I403 2119711-1•BVwG I403 2119711-1
I403 2119711-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2119711-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen LaienrichteriMag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX; vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus PICHLER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Vorarlberg, vom 05.11.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen worden war, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 27.05.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 27.05.2015 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und machte eine intellektuelle Behinderung geltend. Das Sozialministeriumservice beauftragte ein Sachverständigengutachten, das nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.10.2015 von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt wurde. Im auf den 13.10.2015 datierten Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine kognitive Leistungseinschränkung bzw. Intelligenzminderung gemäß der Positionsnummer 03.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliege. Es würden verlangsamte Denkprozesse vorliegen und zum Verständnis eine sehr genaue Erklärung benötigt. Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 % ergebe sich aufgrund dieses Leidens. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand. Vorgelegt worden waren eine psychologische Stellungnahme des IFS (Institut für Sozialdienste) Beratungsstelle Bregenz vom 25.05.2009, in der die Rede von einem Intelligenzquotienten von 63 ist, was weit unter dem Durschnitt liegen würde. Damit würden rund 99 % der gleichen Altersgruppe höhere Leistung erzielen. Ebenso war eine Kurzpsychodiagnostik des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20.06.2011 vorgelegt worden, laut der beim Beschwerdeführer eine niedrige bis unterdurchschnittliche Intelligenz mit der Tendenz zur Vortäuschung einer besseren Leistungsfähigkeit gegeben sei.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 05.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit der Begründung, dass der Grad der Behinderung 30% betrage, abgewiesen.
Dagegen wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Mag. Klaus PICHLER ,am 18.12.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei, da das Sachverständigengutachten vom 13.10.2015 ergänzungsbedürftig sei und keine Begründungen enthalte. Zudem sei lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten und kein spezifisches Fachgutachten eingeholt worden. Das Gutachten lasse sämtliche Begründungen für die getroffenen Einschätzungen vermissen und beziehe sich ausschließlich auf die vorliegende psychische Störung und lasse die anderen Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht. Beim Beschwerdeführer liege eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen vor, weshalb diesbezüglich von einer Behinderung von zumindest 50 von 100 auszugehen sei. Der Beschwerdeführer erreiche nämlich einen Intelligenzquotienten von lediglich 63, was weit unter dem Durchschnitt liege. Zudem bestehe bei ihm ein knapp 9 mm großer zystischer, lakunärer Defekt im vorderen Schenkel und eine Genu der Capsula interna links sowie mehrere wenige Millimeter große hyperdense Einsprenkelungen in den Stammganglien beidseits. Der Sachverständige habe einerseits außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer massiv an Kopfschmerzen leide andererseits auch, dass er an deutlichem Übergewicht leide. Es seien bereits mehrere Versuche der Arbeitserprobung gescheitert bzw. seien die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers von äußerst kurzer Dauer gewesen. Es sei ihm nicht möglich, sich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts ein geregeltes Einkommen zu verschaffen. Durch seine vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen sei eine ordentliche Erwerbsstruktur dauerhaft ausgeschlossen. Aufgrund der multiplen Leiden des Beschwerdeführers wäre es zwingend erforderlich gewesen, neben einem allgemeinmedizinischen Gutachten auch Gutachten zumindest aus den Bereichen Psychiatrie/ Neurologie und Orthopädie einzuholen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt wird, dass er dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört; in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde beigelegt waren die folgenden Dokumente:
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2016 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Behandlung zugeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht gab ein Sachverständigengutachten bei einem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie in Auftrag, der nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom 13.09.2016 zum Ergebnis kam, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung unter Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist.
Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter langte eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 27.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Intelligenzminderung und an maßgeblichen Anpassungsstörungen, welche sich in manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung zeigen. Sonstige Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.
Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen vom 13.09.2016, welches mit den vorgelegten Befunden in Einklang steht.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung mit Anpassungsstörungen leidet; die zentrale Frage besteht in der Zuordnung zu einer Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung.
Unter den Positionsnummern 03.01 finden sich die kognitiven Leistungseinschränkungen:
03.01. 01 Teilleistungsschwächen geringen Grades 10 - 20 %
Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben bzw. der schulischen Leistungen
Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes
03.01. 02 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen
30 - 40 %
Anamnestisch leichte Anpassungsstörung
Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben
Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben
03.01. 03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen
50 - 80 %
50-70 %: Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Ungelernte Arbeiten
Vollständige Unabhängigkeit eher selten
70-80 %:
Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung
Betreuten Arbeitsformen
Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig
03.01. 04 Schwere Intelligenzminderung 90 - 100 %
Anamnestisch kaum bildungsfähig, deutliche Alltagsprobleme Hilfe im sachlichen und persönlichen Bereich sowie zur Wahrung der Eigeninteressen erforderlich,
Kommunikation höhergradig eingeschränkt
Im Vorgutachten vom 12.102015 kam der vom SMS beauftragte Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur an geringen bis mäßigen Anpassungsstörungen leiden würde. Nähere Begründungen dafür finden sich im Gutachten nicht.
Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige dagegen kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer maßgebliche Anpassungsstörungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass es sich beim Amtssachverständigen um einen Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (während das Vorgutachten von einem Allgemeinmediziner erstellt wurde), ist eine Zuordnung zu Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch aus der Begründung des Gutachtens vom 13.09.2016 nachvollziehbar; dort wird ausgeführt, dass manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung bestehen würden. Dies steht in Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und spricht für das Vorliegen von maßgeblichen Anpassungsstörungen. Zudem findet sich im Akt auch ein weiteres Sachverständigengutachten eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie, allerdings erstellt zu FLAG-Zwecken, datiert mit 03.01.2016, in welchem ebenfalls zum Ergebnis gekommen wird, dass maßgebliche Anpassungsstörungen gegeben sind und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.
Das Gutachten vom 13.09.2016 kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Sonstige Funktionseinschränkungen wurden vom Sachverständigen verneint. Daher ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass einer der Ausschlussgründe vorliegt bzw. dass der an einem geschützten Arbeitsplatz tätige Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Sachverständigengutachten vom 13.09.2016 in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionseinschränkung leidet, welche Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad von 50% zu bewerten ist, in einer Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden und dem FLAG-Gutachten aus Jänner 2016 als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
50% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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