W156 2137000-1•BVwG W156 2137000-1
W156 2137000-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
Integrationsvereinbarung, Rot-Weiß-Rot Karte
W156 2137000-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christine Fuhrmann und Alexander Wirth über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von Herrn GXXXX DXXXX, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien 1, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ 960/08114/AB-Nr. XXXX vom 21.09.2016 in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.03.2016 hat das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, in Folge als belangte Behörde bezeichnet, nach Anhörung des Regionalbeirates den vom Beschwerdeführer , in Folge als BF bezeichnet, an das Amt der Wiener Landesregierung MA 35 gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 NAG i. V.m. § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG gemäß § 15 AuslBG i.V.m. § 20e Abs. 3 AuslBG abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das AMS aus, es liege keine ununterbrochene rechtmäßige Niederlassung seit zwei Jahren in Österreich vor und seien die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 AuslBG nicht erfüllt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde legte der BF durch seinen Rechtsvertreter dass, er seit 2006 Jahre in Österreich lebe und durchgehende Aufenthaltstitel habe.
Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2016 wies die belangte Behörde di Beschwerde ab und führte aus, der BF verfüge nun aktuell über einen Niederlassungsbewilligung-Angehöriger, gültig vom 07.08.2014 bis 07.08.2016. Somit erfülle er die zweijährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet. Weitere Nachweise seien nicht übermittelt worden. Er sei noch nie erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt worden, Nachweise über eine besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich bzw. Erfüllung des Modul I der Integrationsvereinbarung lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, er verfüge bereits seit 10 Jahren über entsprechende Aufenthaltstitel und verfüge somit über eine rechtmäßige Niederlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit 19.10.2016 unter Beilage der Beschwerdevorlage den BF im rechtsfreundlichen Vertretungswege neuerlich aufgefordert, einen Nachweis der fortgeschrittenen Integration gemäß § 15 Abs. 1 Z1 iVm. Abs. 2 AuslBG zu übermitteln.
Der BF gab mit 27.10.2016 an, dass er seit 10 Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und über Deutschzeugnisse A1 und A2 verfüge. Die Deutschzeugnisse lagen weder im Original noch in Kopie als Nachweis bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist serbischer Staatsbürger, er ist am XXXX geboren und besitzt seit 07.08.2014 eine Niederlassungsbewilligung als Angehöriger.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt hat noch dass eine besondere soziale oder familiäre Verankerung in Österreich besteht. Der BF war noch nie erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie die im Rahmen des Parteiengehörs an das Bundesverwaltungsgericht eingegangen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Nachweise, die die vorgebrachten Behauptungen unterlegen, wurde trotz Aufforderung nicht beigebracht.
3. 1 Materiellrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 47 Abs. 4 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Angehörigen von Zusammenführenden, die eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" besitzen (Abs. 3), ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob eine schriftliche Mitteilung im Sinne des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG zu erteilen ist:
Gemäß § 20e Abs 1 Z 1 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer
1. die Voraussetzungen gemäß § 15 AuslBG erfüllt oder
Im Falle der Z 1 ist vor der Bestätigung der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß § 20e Abs. 3 AuslBG hat die zuständige regionale Geschäftsstelle bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der dem nach den NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Gemäß § 15 Abs. 1 AuslBG wird Ausländern, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger sind, im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zu Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt, wenn sie
1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheins sind oder
3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief-und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z. 1 oder zwei und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
Der BF stützt seine Beschwerde auf die Behauptung, er erfülle die Kriterien des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG:
Der BF besitzt seit 07.08.2014 eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger bis zum 07.08.2016. Daraus folgt, dass der BF im Bundesgebiet seit zwei Jahren rechtmäßig niedergelassen ist.
Zur Frage, ob der BF in Österreich fortgeschritten integriert ist, bringt der BF nicht weiter vor, als dass er über Deutschzeugnisse A1 und A2 verfüge.
Gemäß § 15 Abs. 2 AuslBG gelten als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z. 1 Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiären Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. (...)
Modul I der Integrationsvereinbarung dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Dies entspricht Deutschkenntnissen auf A2-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 400.)
Die Aufzählung der Personengruppen, die als fortgeschritten integriert gelten, ist laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage demonstrativ. Dementsprechend können auch Personen die weder beschäftigt waren noch Familienangehörige sind, aber aus anderen Gründen besonders integriert sind, als fortgeschritten integriert gelten. Als Anhaltspunkt wird auch die bisherige Judikatur zum Begriff fortgeschrittene Integration des § 4 Abs. 3 Z. 2 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 98 / 2012 heranzuziehen sein. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, ÖGB-Verlag 2014, RZ 380.)
Hinsichtlich des Begriffes der fortgeschrittenen Integration hat der VwGH auch in seinen neueren Entscheidungen stets auf sein Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2006/09/0176, zu § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005 verwiesen und im Wesentlichen folgende Kriterien herangezogen:
-Konkrete private oder familiäre Beziehungen von ausreichender Intensität;
-die besondere Eingliederung in die österreichische Gesellschaft;
-familiäre Sorgepflichten.
Der BF hat Modul I der Integrationsvereinbarung nicht erfolgreich abgelegt und hat keine privaten und familiären Beziehungen in Österreich nachgewiesen.
Der BF erfüllt nicht die gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG geforderten Kriterien.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der rechtsfreundlich vertretenen BF hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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