BVwG G312 2003814-1

G312 2003814-1Bundesverwaltungsgericht11.11.2016

Regest

EuGH, Krankenversicherung, Mitgliedstaat, Rente

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2003814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2003814.1.00

Spruch

G312 2003814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am 24.11.1943, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 31.03.2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2012, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und 1a, 73a Abs. 1, 2, und 3 ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Art. 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgesprochen, dass

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.12.2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 70,91 und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 71,77 zu entrichten.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF neben seiner inländischen Pension auch eine ausländische Rente beziehe und er daher verpflichtet sei, 5,1 % an Krankenversicherungsbeiträgen auch von seiner ausländischen Rentenzahlung zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der vorliegende, mittlerweile als Beschwerde zu titulierende Einspruch vom 20.04.2012 des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst vor mit der Doppel-Bezahlung/Belastung begründet. Seine deutsche Pension werde in der BRD besteuert; er bezahle dort einen Krankenversicherungsbeitrag. Dieser Krankenversicherungsbeitrag werde von der österreichischen Rente und zusätzlich bei der deutschen Versicherung abgezogen, daher vermindere sich diese um 2 x € 38, dies sei rechtswidrig.

3. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 30.05.2012 an das Amt der XXXX Landesregierung samt Vorlagebericht zur Entscheidung übermittelt und der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde dem BF seitens des Amtes der XXXX Landesregierung mit Schriftsatz vom 19.06.2012 zur Stellungnahme übermittelt.

5. Am 10.03.2014 wurden die Akten der gegenständlichen Rechtssache seitens des Amtes der XXXX Landesregierung an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Verfahren wurde formlos bis zur Entscheidung des VwGH bzw. EUGH zu Ro 2014/08/0047 ausgesetzt.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.09.2014, Ro. 2014/08/0064, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Gleichartigkeit von Rentensystemen vorgelegt.

7.1. Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 21.01.2016,

C-453/14(Knauer) entschieden, dass Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind.

7.2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Verfahren zur Zahl Ro. 2014/08/0047 entschieden und festgestellt, dass sofern die Gleichartigkeit der Rentensysteme festgestellt wurde, der Mitgliedstaat berechtigt ist, auch für die ausländische Rente einen Krankenversicherungsbeitrag einzuheben, der Leistungen aus der Krankenversicherung gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Pensionsleistung in Höhe von € 625,77 (Stand: 2011) beziehungsweise € 642,67 (Stand: 2012).

Zusätzlich bezog der BF eine ausländische Rente aus der BRD in Höhe von monatlich € 764,60.

Der BF hat in Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Amtes der XXXX Landesregierung sowie nunmehr aus dem Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt und im Wesentlichen unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Amtes der XXXX Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 102/2010 ist dann, wenn eine ausländische Rente bezogen wird, die vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, und ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, indem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

§ 73a ASVG ist nicht unmittelbar anwendbar. (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Manz 2015, RZ3 zu § 73a ASVG). Zufolge

§ 657 Abs. 3 und 4 ASVG ist dafür eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit erforderlich.

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten, BGBl II Nr. 295/2011 stehen die technischen Mittel für den Einbehalt (die Einhebung) von Beiträgen zur Krankenversicherung von ausländischen Renten nach den §§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG ab 1. Oktober 2011 zur Verfügung.

Gemäß Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstige Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Gemäß Art 30 Abs 1 VO (EG) Nr. 883/2004 kann der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit (...) einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23-26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

Gemäß Art 30 VO (EG) 987/2009 darf dann, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält.

Gemäß Art 23 VO (EG) Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte.

3.2. 2 Gegenständlich ist strittig, ob der BF in Österreich zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für seine ausländische Rente aus der BRD für den Zeitraum 1.10.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich € 70,91 und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 in Höhe von monatlich € 71,77 verpflichtet ist.

Der BF hat in der verfahrensgegenständlichen Zeit neben seiner inländischen Pension eine ausländische Rente aus der BRD bezogen, die vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist. Die (Pensions)Leistungen aus Österreich und der BRD sind gleichartige Leistungen im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, da es sich um Leistungen bei Alter handelt und beide Leistungen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrechts erfasst sind.

Der BF hat im Wohnsitzstaat Österreich Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Durch die in Art 5 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene allgemeine Sachverhaltsgleichstellung ist im Fall der oben beschriebenen Zuständigkeit eines österreichischen Krankenversicherungsträgers auch die ausländische Pension der österreichischen Krankenversicherungsbeitragspflicht zu unterwerfen, da nach österreichischem Recht der Bezug einer österreichischen Pension die Krankenversicherungsbeitragspflicht auslöst, dadurch erstreckt sich diese auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedstaat.

Im Sinne eines Schutzes der betroffenen Personen wird durch Art. 30 der DurchführungsVO 987/2009 klargestellt, dass der auf alle gezahlten Renten erhobene Krankenversicherungsbeitrag nicht höher sein darf, als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur im zuständigen Mitgliedstaat bezogen werden würde.

§ 73a ASVG setzt diese europarechtliche Rechtsgrundlage unmittelbar um. Der nationale Gesetzgeber hat seine Anwendbarkeit durch das Bestehen einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedingt. Diese Verordnung wurde mit BGBl II Nr.295/2011 erlassen. Sie legt fest, dass die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge ab 1.10.2011 einzuheben sind.

Hintergrund dieser beitragsrechtlichen Norm ist eine in der Vergangenheit als ungerecht angesehene Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren bei der Finanzierung der Krankenversicherung während des Pensionsbezugs. Hatte eine Person ihre Erwerbskarriere auf mehrere Staaten aufgeteilt und erhielt sie infolgedessen Pensionen aus diesen verschiedenen Staaten, so konnte vor dieser Regelung ihr Krankenversicherungsbeitrag erheblich geringer ausfallen, als der jener Personen, die ausschließlich eine österreichische Pension bezogen.

Nach Europarecht ist immer nur ein Mitgliedstaat für die Krankenversicherung der Pensionisten zuständig. Dieser allein hat alle Kosten der Behandlung zu tragen. Dieser allein ist zur Einhebung von Beiträgen gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften berechtigt (Art 30 Abs 1 VO 883/2004). Daher ist gegenständlich ausschließlich Österreich berechtigt derartige Beiträge einzuheben und nicht die BRD.

Nach österreichischem Recht ist daher seit 1.10.2011 auch von der genannten ausländischen Rente des BF ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird. Der von dem BF behauptete Verstoß gegen Europarecht liegt nicht vor.

Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:

"Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der vollen Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten."

Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab 1. Mai 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Solange die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz noch nicht für anwendbar erklärt wurde, bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für diese Staaten auch über den 1. Mai 2010 hinaus anwendbar.

Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.

Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten:

Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.

Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrundegelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hiefür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.

Des Weiteren dürfen nicht mehr Beiträge vorgeschrieben werden als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur in Österreich bezogen würde.

Das Vorbringen des BF, dass der Einbehalt der Beiträge nicht zu Recht erfolgt, geht somit ins Leere und konnte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.

Die belangte Behörde hat zu Recht unter Beachtung der genannten Rechtsgrundlagen auch die ausländische Pension des BF ab 01.10.2011 der österreichischen Krankenversicherungspflicht unterworfen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Auch wurde gegenständlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Weiters ist auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl

Ro. 2014/08/0047 vom 07.04.2016 zu verweisen.

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