].

Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.

[...]."

"Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte."

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall bringt der BF im Wesentlichen vor, dass ihn an einer Fehlbeantragung der Flächen der Alm mit der BNr. XXXX kein Verschulden treffe, da er lediglich Auftreiber sei und er auf die Beantragung keinen Einfluss habe. Diese Argumentation zielt auf die Anwendung des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 ab, der es ermöglicht, von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) Abstand zu nehmen, sofern dem BF der Nachweis mangelnden Verschuldens gelingt. Solche Kürzungen und Ausschlüsse wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht verhängt, da die Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche nicht mehr als 3 % betrug; vgl. Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Es wurden lediglich die zu Unrecht gewährten Prämien gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 rückgefordert.

Soweit im Akt Bestätigungen der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer bzw. des BF selbst erliegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung dieser Bestätigungen wiederum nur von der Verhängung von Sanktionen befreien könnte.

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen demgegenüber nicht vor.

Die Entscheidung der Agrarmarkt Austria erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Im vorliegenden Fall wurden darüber hinaus die Ergebnisse der Flächenermittlung durch die AMA nicht bestritten, sondern lediglich deren rechtliche Beurteilung angefochten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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