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L515 1264802-2•BVwG L515 1264802-2
L515 1264802-2Bundesverwaltungsgericht11.11.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose Behebung,<br/>Spruchpunktbehebung
L515 1264802-2/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am
XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß 28 Abs. 1
iVm Abs. 5 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bezug auf die beschwerdeführende Partei ("bP") ua. eine Rückkehrentscheidung gem. §§ 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und 52 FPG erlassen. Gem. Punkt IV des genannten Bescheides wurde einer dagegen eingebrachten Beschwerde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die bP (seit ihrer Wiedereinreise im November 2015, nachdem sie sich vom Februar 2005 bis Anfang 2012 im Bundesgebiet aufhielt) rechtswidrig in Österreich aufhalte und sichtlich nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, bzw. ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes zu entsprechen. Der Aufenthalt der bP in Österreich stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Trotz Kenntnis des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei die bP nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein längerer dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden dringend erscheinen lasse (vgl. Erk. d. VwGH vom 31,10.2002, Zl 2002/18/0190). Die sofortige Ausreise sei daher erforderlich.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht, in der ua. in Bezug auf Spruchpunkt IV davon ausgegangen wurde, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenirrig vorging.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
§ 13 Abs. 1 VwGVG lautet:
"(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."
§ 18 Abs. 2 Z 1 VwGVG lautet:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"
Einleitend ist festzuhalten, dass das im asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren im Hinblick auf die Wirkung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde grundsätzlich die Rechtswirkungen der lex generalis des § 13 (1) VwGVG gelten, sodass einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Interessensabwägung geht somit im Regelfall das Interesse des Rechtsschutzes dem Interesse des Vollzuges in diesem Verfahrensstadium vor. Eine Ausnahme von dieser generellen Regelung bzw. Interessensabwägung sind etwa in der lex specialis § 18 BFA-VG vorzufinden. Die genannte Rechtsnorm nennt Sachverhalte, in welchen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass über den Regelfall hinausgehend weitergehende gravierende öffentliche Interessen vorliegen, welche einen sofortigen Vollzug der verwaltungsbehördlichen Entscheidung noch vor der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht gebieten und somit in diesem Verfahrensstadium ausnahmsweise das Interesse des Vollzuges über das Interesse des Rechtsschutzes gestellt wird.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall allenfalls dann rechtlich gedeckt wäre, wenn über den Regelfall, in dem die Behörde eine Rückkehrentscheidung erlässt und in dem ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Umsetzung besteht, der Gesetzgeber jedoch einen Aufschub des Vollzuges bis zur Entscheidung über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel in Kauf nimmt, weitergehende öffentliche Interessen an einem sofortigen Vollzug vor der Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorliegen. Solche weitergehenden, über den Regefalls hinausgehende öffentlichen Interessen wurden weder von der belangten Behörde aufgezeigt, noch sind solche für das ho. Gericht solche erkennbar.
Wenn die bB die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit begründet, der Aufenthalt der bP stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden dringend erscheinen lasse, so handelt es sich hierbei um ein öffentliches Interesse, welches grundsätzlich in Bezug auf jede Rückkehrentscheidung im Regelfall anzunehmen ist. Die bB legte jedoch nicht dar, warum im konkreten Einzelfall ein qualifiziert höheres Interesse als im Regelfall an einer sofortigen Umsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausnahmsweise schon vor der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht geboten erscheint.
Das von der bB in diesem Zusammenhang zitierte Aussage aus höchstgerichtlichen Judikatur bezieht sich letztlich auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, und sagt nicht über den gebotenen Zeitpunkt in Bezug auf deren Vollzug aus.
§ 28 VwGVG lautet:
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. -der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. -die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:
"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh. ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Einzelfallbezogen ergibt sich aus den getroffenen Überlegungen Folgendes:
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht vorliegen, hätte die bB den Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides nicht erlassen dürfen und war dieser Spruchpunt ersatzlos zu beheben.
Für eine Vorgansweise gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG bleibt im gegenständlichen Fall kein Platz. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 2 BFA-VG dem Grunde nach vorliegen würde, sich das ho. Gericht jedoch nicht in der Lage sieht, die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 zu treffen. Da im gegenständlichen Fall jedoch schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung noch nichts über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die weiteren angefochtenen Spruchpunkte gesagt ist.
II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 konnte im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststeht, der vorliegende Sachverhalt von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird, es auf den persönlichen Eindruck der bP hier nicht ankommt, eine Verhandlung keine weitere Erkenntnisse erwarten lässt und im gegenständlichen Verfahren lediglich eine nicht komplexe Rechtsfrage zu klären war.
II.4. Aufgrund der vorgetragenen Sprachkenntnisse unterblieb eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmungen in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu.
Auch lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche inhaltliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein (hier etwa § 38 AsylG aF zu § 18 BFA-VG).
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