BVwG W172 2118363-1

W172 2118363-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016

Regest

außergewöhnliche Umstände, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, höhere Gewalt, INVEKOS,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W172 2118363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2118363.1.00

Spruch

W172 2118363-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit 30.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass Anträge auf Einheitliche Betriebsprämie, die nach dem 10.06.2014 eingereicht worden seien, als verspätet zurückgewiesen werden müssten (Art. 23 Abs. 1 VO 1122/2009 i.V.m. § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010).

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.01.2015 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es sich um eine Verspätung des Antrags wegen systembedingter Probleme der elektronischen Einbringung handle. Die Bewirtschaftung des Betriebs sei seit Jahren stabil. Das System der jährlichen Beantragung trotz unveränderter Bewirtschaftung und die kleinliche Ahndung von Terminüberschreitungen sei nicht im Sinn der Sache. Es werde um die Zuteilung der Betriebsprämie 2014 ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 30.06.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Dies trifft gegenständlich zu, weil der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 31 - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Im Sinne dieser Verordnung werden als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers."

"Artikel 33 - Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 - Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 11 - Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]"

"Artikel 23 - Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]"

"Artikel 75 - Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBl. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010), lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 sind Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass eine "Verspätung des Antrags wegen systembedingter Probleme der elektronischen Einbringung" vorliege.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Abs. 1 Unterabsatz (UAbs.) 1 normiert, dass bei der Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin die Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt werden. Eine derartige Kürzung entfällt allerdings in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 75 leg. cit.

In Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Abs. 1 UAbs.3 wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag als unzulässig anzusehen ist, falls die Verspätung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Etwaige Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, die in diesem Zusammenhang allenfalls zu berücksichtigen sein könnten, werden in der zitierten Verordnung an dieser Stelle hingegen nicht angeführt. Da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 erst am 30.06.2014 eingebracht hat, und somit jedenfalls eine Verspätung von mehr als 25 Kalendertagen nach dem 15. Mai vorliegt, ist der Mehrfachantrag unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben als unzulässig zu betrachten.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Probleme bei der elektronischen Einbringung des Antrags auch bereits an sich nicht geeignet wären, einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darzustellen. Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, auf die in Art. 23 VO (EG) 1122/2009 Abs. 1 UAbs. 1 Bezug genommen wird, beschränken sich nach Art. 75 leg. cit. i.V.m. Art. 31 VO (EG) 73/2009 unter anderem auf den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden oder einen Seuchenbefall des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Überdies wäre das Vorliegen von derartigen Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 31 VO (EG) 73/2009 gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

Abschließend ist hinzuzufügen, dass auch im Merkblatt "Mehrfachantrag Flächen 2014", das den Landwirten von der belangten Behörde als Hilfestellung bei der Einreichung der Mehrfachanträge zur Verfügung gestellt wird, unter Punkt 1.4 ("Abgabetermine") darauf hingewiesen wird, dass im Antragsjahr 2014 die Abgabe von Mehrfachanträgen bis 15.05.2014 als rechtzeitig, von 16.05.2014 bis 10.06.2014 als verspätet und ab 11.06.2014 als zu spät anzusehen ist, wobei Anträge, die zu spät eingehen, für die Auszahlung nicht berücksichtigt werden.

Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen treffen somit eine klare Regelung, wonach Anträge, die mehr als 25 Kalendertage nach dem 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres eingereicht werden, als unzulässig anzusehen sind. Das Vorliegen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände ist, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit Anträgen, die mehr als 25 Kalendertage verspätet eingereicht werden, nicht zu berücksichtigen und wäre das gegenständliche Beschwerdevorbringen zudem nicht geeignet, das Vorliegen derartiger Umstände geltend zu machen.

Da der Mehrfachantrag-Flächen 2014 der Beschwerdeführerin auf den 30.06.2014 datiert, war dieser als zu spät eingebracht und somit als unzulässig anzusehen. Der Beschwerdeführerin war für das Antragsjahr 2014 folglich keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren und die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage, soweit ersichtlich, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage, der Wortlaut der anwendbaren Normen und die darin gesetzlich festgelegten Fristen sind jedoch so eindeutig, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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