L504 2137603-1•BVwG L504 2137603-1
L504 2137603-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Miliz
L504 2137603-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak schiitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 26.09.2015 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 27.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP hinsichtlich ihres Fluchtgrundes an, dass sie im August 2015 entdeckt habe, dass in ihrer Firma gestohlen und betrogen werde. Sie habe dies gemeldet und gemerkt, dass sie seit diesem Zeitpunkt bestimmte Personen verfolgt hätten. Die bP sei überzeugt davon, dass diese ihr etwas antun wollten. Deshalb habe sie das Land verlassen.
2. Am 13.06.2016 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt.
Dabei führte sie in Ergänzung zu ihren Angaben aus der Erstbefragung aus, dass es in ihrer Firma einige Angestellte gegeben habe, die von ihr verlangt hätten, dass sie einen Vertrag unterschreibe, auf dem ein höherer Betrag angegeben gewesen sei, als der Tatsächliche, damit diese Mitarbeiter die Differenz einstreifen könnten. Die bP habe dies jedoch nicht akzeptiert und sei umgehend zum Direktor gegangen. Dieser habe das Ganze jedoch nicht so ernst genommen.
Die bP habe es jedoch für sie selbst nicht verantworten können, den Vertrag zu unterschreiben. Sie habe eine Kopie angefertigt und danach alles an die zuständige Behörde weitergeleitet bzw. dieser den Vorfall geschildert. Ein anderer Kollege habe den Vertrag jedoch über den Arbeitsplatz bzw. den Computer der bP unterfertigt.
Als die bP am nächsten Tag in die Arbeit gekommen sei, sei ihre Bürotür aufgebrochen und die Festplatte ihres Computers verschwunden gewesen. Die Kollegen, die von der bP verlangt hätten, den erwähnten Vertrag zu unterzeichnen, hätten die bP beschuldigt, das alles selbst getan zu haben, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen sei. Die bP habe große Angst gehabt, da sie von ihnen bedroht worden sei. Zudem handle es sich bei diesen Personen um Anhänger der Sadr-Milizen. Der Bruder des Direktors der Firma sei zudem verantwortlich für den Personenschutz von Muktada al-Sadr, weshalb die Sadr-Milizen auch so großen Einfluss in der Firma hätten.
Aus Angst habe die bP das Gebäude schließlich gemeinsam mit anderen Mitarbeitern verlassen und sei mit diesen in einem Firmenwagen weggefahren. Dabei habe sie gemerkt, dass bereits vier Personen in einem PKW auf sie gewartet hätten. Dabei habe es sich um dieselben Personen gehandelt, welche die bP zuvor bedroht hätten. Da sie befürchtet habe, erschossen zu werden, habe sie sich zwischen ihren Kollegen im Auto versteckt. Kurz vor einem Kontrollposten sei die bP aus dem Auto ausgestiegen und mit einem Taxi zu einem Freund gefahren, wo sie sich verborgen gehalten habe.
Die bP habe ihre Eltern angerufen und diesen alles erzählt bzw. erklärt, dass sie nicht mehr nachhause könne und auch sie ihr Haus verlassen sollten, um dieser Miliz zu entwischen. Die Eltern hätten daraufhin alle wichtigen Unterlagen und Dokumente zusammengepackt und sich beim Bruder der bP versteckt. Die bP habe sich dann ein Visum für die Türkei besorgt und sei ausgereist. Sie habe sich nicht an die Behörden wenden können, da diese Miliz über mehr Einfluss verfüge und oftmals auch im Auftrag der Regierung handle.
3. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2016, XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2017 erteilt (Spruchpnkt III.).
Hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass es der bP vor dem BFA nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen und sei das Vorbringen vor dem BFA vage und abstrakt gewesen und dieses als gedankliches Konstrukt zu qualifizieren.
Aufgrund der derzeitigen Lage im Irak sei der bP allerdings der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 31.08.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Inhaltlich wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und beantragt, der bP möge der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden bzw. in eventu der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Bagdad, wo sie zuletzt als Angestellte ihren Lebensunterhalt verdiente.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend in die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, sowie die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen.
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihren familiären bzw. privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das fluchtauslösende Vorbringen der bP nicht glaubhaft ist.
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht an.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der bP keine aktuelle und individuelle GFK-relevante Verfolgung bzw. Gefährdung zu erkennen, wenn auch im Einzelnen der Beweiswürdigung des BFA nicht gefolgt werden kann. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann jedoch eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der bP insofern unterbleiben, als selbst bei Wahrunterstellung die geschilderten Geschehnisse in keinen Zusammenhang mit einem in der GFK angeführten Anknüpfungspunkt gebracht werden können.
Die bP behauptete mit ihren Ausführungen lediglich eine Verfolgung aufgrund des Umstandes, dass sie sich geweigert habe, sich an Straftaten von Arbeitskollegen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu beteiligen und stattdessen die entsprechenden Vorgänge vielmehr der übergeordneten Behörde gemeldet habe und sie nunmehr einer Bedrohung durch diese Kollegen bzw. die Miliz, der diese angehören würden, ausgesetzt sei. In diesem Zusammenhang ist es der bP jedoch nicht gelungen, die behauptete Bedrohung ihrer Person mit einem in der GFK angeführten Grund in Verbindung zu bringen.
Vor diesem Hintergrund vermag daher das Bundesverwaltungsgericht dem BFA im Ergebnis nicht entgegenzutreten.
Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bP nicht, dem etwas entgegenzusetzen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.
Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte weder anzweifelte noch zu widerlegen vermochte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben, zumal die behauptete Bedrohung, wie bereits oben dargestellt, nicht mit einem in der GFK angeführten Grund in Verbindung gebracht werden kann. Vielmehr sind die behaupteten Drohungen als kriminelle Handlungen zu qualifizieren, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen.
An dieser Stelle wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen, nur dann asylrelevant sein kann, wenn sie aus den in der GFK genannten Gründen erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (etwa VwGH 07.09.2000, 200/01/0153).
Das Vorliegen einer Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund ist Gegenständlich jedoch zu verneinen, zumal die bP lediglich eine Verfolgung aus kriminellen Motiven, die jedoch in keinem konkreten Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgrund steht, behauptet hat und Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht wurde.
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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