projekte
W165 2129189-1•BVwG W165 2129189-1
W165 2129189-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Versorgungssicherheit
W165 2129191-1/7E
W165 2129189-1/7E
W165 2129186-1/7E
W165 2129190-1/7E
W165 2129188-1/7E
W165 2129187-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX, 3) XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 4) XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, 5) XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX und 6) XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2016, Zl. 1102849803-160102482/BMI-EAST-West (1), Zl. 1102849901-160102495/BMI-EAST-West (2), Zl. 1102852602-160102512/BMI-EAST-West (3), Zl. 1102852406-160102525/BMI-EAST-West (4), Zl. 1102852504-160102504/BMI-EAST-West (5) und Zl. 1102852308-160102539/BMI-EAST-West (6), beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Am 20.01.2016 stellten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Laut Abgleichsbericht zur VISA-Abfrage vom 20.01.2016 wurden den Beschwerdeführern Schengen-Visa der Kategorie B mit einem Gültigkeitszeitraum 30.12.2015 bis 29.01.2016 von der italienischen Vertretungsbehörde in Indien/Neu-Delhi ausgestellt.
Nach der polizeilichen Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 20.01.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am 02.02.2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestützte Aufnahmeersuchen an Italien. Im Aufnahmegesuch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurden die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer unter Angabe ihrer Geburtsdaten namentlich genannt und darauf hingewiesen, dass die minderjährigen Kinder ebenso aufzunehmen wären.
Mit Schreiben vom 31.03.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden den Aufnahmeersuchen hinsichtlich aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Eine - der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgende - individuelle Zusicherung für eine gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführer und eine dem Alter der minderjährigen Kinder entsprechende Unterbringung wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten dezidiert als nicht erforderlich erachtet und demgemäß nicht eingeholt.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei(Spruchpunkt II.).
Zur Frage des Erfordernisses der Einholung einer Einzelfallzusicherung enthalten die Begründungen der angefochtenen Bescheide im Rahmen der Länderfeststellungen folgende Ausführungen:
"Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016)."
Im Übrigen hielt das BFA im Zusammenhang mit der Einzelfallzusicherung iSd Urteils des EGMR in der Rechtssache Tarakhel in den Bescheiden Folgendes fest:
Dem Einwand des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführer, wonach die unbedenklichen Länderfeststellungen zwar auf die Rechtssache Tarakhel/Schweiz Bezug nehmen und sich auf ein von den italienischen Behörden verfasstes Rundschreiben beziehen würden, ein solches Rundschreiben jedoch keine Einzelfallzusicherung, wie in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz gefordert, ersetzen könne, sei entgegen zu halten, dass Italien der Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Dublin-VO dezidiert zugestimmt habe. Es liege seitens Italiens eine Zusicherung vom Februar "2005" vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstelle.
Mit Schreiben vom 08.06.2015 habe die italienische Dublin-Behörde mitgeteilt, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen worden seien. Eine Liste mit Namen und Anzahl an Plätzen in der konkreten Unterkunft, in welcher Familien nach erfolgter Überstellung untergebracht würden, sei dem Schreiben beigefügt. Die angeführten Plätze für Familien seien im Rahmen des SPRAR-Programms geschaffen worden und würden eine sogenannte integrierte Aufnahme von Familien mit minderjährigen Kindern beinhalten. Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt werde, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert seien und noch weitere Betreuungsangebote ua. Sprachkurse oder Berufsschulungen vorhanden seien.
Wenngleich es sich diesbezüglich noch nicht um die im Sinne des Urteiles Tarakhel geforderte Einzelfallzusicherung - konkrete Zuweisung zu einer konkreten Unterkunft und Zusicherung, dass die Familie nicht getrennt werde - handle, sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Überstellungsankündigung die italienischen Behörden die Unterbringungsmodalitäten bekannt geben würden. Auf Grund der vorliegenden Schreiben würde somit die Notwendigkeit zur Erteilung individueller Zusicherungen entfallen. Es ergebe sich weiters klar, dass sich die Unterbringungsverhältnisse für Familien mit minderjährigen Kindern im Vergleich zum konkreten Anlassfall der Familie Tarakhel aus 2011 bedeutend geändert hätten.
Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei in den Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte nach Art. 8 EMRK darstelle. Auf Grund der Kürze des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich und des Umstandes, dass zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen habe werden können, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde, sei keine Integrationsverfestigung in Österreich erfolgt.
Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden vom 27.06.2016, worin die Beschwerdeführer unter anderem geltend machen, dass sie zuvor zwar nach Italien eingereist seien, allerdings nicht gewusst hätten, dass es sich um Italien handle. Auch vom Besitz eines italienischen Visums hätten sie keine Kenntnis gehabt, da ihnen dieses besorgt worden sei. Das BFA gestehe selbst ein, dass es keine Einzelfallzusicherung im Sinne des Urteils des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz gebe, sondern dass die italienischen Behörden erst im Zuge der Überstellungsankündigung jegliche Unterbringungsmodalitäten bekannt geben würden. Der EGMR halte das Erfordernis einer individuellen Zusicherung jedoch für essentiell und lasse diesbezüglich keine Abweichungen zu. Es sei auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach das Fehlen der Einzelfallzusicherung bereits im Verwaltungsverfahren als konventionswidrig zu erachten sei. Ebenfalls könnten die Behörden nicht auf eine Unterbringungsankündigung vertrauen, die sich nicht auf einen konkreten Personenkreis beziehen würde bzw. dem Verwaltungsverfahren nachfolge. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt zu mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet: In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht bei allen Beschwerdeführern um Erwachsene. Bei Minderjährigen müssen zusätzlich die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden:
Art. 24 und Art. 52 Abs. 1 GRC lauten:
Art. 24
Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Art. 52
Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen Folgendes aus:
Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des Kindes
Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.
Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."
Art. 6 Abs. 1 und 3 Dublin III-Verordnung lauten:
Art. 6
Garantien für Minderjährige
(1) Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.
(2) ...
(3) Bei der Würdigung des Wohles des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
a) Möglichkeiten der Familienzusammenführung;
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes;
c) Sicherheitserwägungen, insbesondere wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;
d) den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Der EGMR befasste sich in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, mit der seitens der Schweiz geplanten Abschiebung eines afghanisches Ehepaars mit sechs minderjährigen Kindern im Alter von 2 bis 15 Jahren aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Italien und legte darin die Kriterien für die Zulässigkeit einer Abschiebung Minderjähriger nach Italien angesichts der gegenwärtigen Kapazitätsprobleme des italienischen Asylwesens dar.
Was die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien angeht, bezog sich der EGMR in dieser Entscheidung (Rn. 108-110) vor allem auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Italien:
Aufnahmebedingungen - Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013. Demzufolge lebten laut Schätzungen von UNHCR im Jahr 2012 ungefähr 64.000 Flüchtlinge in Italien. Es standen in den Erstaufnahmezentren "CARA" 8000 Unterbringungsplätze und im Zweitaufnahmesystem "SPRAR" 4.800 (laut diesem Bericht) bzw. 9.630 Plätze (laut Angaben der italienischen Regierung vom September 2013) zur Verfügung. Hinzu kommen Plätze der Gemeinden und von NGOs sowie kirchlichen Institutionen, wobei es jedoch lange Wartelisten und eine durchschnittliche Wartezeit von drei Monaten gibt. Beispielsweise gibt es in Rom insgesamt 3000 Plätze. In Mailand stehen 500 Plätze zur Verfügung, dort werden jedoch Familien getrennt untergebracht, und zwar die Mütter mit den Kindern ohne Wartezeit in einem Zentrum und die Väter in einem anderen Zentrum. Der EGMR wies in diesem Zusammenhang auf die Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylwerber von 14.184 im 1. Halbjahr 2013 und der Anzahl der verfügbaren Unterbringungsplätze hin.
Hinsichtlich der Bedingungen in diesen Unterkünften hielt der EGMR fest (Rn. 112), dass laut UNHCR-Bericht vom Juli 2013 Unterschiede in der Qualität und andere Probleme festgestellt wurden. Die Lage in Italien kann aber nach Ansicht des EGMR (Rn. 114) in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden.
Der EGMR kommt in der Entscheidung zum Fall Tarakhel schließlich zu folgenden Ergebnissen (Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"115. Während also die Struktur und Gesamtsituation der Aufnahmebedingungen in Italien als solche kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylwerbern in dieses Land darstellen können, erwecken die oben dargelegten Daten und Informationen dennoch ernste Bedenken hinsichtlich der derzeitigen Kapazitäten des Systems. Folglich kann nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit nicht als unbegründet verworfen werden, dass eine erhebliche Anzahl von Asylwerbern ohne Unterkunft bleiben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar unter ungesunden oder mit Gewalttätigkeiten verbundenen Bedingungen untergebracht werden könnte.
...
119. Jenes Erfordernis eines "besonderen Schutzes" von Asylwerbern ist vor allem dann wichtig, wenn die Betroffenen Kinder sind, betrachtet man deren spezifischen Bedürfnisse und extreme Verletzlichkeit. Dies trifft auch dann zu, wenn die minderjährigen Asylwerber - wie im vorliegenden Fall - von ihren Eltern begleitet werden (siehe EGMR 19.01.2012, 39472/07, 39474/07, Popov, Rn. 91). Folglich müssen die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylwerber ihrem Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie nicht "eine Situation von Stress und Angst mit besonders traumatischen Folgen schaffen" (siehe sinngemäß Fall Popov, Rn. 102). Andernfalls würden die betreffenden Bedingungen die Schwelle jenes Schweregrades erreichen, der erforderlich ist, um in den Schutzumfang des Verbotes nach Art. 3 EMRK zu gelangen.
120. ... Daher obliegt es den Schweizer Behörden, Zusicherungen von
ihren italienischen Kollegen zu bekommen, dass die Asylwerber bei ihrer Ankunft in Italien in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sind, und dass die Familie zusammenbleibt.
...
122. Daraus folgt, dass es eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Beschwerdeführer nach Italien abgeschoben würden, ohne dass die Schweizer Behörden zuvor von den italienischen Behörden eine Zusicherung im Einzelfall erhalten hätten, dass die Asylwerber in einer dem Alter der Kinder angepassten Weise aufgenommen werden und dass die Familie zusammenbleibt."
Auch der Verfassungsgerichtshof hat Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 30.06.2016, E 449-450/2016, E 703-704/2016, unter Behebung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, dass - zumal sich die allgemeine Lage in Italien nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes seit diesem Urteil des EGMR nicht entscheidungswesentlich verbessert hat - die Einholung einer solchen individuellen Zusicherung (nach wie vor) erforderlich sei und ausgesprochen, dass dem vom italienischen Innenministeriums (erg:
amtsbekannten, dort mit 8. Juni 2015 datierten, in der Zwischenzeit mit gleichem Wortlaut mit Schreiben vom 15.02.2016 aktualisiertem) ausgesendeten, allgemein gehaltenen, als Rundschreiben ("CIRCULAR LETTER") bezeichneten und an alle Dublin-Einheiten ("TO ALL DUBLIN UNITS") gerichteten Schreiben nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keinerlei individuelle Zusicherung der Unterbringung und des Zusammenbleibens der Beschwerdeführer zu entnehmen sei, sondern dieses v.a. generelle Informationen zur Unterbringung von Familien mit Minderjährigen bei Überstellungen nach Italien im Rahmen der Dublin lll-VO enthalte.
In den vorliegenden angefochtenen Bescheiden begründet die Behörde das ihrer Ansicht nach nicht bestehende Erfordernis der Einholung einer Einzelfallzusicherung iSd Urteils Tarakhel im Wesentlichen mit einer Wiedergabe des Inhaltes der beiden erwähnten Rundschreiben der italienischen Behörden betreffend die Unterbringung von Familien vom Juni 2015 und Februar 2016. Entgegen der Auffassung der Behörde vermögen diese aus der Sicht des VfGH lediglich allgemein gehaltenen Schreiben der italienischen Behörden die individuelle Zusicherung im Einzelfall jedoch nicht zu ersetzen.
Der Umstand, dass im konkreten Fall - anders als in dem der zit. Entscheidung des VfGH zugrundeliegenden Sachverhalt - keiner der (minderjährigen) Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen psychischen Störung leidet, ergibt keine abweichende Beurteilung. Der VfGH hat in der zit. Entscheidung ausgesprochen, dass die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung eines der minderjährigen Beschwerdeführer dessen Verletzlichkeit "noch" erhöhe und einen "noch" strengeren Maßstab an die Zusicherung durch die italienische Behörde erfordere". Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sich im Falle des Nichtvorliegens psychischer Erkrankungen die Einholung einer Einzelfallzusicherung erübrigen würde.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist schließlich nicht erkennbar, woraus sich laut den Ausführungen der Behörde klar ergeben sollte, dass sich die Unterbringungsverhältnisse für Familien mit minderjährigen Kindern im Vergleich zum konkreten Anlassfall der Familie Tarakhel aus dem Jahr 2011 bedeutend geändert hätten. Eine seit dem Urteil Tarakhel wesentlich geänderte Situation findet in den den Entscheidungen zugrunde gelegten Länderfeststellungen keinen Niederschlag. Die einschlägigen Bescheidausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Inhaltes der beiden Rundschreiben der italienischen Behörden samt der Zahl der darin angeführten Betreuungsplätze und lassen keine in diese Richtung weisenden Schlussfolgerungen zu. Hinzu kommt, dass sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze im Zeitraum zwischen den beiden Rundschreiben, somit innerhalb weniger Monate, von 161 auf 85 verringert und damit nahezu halbiert hat.
Das gegenständliche Verfahren betrifft ähnlich der Familienkonstellation im Fall Tarakhel eine mehrköpfige Familie mit zwei erwachsenen Beschwerdeführern und vier minderjährigen Kindern im Alter von 3, 5, 7 und 9 Jahren mit den aus der Familiengröße allenfalls resultierenden Unterbringungsproblemen. Das BFA wäre der Rechtsprechung des EGMR und dieser folgend des VfGH somit angehalten gewesen, eine individuelle Zusicherung der gemeinsamen und dem Alter der Kinder angepassten Unterbringung der Beschwerdeführer seitens der italienischen Behörden einzuholen.
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war den Beschwerden somit stattzugeben und waren die angefochtenen Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 6 a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.