BVwG W236 2139023-1

W236 2139023-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016

Regest

Abschiebungsnähe, Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der<br/>Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung, Mitwirkungspflicht,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W236 2139023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2139023.1.00

Spruch

W236 2139023-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. IFA 1052678307-161494405 (SIM), sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 03.11.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er als Geburtsdatum den XXXX angab.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Nigeria noch einen Bruder und eine Schwester habe. Sein Vater, XXXX , und seine Mutter, XXXX , seien bereits verstorben. Er habe in den Jahren 2002 bis 2008 die Grundschule in Nigeria besucht. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass er im Rahmen eines Kultes geopfert werden hätte sollen und deswegen das Land verlassen habe müssen.

3. Am 11.03.2015 wurde beim Beschwerdeführer im Zuge der Bestimmung des Handknochenalters festgestellt, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien und sich am Radius eine zarte Epiphysennarbe zeige. Es ergebe sich daher ein Alter von "GP 31". Eine Rückfrage durch die entscheidende Richterin bei der zuständigen Referentin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch als "BFA" bzw. belangte Behörde bezeichnet) ergab, dass die Abkürzung "GP 31" bei Männern ein Alter von mindestens 19 Jahren bedeute. In weiterer Folge wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX geführt.

4. Laut Speicherauszug aus dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. In weiterer Folge findet sich für den Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister eine Meldung an einer Privatadresse in Wien von 19.11.2015 bis 22.03.2016. Danach findet sich für den Beschwerdeführer keine weitere Meldung mehr.

5. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2016 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Begründend wird ausgeführt, dass das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen sei, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 und 15a) - trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen - weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen. Laut durchgeführter ZMR-Auskunft sei die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgt und bestehe keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

6. Im Zuge einer erkennungsdienstlichen Kontrolle am 02.11.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gebracht. Aufgrund der Festnahme wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers fortgesetzt.

7. Im Zuge seiner Einvernahme zu seinem Asylantrag vor dem BFA am 03.11.2016 um 11:50 Uhr, gab der Beschwerdeführer - soweit für den vorliegenden Fall relevant - an, dass seine in der Erstbefragung gemachten Angaben stimmen und er die Wahrheit gesagt habe. Er sei jedoch am XXXX geboren. Sein Geburtsdatum sei aber von den Behörden geändert worden. Der XXXX sei sein korrektes Geburtsdatum. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Er sei in Italien gewesen, dort habe man ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Dann sei er nach Österreich gereist. Auf Nachfrage, ob er den Inhalt der ihm in der Erstbefragung vorgelegten Belehrungsblätter (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) verstanden habe und er sich seiner Rechte und Pflichten bewusst sei, gab der Beschwerdeführer an, ja, das sei ihm gesagt worden. Er spreche kein Deutsch und habe auch keinen Deutschkurs gemacht. Er sei in Österreich einmal eine Stunde von der Polizei festgehalten worden, da man ihn des Drogenhandels verdächtigt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder oder sonstigen Sorgepflichten. Sein Vater, XXXX , und seine Mutter,

XXXX , leben beide in Nigeria. Wo seine Geschwister leben, wisse er nicht, auch den Namen seiner Schwester wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen anderen Namen seines Vaters angegeben habe und zudem ausgeführt habe, dass seine Eltern bereits verstorben seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater auch

XXXX heiße und er annehme, dass seine Eltern umgebracht worden seien, da sie ihn nicht als Opfer gebracht hätten. In Nigeria habe er drei Jahre die Grundschule besucht, an die Jahre könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass die damaligen Angaben stimmen würden und er nun gelogen habe.

In Österreich habe er keine Verwandten, in seiner Freizeit mache er nichts. Seinen Aufenthalt in Österreich finanziere er sich durch Freunde, manchmal gehe er in die Kirche und bekomme dort etwas zu essen. Er gehöre in Österreich keinem Verein und keiner Organisation an und habe hier kein Familienleben bzw. keine familienähnliche Beziehung.

8. Mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl. 1052678307/150219668, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).

9. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 um 16:00 Uhr zur Verhängung der Schubhaft gab der Beschwerdeführer nach Zusammenfassung seiner in der vorangegangenen Einvernahme zu seinem Asylverfahren getätigten Angaben zu seiner Person, seinen Verwandten und seinem Leben in Nigeria an, dass er nicht am XXXX geboren sei, sondern XXXX . Er werde von der Behörde fälschlicherweise unter XXXX geführt. Er habe keinen Reisepass, lebe in Österreich auf der Straße und sei hier nicht sozialversichert. Er finanziere sich seinen Aufenthalt durch Unterstützung von Freunden und der Kirche. Momentan besitze er € 4 an Bargeld. Auf Nachfrage, weshalb er nicht behördlich gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Meldezettel gehabt habe. Dann habe er seine Geldbörse verloren, darin sei auch sein Meldezettel gewesen. Er schlafe in der Kirche, in Clubs oder auf der Straße. Er habe in Österreich keine Familienmitglieder oder Verwandte. Er würde, wenn man ihn dazu auffordere, nicht in sein Heimatland zurückkehren, da er Angst habe dort zu sein. Auf Vorhalt, dass er am 11.11.2016 einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und über ihn die Schubhaft wegen Fluchtgefahr verhängt werde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vorher in Italien gewesen sei. Man habe ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen und er habe eine weiße Karte bekommen (auf Nachfrage: die weiße Karte habe er in Österreich bekommen). Er wisse, dass er sich einen neuen Meldezettel besorgen müsse und er wolle zurück ins Lager. Er könne nicht so lange hier bleiben. Wenn man ihn entlasse, werde er sich einen Meldezettel besorgen. Auf Vorhalt, dass eine EURODAC-Abfrage im Zuge seiner Asylantragstellung keinen Treffer für Italien ergeben habe und daher Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei, weswegen heute auch ein (negativer) Bescheid ergangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er aber in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen und ihm ein paar Fragen gestellt. Er verstehe nicht, weshalb er bis 11.11.2016 "hier" bleiben solle und warum man ihn nicht nach Italien abschiebe. Er habe dort im März 2015 einen Asylantrag gestellt. Er könne ein Dokument bringen das beweise, dass er in Italien um Asyl angesucht habe. Dieses Dokument befinde sich in Italien.

10. Eine EURODAC-Abfrage für den Beschwerdeführer ergab neuerlich lediglich einen Treffer für Österreich.

11. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 03.11.2016, Zl. IFA 1052678307-161494405 (SIM), dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag um 17:50 Uhr zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG erfüllt seien. Die Fluchtgefahr sei im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer habe sich bewusst am 22.03.2016 behördlich abgemeldet und sich seither unangemeldet in Österreich aufgehalten, wodurch sein Asylverfahren unterbrochen werden habe müssen. Er sei in Österreich untergetaucht und habe sich daher der behördlichen Verfolgung bewusst entzogen. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe sich auch nicht um die Erlangung eines Identitätsdokumentes gekümmert. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung sei er nicht nachgegangen. Der Beschwerdeführer finanziere seinen bisherigen Aufenthalt laut seinen Angaben durch Freunde und die Kirche. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Er sei in keiner Weise integriert, da er die deutsche Sprache nicht erlernt habe. Auch sonst habe er keine Gründe anführen können, welche eine besondere Integration belegen würden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. Er habe hier weder Verwandte noch Familienmitglieder und daher keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Er befinde sich erst seit Februar 2015 im Bundesgebiet; innerhalb dieser doch sehr kurzen Zeit könne kein berücksichtigungswürdiges Privatleben entstanden sein. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Verborgenen durchführen habe wollen. Wäre er nicht von der Polizei aufgegriffen worden, würde er dies immer noch tun. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung und der Erlassung eines gelinderen Mittels unverzüglich wieder untertauchen und seinen Aufenthalt wie bisher, im Verborgenen weiterführen werde. Der Beschwerdeführer wolle sich offensichtlich auch kein Identitätsdokument besorgen - er hätte dafür ausreichend Zeit gehabt -, da er in diesem Fall in sein Heimatland abgeschoben werden könnte. Da am 11.11.2016 eine nigerianische Delegation in das PAZ/HG komme und nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung eine Vorsprache möglich sei, sei es unbedingt notwendig, die Identität des Beschwerdeführers feststellen zu lassen. Es sei daher zur Vorführung vor die Delegation notwendig, die Sicherstellung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu gewährleisten. Daher sei der gegenständige Bescheid zu erlassen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, da damit sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer nicht wieder untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde, so wie er dies bisher getan habe. Da sein Asylverfahren bereits einmal unterbrochen worden sei, sei es äußerst wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren neuerlich entziehen werde. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner ständigen Widersprüche sei seine Glaubwürdigkeit als sehr fragwürdig anzusehen. Seiner Aussage, er werde sich ordnungsgemäß melden, könne daher kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz von Barmitteln und gelte als mittellos. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich seinen Aufenthalt durch illegale Beschäftigung finanzieren würde. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

13. Gegen den Mandatsbescheid vom 03.11.2016 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - am 07.11.2016 Beschwerde. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei und es keine endgültige negative Entscheidung gebe. Die Anhaltung sei daher unverhältnismäßig. Auch die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer etwa in einem Heim Wohnsitz nehmen könnte. Der gegenständlich bekämpfte Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen und die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung von der belangten Behörde unterlassen worden. Fehlende Ausreisewilligkeit vermöge für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe einen Aufenthaltstitel für Italien. Er habe dies konkret angegeben, die Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen.

Beantragt werde daher a) die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Höhe von € 922,00, aufzuerlegen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.

14. Das Bundesamt übermittelte die Beschwerde am 07.11.2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, legte gleichzeitig die Akten vor und wies in einer Stellungnahme nach Darstellung des obigen Verfahrensganges neuerlich ausführlich auf die beim Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens bestehende Fluchtgefahr hin. Der Beschwerdeführer habe seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen und sei sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen. Gegen ihn bestehe eine aufenthaltsbeendende Maßnahme; gegen den negativen Asylbescheid sei noch keine Beschwerde erhoben worden. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente, sei am 07.11.2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet worden und sei der Beschwerdeführer für ein Interview vor der nigerianischen Delegation am 11.11.2016 vorgesehen. Nach erfolgtem Interviewtermin werde der Behörde mitgeteilt, in welchem Zeitraum ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Eine erkennungsdienstliche Überprüfung habe ergeben, dass keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in Italien aufscheinen. Dies sei dem Beschwerdeführer in der Einvernahme auch ausgiebig dargelegt worden.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Der Beschwerdeführer wird am 11.11.2016 einer Delegation der nigerianischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität vorgeführt. Im Anschluss daran erscheint die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durchaus als möglich. Mit einer Abschiebung ist somit zeitnah zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft ohne Angabe einer neuen Anschrift verlassen und wurde daher am 21.09.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. In weiterer Folge findet sich für den Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister eine Meldung an einer Privatadresse in Wien von 19.11.2015 bis 22.03.2016. Seit 22.03.2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich ohne aufrechte Meldung auf. Er machte von der Möglichkeit der Meldung gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG nicht Gebrauch. Er tauchte vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich unter, weswegen dieses Verfahren eingestellt werden musste. Der Beschwerdeführer verfügt auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine existenzsichernden Barmittel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er spricht die deutsche Sprache nicht, ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder im Rahmen seines Asylverfahrens noch außerhalb dessen ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; die im Spruch angeführte Identität dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die im Spruch angeführten unterschiedlichen Geburtsdaten ergeben sich aus den diesbezüglich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2015 und seinen Angaben in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 03.11.2016. Fest steht aufgrund der Altersfeststellung durch Handknochenröntgen am 11.03.2015 jedenfalls, dass der Beschwerdeführer volljährig und bereits im März 2015 mindestens 19 Jahre alt gewesen ist.

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 03.11.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des Beschwerdeführers negativ entscheidenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016.

Hinsichtlich der Feststellungen zum Abschiebetermin des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich das Bundesamt bereits am 03.11.2016 darum bemühte, den Beschwerdeführer am 11.11.2016 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorführen zu lassen. In seiner Stellungnahme vom 07.11.2016 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer am 11.11.2016 um 10:30 Uhr für ein Interview vor der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgesehen ist. Das BFA hat bisher sämtliche Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ohne Verzögerungen gesetzt. Die Erlangung eines solchen Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer erscheint angesichts der Kooperationsbereitschaft der nigerianischen Behörden auch durchaus möglich. Im Anschluss daran kann mit einem raschen Abschiebetermin gerechnet werden, da nach Nigeria regelmäßige Charterabschiebungen vorgenommen werden.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Asylunterkunft ohne Angabe einer neuen Anschrift verlassen und daher am 21.09.2015 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2015 bis 22.03.2016 an einer Privatadresse in Wien gemeldet war und sich seit 22.03.2016 in Österreich ohne aufrechte Meldung aufhält, gründet auf eine aktuelle Einsicht in das Zentrale Melderegister.

Die Feststellung über das Untertauchen des Beschwerdeführers vor Beendigung seines Asylverfahrens ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Aktenvermerk über die Einstellung des Asylverfahrens vom 29.09.2016.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme am 03.11.2016 wie jene, dass er in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging, da der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, auf der Straße zu leben bzw. in der Kirche und in Clubs zu schlafen und sich seinen Aufenthalt durch Freunde und die Kirche zu finanzieren. Soweit der Beschwerdeführer seine Meldevergehen damit zu rechtfertigen versuchte, dass er seine Geldbörse mit dem Meldezettel verloren habe, ist dem entgegen zu halten, dass der Verlust des Meldezettels alleine nicht zu einer Abmeldung im Zentralen Melderegister führt. Vielmehr muss der Beschwerdeführer seine Abmeldung bei der Behörde selbst veranlasst haben bzw. (wegen längerer Abwesenheit) von seinem Unterkunftgeber abgemeldet worden sein. Er hat es jedenfalls verabsäumt, sich an einer neuen Adresse anzumelden bzw. zumindest von der Möglichkeit der Obdachlosenmeldung gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG Gebrauch zu machen, und damit seine ihm bereits bei der Asylantragstellung mitgeteilte Mitwirkungs- sowie Meldepflicht gröblich vernachlässigt. Wenn die Beschwerde argumentiert, der Beschwerdeführer könnte als Asylwerber, dessen Asylverfahren noch nicht endgültig negativ entschieden wurde, seinen Wohnsitz in einem Heim nehmen, ist diesem Vorbringen § 2 Abs. 7 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 entgegen zu halten, wonach Fremde ohne Aufenthaltsrecht im Falle der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Grundversorgung verlieren, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016 negativ entschieden und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da gegen diesen Bescheid zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch keine Beschwerde erhoben wurde (welcher in weiterer Folge möglicherweise die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte), ist der Beschwerdeführer nicht mehr aus der Grundversorgung anspruchsberechtigt. Eine Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft wäre daher nicht möglich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 03.11.2016, er werde sich, wenn man ihn entlasse, einen Meldezettel besorgen, kann zudem keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Dies zum einen deswegen, da es der Beschwerdeführer bereits seit 22.03.2016 verabsäumt hat, sich in Österreich wieder amtlich zu melden und nicht davon auszugehen ist, dass er dieses Verhalten nach negativer Entscheidung seines Asylantrages durch das BFA und nunmehr konkreter Aussicht auf Abschiebung ändern würde. Zum anderen war dem Beschwerdeführer aufgrund seiner zahlreichen widersprüchlichen Angaben (zu seinem Geburtsdatum, zu seinen Eltern und Geschwistern, zu seiner Geburtsregion, zu seiner Schulbildung, etc.) sowie dem eingestandenen Umstand, gelogen zu haben (vgl. die Einvernahme am 03.11.2016 um 11:50 zum Asylverfahren zu seinen Angaben hinsichtlich seiner Schulausbildung: "Ja das stimmt, ich habe jetzt gelogen."), gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung tatsächlich seiner Meldeverpflichtung nachkommen und sich nicht erneut durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entziehen würde, kann aus Sicht der entscheidenden Richterin daher ausgeschlossen werden.

Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen am 03.11.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme verfügte.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 03.11.2016, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben. Auch sonstige soziale Anknüpfungspunkte brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Da sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zur familiären oder sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben, konnte von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der bekämpfte Mandatsbescheid ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Italien habe, die Behörde darauf jedoch nicht eingegangen sei, ist dem entgegen zu halten, dass das BFA durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Abfragen in den entsprechenden Registern (für die Erlassung eines Mandatsbescheides) ausreichende Ermittlungen getätigt hat. Insbesondere hat die belangte Behörde neuerlich eine EURODAC-Abfrage veranlasst, die erneut bestätigt hat, dass für den Beschwerdeführer "nur" ein Treffer für Österreich aufscheint. Sollte der Beschwerdeführer jemals in Italien aufhältig gewesen sein, so wurde er dort jedenfalls nicht erkennungsdienstlich behandelt und ist dessen Vorbringen in den Einvernahmen am 03.11.2016, er habe in Italien einen Asylantrag gestellt, auf Grundlage dieses Ermittlungsergebnisses als widerlegt anzusehen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge über einen Aufenthaltstitel in Italien, muss darüber hinaus entgegen gehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst niemals angegeben hat, über einen Aufenthaltstitel in Italien zu verfügen. Er hat vielmehr lediglich vorgebracht, in Italien seine Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).

3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 03.11.2016 abgewiesen und die Außerlandesbringung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung abgesprochen (wobei eine derartige Beschwerde zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht erhoben wurde). Der Beschwerdeführer hat sich bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und dadurch seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt, bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Für den Beschwerdeführer besteht seit dem 22.03.2016 keine aufrechte Meldung mehr und galt er daher für die Behörde zu Recht als untergetaucht. Er verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel, noch über einen gesicherten Wohnsitz. Aufgrund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen des Verfahrens dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er jedoch unterlassen.

Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen war und im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind.

3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel.

Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens gröblich verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über sieben Monate nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen, sich umgehend nach Abmeldung von seiner letzten Meldeadresse neuerlich behördlich zu melden und zumindest von der Möglichkeit einer Meldung nach § 19a Abs. 1 MeldeG Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hat damit eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde.

Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Erlangung eines Heimreisezertifikates als wahrscheinlich anzusehen ist. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des Beschwerdeführers bisher erkennbar rasch und ist um eine zeitnahe Abschiebung bemüht, was sich insbesondere an der raschen Terminvereinbarung mit der Delegation der nigerianischen Botschaft am 11.11.2016 zeigt. Im Zuge dieses Botschaftstermins ist zeitnah mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, da die Organisation von Heimreisezertifikaten und Abschiebungen nach Nigeria zuletzt unter Kooperationsbereitschaft der nigerianischen Behörden verlief. Die entscheidende Richterin geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers möglich und im Laufe der kommenden Wochen realistisch erscheint.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen, seiner Meldevergehen und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.

3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zumindest im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.

3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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