W154 2138750-1•BVwG W154 2138750-1
W154 2138750-1Bundesverwaltungsgericht10.11.2016
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W 154 2138750-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, IFA 751569106 - 161494885, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 03.11.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 25.09.2005 illegal in Österreich ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, Zahl: 05 15.691-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oer Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.7.2010, GZ. C6 314.081/2008/4E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 22.07. 2010 zugestellt und damit mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen.
Seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich kam der BF in Folge nicht nach.
Am 27.11.2010 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen. Am 03.12.2010 wurde erstmals von Behördenseite versucht, für den BF ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. In Folge wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Am 22.01.2012 wurde der BF abermals aufgegriffen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich und mangels Mitführens eines Reisedokumentes sowie Nichtnachkommens einer Meldeverpflichtung als Asylwerber zur Anzeige gebracht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Der BF wurde auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht.
Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Am 03.05.2016 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien versucht, dem BF einen Ladungsbescheid an seiner damaligen Meldeadresse zuzustellen. Die Zustellung blieb erfolglos. Nach Zeugenaussagen sei der BF an der im Melderegister eingetragenen Adresse weder wohnhaft gewesen noch habe er je dort gewohnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2016, Zahl: IFA 751569106 - 160295329, wurde der Antrag des BF vom 25.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Asyl 2005 (AsylG) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Antrag auf Heilung vom 22.04.2016 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG iVm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.07.2016 durch Hinterlegung am 07.07.2016 zugestellt. Die dem bevollmächtigten Vertreter des BF mittels Rsb-Sendung zugesendete Entscheidung des BFA wurde der Behörde am 25.07.2016 mit dem Vermerk "Zurück, nicht behoben" retourniert und langte am 27.07.2016 bei der Behörde ein. Der Bescheid erwuchs am 22.07.2016 in Rechtskraft.
Am 26.07.2016 wurde seitens des BFA mit der Vorbereitung der Abschiebung des BF begonnen und ein Flugticket für den 17.08.2016 reserviert. Am 10.08.2016 erging zur Durchführung der Abschiebung des BF an dessen im Zentralmelderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz seitens des BFA ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag für einen angegebenen Zeitraum an die Landespolizeidirektion Wien. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.08.2016 geht hervor, dass der BF anlässlich der Durchführung des Festnahme- und Durchsuchungsauftrages an seiner Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können, nach Auskunft einer anwesenden Person sei der BF an der betreffenden Adresse lediglich nur gemeldet, um über eine Meldeadresse zu verfügen. Eigentlich wohne der BF unter einer anderen, von jener Person genannten Adresse.
Aufgrund der negativ verlaufenen Festnahme des BF musste die Abschiebung des BF am 17.08.2016 storniert werden.
Am 06.09.2016 erging seitens des BFA ein Erhebungsersuchen an das zuständige Stadtpolizeikommando um Hauserhebung, ob der BF an der im Bericht vom 16.08.2016 von einer dort anwesenden Person genannten Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. Mit Meldung vom 16.09.2016 wurde seitens des ersuchten Stadtpolizeikommandos mitgeteilt, dass an der gegenständlichen Adresse die Person des BF nicht bekannt sei. Es handle sich dabei um ein Mehrparteienhaus, wobei dem Erhebungsersuchen die Türnummer fehle. Die Nachschau im Zentralmelderegister habe ergeben, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Meldung auf den Namen des BF gegeben habe.
Aus einem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2016 geht hervor, dass der BF an seiner im Zentralmelderegister seit 26.07.2016 als Hauptwohnsitz aufscheinenden (im Festnahmeauftrag vom 10.08.2016 genannten) Adresse bei einer weiteren Kontrolle am 06.10.2016 nicht habe angetroffen werden können, wie auch andere Personen an jenem Tag nicht hätten angetroffen und befragt werden können. Bei einer weiteren Überprüfung am 18.10.2016 seien Mitbewohner anwesend gewesen, diese hätten angegeben, dass der BF ihnen unbekannt sei. Eine namentlich genannte Wohnungsnachbarin habe - anhand eines durch die ermittelnden Beamten vorgelegten Lichtbildes - angegeben, sich nicht erinnern zu können, jenen Mann jemals im Haus gesehen zu haben. Aufgrund der Erhebungen dürfte der BF nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft sein, so die Ausführungen im Aktenvermerk vom 19.10.2016.
Am 03.11.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Personenkontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt. In Folge wurde die Festnahme des BF verfügt und dieser in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am selben Tag wurde für den BF unter Zugrundelegung eines vorliegenden Heimreisezertifikates ein Flugticket für den BF zwecks Abschiebung nach Indien angefordert und für den 11.11.2016 ausgestellt.
Am selben Tag wurde der BF zur Sache einvernommen. Am Beginn der Vernehmung wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Abgabe der eigenhändigen Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts des Schriftstückes verweigerte der BF ohne Angabe von Gründen.
Die Einvernahme selbst gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert.
F: Sie verstehen den Dolmetscher
A: Ja
F: Sind Sie gesund
A: nein ich habe Hautprobleme
F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten
A: ja Prem Gaur
Ihnen wird vorgehalten, dass Sie am 25.09.2005 illegal nach Österreich kamen und einen Asylantrag stellten. Dieser wurde rechtskräftig am 22.07.2010 abgewiesen. Trotz dessen kamen Sie der Ausreise nicht nach und stellten am 25.02.2016 einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel, welcher mit Rechtskraft 20.07.2016 abgewiesen worden ist und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Seitens der indischen Botschaft wurde am 11.08.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt und Sie sollten am 17.08.2016 abgeschoben werden. An Ihrer gemeldeten Adresse gaben die dortigen Bewohner zu Protokoll, dass dies nur eine Scheinmeldung von Ihnen sei und Sie dort gar nicht wohnen würden. Auch bei weiteren Kontrollen wurden Sie dort nicht angetroffen bzw. gaben die Personen an Sie nicht zu kennen. Am 03.11.2016 wurden Sie von Beamten der LPD Wien einer Kontrolle unterzogen. Sie sind indischer Staatsangehöriger und halten sich illegal im Bundesgebiet auf. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts wurde Ihre Festnahme verfügt und Sie wurden ins PAZ HG eingeliefert. Ihr bisheriges Verhalten spricht Ihnen jede Vertrauenswürdigkeit ab und so beabsichtigt die Behörde Sie in Schubhaft zu nehmen, zum Zwecke der Abschiebung. Nach der Neuausstellung des Heimreisezertifikates ist Ihre Abschiebung am 11.11.2016 beabsichtigt.
F: Was sagen Sie dazu
A: ich war bei der Botschaft
F: Warum sind Sie nicht ausgereist
A: ich warte auf mein Visum
V: Sie sind illegal in Österreich und Ihr Antrag wurde abgelehnt
F: Haben Sie sich einmal um Ihre Ausreise bemüht
A: nein
F: Wo haben Sie sich aufgehalten die letzten Wochen/Monaten
A: ich war krank und war bei verschiedenen Freunden
F: an welcher Adresse
A: Lochelurgasse 12/10, 1150 Wien
V: diese Adresse gibt es nicht
F: Wie heißt der Wohnungsinhaber
A: Singh Sikander und Ashok Shevak
V: die zweite Person gibt es nicht und zu Herrn Singh gibt es mehrere Datensätze
F: Können Sie die Angabe präzisieren
A: nein
F: Wieso sind Sie dort nicht gemeldet
A: bevor ich krank war ich an der Meldeadresse
F: bis wann
A: bis vor zwei Monaten
V: Sie hatten somit genügend Zeit sich umzumelden und es ist als erwiesen anzusehen dass Sie nicht Vertrauenswürdig sind und die Behörde versuchen zu täuschen, wie auch in den Polizeiberichten bestätigt wird.
F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt
A: ich bin Marktfahrer
V: Sie arbeiten somit schwarz
F: Haben Sie Dokumente
A: nein
F: Wie lautet Ihre Heimatadresse
A: Sehlapur Hoshiarpur
F: Wie ist Ihr Familienstand
A: ich bin verheiratet und habe vier Kinder
F: Wo lebt Ihre Familie
A: in Indien
F: Haben Sie in Österreich Angehörige
A: nein
F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung.
A: ja
Ich habe mit einem Verwaltungsstrafverfahren durch die LPD Wien zu rechnen.
F: Sind Sie bereit, dass diese Niederschrift als Rechtfertigung im Verfahren vor der LPD Wien übermittelt wird.
A: Ja
Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung."
Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass ich in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung in meine Heimat abgeschoben werden soll. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mein persönliches Verhalten stellt eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Aufgrund des unsteten und illegalen Aufenthaltes besteht ein öffentliches Interesse an meiner überwachten und sofortigen Ausreise und ist auch zu befürchten, dass ich mich der Abschiebung entziehen könnte. Mein persönliches Verhalten entspricht dem Handeln eines Fremden, welcher danach strebt, sich einer behördlichen Kontrolle zu entziehen und da ich mich ohne Meldung im Bundesgebiet aufhalte, habe ich gezeigt, dass ich offensichtlich nicht bereit bin, die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften einzuhalten.
Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist.
Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen,
Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.
Ich habe in jedem Fall mit der Abschiebung nach Indien zu rechnen.
F: Haben Sie alles verstanden und haben Sie noch Fragen.
A: nein
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden."
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 03.11.2016, um 16:10 Uhr, zugestellt.
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
"Zu Ihrer Person:
Sie behaupten aus Indien zu stammen. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität wurde seitens der indischen Botschaft bestätigt und es wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Es wurde bereits eine Ausweisung und eine Rückkehrentscheidung mit Rechtskraft 22.07.2010 bzw. mit 20.07.2016 erlassen. Es wurde die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Sie haben sich zuvor immer wieder in den letzten Jahren unbekannten Aufenthaltes aufgehalten, entzogen sich damit laufenden Verfahren. Sie kamen der freiwilligen Ausreise nicht nach und zeigen auch jetzt durch Ihr Verhalten, dass Sie unwillig in Bezug auf die Ausreise sind. Es muss daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben weder familiäre noch private Bindungen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch
sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben."
Und Des Weiteren:
"In Ihrem Fall liegt ein illegaler Aufenthalt vor und sind illegal in Österreich verblieben. Die Ausweisung nach Indien ist seit 2010 und eine Rückkehrentscheidung seit 2016 rechtskräftig. Sie waren in der Vergangenheit unbekannten Aufenthaltes, leben nicht an der gemeldeten Adresse und versuchen Ihre Abschiebung zu verhindern. Sie sind ausreiseunwillig und halten sich nicht an die fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Es muss zur Sicherung der Abschiebung diese Entscheidung getroffen werden.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie haben sich dem Verfahren entzogen, lebten im Untergrund, haben eine Scheinmeldung und täuschten die Behörde durch falsche Angaben zu Ihrer Identität.
2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Es besteht eine rechtskräftige Ausweisung vom 22.07.2010 und vom 20.07.2016.
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestand bereits eine rechtskräftige Ausweisung.
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Es bestehen in Ihrem Fall weder familiäre Beziehung, noch gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach oder sind Existenzmittel vorhanden.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien: 1, 3 und 9
Sie reisten illegal nach Österreich ein und Sie hielten sich illegal in Österreich auf. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität wurde seitens der indischen Behörden festgestellt und ein Heimreisezertifikat wurde ausgestellt. Eine Ausweisung wurde bereits zweimal rechtskräftig erlassen und Sie haben sich in der Vergangenheit schon mehrmals dem Verfahren entzogen, indem Sie nicht gemeldet waren und im Verborgenen lebten. Sie versuchen alles, um Ihre Rückführung zu verhindern. Sie täuschten die Behörde durch falsche Angaben zu Ihrer Person und sind nur zum Schein gemeldet. Ihr Verhalten zeigt eindeutig Ihren Unwillen sich der österreichischen Rechtlage zu unterwerfen und der Ausreise nachzukommen. Eine Entlassung würden Sie nur wieder zum Untertauchen und zur Prolongierung Ihres Aufenthaltes benützen. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Familie- und/oder Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben und konnte auch nicht festgestellt werden. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.
Sie waren für die ha. Behörde schon des Öfteren nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da Sie bereits mehrmals in der Vergangenheit untergetaucht sind und somit erfolgreich sich dem Verfahren und der Abschiebung entzogen haben. Ihr persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzen, um Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. So fehlt es an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit Sie wieder freizulassen. Ihr bisheriges Verhalten bestätigt das eines illegal aufhältigen Fremden, der nicht gewillt ist aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und dass Sie Ausreisen müssen. Aufgrund dieser Umstände, musste diese Entscheidung getroffen werden.
Trotz Kenntnis Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes sind Sie nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall liegen ebenso vor.
Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hin künftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie zwar über eine behördliche Meldung, jedoch ist dies nur eine Scheinmeldung und Sie hielten sich dort gar nicht auf. Davor waren Sie immer wieder ohne Meldung im Bundesgebiet und unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar, versuchten sich dem Verfahren zu entziehen und täuschten die Behörde. Sie geben an bei Freunden zu schlafen, können aber keine genaue Adresse bzw. richtige Namen nennen. Auch muss Ihnen die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden. Sie verfügen über zu geringe eigene Barmittel, die eine längerfristige Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nicht gewährleisten. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. Sie kamen auch in der Vergangenheit den Auflagen und Aufforderungen der Behörde nicht nach.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher auch schon immer wieder im Verborgenen verbracht und hatten keine gemeldete Adresse. Sie sind an der gemeldeten Adresse nicht aufhältig. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Sie haben keinen Willen auszureisen und auch zu geringe Barmittel. Sie sind wissentlich illegal im Bundesgebiet verblieben und kamen der freiwilligen Ausreise seit sechs Jahren nicht nach. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich der Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie haben keine Angaben zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. "
Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass sich der BF sich seit 11 Jahren in Österreich befinde und unbescholten sei. Er sei durch seine Tätigkeit als Zeitungsausträger selbsterhaltungsfähig und gut integriert. Er sei krankenversichert und besitze ein Deutschzertifikat. Er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Während seines gesamten Aufenthaltes habe er sich bemüht, sich sprachlich, sozial und beruflich zu integrieren. Er habe nie eine behördliche Ladung versäumt und immer im BFA-Verfahren mitgewirkt. Er habe seine Identität wahrheitsgemäß angegeben und sei durch seinen Rechtsvertreter jederzeit erreichbar gewesen. Der BF habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt, ob dieser Antrag entschieden worden sei, sei gegenwärtig ungeklärt. Die belangte Behörde behaupte eine Entscheidung. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, zumal der BF immer kooperativ und für die Behörde stets erreichbar gewesen sei. Gegen die Behauptung der belangten Behörde, die behördliche Meldung des BF sei eine Scheinmeldung, spräche schon die Tatsache, dass der BF bei der Festnahme im Besitz des Wohnungsschlüssels gewesen sei. Der gegenständliche Mandatsbescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden, die Behauptungen im Mandatsbescheid würden bestritten, es würde sich dabei lediglich um in den Raum gestellte Behauptungen, die einer Überprüfung nicht standhalten und dem Akteninhalt widersprechen würden, handeln. Die Beschwerde bezweifelt auch das Vorliegen eines Heimreisezertifikates, weshalb der Zweck der Schubhaft bestritten werde. Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Des Weiteren wurde in der Stellungnahme wie folgt ausgeführt:
"Herr K[...] (BF) befindet sich aufgrund einer asylrechtlichen Entscheidung seit dem 22.07.2010 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Am Verfahren zur Erlangung eines HZ wirkte der BF nicht mit, da der BF einerseits unrichtige Angaben zu seiner Identität machte und andererseits erforderliche Formulare der indischen Botschaft nicht ausfüllte. Überdies ist der BF der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, obwohl der BF über einen gültigen Reisepass verfügte.
Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag gem. § 55 AsylG. Mit Bescheid vom 30.06.2016 wurde dieser Antrag abgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung nach Indien erlassen. Gleichzeitig wurde auch eine verpflichtende Rückkehrberatung bis zum 22.07.2016 dem BF zugestellt.
Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2016 in Rechtskraft. Der BF verblieb trotz bestehender Rückkehrentscheidung weiterhin illegal in Österreich.
Es konnte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erwirkt werden. Aufgrund dieses Dokumentes wurde die Abschiebung nach Indien organisiert.
Am 17.08.2016 war die Abschiebung des BF geplant. Der Festnahmeversuch ergab, dass an der Meldeadresse in Wien 17 [...] der BF nur zum Schein angemeldet wurde. Es sollte eine Meldeadresse aufscheinen. Eine Unterkunftnahme erfolgte nicht.
Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes erfolgte die Ausschreibung eines Festnahmeauftrages.
Am 03.11.2016 um 12:15 Uhr erfolgte eine Personenkontrolle in Wien 7 Neubaugürtel 34-36. Die Beamten der Bereitschaftseinheit stellten einen illegalen Aufenthalt fest und erfolgte gegen den BF eine Anzeige nach dem FPG. Aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.
Am 03.11.2016 um 15:35 Uhr erfolgte die Einvernahme des BF.
Am 03.11.2016 um 16:10 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt.
Am 03.11.2016 wurde der rechtsfreundliche Vertreter über die Verhängung der Schubhaft und die bevorstehende Abschiebung am 11.11.2016 informiert.
Am 04.11.2016 um 08:22 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass der BF sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entzogen hat, da festgestellt wurde, dass der BF sich zum Schein angemeldet hatte. Der BF hat auch an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt, da ein unrichtiger Name angegeben wurde und die Formulare zur Identitätsfeststellung nicht ausgefüllt wurden. Der Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ist bereits rechtskräftig abgewiesen. Bezüglich der Unterkunft wird festgehalten, dass der BF die genaue Adresse nicht nennen kann. Der BF war auch nicht in der Lage den Wohnungsinhaber zu nennen. Es bestehen keine familiären Bindungen und wurde auch kein schützenswertes Privatleben festgestellt. Der BF versuchte im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortzusetzen.
Im Schubbescheid wurden die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. Der BF hat sich bereits einmal einer geplanten Abschiebung entzogen, in dem der BF in Wien untergetaucht war. Der BF kann somit nicht als vertrauenswürdig eingestuft werden und besteht jederzeit die Gefahr, dass der BF jede Gelegenheit benützen wird, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF reiste am 25.09.2005 illegal in Österreich ein und brachte am selben Tag einen Asylantrag ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2007, Zahl: 05 15.691-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oer Abschiebung des BF nach Indien für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.7.2010, GZ. C6 314.081/2008/4E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 122/2009 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde dem BF am 22.07. 2010 zugestellt und damit mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen. Seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich kam der BF in Folge nicht nach.
Am 27.11.2010 wurde der BF erstmals in Schubhaft genommen. Am 03.12.2010 wurde erstmals von Behördenseite versucht, für den BF ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. In Folge wurde der BF wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.
Am 22.01.2012 wurde der BF abermals aufgegriffen und wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich und mangels Mitführens eines Reisedokumentes sowie Nichtnachkommens einer Meldeverpflichtung als Asylwerber zur Anzeige gebracht. Dabei wurde festgestellt, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Der BF wurde auf freiem Fuß zur Anzeige gebracht.
Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.
Am 03.05.2016 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien versucht, dem BF einen Ladungsbescheid an seiner Meldeadresse zuzustellen. Die Zustellung blieb erfolglos. Nach Zeugenaussagen sei der BF an der im Melderegister eingetragenen Adresse weder wohnhaft gewesen noch habe er je dort gewohnt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.06.2016, Zahl: IFA 751569106 - 160295329, wurde der Antrag des BF vom 25.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Asyl 2005 (AsylG) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der Antrag auf Heilung vom 22.04.2016 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG iVm Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde dem bevollmächtigten Vertreter des BF nach einem erfolglosen Zustellversuch am 06.07.2016 durch Hinterlegung am 07.07.2016 zugestellt. Die dem bevollmächtigten Vertreter des BF mittels Rsb-Sendung zugesendete Entscheidung des BFA wurde der Behörde am 25.07.2016 mit dem Vermerk "Zurück, nicht behoben" retourniert und langte am 27.07.2016 bei der Behörde ein. Der Bescheid erwuchs am 22.07.2016 in Rechtskraft.
Am 26.07.2016 wurde seitens des BFA mit der Vorbereitung der Abschiebung des BF begonnen und ein Flugticket für den 17.08.2016 reserviert. Am 10.08.2016 erging zur Durchführung der Abschiebung des BF an dessen im Zentralmelderegister aufscheinenden Hauptwohnsitz seitens des BFA ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag für einen angegebenen Zeitraum an die Landespolizeidirektion Wien. Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.08.2016 geht hervor, dass der BF anlässlich der Durchführung des Festnahme- und Durchsuchungsauftrages an seiner Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können, nach Auskunft einer anwesenden Person sei der BF an der betreffenden Adresse lediglich nur gemeldet, um über eine Meldeadresse zu verfügen. Eigentlich wohne der BF unter einer anderen, von jener Person genannten Adresse.
Aufgrund der negativ verlaufenen Festnahme des BF musste die Abschiebung des BF am 17.08.2016 storniert werden.
Am 06.09.2016 erging seitens des BFA ein Erhebungsersuchen an das zuständige Stadtpolizeikommando um Hauserhebung, ob der BF an der im Bericht vom 16.08.2016 genannten Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei. Mit Meldung vom 16.09.2016 wurde seitens des ersuchten Stadtpolizeikommandos mitgeteilt, dass an der gegenständlichen Adresse die Person des BF nicht bekannt sei. Es handle sich dabei um ein Mehrparteienhaus, wobei dem Erhebungsersuchen die Türnummer fehle. Die Nachschau im Zentralmelderegister habe ergeben, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Meldung auf den Namen des BF gegeben habe.
Aus einem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 19.10.2016 geht hervor, dass der BF an seiner im Zentralmelderegister seit 26.07.2016 als Hauptwohnsitz aufscheinenden (im Festnahmeauftrag vom 10.08.2016 genannten) Adresse bei einer weiteren Kontrolle am 06.10.2016 nicht habe angetroffen werden können, wie auch andere Personen an jenem Tag nicht hätten angetroffen und befragt werden können. Bei einer weiteren Überprüfung am 18.10.2016 seien Mitbewohner anwesend gewesen, diese hätten angegeben, dass der BF ihnen unbekannt sei. Eine namentlich genannte Wohnungsnachbarin habe - anhand eines durch die ermittelnden Beamten vorgelegten Lichtbildes - angegeben, sich nicht erinnern zu können, jenen Mann jemals im Haus gesehen zu haben. Aufgrund der Erhebungen dürfte der BF nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft sein, so die Ausführungen im Aktenvermerk vom 19.10.2016.
Am 03.11.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Personenkontrolle unterzogen und dessen illegaler Aufenthalt in Österreich festgestellt. In Folge wurde die Festnahme des BF verfügt und dieser in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am selben Tag wurde für den BF unter Zugrundelegung eines vorliegenden Heimreisezertifikates ein Flugticket für den BF zwecks Abschiebung nach Indien angefordert und für den 11.11.2016 ausgestellt.
Am selben Tag wurde der BF zur Sache einvernommen. Am Beginn der Vernehmung wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung durch persönliche Übergabe zugestellt. Die Abgabe der eigenhändigen Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts des Schriftstückes verweigerte der BF ohne Angabe von Gründen.
Die Sicherung der Abschiebung nach Indien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich.
Der BF ist haftfähig.
Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen (legalen) Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dessen beabsichtigten Weiterverbleib in Österreich ergeben sich unbestritten ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie des Bestehens eines konkreten Abschiebetermins ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 04.11.2016 sowie aus dem Akteninhalt.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund seiner fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich sowie seines Untertauchens bis zu seiner Festnahme am 03.11.2016 von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung nach Indien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, besteht gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung sowie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF hat bereits in der Vergangenheit seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Indien zu entgehen.
Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen, über keine - wie sich durch die behördlichen Ermittlungen herausgestellt hat - eigene gesicherte Unterkunft - konnte oder wollte eine solche im Verfahren auch nicht nennen - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Die Beschwerde bleibt im Übrigen eine substantiierte Erklärung schuldig, warum der BF unter der im Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz angeführten Adresse bei Nachschau durch Sicherheitsbeamte weder persönlich angetroffen noch von dort anwesenden Personen als Mitbewohner erkannt werden konnte bzw. in weiterer Folge überhaupt von dort anwesenden Personen als unbekannte Person bezeichnet wurde. Darüber hinaus gelingt es in der Beschwerde auch nicht, substantiiert aufzuzeigen, worin die soziale Bindung des BF zu Österreich besteht, um von einer im Verfahren ausreichenden sozialen Verankerung des BF in Österreich ausgehen zu können, zumal die Aussage des BF zu seiner "Berufstätigkeit" in der niederschriftlichen Vernehmung am 03.11.2016 im Widerspruch zu den Ausführungen des BF in der Beschwerde stehen und sich darüber hinaus die Ehefrau des BF samt den vier gemeinsamen Kindern in Indien befindet.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung nach Indien entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
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