projekte
L515 2013249-2•BVwG L515 2013249-2
L515 2013249-2Bundesverwaltungsgericht14.11.2016
anpassungsfähiges Alter, Identität der Sache, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
L515 2013252-2/2E
L515 2013248-2/2E
L515 2013244-2/2E
L515 2013249-2/2E
L515 2013250-2/2E
L515 2013251-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55, sowie 53 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 - bP6 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.2.2016 bei der belangten Behörde einen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die minderjährigen bP3 - bP6 sind die leiblichen Kinder von bP1 und bP2.
I.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP wird die angefochtenen Bescheide verwiesen und wird aus dem Bescheid betreffend bP1 wie folgt zitiert:
Meine Familie in Baku wird nach wie vor unter Druck gesetzt. Es kamen mehrmals Polizisten, die meine Mutter und meinen Bruder nach unserem Aufenthaltsort fragten. Sie sagten, dass meine Mutter mich und meine Frau dazu bewegen soll, dass wir in die Heimat zurückkehren sollen. Außerdem suchen sie meine Großmutter auf und bedrohen auch sie, damit sie uns zur Rückkehr überredet. Ich verstehe nicht, warum die österreichischen Behörden nicht glauben. Ich will ihnen ausführlich meine Gründe erzählen.
LA: Welchen Umfang hat die Ihnen von der Verfahrenspartei erteilte Vollmacht?
Vertr: z.B.: Ich vertrete die VP im vollen Umfang
LA: Wo hielten Sie sich seit der Entscheidung der II. Instanz auf?
VP: In XXXX .
Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir eine private Mietwohnung haben. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit drei Wohnungen. Ich bewohne eine Wohnung mit meiner Gattin und meinen vier Kindern.
LA: Wovon lebten Sie?
VP: Wir werden vom Staat unterstützt, wir bekommen eine Sozialhilfe.
LA: Weshalb stellen Sie nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Es gibt neu aufgetretene Gründe in der Heimat.
LA: Schildern Sie diese konkret!
VP: Jene Männer, die Polizisten, die mich seinerzeit gesucht haben, suchen mich immer noch. Sie waren bei meinen Eltern und haben meine Eltern gefragt, wo ich mich aufhalte. Sie haben meine Eltern auch unter Druck gesetzt, damit sie ihnen sagen, wo ich mich aufhalte. Sie sagten, meine Eltern sollen mich finden und stellig machen und meine Eltern haben mir gesagt, wir sollen ja nicht zurückkommen. Das wärs.
LA: Wann telefonieren Sie mit Ihren Eltern bzw. wie sieht Ihr Kontakt mit den Eltern aus?
VP. Wir telefonieren monatlich und beim letzten Gespräch war das.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es im Jänner 2016 war.
LA: Was geschah im Jänner 2016, das Telefonat oder der Vorfall?
VP:1 bis 2 Tage, nachdem die Polizisten bei uns waren, haben meine Eltern mich angerufen.
LA: Wann haben die Eltern Sie angerufen?
VP: Ich weiß, dass es im Jänner war, aber welcher Tag das genau war, weiß ich nicht.
LA: Was haben Ihnen Ihre Eltern mitgeteilt?
VP: Sie sagten, es seien dieselben zwei Männer gekommen, die auch zuvor bei ihnen waren und fragten, ob ich noch immer nicht da sei. Sie sagten, wir werden überall suchen und schlussendlich auch finden. Wir lassen nicht von ihm ab.
LA. Mit wem telefonieren Sie?
VP: Mit meinem Vater.
LA. Wann sollen diese Männer Ihre Eltern aufgesucht haben?
VP: Einen Tag vor dem Anruf.
LA: Wann war das?
VP: Den genauen Tag weiß ich nicht, nur den Monat.
LA: Wie erfolgte deren Erscheinen, der Männer, schildern Sie das genau, wie diese Ihre Eltern aufgesucht haben?
VP: Sie waren in Polizeiuniform und es waren die Männer, die auch zuvor mich gesucht hatten. Sie haben sich zuvor, ihr Kommen, nicht angekündigt.
LA: Woher wissen Sie, dass es sich um die gleichen Männer handelt, die Sie bereits zuvor gesucht hatten?
VP: Meine Eltern kennen mittlerweile diese Leute, die waren ständig bei uns.
LA. Wer sind diese Leute?
VP: Diese Polizisten sind von der Polizeistation XXXX , das ist ein Bezirk von Baku, einen der beiden Polizisten kennen sie gut, das ist jener, mit dem ich den Konflikt hatte.
LA: Wie heißt dieser?
VP: Den Namen weiß ich nicht.
LA: Wenn Sie sagen, dass diese Personen ständig kommen, was genau meinen Sie damit?
VP: Die kommen im Monat zwei- bis dreimal zu uns. Die kamen nämlich auch bis zuletzt, auch nach dem Jänner. Und sie gingen auch zu meiner Schwiegermutter.
LA: Über welchen Zeitraum suchten diese Personen Ihre Eltern auf?
VP: Erstmals kamen sie im Oktober 2013, zuletzt am 1. Juni 2016.
LA: Was wollen diese Personen von Ihren Eltern?
VP: Sie wollen mich haben.
LA: Weshalb sollten diese Personen monatlich erscheinen, was sollten die von Ihren Eltern wollen?
VP: Sie denken, einmal werden sie mich antreffen.
LA: Was geschieht jedes Mal, wenn diese Polizisten Ihre Eltern aufsuchen?
VP: Wenn sie kommen, dann schreien sie herum, sie brüllen ihre Eltern an und sagen ihnen, "sucht ihn, findet ihn, holt ihn, bringt ihn".
Auf Nachfrage gebe ich an, dass immer die beiden gleichen Personen kommen.
LA: Sind die Personen jedes Mal uniformiert?
VP: Nein, nicht jedes Mal, manchmal sind sie in Uniform, manchmal nicht.
LA: Haben Ihre Eltern diesbezüglich irgendetwas unternommen?
VP: Wer hat was unternommen?
LA: Ihre Eltern, haben die irgendetwas unternommen diesbezüglich?
VP: Nein, das sind ja Polizisten, bei wem sollte man sich da beschweren.
LA: Bei der nächsthöheren Instanz!
VP: In meiner Heimat ist es nicht so, wie sich das gehört, wenn einer einen belästigt, dass man sich bei der nächsthöheren Instanz beschwert, die halten immer zusammen, die Polizei hält immer zu der anderen Polizei.
LA: Was hatte es damit auf sich, dass Sie angeben, dass diese auch Ihre Schwiegermutter aufgesucht hätten?
VP: Weil sie mich zu Hause nicht angetroffen haben, haben sie auch bei ihr Nachschau gehalten, ob ich mich nicht bei ihr aufhalte.
LA: Wann war das?
VP: Im Mai 2016.
LA: Woher haben Sie diese Information?
VP: Auch mit meiner Schwiegermutter habe ich telefoniert.
LA: War es das einzige Mal?
VP: Ich habe einmal mit ihr telefoniert.
LA: War es das einzige Mal, dass diese Personen Ihre Schwiegermutter aufsuchten?
VP: Es war nicht ein einziges Mal, sie kontrollieren auch die Schwiegermutter.
LA: Wann und wie oft?
VP: Eine Zahl kann ich Ihnen nicht angeben, aber sie haben die Schwiegermutter aufgesucht, um sie zu kontrollieren.
LA: Wann kam das vor bzw. in welchem Zeitraum?
VP: Meine Gattin hat mit ihrer Mutter telefoniert und ihr hat das meine Schwiegermutter gesagt.
LA: Haben Sie nachgefragt?
VP: Die Schwiegermutter sagte, die kommen auch ab und zu zu uns.
LA: Was bedeutet ab und zu?
VP: So einmal im Monat oder zweimal im Monat.
LA: Über welchen Zeitraum?
VP: Von damals begonnen.
LA. Das heißt, ab wann?
VP: Oktober 2013.
LA. Welche Personen suchten die Schwiegermutter auf?
VP: Die Schwiegermutter sagte, es sind immer die gleichen Personen und sie sind immer zu zweit. Sie kennt sie schon vom Sehen.
LA: Um welche Personen handelt es sich?
VP: Polizeibedienstete.
LA: Können Sie angeben, wer diese Polizeibediensteten sind?
VP: Es sind Polizeibedienstete.
LA: Um welche Personen handelt es sich konkret?
VP: Meine Schwiegermutter weiß nur, dass es sich um Polizisten handelt.
LA: Handelt es sich um die gleichen Personen, die auch Ihre Eltern aufsuchen?
VP: Meine Schwiegermutter kann nicht wissen, welche Leute es sind, die zu meinen Eltern kommen. Aber sie haben miteinander geredet und eine Beschreibung ausgetauscht.
LA: Was kam dabei heraus?
VP: Von der Beschreibung her sind es dieselben Personen.
LA: Haben sich die Schwiegermutter oder Ihre Eltern die Namen der Polizisten geben lassen?
VP: Die haben sie schon gefragt, aber die haben keine Auskunft gegeben. Sie sind diejenigen, die kommen und fordern, aber sie beantworten keine Fragen.
LA: Was genau hat Ihnen Ihre Frau hinsichtlich dessen gesagt, wenn es darum geht, dass die Polizisten die Schwiegermutter aufsuchen?
VP: Sie sagte mir, die Mama sagt, sie seien wieder bei ihr gewesen.
LA: Wann war es das letzte Mal, dass die Männer bei der Schwiegermutter waren?
VP: Im Mai 2016.
LA: Woher wissen Sie das?
VP: Die Schwiegermutter hat mir das gesagt.
LA: Ihnen persönlich hat sie das erzählt?
VP: Ja.
LA: Wann haben Sie mit ihr geredet?
VP: Im Mai 2016.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit ihr telefonierte.
LA: Haben Sie schon öfters mit ihr telefoniert?
VP: Eigentlich ist es so, dass meistens meine Gattin mit der Schwiegermutter spricht, manchmal gibt sie mir auch den Hörer, damit ich sie begrüße.
LA: Wie verhält es sich nun mit dem behaupteten Aufsuchen der Polizisten, haben Sie da öfters mit der Schwiegermutter telefoniert?
VP: Nein.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass die anderen Telefonate, die meine Gattin mit ihrer Mutter geführt hat und zwischendurch ich mit ihr gesprochen habe, habe ich nicht mitgezählt. Deswegen ist es nicht ganz richtig, wenn ich sage, dass es nur einmal war.
LA: Ist es öfters vorgekommen, dass Sie mit der Schwiegermutter telefoniert haben wegen dem Erscheinen der Polizisten?
VP: Auch über das Erscheinen der Männer habe ich mit ihr geredet.
LA: Wie oft kam das vor?
VP: Ich kann hier keine Zahl nennen, weil ich nicht mitgezählt habe, wie oft die Schwiegermutter uns angerufen hat.
LA: Können Sie das ungefähr angeben?
VP: Das wäre keine richtige Angabe, weil ich jetzt auch manchmal so über Belangloses geredet habe und auch manchmal über die Männer.
LA: Wo ist Ihre Schwiegermutter wohnhaft?
VP: In Baku.
LA. Wie weit entfernt von Ihren Eltern?
VP: Relativ weit.
LA: Geben Sie das konkreter an, Kilometer!
VP: Außerdem wohnen meine Eltern nicht ständig in Baku, sondern auch im Dorf.
Frage wird wiederholt.
VP: (denkt nach) vielleicht 15 km.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass 280km Entfernung zwischen dem Dorf, wo sich meine Eltern aufhalten und der Stadt Baku liegen.
LA: Für wie lange jeweils halten sich Ihre Eltern im Dorf oder in der Stadt auf?
VP: Das kann man nicht so beantworten, das ist immer individuell, manchmal bleiben sie einen Monat oder zwei Monate, nach ihrem Belieben.
LA: Kommt es regelmäßig vor, dass sie sich im Dorf aufhalten?
VP: Ja.
LA: In welchen Abständen?
VP: Das variiert.
LA. Im Jahr gesehen wie oft sind Ihre Eltern im Dorf?
VP: Vielleicht 10mal.
LA: Wie ist es dann erklärbar, dass die Polizisten monatlich bei Ihren Eltern erscheinen?
VP: Wenn sie in Baku sind, dann treffen sie sie an.
LA: Sie gaben an, dass die Polizisten ein- bis zweimal im Monat erscheinen, wie ist es dann erklärbar, wenn die Eltern sich gar nicht ständig in Baku aufhalten?
VP: Das ist auch ja auch so gemeint, dass wenn die Eltern im Haus in Baku sind, die Polizisten sie ein- bis zweimal im Monat aufsuchen. Es wird auch vorkommen, dass sie in der Tür stehen und meine Eltern gar nicht zu Hause sind, weil sie im Dorf sind. Die Antwort, einbis zweimal, war für die Zeit, wo sie sich in Baku aufhalten.
LA: Weshalb sollte ein derartig großes Interesse an Ihrer Person bestehen, dass diese über Jahre hinweg monatlich erscheinen, wenn Sie nicht anzufinden sind!
VP: Ich will Ihnen ja sagen, woraus das resultiert, aber sie fragen und ich gebe Antworten und das ist auf diesen Vorfall zurückzuführen im Oktober 2013. Sie kommen immer wieder, weil sie hoffen, dass sie mich irgendwann einmal doch antreffen werden.
LA: Der Vorfall vom Oktober 2013 wird heute nicht mehr angesprochen, weil diese Angelegenheit bei Ihrer ersten Asylantragstellung behandelt wurde und dieser in zweiter Instanz negativ entschieden wurde!
VP: Ja, danke.
LA: Weshalb sollte ein derartig großes Interesse an Ihrer Person bestehen, dass diese über beinahe drei Jahre lang hinweg monatlich bei Ihren Eltern erscheinen, wenn Sie nie anzufinden sind!
VP: Da wurde ich geschlagen. Dieselben Polizisten haben mich geschlagen. Anmerkung: VP spricht vom Vorfall im Oktober 2013.
LA: Dieser Vorfall wurde bereits bei Ihrem ersten Asylantrag thematisiert und entschieden. Die Frage lautete, weshalb sollte ein derartig großes Interesse an Ihrer Person bestehen, dass diese über beinahe drei Jahre lang hinweg monatlich bei Ihren Eltern erscheinen, wenn Sie nie anzufinden sind!
VP: Diese Polizisten wollen mich als Person bestrafen. Sie können wegen des damaligen Vorfalls, mich auch nicht so leicht bestrafen. Sie werden versuchen, mir Waffen oder Drogen zuzustecken oder unterzuschieben und dann aufgrund dieser Straftat Anklage gegen mich erheben oder mich straffällig verfolgen. Sie wollen mich zur Verantwortung ziehen.
LA: Sie waren die ganzen Jahre aber nie anzufinden!
VP: Stimmt.
LA: Wie können Sie sich erklären, dass Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren wollten?
VP: Diese Entscheidung habe ich nicht persönlich getroffen, das hat meine Frau entschieden. Ich kann Ihnen diese Frage beantworten, aber sie wird es Ihnen besser erklären können.
LA: Antworten Sie!
VP: Wir wohnten in einer Pension in XXXX und sie war schwanger. Es ist ihr sehr schlecht gegangen und wir haben dort alle hungern müssen, weil das Essen ungenießbar war, wir haben das nicht vertragen. Wir mussten die Strecke zu Fuß zum Arzt zurücklegen, das war so mühsam, dass wir uns zwischendurch immer wieder hinsetzen mussten. Meine Frau hat statt zuzunehmen immer ein bis zwei Kilo abgenommen. Sie wurde sieben Mal operiert, nicht nur der Kaiserschnitt, sondern auch andere Operationen, sie hatte furchtbare Schmerzen in der Nacht, sodass sie stöhnen und schreien musste. Wir mussten zweimal in der Woche zum Arzt gehen und es half nichts und sie war psychisch fertig und stöhnte immer, "ich sterbe". Sie sah wie ausgetrocknet und ausgehungert aus und sagte, "ich will in meiner Heimat sterben, wenn du willst, bleib da, ich werde diese Operation nicht mehr überleben, ich will meine Augen in meiner Heimat schließen". Sie sagte mir noch, "was du auch entscheidest, ich gehe auch zur Behörde und sage, dass ich zurückkehren will". Sie ging dann auch alleine zur Behörde ohne mich.
LA: Weshalb haben Sie dann das Rückkehrhilfe-Formular unterschrieben?
VP: Meine Frau hat sich selbst nicht mehr kontrollieren können, wenn du nicht unterschreiben gehst, springe ich von der Brücke, ich bringe mich um. Ich bin trotzdem nicht hingegangen, um zu unterschreiben, aber wir wurden dann von jemandem aufgesucht und dann habe ich unterschrieben. Diesem Mann, der bei uns war, sagte ich, meine Frau reagiert nicht mehr richtig, sie hat mich jetzt in eine Notlage gebracht. Ich habe gewusst, wenn ich jetzt reagiere, wird sie sich was antun und die vier Kinder bleiben ohne Mutter. Sie war psychisch so fertig, dass sie büschelweise Haare verloren hat und dann hat sie sich die Haare rasieren lassen.
Die Niederschrift wird rückübersetzt.
VP: Ich möchte noch etwas hinzufügen.
Nach der Entbindung der Zwillinge waren diese ca. 18 Tage im Brutkasten. Die Ärzte haben am Herzen des XXXX zwei Löcher festgestellt und da ist es ihm im Brutkasten sehr schlecht gegangen. Viele haben uns gesagt, dass diese Herzerkrankung aus dieser Stresszeit resultiert, die meine Frau vor der Entbindung durchgemacht hat. Dann ist meine Frau wieder in eine Depression gefallen, weil das Kind herzkrank ist und es kam auch ein Anruf aus Aserbaidschan, dass ihr Vater an Krebs erkrankt ist. Meine Frau begann wieder hartnäckig mir zu sagen, dass sie zurückkehren wird, weil sie sich Sorgen um das kranke Kind und um ihren kranken Vater machte und glaubte, dass sie sterben werden. Ich habe gesehen, dass meine Frau dahinschwindet, ich konnte sie nicht überreden, weil sie psychisch in einer solch schwierigen Situation war. Dann hat sie ein zweites Mal einen Zettel unterschrieben, dass sie freiwillig zurückwill. Sie hört überhaupt nicht auf mich. Meine Frau ist jetzt noch jung, aber wenn man sieben Mal unter Narkose bleibt, wird das Gehirn in Mitleidenschaft gezogen. Ich konnte sie jedenfalls nicht dazu überreden, dass sie ihre Meinung ändert. Sie ist eine sehr gute Mutter, kümmert sich sehr um ihre Kinder. Da gibt es wirklich nichts zu sagen, aber ich konnte sie nicht anschreien, damit sie das nicht unterschreibt.
Außerdem gibt es jetzt in meiner Heimat Krieg wegen Berg Karabach. Außerdem habe ich meinen Militärdienst als Kommandant absolviert, also ich war höher als ein normaler Soldat. Es sterben täglich Leute im Krieg. Es besteht auch das Risiko, dass man mich an die Front entsendet. Ich will nicht kämpfen müssen. Außerdem habe ich vier Kinder und wenn ich im Krieg falle, bleiben meine Kinder vaterlos. Ich will jetzt nicht andere Leute erschießen und von einer Waffe Gebrauch machen. Ich müsste dort auch auf Frauen und Kinder schießen, das will ich nicht.
VP legt einen Bericht vor. VP legt weiters eine Bestätigung der Kinder über den Besuch der Musikschule vor.
Nächste Woche findet ein Konzert statt. Meine Tochter ist musisch sehr begabt und in der Schule sehr gut. Die Lehrer sind mit ihren Erfolgen sehr zufrieden, im September beginnt sie mit der ersten Klasse, sie hat jetzt die Vorschulklasse übersprungen, weil ihre Deutschkenntnisse ausgezeichnet sind und sie kann gleich mit der ersten Klasse beginnen. Ich will sie anflehen, dass sie alle diese Umstände berücksichtigen und auch die Zukunft meiner Kinder und ihre Entscheidung so treffen, dass wir hier bleiben können.
Mein Sohn geht in den Kindergarten, die Zwillinge werden im November in den Kindergarten kommen. Meine Tochter wird jetzt bereits für die erste Klasse angemeldet. Am 17. Juni gibt es eine Elternversammlung und dorthin werden wir gehen.
Ich möchte nicht, dass ihre Träume vernichtet werden, sie hat auch bereits die Musikinstrumente.
LA: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich?
VP: Ich kümmere mich um die Kinder, begleite die Kinder in den Kindergarten und din die Musikschule, ich habe noch einige Unterlagen, weil ich sehr aktiv bin bei der Gemeinde. Wir bemühen uns, für dieses Land nützlich zu sein. Ich sitze nicht tatenlos herum, es gibt keine Stunde, wo ich nichts mache. Wenn man auf der Gemeinde Hilfe braucht, ob es um Müllsammlungen geht, werde ich sofort kontaktiert, das mache ich kostenlos und freiwillig. Außerdem gibt es eine alte österreichische Dame, die alleine lebt und uns sehr liebt. Wir kochen für uns und bringen ihr auch einen Teller und kümmern uns um sie, sie ist uns sehr dankbar. Sie hat gesagt, sie wird uns auch unterstützen, damit wir hier bleiben. Sie betet für uns deswegen und gibt uns auch ein Schreiben. Sie wird das handschriftlich machen. Das hat sie uns vorgeschlagen. Sie ist sehr alt und hat keine Angehörigen und sagt immer, ohne unsere Hilfe hätte sie sicher nicht so lange gelebt.
LA: Welche Behandlung ist für Ihr Kind notwendig, wenn Sie sagten, dass es herzkrank ist?
VP: Die Ärzte sagen, es ist noch zu früh zu sagen, was man in diesem Fall machen kann, nach einiger Zeit wird man entscheiden, ob eine Operation erforderlich bzw. möglich ist. In diesem Fall wird man entscheiden, ob eine OP notwendig ist.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es auch sein kann, dass keine Operation notwendig ist, aber wir hoffen das natürlich. XXXX hat auch heute hohes Fieber. Er kriegt öfters grundlos Fieber, manchmal wenn zwei Kinder streiten, wird er ganz weiß im Gesicht. Er verträgt keinen Stress.
Ich möchte Sie alle ersuchen, dass Sie mir behilflich sind. Ich verspreche Ihnen, dass ich alles tun werde, damit ich diesem Land Nutzen bringen kann.
LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
VP: Zwei wichtige Risiken gibt es für mich. Einerseits dass mir die Polizisten Drogen oder Waffen unterschieben, damit sie mich einsperren können oder dass man die Entscheidung trifft, mich an die Kriegsfront zu schicken. Wo ich selbst fallen könnte, oder Leute erschießen müsste, ich will aber weder sterben noch töten.
LA: Wurden ausschließlich bei Ihren Eltern und Schwiegereltern Nachfragen durchgeführt?
VP: Ich habe auch sonst niemanden, bei wem sie nachfragen könnten, es gibt nur diese zwei Unterschlüpfe.
LA: Wie hat sich die Situation zugetragen, wenn die Eltern im Dorf waren?
VP: Diese Polizisten waren auch im Dorf, aber zu einer Zeit, als meine Eltern nicht dort waren.
LA. Woher wissen Sie das?
VP: Das hat meine Großmutter väterlicherseits meinem Vater erzählt.
LA: Wann war das der Fall?
VP: Das weiß ich nicht so, weil das mein Vater am Telefon so erwähnt hat, " sie waren einmal sogar im Dorf".
LA: Waren sie ausschließlich einmal im Dorf?
VP: Ich habe meinen Vater nicht gefragt, wann, aber er hat es mir so am Telefon gesagt: "Die Großmama sagt, sie seien auch einmal bei ihnen gewesen."
LA: Wann hat er Ihnen das am Telefon gesagt?
VP: Als mein Vater mir von Baku aus erzählte, dass sie bei ihnen waren, in dem Gespräch erwähnte er auch, dass sie bei der Großmutter waren.
Frage wird wiederholt.
VP: Möglicherweise war das Gespräch mit meinem Vater, wo er das mit der Großmutter erwähnte, im Jänner 2016, aber mit Sicherheit kann ich das nicht sagen.
LA: Wann erfolgte das letzte Telefonat mit Ihren Eltern?
VP: Im Mai und auch in diesem Monat.
LA: Können Sie genauer angeben, wann Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern telefonierten?
VP: Sie haben mich das letzte Mal angerufen.
Ich will jetzt nicht lügen, ich kann das nicht genau sagen, in der Familie gibt es so viele Sorgen.
LA: Wann war es das letzte Mal, dass diese Personen bei Ihren Eltern gewesen seien?
VP: Am 1. Juni haben sie mich angerufen und da sind sie gekommen. Oder sie sind am 1. Juni gekommen und meine Eltern haben am 2. angerufen.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das nicht mehr genau angeben kann.
LA: Wann erfolgte das letzte Telefonat mit der Schwiegermutter?
VP: Im Mai hat meine Gattin geredet und auch ich.
LA: Wann suchten diese Personen die Schwiegermutter zuletzt auf?
VP: Im Mai hat sie gesagt während des Telefonates hat sie gesagt, dass sie gekommen seien, aber ein Datum hat sie nicht gesagt und ich habe sie auch nicht danach gefragt.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Schwiegermutter gemeinsam mit ihrem Sohn in einem Haushalt lebt. Der Schwiegervater ist in der Zwischenzeit an Krebs verstorben. Glaublich ist der Schwiegervater im Dezember 2015 verstorben, vor ca. 6 Monaten. Sie haben uns das nämlich verschwiegen, erst als meine Frau darauf bestanden hat, mit ihm zu sprechen, haben wir erfahren, dass er nicht mehr am Leben ist.
LA: Weshalb haben Sie einen höheren Rang beim Militär gehabt?
VP: Weil ich Universitätsabsolvent bin.
Ich habe vier Jahre lang die Universität besucht, deshalb ist man dann qualifiziert, den Kommandantentitel zu erlangen.
LA: Das gilt für alle Männer bzw. Universitätsabsolventen?
VP: Es wird nachgesehen, wie lange man die Universität besucht und absolviert hat und man wird bereits nach einer kurzen dreimonatigen Militärausbildung Kommandant.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich den Militärdienst bereits abgeleistet habe. Man hat mir dann noch nahegelegt, dass ich weiterhin beim Militär bleibe. Aber das wollte ich nicht und ich habe auch nichts unterschrieben.
LA: Wann leisteten Sie den Militärdienst ab?
VP: Zwischen 2006 und 2008, insgesamt ca. 20 Monate. Das ist Pflicht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe nichts mehr zu sagen. Ich danke Ihnen und dem Staat, der mir Schutz gewährt hat, weil jetzt ich bei meiner Familie sein kann.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: (ev. bei Vertreter): Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertr: Zu XXXX ist zu sagen, nach der Geburt hat man gehofft, dass sich die Löcher im Herzen schließen bzw. verkleinern. Das ist offenbar nicht eingetreten, im Gegenteil ist die Krankheit des Kindes schwerwiegender und dauerhafter als nach der Geburt angenommen und die weitere Vorgehensweise in medizinischer Hinsicht steht noch nicht fest. Da es sich um einen Zwillingsbruder handelt, sind die Unterschiede in der Entwicklung vom gesunden Zwillingsbruder zu XXXX deutlich sichtbar und er ist oft scheinbar grundlos fiebrig wie auch heute. Vor einer geplanten Rückkehrentscheidung wäre daher jedenfalls noch eine medizinische Abklärung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens notwendig.
Zur Integration ist zu sagen, dass diese das übliche Maß jedenfalls übersteigt, das Schreiben des Vizebürgermeisters der Stadt XXXX ist eine schöne Auszeichnung für das Engagement der Familie im Gemeindeleben und die positive Aufnahme am Wohnort.
LA: Gibt es aktuelle Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes von XXXX ?
VP und Vertreter: Nein.
Eine Frist von 14 Tagen, d.h. bis 28.6.2016, wird eingeräumt, um aktuelle Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes von XXXX vorzulegen.
LA: Wie oft sind Sie in Behandlung mit Ihrem Sohn?
VP: Einmal im Jahr haben wir eine größere Untersuchung, wo ein Primar aus Wien kommt, den letzten Termin haben wir verfallen lassen, weil mein Sohn Fieber hatte.
Die letzte Untersuchung war im Jänner oder Februar 2016, uns wurde gesagt, wenn sich der Zustand nicht verschlechtert, sollten wir in einem Jahr wieder den Termin wahrnehmen. Der Kinderarzt kennt unseren Sohn persönlich, er weiß von der schweren Erkrankung, wir gehen einmal im Monat hin.
Die VP wird angewiesen, sowohl den letzten Befund aus dem Spital als auch vom Kinderarzt binnen 14 Tagen vorzulegen.
LA: Wollen Sie Feststellungen zu Aserbaidschan ausgehändigt haben?
Vertreter: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
VP: Ja.
Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Zweitbescheide" bezeichnet) wurde der Antrag gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).
I.3. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt II).
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde.
Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
Der angefochtene Bescheid enthält Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten im Herkunftsstaat der bP, welche wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden (Nummerierungen und Hervorhebungen nicht im Original, nicht wiedergegebene Passagen nicht ersichtlich):
Verfassungsreferendum
Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016).
Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt. Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016).
Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016).
Quellen:
Parlamentswahlen
Am 1.11.2015 fanden in Aserbaidschan Parlamentswahlen statt. Diese wurden von den Oppositionsparteien boykottiert. Lediglich vereinzelte Oppositionelle kandidierten als Unabhängige. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), weigerte sich eine Wahlbeobachtungsmission nach Aserbaidschan zu entsenden, nachdem die dortige Regierung eine Reduzierung der Anzahl der OSZE-WahlbeobachterInnen verlangt hatte. Laut Angaben der Zentralen Wahlkommission hat die regierende Partei des Staatspräsidenten Ilham Aliyev, Partei Neues Aserbaidschan (Yeni Az?rbaycan Partiyasi -YAP) 70 der 125 Sitze errungen. Die Wahlbeteiligung lag bei 56 Prozent (Standard 2.11.2015; vgl. RFE/RL 2.11.2015).
Quellen:
EP-Kritik an Menschenrechtslage
Das Europäische Parlament (EP) verabschiedete mit der Begründung, dass Aserbaidschan in den vergangenen zehn Jahren den stärksten Verfall der demokratischen Regierungsführung in ganz Eurasien verzeichnet habe sowie infolge der jüngsten Entwicklungen am 10. September 2015 eine nicht bindende Entschließung zu Aserbaidschan. Diese führt an, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren immer weiter verschlechtert hat, und führende Persönlichkeiten nichtstaatlicher Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten sowie sonstige Vertreter der Zivilgesellschaft immer stärker eingeschüchtert, unterdrückt und strafrechtlich immer häufiger verfolgt wurden und, dass Gerichtsverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsverfechter bei weitem nicht den internationalen Normen entsprachen. Das EP fordert deshalb, dass alle inhaftierten politischen Gefangenen, Menschenrechtsverfechter, Journalisten und sonstige Aktivisten der Zivilgesellschaft in Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unverzüglich und bedingungslos freigelassen, alle Anklagen gegen sie fallengelassen und ihre politischen Rechte, ihre Bürgerrechte und ihr öffentliches Ansehen vollständig wiederhergestellt werden. Des Weiteren verurteilt das EP aufs Schärfste die beispiellose Unterdrückung der Zivilgesellschaft in Aserbaidschan und fordert die Regierung Aserbaidschans auf, die Presse- und Medienfreiheit in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis sowohl im Internet als auch in traditionellen Medien zu achten, die Meinungsfreiheit in Übereinstimmung mit den internationalen Normen zu gewährleisten und die Zensur der in den Medien geäußerten Kritik an der Regierung einzustellen (EP 10.9.2015).
Das EP verlangt diesbezüglich sowohl vom Rat, als auch der Kommission und der Hohen Repräsentantin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf das aktuelle gewaltsame Vorgehen in Aserbaidschan entschieden und geschlossen Position zu beziehen, um zu verdeutlichen, dass die derzeitige Situation völlig inakzeptabel ist. Schlussendlich sollen auch gezielte Sanktionen und Visumssperren für alle Politiker, Beamte und Richter in Betracht gezogen werden, die an politischer Verfolgung beteiligt sind, und die erhobenen Korruptionsvorwürfe gegen Präsident Aliyev und Mitglieder seiner Familie durch die Organe der EU eingehend untersucht werden (EP 10.9.2015).
Der aserbaidschanische Präsident bezeichnete die Kritik als anti-aserbaidschanisch und als eine auf Lügen basierende Provokation. Das aserbaidschanische Parlament hat seine Mitgliedschaft in der parlamentarischen Versammlung von Euronest, einem Forum, welches das EP und die nationalen Parlamente von sechs ehemaligen sowjetischen Republiken zusammenbringt, darunter auch Aserbaidschan, suspendiert. Überdies wird von Aserbaidschan erwogen das Östliche Partnerschafts-Programm aufzukündigen (RFE/RL 16.9.2015; vgl. Standard 16.9.2015).
Quellen:
Strafprozesse gegen Journalisten
Am 1.9.2015 ist die bekannte Investigativjournalistin und Bürgerrechtlerin, Khadija Ismayilova, wegen angeblicher Steuer- und Wirtschaftsdelikte, die erst im Zuge des Verfahrens ermittelt wurden, zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Im Juli 2015 wurden bereits Leyla Yunus, eine andere renommierte Bürgerrechtlerin und deren Ehemann wegen Wirtschaftsdelikten zu achteinhalb bzw. sieben Jahren Haft verurteilt (Standard 1.9.2015). Ismayilova richtete ihre Nachforschungen insbesondere auf jene Geschäfte und Offshore-Banken, die angeblich Verbindungen zur Familie des Staatspräsidenten, Ilham Aliyev haben. Menschenrechtsorganisationen bezeichneten das Gerichtsverfahren als politisch motiviert. Thorbjørn Jagland, Generalsekretär des Europarates sprach von einem beunruhigenden Trend, der sich gegen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten richte (BBC 1.9.2015).
Sowohl die OSZE Repräsentantin für Medienfreiheit, Dunja Mijatovic, als auch der Kommissar für Menschenrechte des Europarates, Nils Muižnieks, verurteilten die Bestrafung von Ismayilova. Die Anklagepunkte und der Prozess stellten laut Mijatovic ein weiteres Signal dar, dass die aserbaidschanischen Behörden weiterhin kritische Stimmen zum Schweigen brächten. Muižnieks bezeichnete das Urteil als weiteren Schlag gegen die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Aserbaidschan (OSCE 1.9.2015). Kritik übten auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, und EU-Kommissar, Johannes Hahn. Der Prozess werfe grundlegende Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Gerichte und der Rechtmäßigkeit der Anschuldigungen auf. Mogherini und Hahn forderten von den aserbaidschanischen Autoritäten die Revision des Falles unter Wahrung der Transparenz und der internationalen Verpflichtungen, die das Land eingegangen ist, wozu auch die Medienfreiheit gehöre (EU 1.9.2015).
Quellen:
Berg(Nagorny)-Karabach
Nach Gefechten im Konfliktgebiet Berg-Karabach haben sich die verfeindeten Südkaukasus-Republiken Aserbaidschan und Armenien gegenseitig die Schuld an einer Zuspitzung der Lage gegeben. Die Präsidenten Ilham Aliyev aus Aserbaidschan und Sersh Sarksjan aus Armenien warfen sich bei einem Treffen mit dem russischen Staatschef Wladimir Putin in Sotschi vor, UN-Resolutionen zur Krise nicht einzuhalten. Putin forderte seine Amtskollegen mit Nachdruck zu einer friedlichen Lösung auf. Nach Scharmützeln an der Berg-Karabach-Demarkationslinie mit zahlreichen Toten hatte Armenien vor einem möglichen neuen Krieg mit Aserbaidschan gewarnt. Die Führung in Eriwan fordert Baku auf, den 1994 vereinbarten Waffenstillstand einzuhalten. Die nicht anerkannte Republik Berg-Karabach gehört völkerrechtlich zu Aserbaidschan, ist aber seit einem Krieg Anfang der 1990er-Jahre fast ausschließlich von Karabach-Armeniern bewohnt. Schutzmacht Armeniens ist Russland (Standard 10.8.2014).
Seit dem 31.07.14 kam es an der Demarkationslinie zwischen Nagorni Karabach und Aserbaidschan sowie an der regulären armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze zu den seit Jahren schwersten Gefechten zwischen den Truppen von Armenien und Aserbaidschan. Bis zum 03.08.14 wurden mindestens 15 Soldaten getötet, wovon die meisten aserbaidschanischen Einheiten angehört haben sollen. Auf Vermittlung Russlands sind zwischen den Präsidenten Armeniens, Sersch Sargsjan, und Aserbaidschans, Ilham Alijew, für den 08./09.08.14 Gespräche in Sotschi über die Beilegung des Konfliktes geplant (BAMF 4.8.2014).
Quellen:
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem für 5 Jahre gewählten Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter.
Die Präsidentschaftswahl am 9.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses "Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte", Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationale Wahlbeobachtungsmission des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierte in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%) (AA 3.2014a).
Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt (Nachwahlen am 30.11.2011), die nächsten sind für Dezember 2014 vorgesehen. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament. Die Nationalversammlung ("Milli Mejlis") ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechts gewählt werden. Nach den letzten Parlamentswahlen vom 7.11.2010 verfügt die regierende Partei "Neues Aserbaidschan" (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Eine echte parlamentarische Opposition existiert nicht, da die anderen im Parlament vertretenen Parteien sowie die parteilosen Abgeordneten zumeist vorbehaltlos die Regierungspolitik unterstützen. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering.
Das Verfassungsgericht, das am 4.7.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage.
Neben dem Parlament haben auch der Präsident und das Oberste Gericht Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 3.2014a).
Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung "Milli Mejlis" spielt nur eine untergeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europarat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch deutlich spürbar. Der Staatspräsident und die überwiegend aus Oligarchen bestehende Regierung können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen.
Art. 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben (AA 12.3.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.3.2013): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan
Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität.
Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Konfliktregion Bergkarabach sowie die im Südwesten gelegenen, armenisch besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, insbesondere in die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstands- bzw. Kontaktlinie angrenzenden Gebiete ab. Hier muss mit Minen gerechnet werden und es kommt regelmäßig zu Schusswechseln. Mit Schusswechseln muss auch an der regulären aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze gerechnet werden, einschließlich zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien (AA 8.8.2014).
Die Sicherheitslage blieb volatil. Im Juni 2012 gab es ernsthafte Spannungen an der Armenisch-Aserbaidschanischen Grenze mit mindestens acht getöteten Soldaten (Europäische Kommission 20.3.2013).
Quellen:
2.1. Regionale Problemzone Bergkarabach
Seit dem Krieg mit Armenien (1992-1994) um Bergkarabach befindet sich das völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Gebiet zusammen mit sieben umliegenden Provinzen unter armenischer Kontrolle. Die Wiederherstellung der territorialen Integrität ist das wichtigste Ziel der aserbaidschanischen Außenpolitik. Der aus Frankreich, den USA und Russland bestehende Ko-Vorsitz der sog. "Minsk-Gruppe" der OSZE bemüht sich in vertraulichen Verhandlungen mit Armenien und Aserbaidschan um eine friedliche und einvernehmliche Lösung des Konflikts (AA 3.2014b).
Die rund 586.000 Binnenvertriebenen aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten sowie die 250.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien sind eine schwere wirtschaftliche, soziale und politische Belastung für das Land. Die aserbaidschanische Regierung hat in den letzten Jahren ihre Anstrengungen für eine Verbesserung der Lage der Flüchtlinge verstärkt (AA 3.2014a).
Die von Armenien unterstützten Separatisten kontrollieren weiterhin die größten Teile der Region Bergkarabach sowie sieben umliegenden Territorien in Aserbaidschan. Im Laufe des Jahres gab es im Konflikt um Bergkarabach weiterhin Schießereien zwischen den beiden Seiten, die zahlreiche Opfer auf beiden Seiten verursachten. Die Zahlen der zivilen Opfer waren nicht verfügbar. Das State Committee on the Captive and Missing meldete 4.037 als vermisst registrierte Personen in Folge des Bergkarabach-Konfliktes (USDOS 27.2.2014).
Armenische und aserbaidschanische Soldaten haben sich erneut Gefechte um die Region Bergkarabach geliefert, es gab mehrere Tote. (Spiegel online 1.8.2014 vgl. Zeit online 3.8.2014).
Quellen:
Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 207 Entscheidungen, davon 78 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richterstellen ist 2010 um 80 auf 500 gestiegen. Seit dem 1.1.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte.
Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei und werden häufig in Abstimmung mit dem Justizminister entschieden.
Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Bei Urteilen zulasten der Regierung ist die Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs-und Appellationsgericht) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
Eine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungsspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter (AA12.3.2013).
Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Das Justizministerium berichtet, dass der Justizrat im Laufe des Jahres zwei Richter suspendierte und neun andere Richter disziplinierte.
Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine Berufung vor dem EGMR einzulegen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres [2013] gegen 241 Mitarbeiter des Innenministeriums rechtliche Schritte unternommen hatte. Im Laufe des Jahres wurde von 172 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch Mitarbeiter berichtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. In den ersten neun Monaten 2013 erhielt das Aserbaidschanische Komitee gegen Folter 96 Beschwerden wegen Misshandlung in Haft. Die Behörde verfolgten glaubwürdige Vorwürfe von Prügeln, Drohungen und anderen Misshandlungen in Haft, welche durch verschiedene inhaftierte politische Aktivisten gemacht wurden nicht effektiv (HRW 21.1.2014).
Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte während des Jahres 2013 111 Häftlinge misshandelten, verglichen mit 141 im Jahr 2012. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen auf den Polizeistationen. Lokale Berichterstatter berichten auch von weitverbreitetenen Schikanieren und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. Straffreiheit blieb ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen in Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Nach Angaben der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" gingen 2011 136 Beschwerden wegen Foltervorwürfen ein, von denen neun Personen an den Folgen der Folter gestorben seien. Unter den Folteropfern befänden sich sieben Frauen und drei Ausländer. Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen (121), nur acht in Haftanstalten. Gegenüber 2011 (169) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden zurückgegangen. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt. Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wird in aller Regel nichts bekannt. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden. Dies deckt sich mit eigenen Erkenntnissen der Botschaft.
Extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" sind nicht bekannt geworden. Es gibt jedoch immer wieder ungeklärte Todesfälle im Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 12.3.2013).
Folter und andere Misshandlungen waren 2012 weiterhin an der Tagesordnung, und es herrschte weitgehende Straflosigkeit. Die Regierung reagierte auf die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten 2012 mit Drohungen, Schikanen und Festnahmen (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren und mittleren Ebene Erfolge erzielte, agierten hochrangige Beamte straffrei. Straffälle, im Zusammenhang mit Bestechung und andere Formen der Regierungskorruption beeinträchtigen das tägliche Leben. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Trotz eines Rückganges der Bestechung kehrte die Polizei zu ihrer bisherigen Praxis zurück und erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. Der niedrige Gehalt der Polizei trägt zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtet, dass während des Jahres 61 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 36 Mitarbeiter sind entlassen worden.
Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres 2013 Korruption weit verbreitet war. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte dies oft (USDOS 27.2.2014).
Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2013 den 127. von 177 Plätzen (TI 2013).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein. Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Einige NGOs berichteten von einem erhöhten Druck auf ihre Aktivitäten im Laufe des Jahres 2013. Dieser Druck kann vielfältig sein. Manche NGOs berichten, dass ihnen Konferenzräume nicht vermietet wurden.
Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 485 NGOs mit 5,3 Millionen Manat ($ 6,6 Mio.) (USDOS 27.2.2014).
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist seit den Gesetzesänderungen vom März 2013 und Januar 2014 neuen Restriktionen unterworfen. Nicht-registrierte NGOs müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen, wenn sie fremdfinanzierte Projektarbeit ausführen. Einer Reihe regierungskritischer NGOs wird unter Hinweis auf formale Versäumnisse eine Registrierung versagt. Dennoch sind zahlreiche Organisationen weiterhin in Aserbaidschan tätig (AA 3.2014a).
Nichtregierungsorganisationen (meist im Bereich der Hilfe für Binnenvertriebene und Flüchtlinge tätig):
American Council for Collaboration in Education and Language (USA/Ausbildung)
Adventist Development and Relief Agency (USA/Hilfe)
Academy for Educational Development (USA/Ausbildung)
Benevolence International Foundation (USA/Ausbildung)
Children Aid Direct (Großbritannien/Gesundheitsversorgung)
International USA (Ernährung/Schutz)
Counterpart Foundation (USA/Hilfe/Ernährung)
Caspian Project (USA/Gesundheit)
Humanitäres Büro der Europäischen Gemeinschaft (Belgien/humanitäre Hilfskoordination),
Global Care (Großbritannien/Ernährung/Gesundheit)
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (Deutschland/Wiedereingliederung/Einkommensgenerierung)
Internews Azerbaijan (USA/Massenmedien)
Oxford Committee for Famine Relief (Großbritannien/Gesundheit/Hilfe)
Save the Children (USA/Beihilfen)
Open Society Institute (USA/Beihilfen)
Eurasia Foundation (USA/Beihilfen)
USAID (humanitär)
World Vision International (USA/humanitär) (IOM 6.2014).
Quellen:
Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudspersonen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Recht auf Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verschlechterte sich während des Jahres dramatisch. Die Behörden verhafteten dutzende politische Aktivisten unter falschem Vorwurf, inhaftierte kritische Journalisten, lösten mehrere friedliche öffentliche Demonstrationen auf und erließen Rechtsvorschriften die die Grundfreiheiten weiter einschränkten (HRW 21.1.2014).
2013 waren in Aserbaidschan "ernste Rückschritte" hinsichtlich politischer Rechte und gesellschaftlicher Freiheiten zu beobachten (RFE/RL 23.1.2014).
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten Jahren trotz positiver Signale verschlechtert. Eine Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität ist nicht festzustellen (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat am 23.1.2013 mit großer Mehrheit (196:13:16) die Resolution 1917 (2013) verabschiedet. Die Resolution enthält eine Reihe von Kritikpunkten betreffend Demokratie, Rechtswesen, Korruption, politische Gefangene, Folter, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch die jüngste explizite Ausdehnung des Verleumdungstatbestands auf Äußerungen im Internet noch befördert wurde. Demonstrationen im Stadtzentrum von Baku werden grundsätzlich untersagt und aufgelöst. Anfang 2013 wurden die Bußgelder für die Teilnahme an ungenehmigten Demonstrationen drastisch erhöht. Im Januar 2013 protestierten ca. 3.000 Einwohner der Stadt Ismayilli gegen rechtloses Verhalten der lokalen Autoritäten. Zwei Vertreter der Opposition wurden unter dem Vorwurf verhaftet, die Aufstände angezettelt zu haben, nachdem sie am Tag nach deren Ausbruch in die Stadt fuhren und mit Anwohnern über die Hintergründe der Unruhen sprachen. Ihnen drohen bis zu 12 Jahre Haft.
Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Gleichwohl sind Frauen in Führungspositionen in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Die Rolle der Frau ist durch ein starkes Stadt-Land-Gefälle gekennzeichnet (AA 3.2014a).
Friedliche Demonstrationen im Zentrum der Hauptstadt Baku wurden verboten und von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab zahlreiche Berichte über Folter, insbesondere in Polizeigewahrsam. Die Polizei ging regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen friedliche Versammlungen vor und löste sie auf. Personen, die versuchten, an friedlichen Kundgebungen teilzunehmen, waren Schikanen, Prügeln und Festnahmen ausgesetzt (AI 23.5.2013).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/247905/374008_de.html, Zugriff 7.7.2014
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist eingeschränkt. Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in Baku erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden.
Den elektronischen Medien kommt wegen der eingeschränkten Verbreitung von Printmedien eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 1.1.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. Auch der kürzlich gegründete staatliche Sportsender (Idman TV) konzentriert sich auf die Errungenschaften der Regierung. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden.
Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sieht sich immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Erteilung der Lizenz lange hinausgeschoben wird
Aufgrund einer Entscheidung des Rundfunk-und Fernsehrats vom 30.12.2008 wurden die UKW-Frequenzlizenzen der drei Rundfunksender "Radio Azadliq"/RFE, BBC und Voice of America (VoA) nicht verlängert und der Sendebetrieb zum Jahreswechsel 2008/2009 eingestellt. Die Sender dürfen auf Kurzwelle, im Internet sowie über Kabel und Satellit weitersenden. Gleichzeitig wurde auch die Lizenz des beliebten russischen Pop-Senders "Avropa+" nicht verlängert. RFE, BBC und VoA waren die letzten verbliebenen elektronischen Medien, die der Mehrheit der Bevölkerung unabhängige Informationen in aserbaidschanischer Sprache zugänglich machten.
Das Internet verbreitet sich schnell. Nach Angaben der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) vom Juni 2010 gibt es 3,7 Mio. Nutzerinnen und Nutzer, die meist in Baku leben. Allerdings stehen nur 14 Computer je 100 Einwohner (so das Ministerium für Kommunikation und IT, April 2011) zur Verfügung. Die Behörden gehen gegebenenfalls auch gegen Publikationen im Internet vor. So war vor der Präsidentschaftswahl ein Diskussionsforum der Nachrichtenagentur Day.az gesperrt, ebenso die Homepage des "International Republican Institute". Auch Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen mit staatlicher Überwachung rechnen. In mehreren Fällen wurden Ermittlungen gegen sie eingeleitet, etwa gegen Organisatoren der Jugendproteste im Frühjahr 2011 (AA 12.3.2013).
Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden Opfer von Einschüchterung, wurden geschlagen und inhaftiert.
Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, inkludierend Einschüchterung, Arrest und Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechts- und Demokratieaktivisten. Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und sie haben Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen.
Die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von Baku waren begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung ausländischer Sender (inkl. Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war auf FM-Radiofrequenzen weiterhin verboten. Lokale Beobachter berichten von der Zerstörung von Zeitungskiosken durch Lokalbehörden aufgrund der Auflage von Oppositionszeitungen.
Verleumdung bleibt eine Straftat. Präsident Aliyev unterzeichnete mehrere Änderungen zum Strafgesetzbuch, die Ausweitung von Strafen für Verleumdung und Beleidigung im Internet betreffend.
Der Zugang zum Internet wird nicht eingeschränkt, aber die Internetanbieter benötigen eine amtliche Zulassung des Ministeriums für Kommunikation und Information. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht (USDOS 27.2.2014).
Im Mai 2013 änderte das Parlament ein Gesetz und erweiterte die Definition von Verleumdung und Beleidigung, speziell für im Internet veröffentlichte Inhalte (HRW 21.1.2014).
Quellen:
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Behörden lösten mehrere friedliche Proteste auf, manchmal auch gewaltsam und verhaftete Demonstranten. Im Februar 2013 wurde vom Parlament eine Gesetzesänderung angenommen, die es nicht registrierten Gruppen unmöglich macht, legal Zuschüsse oder Spenden zu erhalten (HRW 21.1.2014).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann.
Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7).
In der Praxis werden in der Innenstadt von Baku seit 2005 keine Kundgebungen mehr genehmigt. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung. Dieser Vorbehalt gilt aber offenbar nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie, wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft.
Sofern aber regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls gewaltsam auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen verhaftet, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug (AA 12.3.2013).
Obwohl die Vereins- und Versammlungsfreiheit gesetzlich verankert ist, beschränkte die Regierung diese.
Die Verfassung schreibt fest, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin so, dass eine Vorauserlaubnis der lokalen Behörden eingeholt werden soll.
Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen an vorgeschriebenen Orten, meist an umständlich zu erreichenden Örtlichkeiten stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel empfunden haben (USDOS 27.2.2014).
Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten. Sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch, polemisch oder diffamierend. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt (AA 12.3.2013).
Quellen:
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind spürbar eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Musivste) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Weder die Kommunalwahlen vom 23.12.2009 noch die Parlamentswahlen am 7.11.2010 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und der Botschaft internationalen Standards. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre eigene wirtschaftliche Existenz zu verlieren (AA 12.3.2013).
Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Regionale Parteimitglieder mussten oft den Zweck der Versammlung verbergen. Mitglieder von Oppositionsparteien berichteten, dass die Polizei oft kleine Zusammenkünfte auflöste und Teilnehmer zur Befragung inhaftierte. Oppositionsparteien haben weiterhin Schwierigkeiten, Büroräumlichkeiten anzumieten, da die Vermieter behördliche Vergeltung fürchten. Einige Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet und scheinen sich zu bessern; so auch die Einschätzung des Menschenrechtskommissars des Europarats, Thomas Hammarberg, der Aserbaidschan 2007 besuchte. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als jene für andere Straftäter (AA 12.3.2013).
Viele Gefangenen erleben harte Haftbedingungen, welche zum Teil auch lebensbedrohlich sind. Während die Regierung neue Hafteinrichtungen baut, entsprechen einige Gefängnisse aus der Sowjet-Ära nicht den internationalen Standards. Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Lüftung sowie schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. ICRC nach, unternahm die Regierung erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen durch den Bau neuer Anlagen und Modernisierung bestehender Haftanstalten. Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 12.3.2013).
Quellen:
Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 12.3.2013).
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung zeitweise die Bewegungsfreiheit, vor allem für Binnenflüchtlinge (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2011 9,1 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Armutsgrenze zieht die Regierung bei 98 AZN (ca. 98 EUR) pro Kopf und Monat. Für abhängig Beschäftigte stieg das monatliche Durchschnittsgehalt bis Juni 2012 auf 294,6 AZN (ca. 295 EUR ).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (ca. 85 EUR) pro Monat sehr einschränken. Mindestgehalt und gleichhohe Mindestrente liegen unter der amtlichen Armutsgrenze. Einkommensschwache Familien (ca. 133.000) erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik noch zusätzlich Sozialleistungen in Höhe von durchschnittlich ca. 113 EUR pro Monat (AA 12.3.2013).
Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Stagnation von 2011, als das BIP um nur noch 0,1% wuchs, folgte 2012 ein Wachstum um 2,5%, 2013 ein deutliches Wachstum um 6% (das Öl-/Gas-BIP stieg um 1,1%; das Nicht-Öl-/Gas-BIP um 10%). Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft macht Fortschritte. Der Output der Nichtöl-Industrien ist aber noch gering. Der Bausektor trug 12% zum BIP bei. Die Landwirtschaft Aserbaidschans bleibt mit einem Anteil von 5,3% des BIP (mit Forstwirtschaft/ Jagd/ Fischerei) weit unter ihrem Potenzial; sie beschäftigt aber fast 40% der Aserbaidschaner (AA 3.2014c).
Die Arbeitslosigkeit beträgt 6% (2013) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 14,2% (CIA Factbook 23.6.2014).
Mit 1. Oktober 2012 waren, nationalen Angaben nach, offiziell 37.400 Menschen arbeitslos gemeldet, davon waren 42,3% Frauen. Die meisten Arbeitslosen gibt's es in Baku (Europäische Kommission 20.3.2013).
Im Juni verabschiedete Aserbaidschan einen Aktionsplan (2011-2015) über die Umsetzung des staatlichen Programms zur Armuts- und Arbeitslosenbekämpfung. Der Plan legte ein Ziel zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit um 3-4% und eine weitere Verringerung der Armut fest (Europäische Kommission 15.5.2012).
Quellen:
Das Gesundheitssystem ist in einem relativ schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft noch unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser -auch außerhalb größerer Städte -und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.
Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.
Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten. Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität (AA 12.3.2013).
Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.
Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser
Ambulante Einrichtungen: 1.817
Krankenhäuser: 862
Krankenhausbetten: 74.000
Ärzte: 29.000
Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.
Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:
Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70.
Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 - 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos.
Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.
Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden.
Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).
Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist.
Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen:
darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung.
Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen.
Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen.
Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).
Quellen:
Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden.
Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.
Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.
Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (BAMF-IOM 6.2014).
Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen.
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 200 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 12.3.2013).
Quellen:
1.4.1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und vorgebracht, die bB wäre rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
In Bezug auf bP5 wurde auf dessen Gesundheitszustand verwiesen. Es wurde vorgebracht, dass sich dessen Loch im Herz nicht verschlossen hätte und sich verzögert entwickle. Er sei häufig fiebrig. Die man werde die bP5 weiteren Untersuchungen zuführen und entsprechende Befunde nachreichen.
Weiters wären die bP in Österreich gut integriert, bP5 und bP6 sogar in Österreich geboren. bP3 besuche die Volksschule, bP4 den Kindergarten.
1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
I.6. Am 11.11.2016 erfolgte nach Einlangen der Beschwerdeakte beim ho. Gericht eine Aktensichtung, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG nicht zuzuerkennen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Letztmalig wurde am 17.11.2015 im Rahmen eines ho. Erkenntnisses über die Anträge der bP auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden und die abweisliche Entscheidung der bB bestätigt. Ebenso wurde zu diesem Zeitpunkt eine Rückkehrentscheidung erlassen und den bP eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Die genannten Erkenntnisse wurden den bP am 21.11.2014 zugestellt.
Die bP kamen in weiterer Folge ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten rechtswidrig in diesem.
In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.
Aus der Aktenlage geht hervor, dass sich die Gründe, warum die bP nicht nach Aserbaidschan zurückkehren wollen nicht änderten. Sie verwiesen, auf die -bereits in der letztmaligen inhaltlichen Prüfung als nicht glaubhaft qualifizierten- Gründe.
Auch wurde in Bezug auf bP5 keine Verschlechterung sondern eine Perpetuierung jenes Gesundheitszustandes festgestellt, von dem bereits bei der letztmaligen inhaltlichen Prüfung des Antrages ausgegangen wurde. Aus der Ankündigung in der Beschwerde, die bP5 erst einer Untersuchung zuführen zu müssen um im Beschwerdeverfahren entsprechende Unterlagen vorlegen zu können, zeigt, dass in Bezug auf die bP nicht eine permanente Behandlung erforderliche ist, zumal in diesem Falle die Vorlage von entsprechenden Bescheinigungsmitteln bereits vor der bB möglich gewesen wäre und die bP nicht auf einen Verweis auf noch nicht bestehende Bescheinigungsmittel erforderlich gewesen wäre.
Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und zeigen die seitens der bP beigebrachten Quellen in Bezug auf deren objektiven Aussagekern kein von der bB gezeigtes abweichendes Bild, zumal auch die bB Problembereiche in Bezug auf die Lage der Menschenrechte aufzeigte.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.
II.3.4. Entschiedene Sache
II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" des Antrages auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet. Das erkennende Gericht hat daher zu prüfen, ob in Bezug auf jene Entscheidung, als der Antrag der bP letztmalig inhaltlich geprüft wurde, entschiedene Sache vorliegt:
Im gegenständlichen Fall behauptet die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:
Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz (bzw. hier: vor der Verwaltungsbehörde) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997).
Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).
II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände.
Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandesmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.
Wenn bP1 auf den schwelenden Konflikt mit Armenien um die Region Berg Karabach verweist, ist festzuhalten, dass sich hier seit der Ausreise der bP keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ergab. Auch schon zu diesem Zeitpunkt bestand der mehr oder weniger brüchige Waffenstillstand, welcher in periodischen Abständen verletzt wird. Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass es gegenwärtig an der Waffenstillstandslinie wieder ruhig ist. Auch legte die bP nicht dar, dass sie aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Gründen zum Militär eingezogen würde bzw. dort zu konventionswidrigen Handlungen gezwungen würde.
Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt
Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 6.1. verwiesen.
Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP5 ergibt sich im Vergleich mit der letztmaligen rechtskräftigen Inhaltlichen Prüfung des Vorbringens derartiges nicht. Es können keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaischan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts.
Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass in diesem Punkt die medizinische und juristische Betrachtungsweise abweichen. Während der Mediziner jede Maßnahme abzulehnen hat, welcher einem Erhalt bzw. einer Wiederherstellung des bestmöglichen Gesundheits-zustandes des Patienten entgegensteht, hat dieser aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes hinzunehmen, welche über der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, auch wenn sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes darstellen.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP2 bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN), weshalb auch keine Hinweise ersichtlich sind dass die Durchführung einer Abschiebung nicht zulässig wäre.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in der Republik Aserbaischan mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.5. Rückkehrentscheidung
§ 57 AsylG lautet
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ...
(3) ...
(4) ..."
§ 10 AsylG lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 52 FPG lautet:
"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG lautet:
"Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ..."
Art. 8 EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zur Frage ob, bei der vorliegenden Fallkonstellation seitens der bP eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, wird auf das Erk. d. VwGH vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 verwiesen, woraus sich ergibt, dass die bP berechtigt war, eine solche zu erlassen.
II.3.6. Einzelfallspezifische Überlegungen
II.3.6.1. Vorab ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP haben in Österreich über die Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich bereits seit November 2013 (bP1 - bP4), bzw. seit ihrer Geburt im Mai 2015 (bP5 und bP6) im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnten ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren und hielten sich seit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Der mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets kam sie nicht nach, sondern brachten sie einen neuerlichen, unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von aufenthaltsbeenden Maßnahmen im selben Umfang betroffen.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass [Anm: bei damaligen Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG; hier wohl sinnegmäß anwendbar] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Der angefochtene Bescheid stellt keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz und im Anschluss die Missachtung der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet erreicht werden konnte, relativiert wird.
Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit dem bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wären sie vom Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ignorierten die bP ihre ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes und brachten neuerlich -nunmehr unzulässige- Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die bP verfügen über keine familiären und die beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.
Des Weiteren wurden die privaten Anknüpfungspunkte zu jenem Zeitpunkt perpetuiert, als die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkamen, rechtswidrig in diesem verharrten und letztlich einen weiteren, nunmehr unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihnen frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auchum eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die minderjährigen bP über private Anknüpfungspunkte verfügen, ist ihnen dies -zumindest eingeschränkt- mit Unterstützung ihrer Eltern möglich.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Auch ist zu bedenken, dass es aus dem fremdenpolizeilichen Blickwinkel nicht primär auf die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern auf die objektive Zurechenbarkeit des beschriebenen Verhaltens ankommt.
Die volljährigen beschwerdeführenden Parteien sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und mussten im Rahmen der letztmaligen Befragung durch die belangte Behörde ein Dolmetsch beigezogen werden, wenngleich im Verfahren hervorkam, gewisse Deutschkenntnisse inzwischen vorhanden sind.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Selbst Einstellungszusagen würde entsprechend der höchstgerichtlicher Judikatur nur ein untergeordneter Wert zukommen (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass es sich bei deren Verfassern im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der bP handelt, welche keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der bP haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass die bP im Wesentlichen allgemein anerkannte Regeln eine geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten und sich in einem gewissen Umfang an öffentlichen Aktivitäten beteiligen. Hieraus ergibt sich zwar, dass die bP in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen, bzw. zum Teil Freundschaften aufbauten und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen. Herausragende integrative Leistungen werden jedenfalls nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht im Ermittlungsverfahren.
Zum Schulbesuch von bP3 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welche im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Ähnlich verhält es sich mit dem Besuch des Kindergartens durch bP5. Hierbei handelt es sich um keine über ein hierzulande mehrheitlich übliches Verhalten hinausgehendes außergewöhnliches Integrationsmerkmal.
Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die hier vorliegende Aufenthaltsdauer viel zu kurz ist um schon aufgrund der Verweildauer von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; ebenso Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes ausnahmsweise nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens und im Anschluss an einen nach dem Abschluss des Asylverfahrens folgenden rechtswidrigen Aufenthaltes oder einer wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die bP1 - bP2 verbrachtem den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaischan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der Beschwerdeführer existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso leben noch Verwandte der bP in Aserbaischan.
Zu den minderjährigen bP ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch einzufließen, dass sie über ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise zumindest mit den Eltern in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen bP in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben bP3 und bP4 auch ihre Anpassungsfähigkeit durch das Vorbringen ihrer Eltern zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. In Bezug auf bP4 und bP5 ist anzunehmen, dass es sich bei deren Eltern und Geschwister um ihre primären Bezugspersonen handelt.
Aufgrund der oa. Umstände ist daher davon auszugehen, dass auch den Kindern eine Integration in der aserbaidschanischen Gesellschaft möglich ist und es nunmehr an den Eltern liegen wird, ihren Kindern eine solche nicht durch einen weitergehendes rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet zu erschweren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich zum einen in Bezug auf die minderjährigen und strafunmündigen bP und die verhältnismäßig kurze Aufenthaltsdauer von bP1 und bP2 und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP1 - bP4 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf bP1 und bP2 wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG; § 120 Abs. 7 FPG lautet: ("Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 1a liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen."), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt. Auch entsprachen sie nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiet, sondern hielten sich weiterhin rechtswidrig in diesem auf.
Soweit die minderjährigen bP keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung im Zusammenhang mit der Einreise hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen in Bezug auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens der gesetzlichen Vertretung auf die Kinder verwiesen.
Den bP1 und bP2 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird. Ebenso indiziert die ursprünglich rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaischan auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK -anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und können hier bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls keine Umstände erblickt werden, welche eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtswidrig erscheinen ließen.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag bzw. ein Nichtentsprechen ihrer Obliegenheit zur Ausreise unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
II.3.6.2. Eine amtswegige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 AsylG war im gegenständlichen Fall nicht vorzunehmen (vgl. § 58 AsylG).
II.3.6.3. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.
II.3.6.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig erscheinen würden.
II.3.6.5. Letztlich war festzustellen, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, zumal der gegenständliche Antrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.
II.4. Da in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder ein inhaltlich gleichlautender Spruch erging, kann sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG kein anderslautendes Verfahrensergebnis hergeleitet werden.
II.5. Die Beschwerde war aufgrund der oa. Ausführungen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
II.6. Aus den bereits getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis ergibt sich, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG nicht zuzuerkennen war.
II.7. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige.
Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Ebenso ergibt sich auch aus dem Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten
lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft, zu deren
Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Soweit die bP nochmals die persönliche Einvernahme beantragen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat, das ho. Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in Bezug auf die für die Begründung des angefochtenen Bescheides teilt und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.