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I406 2138919-1•BVwG I406 2138919-1
I406 2138919-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache
I406 2138919-1/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. IFA: 1127446101-161171024 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, sein Vater sei Berufsoffizier gewesen, die Behörden hätten ihn "wegen Schutzgeldzahlungen immer wieder unter Druck gesetzt, nach seinem Tod sei seine Familie von den Behörden mit Schutzgeld bedroht worden".
Mit Bescheid vom 19.09.2016, Zl. 1127446101-161171024/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.08.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten habe, verfolgt zu werden, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Eine aktuelle Bedrohungssituation für ihn könne in Algerien nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich. Zur Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt, der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt ist, für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
Am 19.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Er gab im Rahmen der diesbezüglichen Erstbefragung durch ein Organ der LPD Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, Referat AFA1-FB AFA 1.3-ZBfa ebenfalls am 19.10.2016 an, er sei damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt werde und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten. Befragt nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag sowie auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, erstattete der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen, bejahte zudem die Frage, ob er alle Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt habe, erklärte, er habe diesen nichts hinzuzufügen und führte weiters aus, er habe Angst, in seiner Heimat zu sterben, sein Vater sei als Polizist bei der Terroristenbekämpfung tätig gewesen und habe dabei viele Terroristen umgebracht, die Familie hätte Drohungen bekommen, umgebracht zu werden, deshalb sei die Mutter nach Tunesien, die Schwester nach China geflohen, er selber nach Österreich; der Vater sei von Terroristen umgebracht worden; auf die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Staat keine Probleme zu haben. Auf die neuerliche Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der Beschwerdeführer an, es gebe keine neuen Gründe.
Mit Mandatsbescheid vom 18.10.2016, Zl. IFA1127446101-161431255 ordnete die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft an.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.10.2016 gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Angehörigen zu haben.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 24.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit zu beabsichtigen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie von entschiedener Sache im Sinn des § 68 AVG ausgehe, weiters beabsichtige sie, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben, vor seiner Einvernahme finde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG eine Rechtsberatung statt.
Mit Erkenntnis vom 28.10.2016, Zl. W171 2138119-1/3E wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.10.2016 führte der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage keine schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen an, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Er habe bisher im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Neuerlich befragt zu Befürchtungen im Fall einer Heimkehr, erklärte er, sein Vater sei vor sieben Jahren von Terroristen umgebracht worden, seine Familie wegen deren Drohungen geflohen, diese würden seine Familie weiterhin verfolgen. Auf Vorhalt seines - dem nunmehrigen Vorbringen entgegenstehenden - Vorbringens im Rahmen der ersten Asylantragstellung, wonach sein Vater Berufsoffizier gewesen sei und die Familie nach dessen Tod wegen Schutzgeld bedroht worden sei, bestritt er, dieses erstattet zu haben.
Mit im Zuge dieser Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG hob die belangte Behörde gemäß 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG auf. Begründend führte die belangte Behörde aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 04.10.2016 nicht geändert, der neue Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, der Beschwerdeführer habe sein nunmehriges Fluchtvorbringen aus eigenem Verschulden im Erstverfahren nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Eine schwere psychische oder physische Erkrankung des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht wesentlich verändert.
Der Verwaltungsakt betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes langte am 09.11.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen
Abschiebeschutzes:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit er in der gegenständlichen Entscheidung namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft und leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Algerien entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige.
1.2. Zum Verfahren und den Fluchtgründen:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016, Zl. 1127446101-161171024/BMI-BFA_STM_RD gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt, dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel gewährt und eine Rückkehrentscheidung erlassen; dieser Bescheid erwuchs, wie bereits mit Erkenntnis vom 28.10.2016, Zl. W171 2138119-1/3E, vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 19.10.2016 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die - im Falle ihres Zutreffens - bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben und damit von der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 19.09.2016 mitumfasst sind.
In Bezug auf den Beschwerdeführer erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, den nicht gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie dem nicht gegebenen Familienleben in Österreich gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
2.2. Zum Verfahren und den Fluchtgründen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, bezieht sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf Gründe, die - im Falle ihres Zutreffens - bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben und damit von der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 19.09.2016 mitumfasst sind.
Sofern der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 31.10.2016 auf Vorhalt des Vorbringens im Rahmen der ersten Asylantragstellung, wonach sein Vater Berufsoffizier gewesen sei und die Familie nach dessen Tod wegen Schutzgeld bedroht worden sei, bestreitet, dieses Vorbringen erstattet zu haben, und damit die Niederschrift der belangten Behörde anzweifelt, ist auf die volle Beweiskraft, die Niederschriften als öffentlichen Urkunden zukommt, hinzuweisen sowie weiters darauf, dass die Niederschrift der belangten Behörde zu keinerlei Zweifeln Anlass gibt.
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem - rechtskräftigen - Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2016, Zl. 1127446101-161171024/BMI-BFA_STM_RD eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen ist bereits von der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag mitumfasst. Auch die Lage im Herkunftsstaat ist gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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