W247 2137027-1•BVwG W247 2137027-1
W247 2137027-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
Fernsprechentgeltzuschuss, Kognitionsbefugnis, neuerliche<br/>Antragstellung, Prüfungsumfang, Vertragsverhältnis
W247 2137027-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 22.09.2016, XXXX , Teilnehmernummer: XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 iVm § 11 und § 12 Abs. 3 FeZG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit am 25.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag vom 18.07.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Auf dem Antragsformular trug die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Die Zuschussleistung werde ich bei folgender Gesellschaft einlösen (bitte den Namen des Betreibers eintragen)" zuerst den Namen des Betreibers "A 1 Telekom" ein, strich diesen wieder durch und trug daneben in derselben Zeile den Namen des Betreibers "Telering" ein.
Mit Bescheid vom 11.08.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen statt und bestätigte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Ökostrompauschale. Dem Bescheid beigeschlossen war ein mit "Ergebnis der Beweisaufnahme" bezeichnetes Schreiben, worin die belangte Behörde hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgeltes ausführte: "Wir haben Ihren Antrag vom 25.07.2016 auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt geprüft und dabei festgestellt, dass mit ihrem Betreiber kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie besteht, der einen Zuschuss vorsieht. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung eine schriftliche Stellungnahme abgeben. (...) Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte sie aus, dass mit dem Betreiber der Beschwerdeführerin kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehen würde. Die Beschwerdeführerin sei über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, binnen einer Frist von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachgereicht würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 25.09.2016 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr bisher die "Befreiung der Grundgebühr" für ihren Handyvertrag mit dem Betreiber "Telering" gewährt worden sei. Dem Schreiben beigeschlossen war eine Kopie einer SIM-Karte des Netzbetreibers "Telering".
Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 07.10.2016, hg eingelangt am 12.10.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das der Beschwerdevorlage beigeschlossene Beilagenverzeichnis war mit folgender Anmerkung versehen: "Es besteht eine Zuschussleistung für den Anbieter A1/Telekom bis 31.10.2016."
Am 28.10.2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht mit der belangten Behörde Kontakt auf, um eine Übersicht jener Betreiber zu erhalten, mit denen hinsichtlich der Anerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eine entsprechende Vereinbarung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie besteht.
Am selben Tag übermittelte die belangte Behörde eine Liste mit folgenden Betreibern:
A1
Hutchinson 3G
Kabel-TV Amstetten GmbH
Mass Response
T-Mobile
Aicall
Weiters teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin auch über kein anderes Vertragsverhältnis mit A1 (etwa über einen Festnetzanschluss) verfügen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind sowie die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Erkundungen.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.2.1. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.2.2. Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lautet auszugsweise:
"Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
Verfahren
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen."
[...]
"Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern
§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Information
§ 12. (1) Der GIS Gebühren Info Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der GIS Gebühren Info Service GmbH die ihr gemäß § 18 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1998, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."
3.2. Die erhobene Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 22.09.2016 hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Nach hg Sicht steht der angefochtene Bescheid im Einklang insbesondere mit § 11 und § 12 Abs. 3 FeZG, denen zufolge der zuständige Bundesminister mit - interessierten - Betreibern vertraglich zu vereinbaren hat, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden, die eine Zuschussleistung zuerkennen, Leistungen an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten zu erbringen haben und die erfolgten Vertragsabschlüsse im "Amtsblatt zu Wiener Zeitung" zu veröffentlichen sind.
Selbstverständlich kann ob der Privatautonomie bei Vertragsverhältnissen ein Anbieter von Telefondienstleistungen (hier Betreiber) nicht gezwungen werden, einen solchen Vertrag einzugehen. Dementsprechend kann eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Wege der geltenden Gesetzeslage nur zuerkannt werden, wenn der jeweilige Betreiber auch einen diesbezüglichen Vertrag mit dem zuständigen Minister geschlossen hat.
3. 3 Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3. 4 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt - etwa bei einem Anbieterwechsel - nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zu-lässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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