BVwG I403 2117471-1

I403 2117471-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2117471-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2117471.1.00

Spruch

I403 2117471-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 07.10.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen worden war, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 21.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, gab in der Folge bei einem Allgemeinmediziner den Auftrag für ein Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2015 persönlich begutachtet. Bei ihm liegt seit der Geburt eine zerebrale Schädigung vor. In der Anamnese ist auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 28 Jahren in Dornbirn berufstätig ist und immer als normaler Arbeitnehmer angestellt war. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine kognitive Leistungseinschränkung und eine Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen vorliege, welche nach der Einschätzungsverordnung mit Positionsnummer 03.01.02 und einem Grad der Behinderung von 30% zu bewerten sei. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand, weitere Leiden bzw. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel würden nicht vorliegen. Dem Gutachten wurde am 01.10.2015 von der leitenden Ärztin Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, zugestimmt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 07.10.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 von 100 betrage.

Dagegen wurde am 10.11.2015 Beschwerde erhoben. Beigelegt war ein Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2015, in welchem die Rede von einer Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen bei angeborener Hirnschädigung ist und weiter ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nur fähig sei, ungelernte Arbeiten auszuführen sowie dass eine vollständige Abhängigkeit bestehe, da der Beschwerdeführer nicht allein gelassen werden könne, da er sonst Angstzustände erleide und sich seine depressive Störung verschlechtere. Nach Ansicht des Arztes für Allgemeinmedizin würde eine Behinderung von 50% bis 80% bestehen. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass auch in der derzeit ausgeführten Hilfsarbeitertätigkeit Defizite bestehen würden, welche den Dienstgeber dazu veranlasst haben würden, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten anzuregen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2015 zur Behandlung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Behandlung zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht gab ein Sachverständigengutachten bei einem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie in Auftrag, der nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 21.07.2016 zum Ergebnis kam, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Intelligenzminderung unter Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuordnen und mit einem Grad der Behinderung von 50% zu bewerten ist.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer langte eine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 05.05.1970 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 21.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt an einer Intelligenzminderung. Er leidet an maßgeblichen Anpassungsstörungen, welche sich in manifesten Problemen bei der Alltagsbewältigung zeigen. Sonstige Funktionseinschränkungen liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag.

Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, welches in einer Zusammenschau mit dem Befundbericht eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2015 in Einklang steht.

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung mit Anpassungsstörungen leidet; die zentrale Frage besteht in der Zuordnung zu einer Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung.

Unter den Positionsnummern 03.01 finden sich die kognitiven Leistungseinschränkungen:

03.01. 01 Teilleistungsschwächen geringen Grades 10 - 20 %

Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben bzw. der schulischen Leistungen

Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes

03.01. 02 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen

30 - 40 %

Anamnestisch leichte Anpassungsstörung

Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben

Unabhängigkeit in der Selbstversorgung, im Alltagsleben

03.01. 03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen

50 - 80 %

50-70 %: Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Ungelernte Arbeiten

Vollständige Unabhängigkeit eher selten

70-80 %:

Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung

Betreuten Arbeitsformen

Alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig

03.01. 04 Schwere Intelligenzminderung 90 - 100 %

Anamnestisch kaum bildungsfähig, deutliche Alltagsprobleme Hilfe im sachlichen und persönlichen Bereich sowie zur Wahrung der Eigeninteressen erforderlich,

Kommunikation höhergradig eingeschränkt

Im Vorgutachten vom September 2015 kam der vom SMS beauftragte Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nur an geringen bis mäßigen Anpassungsstörungen leiden würde. Nähere Begründungen dafür finden sich im Gutachten nicht.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige dagegen kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer maßgebliche Anpassungsstörungen vorliegen würden. Abgesehen davon, dass es sich beim Amtssachverständigen um einen Facharzt aus dem Bereich der Psychiatrie handelt (während das Vorgutachten von einem Allgemeinmediziner erstellt wurde), ist eine Zuordnung zu Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch aus der Begründung des Gutachtens vom 03.08.2016 nachvollziehbar; dort wird ausgeführt, dass manifeste Probleme bei der Alltagsbewältigung bestehen würden, welche eine tägliche Hilfestellung seitens der Familie erforderlich machen würden. Dies steht in Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund eines Allgemeinmediziners vom 09.11.2015 und spricht für das Vorliegen von maßgeblichen Anpassungsstörungen.

Das Gutachten vom 03.08.2016 kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

Daher ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vorliegt.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass einer der Ausschlussgründe vorliegt bzw. dass der seit vielen Jahren in einem Arbeitsverhältnis stehende Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 in der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Funktionseinschränkung leidet, welche Positionsnummer 03.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und mit einem Grad von 50% zu bewerten ist, in einer Zusammenschau mit dem vorgelegten Befundbericht von November 2015 als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.

Es liegt daher ein Grad der Behinderung von

50% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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