W227 2134486-1•BVwG W227 2134486-1
W227 2134486-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
amtswegige Wiederaufnahme, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation
W227 2134485-1/6E
W227 2134486-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien und (2.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zlen.
(1.) 1024398406-14775789 und (2.) 1024398308-14775797, beschlossen:
A)
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen (jeweils Spruchteil I.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 8. Juli 2014 (Antrag der Erstbeschwerdeführerin) bzw. 26. Juli 2012 (Antrag des Zweitbeschwerdeführers) gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückgewiesen (jeweils Spruchteil II.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (jeweils Spruchteil III.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde den Beschwerdeführern kein Durchsetzungsaufschub erteilt (jeweils Spruchteil IV.) und Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchteil V.).
2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und beantragten u.a., ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von der Wiederaufnahme der Asylverfahren Abstand zu nehmen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen.
3. Mit Beschluss vom 15. September 2016, Zlen. W227 2134485-1/5Z und W227 2134486-1/5Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage noch keine ausreichende Grundlage biete, eine Verletzung der den Beschwerdeführern durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK (so seien u.a. noch nicht die inhaltlichen Asylverfahren von XXXX [Vaters bzw. Ehemann] und XXXX [Bruder bzw. Sohn] abgeschlossen) garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.
4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. W227 2127437-1/7E und W227 2127438-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht den Säumnisbeschwerden des Vaters bzw. Ehemannes und Bruders bzw. Sohnes der Beschwerdeführer statt und beauftragte gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG das BFA, die versäumten Bescheide binnen acht Wochen zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist u.a. Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Beschwerdeverfahren fortgesetzt (vgl. dazu auch VwGH 7.5.2015, Ra 2015/18/0043, wonach eine "Unterbrechung des Verfahrens" mit den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ["die Verfahren sind unter einem zu führen"] nicht im Einklang stünde).
1.2. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige von XXXX und XXXX i. S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Da die XXXX und XXXX betreffenden Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder beim BFA anhängig sind und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass Familienverfahren "unter einem" zu führen sind, entspricht den klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben des Familienverfahrens nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005.
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