I405 1412615-2•BVwG I405 1412615-2
I405 1412615-2Bundesverwaltungsgericht14.11.2016
Aufenthaltsverbot, Bescheiderlassung, Rechtskraft,<br/>Verfahrenseinstellung
I405 1412615-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Huber WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2014, Zl. 208904304, zu Recht erkannt:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1
VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 27.04.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Uganda, einen ersten Asylantrag, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Sein am 25.03.2010 gestellter (zweiter) Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Uganda, ist beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch anhängig.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den BF aufgrund seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen
XXXX (wegen §§ 28 Abs. 2 3. und 4. Fall, Abs. 3 1. Und 2. Fall und Abs. 4 Z 4 SMG, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. § 87 iVm § 86 Abs. FPG erlassen, der mit seiner Zustellung am 13.10.2006 in Rechtskraft wuchs.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde die Dauer des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von 10 Jahren abgeändert.
4. Am 30.07.2013 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX verhängten Aufenthaltsverbotes, worin der BF auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie sein Wohlverhalten seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im März 2010 hinwies.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.10.2014 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen bzw. seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.
6. In seiner Stellungnahme vom 20.10.2014 wiederholte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter sein Vorbringen im Antrag vom 30.07.2013 und führte aus, dass das Aufenthaltsverbot ihn in seinen Rechten nach Art. 3 und 8 EMRK verletze und daher aufzuheben sei.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG nicht gegeben seien. Seine Verurteilungen seien noch nicht getilgt, weshalb er aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
8. Mit dem per Fax am 26.11.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter fristgerecht Beschwerde. Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den hier angefochtenen Bescheid abändern und das als Rückkehrverbot zu wertende Aufenthaltsverbot aufheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des unstrittigen Akteninhalts fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbotes mit derselben Gültigkeitsdauer. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.
Gemäß § 125 Abs. 16 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 leg. cit. oder Rückkehrverbote gem. § 62 leg. cit. bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 S. 2 leg. cit. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gem. § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Zum Zeitpunkt der Verhängung des Aufenthaltsverbotes war § 67 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011 in Geltung. Der damalige Abs. 4 zweiter Satz des § 67 FPG lautete:
"Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Diese Bestimmung findet sich unverändert in der nunmehr geltenden Rechtsordnung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).
Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich wuchs das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot am 13.10.2006 in Rechtskraft und war ab diesem Tag auch durchsetzbar, womit auch der Fristenlauf begann. Aufgrund der Abänderung dieses unbefristeten Aufenthaltsverbotes durch den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, in ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes, ist es am XXXX außer Kraft getreten. Somit ist der BF durch den angefochtenen Bescheid, dem der Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes zugrunde lag, nicht mehr beschwert.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG liegen vor, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das Aufenthaltsverbot, dessen Behebung beantragt wurde, bereits außer Kraft getreten ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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