BVwG W227 2127437-1

W227 2127437-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016

Regest

Bescheiderlassung, Bindungswirkung, Entscheidungspflicht, Frist,<br/>Säumnisbeschwerde, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2127437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2127437.1.00

Spruch

W227 2127437-1/7E

W227 2127438-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerden von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, geboren am XXXX, vom 26. Juni 2015 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die am 25. Juli 2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A)

Das BFA wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers) stellten am 25. Juli 2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie am selben Tag erstbefragt. In der Folge wurden ihre Verfahren zugelassen.

2. Am 26. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführer die vorliegenden Säumnisbeschwerden.

3. Das BFA machte von § 16 Abs. 1 VwGVG nicht Gebrauch, sondern legte die Säumnisbeschwerden am 7. Juni 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben führt das BFA aus, dass die Ehefrau bzw. Mutter und der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer und auch der Zweitbeschwerdeführer Asyl beantragt hätten, obwohl sie die ungarische Staatsangehörigkeit hätten. Die Verfahren der Beschwerdeführer seien zwischendurch eingestellt gewesen. Derzeit könne seitens des BFA "nicht nachvollzogen werden, wie es zur zeitlichen Verzögerung [habe] kommen [können]".

4. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zlen. W227 2134485-1/6E und W227 2134486-1/6E, behob das Bundesverwaltungsgericht die die Ehefrau bzw. Mutter und den Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer betreffenden Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).

Ein überwiegendes Verschulden wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn während der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte gesetzt wurden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 VwGVG K 8).

1.2. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Durch § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208 m.w.N.).

1.3.1. Die am 26. Juni 2015 erhobenen Säumnisbeschwerden sind zulässig, weil das BFA nicht binnen der (damals noch gültigen) sechsmonatigen Entscheidungsfrist über die am 25. Juli 2012 gestellten Anträge auf internationalen Schutz entschieden hat.

Sie sind auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidungen auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist: Denn aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass das BFA unnötig zugewartet hat und die erforderlichen Verfahrensschritte nicht zügig gesetzt hat. Dies räumt das BFA auch selbst ein, weil es im Vorlageschreiben festhält, dass "nicht nachvollzogen werden [könne], wie es zur zeitlichen Verzögerung [habe] kommen [können]".

1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht macht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt dem BFA auf, die versäumten Bescheide unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb von acht Wochen nachzuholen:

Zunächst ist die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer zu klären:

Die Beschwerdeführer geben an, dass sie nur über die syrische Staatsbürgerschaft verfügen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch einerseits, dass der Erstbeschwerdeführer über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, andererseits findet sich in der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, dass er einen ungarischen Personalausweis besitzt. Weiters führt das BFA im Vorlageschreiben aus, dass der Zweitbeschwerdeführer (wie auch seine Mutter und sein Bruder) die ungarische Staatsbürgerschaft hat.

Erst wenn nachvollziehbar geklärt ist, über welche Staatsbürgerschaften die Beschwerdeführer tatsächlich verfügen, kann geprüft werden, welcher Herkunftsstaat für die Beurteilung der Anträge auf internationalen Schutz heranzuziehen ist.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner Wahlmöglichkeit nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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