BVwG W210 2103717-1

W210 2103717-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016

Regest

Beschwerdezurückziehung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Verfahrenseinstellung, Wegfall<br/>des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2103717-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103717.1.00

Spruch

W210 2103717-1/10E

W210 2112665-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Hans-Moritz POTT, XXXX, gegen 1. den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, protokolliert zu W210 2103717-1, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, und 2. den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX, protokolliert zu W210 2112665-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

Die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Zum Antragsjahr 2011:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 wurde eine Rückforderung ausgesprochen. Eine Vor-Ort-Kontrolle am 01.08.2012 auf der verfahrensgegenständlichen Alm hatte ergeben, dass die tatsächliche Almfutterfläche auf der Alm XXXX geringer war als die beantragte. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zulässige Beschwerde.

2. Zum Antragsjahr 2012:

Am 26.02.2014 erging ein Abänderungsbescheid der belangten Behörde zu AZ XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012. Es erfolgte eine Nachzahlung von Euro XXXX. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

3. Die Akten wurden infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

4. Am 14.09.2016 und am 11.11.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin zu W210 2102280-1 sowie der Beschwerdeführer zu W210 2115522-1 sowie der Almobmann und das Kontrollorgan der belangten Behörde gehört wurden. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Die Beschwerden wurden in der Verhandlung vom 11.11.2016 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) zur Einstellung des Verfahrens:

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegenden Beschwerden wurden durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und die Beschwerdeverfahren waren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).

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